Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00068




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 25. November 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Austrasse 46, 8045 Zürich

Beklagte


Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Dienstleistungszentrum

Postfach, 8085 Zürich


diese vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler

Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen


Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___, geb. 1938, war über seine Arbeitgeberin, die Z.___ GmbH, Unterengstringen, bei der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Sammelstiftung) für die berufliche Vorsorge versichert, wobei er zuletzt nicht mehr erwerbstätig war und eine Invalidenrente bezog. Am 2. Juli 2002 ist er in A.___ verstorben (Urk. 2/7). Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 teilte B.___ vom C.___, den Tod von Y.___ mit und ersuchte sie um Ausrichtung der Hinterlassenenrente an dessen Witwe, Y.___ (Urk. 2/5). Zusätzlich reichte er eine zu Gunsten des C.___ ausgestellte, mit der Unterschrift Y.___“ versehene Vollmacht vom 15. Juli 2002 ein, welche die Vermerke zur Vertretung in Sachen „Zürich Leben BVG“ betreffend „PK-Hinterlassenenrenteenthält (Urk. 2/6). Die Sammelstiftung verlangte in der Folge einen Arztbericht und stellte dem B.___ ein entsprechendes Formular zu. Dieses wurde von Dr.  D.___ aus A.___ am 5. August 2002 ausgefüllt und unterzeichnet (Urk. 2/10). Mit Schreiben vom 15. November 2002 teilte die Sammelstiftung B.___ mit, Y.___ habe Anspruch auf eine jährliche Witwenrente von Fr. 15‘015. (Variante A) oder anstelle der Witwenrente auf deren Kapitalwert von Fr. 279‘305.-- (Variante B), jeweils zuzüglich der eingebrachten Freizügigkeitsleistung von Fr. 25‘534.25. Gerne erwarte sie die schriftlichen Instruktionen betreffend Zahlung und Form der Leistungen (Urk. 2/11). Am 21. November 2002 teilte B.___ der Sammelstiftung mit, die Versicherte habe sich für Variante B entschieden und ersuche um Auszahlung des Kapitalwertes auf folgendes Konto: E.___, lautend auf F.___. Das Guthaben werde nachträglich der Begünstigten überwiesen, sobald die ausländische bewilligte Bankverbindung vorliege (Urk. 2/13). Als Beilage reichte B.___ das ausgefüllte Formular ein, welches seine Angaben bestätigt und mit dem 21. November 2002 datiert und mit der Unterschrift „Y.___“ versehen ist (Urk 2/12). Mit Schreiben vom 27. November 2002 hielt die Sammelstiftung fest, Y.___ habe sich für den Kapitalbezug entschieden und es ergebe sich ein Anspruch von total Fr. 280‘857.75 (Fr. 279‘305.-- Kapitalwert der Witwenrente, zuzüglich Fr. 25‘534.25 eingebrachte Freizügigkeitsleistung, abzüglich Fr. 23‘981.50 Quellensteuer laut Tarif vom Kanton Zürich). Dieser Betrag werde auftragsgemäss auf das angegebene Bankkonto mit Vermerk „zugunsten von Frau Y.___vergütet und mit der Auszahlung erlösche die Versicherung per Saldo aller Ansprüche (Urk. 2/4).

1.2    Beim angegebenen Bankkonto bei der Credit Suisse handelte es sich indessen nicht um ein Konto des C.___, sondern um ein privates Konto von B.___. Dieser leitete Y.___ das Kapital auch nicht weiter, sondern überwies ihr monatlich einen Betrag, welcher dem von der Sammelstiftung angegeben jährlichen Rentenanspruch von Fr. 15‘015.-- entsprach. Die Überweisungen auf das Bankkonto von Y.___ erfolgten unter Absendern wie „o/c Herr da Svizzera, „bonifico estero zurigo“, „accredito bonifico estero dalla svizzera“, indennizzo 2. pilastro/Zurigo, assicurazioni, rendita vedovile“, „ord.: B.___, note: indennizzo 2. pilastro/Zurigo“ und „ord.: 1/B.___, note: indennizzo 2. pilastro/Zurigo (Urk. 2/16, Urk. 32/1). Es erfolgten auch teuerungsbedingte Erhöhungen des „Rentenbetrages“. B.___ überwies Y.___ vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2004 25 Raten à Fr. 1‘252.--, vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 24 Raten à Fr. 1‘275. und vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Juni 2009 30 Raten à Fr. 1‘301.--, insgesamt somit Fr. 100‘930.-- (Urk. 12/3). Zudem erhielt sie gemäss den Ermittlungen der Stadtpolizei Zürich noch weitere, unregelmässige Zahlungen, nämlich am 6. Dezember 2002 den Betrag von Fr. 7‘512.-- (6 x Fr. 1‘252.-- als Abgeltung der seit dem Tod ihres Mannes aufgelaufenen Renten), am 15. September 2006 Fr. 6‘909.50, am 13. Februar 2007 Fr. 1179.10 und am 30. April 2008 Fr. 1‘171.95 (Urk. 2/15 S. 3 Ziff. 3.2). B.___ brauchte das auf sein Konto überwiesene Kapital jedoch nicht nur für die Bezahlung der „Rente“ an Y.___, sondern - ebenso wie zahlreiche weitere Vorsorgeguthaben anderer Versicherter, die er sich auf ähnliche Weise hat auszahlen lassen - in betrügerischer Weise für eigene Zwecke. Er war schliesslich nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen zu leisten und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung geführt.


2.    Am 5. August 2014 liess Y.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die Sammelstiftung Klage erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend per 1. August 2002 eine Witwenrente, inkl. Verzugszins von 5 % auszurichten.

2.Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Kapitalabfindung als Witwe des Versicherten auszurichten, zuzüglich Verzugszins ab dem 27. November 2002 in Höhe von 5 %.

3. Es sei der Klägerin in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit zu geben, die genaue Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente (eventualiter Kapitalabfindung) genau zu beziffern.

4.Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWST).“

    Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 17. November 2014 durch Rechtsanwalt Peter Rösler den Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 11). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 13). Mit Replik vom 25. März 2015 (Urk. 17) bzw. mit Duplik vom 13. Juli 2015 (Urk. 23) liessen die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten.

    Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 forderte das Gericht die Parteien auf, bestimmte weitere Unterlagen betreffend den vorliegenden Sachverhalt einzureichen (Urk. 26). Die Beklagte reichte in der Folge die Stellungnahme vom 14. März 2016 (Urk. 29) mit Beilage (Urk. 30/4) und die Klägerin die Stellungnahme vom 18. April 2016 (Urk. 31) mit Beilagen (Urk. 32/1-3) ein. Am 1. September 2016 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 38). Diese wurde der Klägerin am 5. September 2016 zugestellt (Urk. 39).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).

1.2    Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist die Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgeverhältnisses geführt hat, gehalten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; BGE 112 II 450 E. 3a S. 454; BGE 111 II 263 E. 1 S. 265; BGE 108 II 314 E. 2 S. 315 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, OR, Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz. 2072 f. und S. 14 Rz. 2093; Leu, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68 OR; Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; Von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des OR, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.).

1.3    Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stellvertreter ausgeübt werden (Art. 32 ff. OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen).



1.4    Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden.


2.

2.1    Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin vor, die Auszahlung des von der Beklagten errechneten Kapitalwerts der Witwenrente und der eingebrachten Freizügigkeitsleistung abzüglich Quellensteuer in der Höhe von Fr. 280‘857.75 sei im November 2002 ohne ihr Wissen erfolgt. Es müsse bereits aus den Umständen geschlossen werden, dass die Unterschriften der Klägerin sowohl auf der Vollmacht vom 15. Juli 2002 (Urk. 2/6) als auch auf dem Zahlungsauftrag vom 21. November 2002 (Urk. 2/12) gefälscht worden seien. Die Klägerin habe sich während der fraglichen Zeit immer in G.___ aufgehalten und habe nicht, wie darauf angegeben, die Vollmacht in Zürich unterschreiben können. Dass sie den Zahlungsauftrag nicht unterschrieben habe, ergebe sich alleine aus dem zeitlichen Ablauf, habe doch B.___ dieses Dokument von der Beklagten frühestens am 18. November 2002 erhalten, womit es unmöglich bis am 21. November 2002 nach G.___ gesandt, von der Klägerin dort unterschrieben und anschliessend wieder in die Schweiz zurückgesandt habe werden können. Die Klägerin habe wegen der Manipulationen von B.___ gar nicht von der Möglichkeit des Kapitalbezugs gewusst, und sie habe von B.___ auch bis ins Jahr 2009 monatlich ihre Rente erhalten. Sie habe keinen Grund gehabt, B.___ zu misstrauen, habe ihn im Jahr 2004 für die Geltendmachung ihres Anspruches auf die AHV-Rente bevollmächtigt und sei auch sonst immer wieder mit ihm in Kontakt gewesen. Die Klägerin sei stets davon ausgegangen, dass sie ihre Rente von der Beklagten erhalte und es sei für sie ein riesiger Schock gewesen, als sie erfahren habe, dass ihr Guthaben nicht mehr vorhanden sei. Die Beklagte habe bei der Auszahlung des Kapitals grundlegende Sorgfaltspflichten verletzt, weshalb sie für den Schaden der Klägerin aufzukommen habe. Insbesondere seien bei einer Drittauszahlung die Voraussetzungen besonders genau zu prüfen, was die Beklagte nicht gemacht habe. Sie habe über keine Vergleichsunterschrift der Klägerin verfügt und somit aufgrund einer noch nie gesehenen Unterschrift das ganze Guthaben der Klägerin an einen Dritten ausbezahlt. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten habe nicht bestanden und es seien auch keine Umstände vorgelegen, welche es der Beklagten erlaubt hätten, sich auf die Vollmacht zu verlassen. Ausserdem sei die Vollmacht ohnehin ungenügend gewesen, führe sie doch lediglich den Betreff „Pensionskasse-Hinterlassenenrente“ und sei somit keinesfalls für die Kapitalauszahlung an einen Dritten ausreichend. Lese man die Vollmacht weiter durch, so ergebe sich, dass es sich um eine Generalvollmacht handle, welche sachlich nicht begründbar sei und eine übermässige Bindung darstelle. Dies hätte die Beklagte auch zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen. Der gute Glauben der Beklagten sei zu verneinen. Im Gegensatz zur Klägerin sei sie in Finanzangelegenheiten eine Expertin. Wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, hätte sie feststellen können, dass sie das Geld gar nicht auf ein (vermeintliches) Konto des C.___ hätte auszahlen dürfen, da dieser zur Entgegennahme solcher Gelder gar nicht befugt gewesen sei. Die Beklagte habe auch bereits während Jahren Invalidenleistungen (für den verstorbenen Ehemann der Klägerin) auf ein ausländisches Bankkonto überwiesen, weshalb sie die Angabe von B.___, es liege noch keine ausländische Bankverbindung vor, misstrauisch hätte machen müssen. Die Klägerin sei eine einfache Arbeiterin, welche dem C.___ vertraut habe. Es wirke zynisch, wenn die Beklagte behaupte, es sei alles richtig zu- und hergegangenen. Die Beklagte verweise auf das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem C.___, blende aber aus, dass sie zu diesem selber ein Vertrauensverhältnis gehabt und notwendige Abklärungen unterlassen habe. Mithin sei vornehmlich die Beklagte dem Betrüger aufgesessen und nicht die Klägerin (Urk. 1 und Urk. 17).

2.2    Demgegenüber macht die Beklagte geltend, der C.___ sei im Jahr 2002 als eine sehr verlässliche Organisation bekannt gewesen, welche mit staatlich bezahlten und hoch qualifizierten Angestellten in der Schweiz die Interessen von italienischsprachigen Destinatären gewahrt habe. Die konkreten Umstände hätten keinen Anlass geboten, die Echtheit der Unterschrift der Klägerin zu überprüfen, habe der Vertreter doch vertrauliche Unterlagen eingelegt und sich auch durch die genaue Kenntnis des Dossiers legitimiert. Ein Unterschriftenvergleich hätte nicht weitergeführt, da ein solcher keine Sicherheit über die Echtheit der Unterschrift gebe. Vielmehr habe sich die Beklagte auf die konkreten Umstände verlassen müssen, welche keinen Anlass geboten hätten, an der Bevollmächtigung des Vertreters zu zweifeln. Es könne nicht der heutige Wissensstand, nach welchem B.___ ein Betrüger sei, dem damaligen Sorgfaltsmassstab aufgepfropft werden. Der Umstand, dass die Klägerin vom Jahr 2002 bis zum Juni 2009 die monatlichen Zahlungen vom C.___ entgegengenommen habe, zeige, dass sie diesen als Schuldner anerkannt und genehmigt habe. Sie habe beim C.___ Rentenerhöhungen beantragt und erhalten. Selbst wenn die Unterschriften der Klägerin auf der Vollmacht und auf dem Zahlungsauftrag gefälscht seien, hätte sie die Auszahlung an das C.___ durch den jahrelangen, unwidersprochenen Vermögensbezug nachträglich genehmigt (Urk. 11 und Urk. 23).


3.

3.1    Es ist allgemein anerkannt, dass nur die am Original erhobenen Befunde eine positive Urheberschaftsaussage begründen können und der Nachweis der Echtheit einer Fotokopie nicht möglich ist. Nicht-Originale enthalten lediglich bildliche Darstellungen von Schreibleistungen und es existieren keine hinreichend sicheren Methoden nachzuweisen, dass die darin enthaltenen Schriftzüge unverändert und vollständig reproduziert worden sind; es muss deshalb bereits offen bleiben, ob ein entsprechendes Original überhaupt jemals in der dargestellten Form existiert hat. Bei Nicht-Originalen bestehen elementare Informationsdefizite in den Merkmalen der Strichbeschaffenheit, Druckgebung, des Bewegungsflusses und der Bewegungsrichtung, deren Analyse und übereinstimmende Merkmalsausprägung für eine positive Urheberschaftsaussage unverzichtbar sind. Die Erkenntnismöglichkeiten bei der Begutachtung von Nicht-Originalen beschränken sich daher auf eine "Tendenzaussage" (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015, E. 6.1.2 mit Hinweisen).

3.2    Da die Beklagte die Beweislast für die befreiende Wirkung ihrer bereits getätigten Zahlung trägt, hat sie die Echtheit der Unterschriften auf der Vollmacht vom 15. Juli 2002 (Urk. 2/6) und dem Auszahlungsauftrag vom 21. November 2002 (Urk. 2/12) zu beweisen (Art. 8 des Zivilgesetzbuches; vgl. auch Art. 178 ff. der Zivilprozessordnung). Dies ist ihr nicht mehr möglich, da die Originale nicht mehr vorliegen und daher keiner Schriftuntersuchung unterzogen werden können. Dass die Beklagte mit der elektronischen Aufbewahrung der Akten ihrer Aufbewahrungspflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 8 BVG i.V.m. Art. 27i und Art. 27j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nachgekommen ist, tut nichts zur Sache. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht ändert nichts an der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015, E. 6.3.2 mit Hinweis).

3.3    Immerhin ist festzuhalten, dass B.___ sich seit Jahren um die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Klägerin kümmerte und sie ihm offensichtlich uneingeschränkt vertraute. Die Klägerin wollte mithin, dass sich B.___ um ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten kümmert und sie beauftragte ihn auch in der Folge mit der Wahrung ihrer Interessen, wobei sie ihm offenbar hierzu wiederum die Vollmacht ausdrücklich erteilte (Urk. 1 S. 9, Urk. 2/18). Die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Todesfall des Ehemannes angeforderten Unterlagen, sind sodann anerkanntermassen nicht gefälscht und konnten von B.___ nur unter der aktiven Mithilfe der Klägerin bzw. deren Familienangehörigen beigebracht werden.

3.4    Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die Beklagte als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E.3.4.4; 9C_107/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 4.3; 9C_141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.4.1). Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die Beklagte nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich.

3.5    Aufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen der Parteien steht fest, dass B.___ der Klägerin vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2004 25 Raten à Fr. 1‘252.--, vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 24 Raten à Fr. 1‘275. und vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Juni 2009 30 Raten à Fr. 1‘301.--, insgesamt somit Fr. 100‘930.-- überwiesen hat (Urk. 12/3). Gemäss den Auszügen der H.___ erfolgten die Anweisungen unter Absendern wie „o/c Herr da Svizzera“, „bonifico estero zurigo“, „accredito bonifico estero dalla svizzera“, „indennizzo 2. pilastro/Zurigo, assicurazioni, rendita vedovile“, „ord.: B.___, note: indennizzo 2. pilastro/Zurigo“ und „ord.: 1/B.___, note: indennizzo 2. pilastro/Zurigo (Urk. 2/16, Urk. 32/1). Der Klägerin war aus den Gutschriftsanzeigen bzw. Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass sie ihre Rentenzahlungen von einem Konto erhielt, dessen Inhaber B.___ war. Selbst wenn die Klägerin diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklagten gehalten haben sollte, musste sie aufgrund der blossen Nennung des ihr wohlbekannten Namens „B.___“ im Zusammenhang mit Zahlungen, zu deren Veranlassung sie gemäss eigenen Angaben weder dem C.___ noch B.___ einen Auftrag erteilt hatte, erkennen, dass B.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Erwähnung vonB.___“ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach eigener Vorstellung direkt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das C.___ gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannte Person in den Geschäftsvorgang involviert sein musste.

3.6    Auch wenn die Klägerin die Tragweite der Transaktionsinformationen ihrer Bank nicht vollständig erfasst haben sollte, hatte sie nur schon wegen der Nennung von B.___ in einem Zusammenhang, in welchem die Bank nach eigenem Dafürhalten der Klägerin keinen Anlass hatte, diesen zu erwähnen, hinreichend Grund zur Annahme, dass der geschäftsgewandte B.___ sich ohne Vollmacht der Klägerin in die Sache eingemischt hatte. Indem sich die Klägerin nicht weiter darum kümmerte und während sieben Jahren „Rentenzahlungen“ von insgesamt mehr als Fr. 100‘000.-- entgegen nahm, gab sie zu erkennen, dass es für sie nicht relevant war, dass sie eine Witwenrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass sie eine Witwenrente aus der von ihrem verstorbenen Ehegatten angesparten Vorsorgeguthaben erhielt. Wer dieses Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete, interessierte die Klägerin offensichtlich nicht. Andernfalls hätte sie sich bei der eigenen Bank, bei B.___ oder der Beklagten danach erkundigen können und müssen, was die Nennung von "Herr da Svizzera" und "B.___" auf den Auszügen ihrer Bank zu bedeuten hätten. Indem sie dies unterliess, nahm sie billigend in Kauf, dass das angeblich ohne ihr Wissen und Wollen an B.___ ausbezahlte Kapital diesem (teilweise) anvertraut blieb. Mit der Beklagten nahm die Klägerin überhaupt nie Kontakt auf, sondern wandte sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit ihrer Witwenrente durchwegs an B.___. Einen Beleg, welcher ihr bestätigt hätte, dass die Witwenrente von der Beklagten bezahlt wurde oder deren Anpassung von ihr vorgenommen worden wäre, verlangte die Klägerin offensichtlich nie und sie wunderte sich auch nicht darüber, dass sie niemals einen solchen erhielt.

3.7    Selbst nachdem B.___ die Rentenzahlungen im Juni 2009 einstellte, wandte sich die Klägerin nicht an die Beklagte, sondern versuchte die ihr zustehenden Ansprüche von B.___ geltend zu machen. Erst nachdem ersichtlich wurde, dass weder von B.___ noch von der C.___ das Geld erhältlich gemacht werden konnte, verlangte die Klägerin bei der Beklagten Akteneinsicht und forderte sie mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 erstmals auf, das Kapital noch einmal zu bezahlen (Urk. 2/19).

3.8    Die Beklagte durfte aufgrund des Verhaltens der Klägerin nach der Überweisung des Kapitalwerts der Witwenrente an B.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie ihre Leistungspflicht gegenüber der Klägerin ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschrift der Klägerin auf den von B.___ eingereichten Urkunden gefälscht war und B.___ im Zeitpunkt der Auszahlung zur Entgegennahme der Leistung tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schweigen der Klägerin angesichts der aktenkundigen und auch für die Klägerin erkennbar gewesenen unbeschränkten Verfügungsmacht von B.___ über ihr Kapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an B.___ gewertet werden. Dass das C.___ gemäss seinen Statuten keine Vermögensverwaltung angeboten hatte, ändert daran nichts, zumal Rechtsvertreter im Rahmen von Vertragsabwicklungen regelmässig mit der Entgegennahme von Geldern betraut werden.

    Da die Klägerin erstmals am 4. Oktober 2012 die Auszahlung des Kapitalwerts ihrer Witwenrente verlangte (Urk. 2/19), hat sie selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine in ihrem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Klägerin die tatsächliche Verfügungsmacht von B.___ über ihr Kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte sie ihr Vermögen selbst B.___ anvertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Klägerin im Gegensatz zu dieser auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von B.___ zurückzufordern. Soweit die Klägerin geltend macht, dass für die Genehmigung eine Verwirkungsfrist von einem Jahr besteht (Urk. 31 S. 12, S. 14), ist festzuhalten, dass sich eine solche aus dem Gesetz nicht ausdrücklich ergibt. Die von der Lehre propagierte Verwirkungsfrist stützt sich denn auch auf Art. 2 Abs. 2 ZGB und beruht darauf, dass der Dritte nach einer gewissen Zeit nicht mehr an das durch den Vertreter ohne Vollmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft gebunden sein soll (Zäch, Berner Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 38 Rz 42). Genehmigt aber der Vertretene das Rechtsgeschäft zu einem späteren Zeitpunkt und der Dritte stimmt dem zu, ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht gültig sein soll. Vielmehr verstösst der Vertretene seinerseits gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn er das Rechtsgeschäft erst genehmigt und sich mehrere Jahre danach darauf beruft, dass dies gar nicht mehr möglich gewesen sein soll, weil er erkennt, dass sich die Genehmigung des Rechtsgeschäfts für ihn nachteilig ausgewirkt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gerade kein Interesse daran, dass sie nicht mehr an das Rechtsgeschäft gebunden ist, geht es doch darum, ob sie durch die Zahlung auf das Konto von B.___ ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin mit befreiender Wirkung erfüllt hat. Sie beruft sich dementsprechend darauf, dass die Klägerin das Rechtsgeschäft genehmigt hat.

3.9    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verantwortung für das B.___ ausbezahlte Kapital beziehungsweise das Verlustrisiko für das diesem anvertraute Geld ungeachtet der Echtheit oder Fälschung der Unterschriften auf den bei der Beklagten eingereichten Legitimationspapieren von der beklagten Versicherungseinrichtung auf die am Kapital wirtschaftlich Berechtigte übergegangen ist. Entsprechend ist die Klage abzuweisen.


4.

4.1    Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagtenwird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Rechtsanwalt Peter Rösler

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger