Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00067




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 26. August 2016

in Sachen


X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:


Vorsorgestiftung VSAO

Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6

Beigeladene


vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet

Uhlmann Herrmann Hoffet Jaggi Straub

Bahnhofstrasse 54, 2501 Biel/Bienne






Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1975 geborene X.___ arbeitete nach dem Erwerb des Lizentiats der Rechtswissenschaft an der Y.___ im Juli 2003 vom 1. August 2003 bis am 30. September 2004 als Auditorin am Bezirksgericht Z.___. In dieser Eigenschaft war sie bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert. Vom 1. Oktober 2004 bis am 30. September 2010 war X.___ als wissenschaftliche Assistierende des an der Y.___ lehrenden Prof. Dr. iur. A.___ in wechselnden Arbeitspensen zwischen 20 % und 100 % tätig und dadurch bei der Vorsorgestiftung VSAO berufsvorsorgeversichert. Ab Februar 2010 arbeitete sie zu 40 % bei Rechtsanwalt B.___. Nachdem ihr auf Ende September 2010 gekündigt worden war, bezog sie vom November 2010 bis Januar 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seit 1. Januar 2011 ist X.___ als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Y.___ zu 60 % angestellt und somit wiederum bei der BVK berufsvorsorgeversichert (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 Sachverhalt lit. A.a [Urk. 1]).

1.2    X.___ meldete sich – nach erfolgter invalidenversicherungs- rechtlicher Früherfassung (Urk. 2/13/3) – am 21. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 2/13/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/13/65) sprach ihr die Verwaltung mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %) und mit Wirkung ab 1. November 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 55 %) zu (Urk. 2/13/81). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich eines im Juni 2011 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens – bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 52 % – mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 2/13/97).

1.3    Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnte die BVK mit Schreiben vom 13. Juli 2011 eine Leistungspflicht ab. Daran hielt sie – auf Opponieren von X.___ hin – mit „Einspracheentscheid“ vom 11. Oktober 2011 fest (vgl. Urk. 2/2/3).


2.    Die von X.___ erhobene Klage gegen die BVK mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2005, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher Vorsorge auszurichten, und die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse seien mit Wirkung ab Klageeinleitung mit 5 % zu verzinsen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November 2013 ab (Prozess-Nr. BV.2012.00043 [Urk. 2/36]). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1).


3.    In Nachachtung dieses Entscheids führte das hiesige Gericht am 9. Februar 2015 eine Zeugeneinvernahme von Prof. Dr. iur. A.___ durch (Urk. 15) und holte von der Personalabteilung der Y.___ sowie der Psychologin C.___ je eine schriftliche Auskunft ein (Urk. 16, 19-20/ 1-6, 29, 37 und 40). Hiezu liessen sich die Parteien und die Verfahrensbeteiligte vernehmen (Urk. 23, 25, 27, 44, 48 und 50). Die Sache erweist sich damit als spruchreif.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts ist vorliegend zu prüfen, ob die Klägerin (auch) gesundheitlich bedingt und nicht bloss aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus lediglich ein reduziertes Arbeitspensum am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. A.___ leistete (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3).


2.    

2.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

2.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

2.3    Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte.

    Eine Reduktion des Arbeitspensums kann ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit sein, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer gesundheitlich bedingten funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist, weil beispielsweise die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich wäre. Davon kann abgesehen werden, wenn andere Umstände, wie etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, den Schluss nahelegen, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

2.4    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut der ab 1. Januar 2005 gültigen Version von Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).




3.    

3.1    Die Klägerin leidet an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31). Aufgrund der echtzeitlichen Aufzeichnungen des Hausarztes Dr. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 29. September 2004 und der von ihm verordneten Abgabe von Psychopharmaka ist vom Auftreten einer depressiven Episode noch während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der BVK auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1 f.). Entgegen den dem hiesigen Gericht im Prozess BV.2012.00043 vorgelegenen Akten geht aus dem Bericht von Rechtsanwalt O.___ vom 14. Januar 2014 – der in seiner damaligen Funktion als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Z.___ direkter Vorgesetzter der Versicherten war – hervor, dass die Klägerin bereits während ihrer (befristeten) Anstellung am Bezirksgericht erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Rechtsanwalt O.___ berichtete von einer in den letzten Wochen vor Ablauf des Auditorenjahres festgestellten merklichen Einbusse der arbeitsspezifischen Leistungsfähigkeit der Klägerin. Er führte weiter aus, sie habe vermehrt Mühe gehabt, sich zu konzentrieren, es seien ihr immer häufiger Wiederholungsfehler unterlaufen und sie sei nicht mehr wie gewohnt belastbar gewesen. Die Klägerin habe in dieser Zeit einen hohen Grad an persönlicher Unsicherheit ausgestrahlt. Sie habe sich, im Gegensatz zu ihrem zu Beginn der Zusammenarbeit stets selbstbewussten Auftreten, persönlich immer weniger zugetraut (Urk. 28/1). In Übereinstimmung damit beschrieb die Klägerin der damals behandelnden lic. phil. C.___ massive Konzentrationsschwierigkeiten und berichtete über die Unfähigkeit, klar zu denken. Letztere beantwortete die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Zeitpunkt der Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung dann auch dahingehend, dass eine Krankschreibung gerechtfertigt gewesen wäre (Urk. 40). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bereits von sich aus eine Anstellung zu 50 % (ab 1. Oktober 2004) gewählt hatte, bestand für die behandelnde Fachpsychologin – und wohl auch für den Hausarzt Dr. D.___ am 29. September 2004 – kein Anlass, die Versicherte krank zu schreiben bzw. schreiben zu lassen. Mit diesem Umstand ist denn auch zu erklären, dass keine – wie von der Beklagten bemängelt (Urk. 25 S. 1 und Urk. 50 S. 2 ff.) – echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ist. Hiezu kann auch dem von der Klägerin eingereichten, aber im Auftrag der Beklagten erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2014 entnommen werden, dass es evident ist, dass die Klägerin bei einer bipolaren Störung seit Krankheitsbeginn immer wieder in unterschiedlichem Ausmass krankheitsbedingt ganz oder teilweise – trotz einer engagierten und adäquaten Behandlung – ausfiel (Urk. 28/5 S. 25). Hinzu kommt, dass die Klägerin damals die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer schwerwiegenden Erkrankung aus verständlichen Gründen (noch) nicht wahrhaben wollte. Die Aufnahme der Therapie bei lic. phil. C.___ erfolgte zwar erst am 15. Oktober 2004. Dies ist jedoch angesichts der Tatsache erklärlich, dass es nicht einfach ist, eine Psychotherapeutin für eine langfristige und ein spezielles Vertrauensverhältnis voraussetzende Behandlung zu finden. Zudem wurden der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits von ihrem Hausarzt Medikamente verschrieben.

3.2    Die Beklagte legt zwar an sich richtig dar, dass grundsätzlich keine gesund- heitliche Leistungseinschränkung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als wissen- schaftliche Assistierende am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. A.___ dokumentiert ist. Dabei klammert sie aber aus, dass die Klägerin – wie soeben dargelegt – nur noch eine Teilleistung erbringen konnte. Dass Prof. Dr. iur. A.___ keine reduzierte Leistungsfähigkeit wahrnahm (vgl. Urk. 25 S. 2 und Urk. 50 S. 2 ff.), ist damit zu erklären, dass die Klägerin eine Teilzeitstelle inne hatte und Fehlzeiten kompensieren konnte. Ausserdem herrschte am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. A.___ keine strikte Anwesenheits- und Arbeitszeitkontrolle (Urk. 15 S. 6 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme hielt Prof. Dr. iur. A.___ diesbezüglich dann auch fest, dass man krankheitsbedingte Abwesenheiten verstecken konnte. Er verlangte keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für Fehlzeiten, reagierte sehr verständnisvoll (Urk. 28/5 S. 11) und bezeichnete sich selbst als ein „sehr Administrations-unlustiger-Typ“ (Urk. 15 S. 6). Im beschriebenen Arbeitsumfeld dürfte wohl auch die Erklärung für die fehlende Nachfrage der Personalabteilung nach ärztlichen Attesten zu finden sein (vgl. Urk. 50 S. 3 Abschnitt 2). In diesem Zusammenhang stellt sich ohnehin die Frage, ob die Klägerin eine andere Arbeitsstelle (mit einem Pensum von 50 %), an der sie unter stärkerer Beaufsichtigung bei vorgegebenen Anwesenheitszeiten gestanden hätte, überhaupt hätte bekleiden können, zumal ihr auch die Arbeit im Anwaltsbüro B.___ bereits nach acht Monaten – und nach einer Krankschreibung im Sommer 2010 (vgl. Urk. 2/2/13) – gekündigt worden war (Urk. 2/13/57 S. 1). Diesbezüglich kann auch dem Bericht von lic. phil. C.___ vom 16. November 2015 entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin unter bestimmten Bedingungen erhalten und zumindest eine Teilzeittätigkeit bewältigt werden konnte (Urk. 40 S. 2).

3.3    Vor diesem Hintergrund kann dem Fehlen einer echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie dokumentierter krankheitsbedingter Absenzen und anderer zu Beginn der Tätigkeit am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. A.___ arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener Umstände, die auf gesundheitliche Probleme hinweisen konnten, keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.

3.4    Aus dem Dargelegten lässt sich schliessen, dass die Klägerin gesundheitlich bedingt lediglich ein reduziertes Arbeitspensum als wissenschaftliche Assistierende am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. A.___ leistete.


4.    

4.1    Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Beim Beschwerdebild einer bipolaren affektiven Störung wechseln sich manische und depressive Episoden ab, was entsprechende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben kann. Es besteht somit eine gewisse Ähnlichkeit zu den sogenannten Schubkrankheiten (Schizophrenie und Multiple Sklerose), bei welchen nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2    Aus den von der Personalabteilung des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Y.___ eingereichten Akten (Urk. 20/1-6) gehen folgende Arbeitspensen der Klägerin am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. A.___ während ihrer vom 1. Oktober 2004 bis am 30. September 2010 dauernden Anstellung hervor:


von

bis

Pensum

1. Oktober 2004

30. September 2006

50 %

1. Oktober 2006

31. Dezember 2006

100 %

1. Januar 2007

31. Dezember 2007

80 %

1. Januar 2008

30. Juni 2008

60 %

1. Juli 2008

28. Februar 2009

50 %

1. März 2009

31. Mai 2009

30 %

1. Juni 2009

31. Oktober 2009

50 %

1. November 2009

31. Dezember 2009

75 %

1. Januar 2010

31. Januar 2010

50 %

1. Februar 2010

31. März 2010

30 %

1. April 2010

30. September 2010

20 %

    Mittels Lohnabrechnungen stellte die Klägerin richtig, dass sie von Oktober bis Dezember 2007 nicht ein Arbeitspensum von 80 %, sondern ein solches von einzig 60 % inne hatte (Urk. 28/3).

    Entgegen der Beklagten (Urk. 25 S. 3 und Urk. 50 S. 4) kann in der Tätigkeit der Klägerin an der Y.___ keine massgebliche Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs gesehen werden. Was das von 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 mit 100 % angegebene Arbeitspensum betrifft, legte Prof. Dr. iur. A.___ anlässlich der Zeugeneinvernahme dar, dass gegen Ende Jahr versucht werde, die nicht konsumierten Stellenprozente auszunutzen. Dass die Klägerin in diesen Monaten wirklich vollzeitig tätig gewesen sei, könne daher daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 15 S. 8). Das Beschwerdebild einer bipolaren affektiven Störung, die Entwicklung der Krankheit der Klägerin auf der Zeitachse und der Umstand, dass der Gutachter Dr. E.___ im Durchschnitt über die letzten Jahre nur eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % – bei einem Pensum von 60 % – für realistisch hält (Urk. 28/5 S. 25), lassen sodann eine dauerhafte Wiedererlangung einer (annähernd) vollständigen Erwerbsfähigkeit objektiv nicht als (überwiegend) wahrscheinlich erscheinen. Zudem wurde bereits in dem die Parteien betreffenden Bundesgerichtsentscheid 9C_ 61/2014 vom 23. Juli 2014 – bei Kenntnis einer von der Klägerin erstellten Übersicht über ihre Arbeitspensen in den Jahren 2003 bis 2010 (Urk. 2/2/11) – festgehalten, dass die Anspruchsvoraussetzung des engen zeitlichen Zusammenhangs nicht ohne weiteres verneint werden könne (E. 5.3).


5.

5.1    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte für die im September 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, leistungspflichtig ist. In Anbetracht dieses Ausgangs des Verfahrens besteht kein Anlass für die von der Klägerin anbegehrten weiteren Zeugeneinvernahmen (Urk. 27 S. 10).

5.2    Mit Blick darauf, dass die Klägerin nach Beendigung ihres Auditorats am Bezirksgericht Z.___ bei Prof. Dr. iur. A.___ eine Stelle mit einem Arbeitspensum von 50 % annahm, der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle für die Verfügungen vom 19. Mai 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag (Urk. 2/13/79) und der die Klägerin im Auftrag der Beklagten untersuchende Dr. E.___ eine seit Jahren bestehende durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % attestierte (Urk. 28/5 S. 25), ist davon auszugehen, dass die Klägerin sowohl in ihrer angestammten Arbeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist. Hiervon geht auch die Klägerin selbst aus (Urk. 2/1 S. 2).


6.

6.1    Mit ihrer Klage vom 11. Mai 2012 stellte die Klägerin das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2005, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher Vorsorge auszurichten, und die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse seien mit Wirkung ab Klageeinleitung mit 5 % zu verzinsen (Urk. 2/1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 Sachverhalt lit. B). Auf Grund der Dispositionsmaxime steht es im Belieben der klägerischen Partei, den Streit vor dem Berufsvorsorgegericht zu definieren (siehe dazu BGE 129 V 450 E. 3.2). Diese bestimmt somit den Streitgegenstand. Demzufolge ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 2005, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei Invalidität auszurichten. Mithin bleibt die konkretere Festsetzung des Leistungsanspruchs, so auch in masslicher Hinsicht, einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

6.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4c). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4d). Die Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal enthielten keine Regelung betreffend die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenleistungen, weshalb die Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 11. Mai 2012 (Urk. 2/1) bzw. ab späterem Fälligkeitsdatum mit 5 % zu verzinsen sind.

    Am 1. September 2014 trat indes das Vorsorgereglement 2014 in Kraft, welches in Anhang II lit. C Abs. 1 vorsieht, dass sämtliche Forderungen gegenüber der BVK im Verzugsfall zum jeweiligen BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) plus 1 % (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]) verzinst werden. Der BVG-Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 1.75 % und seit 1. Januar 2016 1.25 %, weshalb die Beklagte ab 1. September 2014 Verzugszinsen von 2.75 % und seit 1. Januar 2016 solche von 2.25 % zu entrichten hat.


7.    

7.1    Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin für das Verfahren BV.2012.00043 sowie das vorliegende eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 11‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.

7.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beigeladenen – trotz ihres Antrags und der Tatsache, dass sie mit ihrem Antrag durchdringt – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. September 2005, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei Invalidität auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis am 11. Mai 2012 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, ab 1. September 2014 zum Satz von 2.75 % und ab 1. Januar 2016 zum Satz von 2.25 %.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 11‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Fürsprecher Daniel Hoffet

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher