Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00070




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 9. Juni 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Rechtsanwältin Diana Berger-Aschwanden

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich


gegen


1.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich


2.    HOTELA Vorsorgestiftung

chez Caisse Hotela

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1


Beklagte


Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1963 geborene X.___ absolvierte keine Berufsausbildung (vgl. Urk. 16/1/1, 5, Urk. 21/3 S. 3). Sie reiste im Jahr 1990 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 16/1/1), wo sie als Raumpflegerin tätig war, unter anderem seit 27. Januar 1999 als Zimmerfrau für das Hotel Z.___, A.___ (Urk. 16/6/1). In dieser Eigenschaft war sie bei der Hotela Vorsorgestiftung (nachfolgend: Hotela) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 8 S. 2, Urk. 9/5). Im Jahr 2009 kam es zu Vorfällen am Arbeitsplatz (Herumschreien auf der Etage, verbale Attacken, Nichteinhalten von Instruktionen, Alkoholkonsum) aufgrund derer die Versicherte am 21. August 2009 verwarnt wurde (Urk. 2/1). Nach einem weiteren Zwischenfall beendete das Hotel Z.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten schliesslich per 31. Dezember 2009 (Urk. 2/2, Urk. 20/12). Die Versicherte bezog daraufhin innerhalb der Rahmenfrist vom 8. Januar 2010 bis 4. Januar 2011 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 11 S. 2, Urk. 12/1). Während dieser Zeit arbeitete sie vom 1. bis 19. März 2010 bei der B.___ AG, wo ihr während der Probezeit wegen ungenügender Leistung gekündigt wurde (vgl. Urk. 11 S. 2, Urk. 12/2). Hernach war sie ab 14. Juni 2010 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber per 5. September 2010 beim Hotel C.___, D.___, tätig (vgl. Urk. 11 S. 2, Urk. 12/3). Während des Taggeldbezugs vom 8. Januar bis 13. Juni 2010 und vom 6. September 2010 bis 4. Januar 2011 war X.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 11 S. 2, Urk. 12/1). Am 5. Januar 2011 trat sie beim Restaurant E.___ eine Stelle als Reinigungsmitarbeiterin an, war dort effektiv indes nur bis zum 12. Januar 2011 tätig. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 12. Februar 2011 aufgelöst (Urk. 16/5/2). Bereits zuvor war die Versicherte am 14. Januar 2011 aufgrund von Suizidalität in der F.___ fürsorgerisch untergebracht worden (Urk. 16/7/2). Deren Ärzte veranlassten die Abklärung im G.___, Klinik für Neurologie, Neuropsychologie, vom 17. bis 23. Februar 2011 (Urk. 2/8). Danach trat X.___ freiwillig wieder in die F.___ ein, wo sie bis 9. Mai 2011 hospitalisiert war (Urk. 16/14/2, Urk. 16/15/1).

1.2    Bereits zuvor hatte sich X.___ am 3. März 2011 unter Hinweis auf seit Januar 2010 bestehende psychische Probleme, Epilepsie und Vergesslichkeit (Urk. 16/1/7) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 16/1). Mit Verfügung vom 16. April 2012 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 16/27/1). Nach einer Rentenrevision teilte sie der Versicherten am 15. Oktober 2012 sodann mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (Urk. 16/35).

1.3    X.___ wandte sich mit Schreiben vom 26. Juni 2012 bzw. 16. Oktober 2013 sowohl an die Hotela als auch an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte jeweils die Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 9/5, vgl. Urk. 2/B). Die Hotela lehnte das Leistungsbegehren mit Schreiben vom 16. August 2012 ab, wobei sie darauf hinwies, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, X.___ nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/A). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte das Leistungsbegehren - unter Hinweis darauf, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits am 21. August 2009 begonnen habe und X.___ zu diesem Zeitpunkt keine BVG-pflichtigen Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt worden seien - wiederholt ab, zuletzt mit Schreiben vom 29Juli 2014 (Urk. 2/B).


2.    

2.1    Am 12. August 2014 erhob X.___ gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 1) und gegen die Hotela (Beklagte 2) Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist.

2.Eventualiter sollte weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 als leistungspflichtig sein, ist der zuständige BVG-Versicherer zu eruieren.

3.Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.

4.Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen.

5.Es sei der Klägerin zulasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute.

Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2.“

    Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 28. Oktober 2014, es sei festzustellen, dass sie gegenüber der Klägerin nicht leitungspflichtig sei (Urk. 8 S. 2). Mit Klageantwort vom 28November 2014 beantragte die Beklagte 1, die Klage sei abzuweisen, soweit sie sich gegen sie richte (Urk. 11 S. 2).

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 13) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 16/1-44).

2.3    Die Klägerin liess mit Replik vom 16. Januar 2015 an ihrer Klage festhalten und zusätzlich beantragen (Urk. 19 S. 2):

1.Es sei die Alrivo Vorsorgestiftung c/o Pension Fund Services AG als Beklagte 3 zum Verfahren beizuladen.

2.Es sei allenfalls die GastroSocial, Postfach, 5001 Aarau als Beklagte 4 zum Verfahren beizuladen.

3.Es sei die Beklagte 1 als letzter Versicherer gemäss Art. 34a Abs. 3 i.V.m. Art. 70 ATSG i.V.m. Art. 26 Abs. 4 BVG zur Vorleistung zu verpflichten.

4.Allenfalls seien die Personalunterlagen vom Hotel C.___ beizuziehen.

Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2, resp. der Beklagten 3, resp. der Beklagten 4.“

    Die Beklagten 1 und 2 hielten duplicando jeweils an ihren Anträgen fest (Urk. 26, Urk. 28). Die Beklagte 1 beantragte zudem, es sei festzustellen, dass sie nicht vorleistungspflichtig sei (Urk. 28 S. 2). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde der Klägerin je ein Doppel der Dupliken der Beklagten vom 17. März 2015 (Urk. 26) bzw. 13. Mai 2015 (Urk. 28) und den Beklagten je ein Doppel der Duplik der Mitbeklagten (Urk. 26, Urk. 28) zugestellt (Urk. 29).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Bei Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist der Ort der Erfüllung der Kontrollvorschriften und des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung dem Ort des Betriebes im Sinne von Art. 73 Abs. 3 BVG gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2). Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286).

1.3    Die Klägerin arbeitete vom 27. Januar 1999 bis 31. Dezember 2009 beim Hotel Z.___, A.___ (Urk. 16/6/1). Da die im Kanton Zürich wohnhafte Klägerin sodann vom 8. bis 13. Januar 2010 und vom 6. September 2010 bis 4. November 2011 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Sitz in Zürich Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (vgl. Urk. 11 S. 2, Urk. 12/1, Urk. 16/1/6, Urk. 20/8), ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig.


2.    

2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene  Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

2.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

2.4    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenvergung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


3.

3.1    Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die für die Invalidität ursächliche Arbeitsunfähigkeit nicht schon während der Anstellung beim Hotel Z.___, sondern erst während des Bezugs von Arbeitslosentaggeld eingetreten sei. Mangels eines echtzeitlichen Arztzeugnisses könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits am 21. August 2009, als das Hotel Z.___ sie wegen ihres Verhaltens verwarnt habe, zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der Personalakten des Hotels Z.___ könne ebenfalls nicht auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geschlossen werden (Urk. 19 S. 3). Alsdann sei die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet gewesen und habe noch zwei Arbeitsversuche (100%-Pensum) unternommen (Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle habe den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sodann auf September 2010 festgelegt und der Klägerin ab September 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Bezüglich der Feststellungen der IV-Stelle bestehe gegenüber der Beklagten 1 eine Bindungswirkung, da ihr der Vorbescheid zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 4). Den Berichten des G.___ sei namentlich zu entnehmen, dass bei der Klägerin bereits in der neuropsychologischen Untersuchung vom Oktober 2010 mittelschwere bis schwere Defizite im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich vorhanden gewesen seien (Urk. 19 S. 7). Was das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Restaurant E.___ ab 5. Januar 2011 betreffe, so sei den Akten zu entnehmen, dass die Klägerin dort effektiv nur drei Tage gewesen sei. Sodann sei sie am 14. Januar 2011 wegen Suizidgefahr in die F.___ eingewiesen worden, wo sie mit einem kurzen Unterbruch bis Mai 2011 hospitalisiert gewesen sei (Urk. 19 S. 5).

3.2    Die Beklagte 1 macht im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bereits vor deren Arbeitslosigkeit eingetreten sei, was sich durch die Verwarnung des Arbeitgebers im August 2009 und die nachfolgende Kündigung manifestiert habe (Urk. 11 S. 3, 7). Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Abmahnung durch das Hotel Z.___, d.h. am 21. August 2009 bestanden habe (Urk. 11 S. 3, 7). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der am 21. August 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Hotel Z.___ geführt habe und der von der IV-Stelle festgestellten Invalidität sei überwiegend wahrscheinlich nicht unterbrochen worden. Der im Rahmen der IV-Verfügung festgestellte Sachverhalt sei unvollständig und der auf Herbst 2010 terminierte Eintritt der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unrichtig, weshalb die IV-Verfügung keine Bindungswirkung entfalte (Urk. 11 S. 7).

3.3    Die Beklagte 2 stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Klägerin seit 1991 an Epilepsie leide. Diese Krankheit sei durch die Einnahme von Medikamenten über 18 Jahre stabil gewesen, was der Klägerin erlaubt habe, seit dem 27. Januar 1999 zu 100 % im Hotel Z.___ tätig zu sein. Weder aufgrund des zu Handen der Eidg. Invalidenversicherung erstatteten Berichts des Hausarztes der Klägerin noch aus dem Schreiben des G.___ vom 8. April 2009 seien bis Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Hotel Z.___ medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 20 % bzw. krankheitsbedingte Absenzen ausgewiesen (Urk. 8 S. 4). Sodann seien in den Personalakten des Hotels Z.___ keine Hinweise zu finden, welche auf häufige gesundheitsbedingte Abwesenheiten oder Einbussen des Leistungsvermögens hindeuten würden (Urk. 26 S. 2). Folglich sei die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses nicht auf die unregelmässig auftretenden epileptischen Anfälle zurückzuführen, sondern auf das Verhalten der Klägerin. Die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei die vermutete paranoide Schizophrenie, welche sich erstmals im Januar 2011 manifestiert habe. Es lägen nicht genügende Hinweise vor, dass die während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 bereits bestehende Epilepsie während dem Arbeitsverhältnis mit dem Hotel Z.___ zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % geführt habe, welche schliesslich eine Invalidität zur Folge gehabt habe. Ob sich die vermutete paranoide Schizophrenie bereits im Juni 2010 oder erst im September 2010 auf die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgewirkt habe, sei im Hinblick auf die Leistungspflicht der Beklagten 2 irrelevant (Urk. 8 S. 4).


4.

4.1    Folgende medizinische Berichte liegen vor, die für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind:

4.2    Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, welcher die Klägerin seit 1997 behandelt, führte im Bericht vom 31. März 2011 die Diagnosen schwere depressive Episode mit akuter Suizidalität bei psycho-sozialer Belastung (Januar 2011) und Epilepsie mit einfach-fokal eingeleiteten sekundär generalisierten Anfällen (Erstdiagnose [ED] 1991), 2009 und 2010 zunehmend, an (Urk. 16/9/7). Er attestierte der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Zimmermädchen ab 17. Januar 2011 (Urk. 16/9/8-9).

4.3    

4.3.1    Dem Bericht des G.___, Klinik für Neurologie, Neuropsychologie, vom 18. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung vom selben Tag insgesamt mittelschwere bis schwere Minderleistungen im mnestischen, attentionalen und exekutiven Bereich resultiert hätten. Es sei aktuell unklar, zu welchem Grad die kognitiven Minderleistungen auf die epileptische Grunderkrankung oder gegebenenfalls auf medikamentöse Nebenwirkungen zurückzuführen seien, zumal eine psychische Überlagerung durch die depressive Verstimmung und die psychischen Belastungsfaktoren angenommen werden könne (Urk. 21/3 S. 2).

    Im Bericht des G.___, Klinik für Neurologie, Neuropsychologie, vom 23. Februar 2011 wurde festgehalten, dass das Leistungsprofil im Vergleich zur vorgehenden Untersuchung vom 18. Oktober 2010 unverändert sei, mit neu unscharfer zeitlicher Orientierung und eingeschränktem Sprach- und Instruktionsverständnis. In der Verhaltensbeobachtung wirke die Klägerin apathisch und passiv. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert (Urk. 16/12/14).

4.3.2    Dem Bericht des G.___, Klinik für Neurologie, zur Hospitalisation vom 17. bis 23. Februar 2011 sind die Diagnosen akute Psychose unklarer Genese mit/bei depressiver Stimmung, Beeinflussungswahn, akustische Halluzinationen, kognitive Minderleistungen seit dem Sommer 2010, aktuell keine Suizidalität, sowie wahrscheinlich-symptomatische Epilepsie mit einfach-fokal eingeleiteten (olfaktorische Aura) sekundär generalisierten Anfällen, Erstmanifestation wahrscheinlich 1991, zu entnehmen (Urk. 21/4 S. 1).

    Die Ärzte des G.___ führten im Bericht vom 30. Juni 2011 aus, dass der Klägerin keine Tätigkeiten, bei denen im Falle eines epileptischen Anfalls eine erhöhte Selbst- und Fremdgefährdung bestehe (Arbeiten in grosser Höhe, auf Leitern oder offenem Fenster, keine Fahrtauglichkeit, nicht in der Nähe von offenen Gewässern, Schwimmbädern), zumutbar seien. Zudem bestünden mittel- bis schwere mnestische Defizite (modalitätsübergreifend), sowie mittelschwere attentionale und exekutive Minderleistungen und eine unscharfe zeitliche Orientierung sowie ein eingeschränktes Sprach- und Instruktionsverständnis. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Klägerin noch zumutbar, jedoch sei sie in dieser Tätigkeit eingeschränkt, da sie keine Arbeiten in Höhen, kein Fensterputzen, etc. ausführen dürfe (Urk. 16/12/7).

4.4    Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden in den Berichten der F.___ vom 17. März und 3. August 2011 die Diagnosen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0, Erstdiagnose 2011), lokalisationsbezoge, wahrscheinlich komplex partielle und sekundär generalisierte Epilepsie (ICD-10: G40.1) sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) angeführt (Urk. 16/7/2).

    Die Ärzte der F.___ hielten fest, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mindestens ab Herbst 2010, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon früher nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Das Wiederlangen der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht hänge von verschiedenen Parametern ab. Einerseits sei weiterhin die Erkrankungsursache nicht klar, obgleich zu vermuten sei, dass eine paranoide Schizophrenie vorliege (Urk. 16/7/1).

    Sie attestierten der Klägerin - während deren stationären Aufenthalts in der F.___ - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumreinigerin vom 14. Januar bis 17. Februar 2011 sowie vom 23. Februar bis 9. Mai 2011. Aufgrund von schwerwiegenden mnestischen, attentionalen und frontal exekutiven Störungen sei der Klägerin eine Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich (Urk. 16/14/3). Die Klägerin sei nicht im Stande, Neues zufriedenstellend zu erlernen und Altbekanntes in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen. Im Rahmen der Arbeitstherapie sei der Klägerin ein selbständiges Arbeiten nicht möglich gewesen (Urk. 16/14/4).

    Durch eine regelmässige ambulante Nachbehandlung mit Förderung der Tagesstruktur könnten sich die kognitiven Einschränkungen der Klägerin vermindern, eine komplette Erholung sei jedoch unwahrscheinlich (Urk. 16/14/4).

4.5    Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2011 fest, dass mit der aktuell bei der Klägerin bestehenden produktiv psychotischen Symptomatik ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gelte bis anhin noch nicht als gesichert und bestehe aktuell als Verdachtsdiagnose. Massgebend seien bei der Klägerin die dokumentierten neuropsychologischen Einschränkungen. Aufgrund schwerer mnestischer und handlungsbezogener Störungen sowie der produktiv wahnhaften Symptomatik könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit mindestens Herbst 2010 ausgegangen werden. Gleiches gelte für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 16/16/3-4).


5.    

5.1    Strittig ist der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Die IV-Stelle setzte den Beginn der Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. I.___ auf September 2010 fest, womit der Rentenanspruch der Klägerin ab 1. September 2011 entstand (vgl. Urk. 16/16/4). Da sich die Klägerin am 3. März 2011 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 16/1), erfolgte die Anmeldung nicht verspätet (zur Auswirkungen einer verspäteten Anmeldung auf die Entstehung des Rentenanspruchs: vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Sodann wurden der Beklagten 1 der Vorbescheid der IV-Stelle vom 25. August 2011, mit welchem der Klägerin die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2011 in Aussicht gestellt wurde, und auch die Rentenverfügung vom 16. April 2012 zugestellt (vgl. Urk. 2/10, 11, Urk. 11 S. 4). Für die Beklagte 1 besteht mithin grundsätzlich eine Bindungswirkung mit Bezug auf die Feststellungen der IVStelle. Die Beklagte 1 macht jedoch - im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht erst im September 2010, sondern bereits am 21. August 2009 begonnen habe (vgl. Urk. 11 S. 3, 7) - geltend, die Verfügung der IV-Stelle vom 16. April 2012 sei offensichtlich unrichtig bzw. unhaltbar (Urk. 11 S. 4). Hierbei kann ihr nicht gefolgt werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

5.2    

5.2.1    Dem Bericht von Dr. H.___ vom 31. März 2011 ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin erstmals im Jahr 1997 bei bekannter Epilepsie in einem akuten Verwirrungszustand zu ihm begeben habe (Urk. 16/9/7). In der Folge sei die Klägerin unter antiepileptischer Therapie für längere Zeit anfallsfrei gewesen, wobei die Kontrollen bis 2003 in der Neurologischen Klinik des G.___ stattgefunden hätten (Urk. 16/9/8). Gemäss Dr. H.___ sind die Epilepsie-Anfälle seit 2008 in unregelmässigen Abständen wieder aufgetreten, wobei die regelmässige Medikamenteneinnahme durch die Klägerin nicht gesichert gewesen sei (Urk. 16/9/8, Urk. 16/9/11). Am 8. April 2009 wurde die Klägerin in der Sprechstunde für Epilepsie der Neurologischen Klinik des G.___ untersucht. Der Klägerin wurde die regelmässige Medikamenteneinnahme empfohlen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr nicht attestiert. Die nächste reguläre Kontrolle war in 12 Monaten vorgesehen (Urk. 9/13/16). In der Folge berichtete die Klägerin ihrem Hausarzt und den Ärzten der Neurologischen Klinik des G.___, dass sie seit 2009 und 2010 zunehmend an epileptischen Anfällen leide und es namentlich seit Januar 2009 zweimal in der Nacht und einmal bei der Reinigung des Bades zu epileptischen Anfällen gekommen sei (Urk. 16/9/7, Urk. 16/9/12-13). Im Protokoll zum Qualifikationsgepräch im Hotel Z.___ für den Zeitraum von März 2008 bis Februar 2009 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin wegen epileptischen Anfällen „oft verwirrt“ sei (Urk. 20/16). Im Personaldossier der Klägerin beim Hotel Z.___ sind aber weder in diesem Zeitraum noch in der Zeit davor Absenzen wegen Epilepsie-Anfällen erwähnt. Überhaupt sind im Dossier während der ganzen Tätigkeit der Klägerin für das Hotel Z.___ vom 27. Januar 1999 bis 31. Dezember 2009 nur Absenzen von wenigen Tagen im Abstand von mehreren Jahren verzeichnet: 17. bis 18. Juni 2009 (Krankheit), 4. bis 8. August 2007 (Unfall in Y.___), 1. bis 3. Juni 2006 (allergische Reaktion auf Wespenstich), 1. bis 3. Dezember 2006 (Krankheit), 6. und 7. April 2004 (Röntgen und erneute Kontrolle im G.___), 10. bis 16. November 2003 (Krankheit) [Urk. 20/9]. Sodann war die Klägerin nach einem Unfall vom 22. bis 30. Oktober 2009 arbeitsunfähig (Urk. 20/8, Urk. 20/15). Die Epilepsie hat sich in der Zeit, als die Klägerin im Hotel Z.___ arbeitete, mithin nicht sinnfällig auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt. Hierbei gilt es zudem zu berücksichtigen, dass der Klägerin gemäss den Ärzten des G.___, Klinik für Neurologie, die Arbeit als Raumpflegerin mit Einschränkungen (keine Arbeiten in der Höhe, etc., vgl. Urk. 16/12/7) trotz Epilepsie an sich noch zumutbar wäre. Schliesslich hielt auch Dr. H.___ fest, dass die Epilepsie bei einer gesicherten medikamentösen Therapie stabil sein sollte (Urk. 16/9/8).

5.2.2    Was die von der Klägerin geltend gemachte „Vergesslichkeit“ betrifft, so berichtete Dr. H.___ am 31. März 2011, dass sich die Klägerin in den letzten Jahren über eine starke Vergesslichkeit beklagt habe (Urk. 16/9/8). Die Ursache für die Vergesslichkeit der Klägerin blieb für Dr. H.___ unklar. Er hielt jedoch fest, dass die Vergesslichkeit der Klägerin auch am Arbeitsplatz grosse Schwierigkeiten bereitet habe, was im November 2009 wie auch im März 2010  durch die B.___ AG - zur Kündigung geführt habe (Urk. 16/9/8). Darauf kann nicht abgestellt werden, die Aussage des behandelnden Arztes Dr. H.___ stützt sich auf die subjektiven Angaben der Klägerin, wie dessen Überweisungsschreiben an die Neurologische Klinik des G.___ entnommen werden kann (Urk. 16/9/11). Sodann wurde der Klägerin gemäss den Angaben des Hotels Z.___ nicht etwa wegen mangelhafter Leistung aufgrund von Vergesslichkeit, sondern wegen ihres ungebührlichen Verhaltens am Arbeitsplatz gekündigt (Urk. 2/1, 2). Dass dieses Verhalten krankheitsbedingt, etwa als Auswirkung einer psychischen Krankheit, gewesen sein könnte, ist aufgrund der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Aussage des Hausarztes der Klägerin steht nicht zuletzt auch im Widerspruch zu derjenigen der Ärzte des G.___, Klinik für Neurologie, wonach die kognitiven Defizite seit Sommer 2010 bestehen würden (Urk. 16/12/19).

5.2.3    Zur psychischen Gesundheitsstörung der Klägerin gilt es festzuhalten, dass die Ärzte der F.___ davon ausgingen, die Klägerin sei mindestens ab Herbst 2010 und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon früher nicht mehr arbeitsfähig gewesen (Urk. 16/7/1). Ende Dezember 2010 ist es zu familiären Schwierigkeiten und Anfang 2011 zu Problemen am neuen Arbeitsplatz gekommen (Urk. 16/12/17). In der Folge wurde die Klägerin aufgrund von Suizidalität in einer psychosozialen Belastungssituation am 14. Januar 2011 durch fürsorgerische Unterbringung in die F.___ eingewiesen (Urk. 16/7/2).

5.2.4    Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass RAD-Ärztin Dr. I.___ davon ausging, dass seit mindestens Herbst 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestand (Urk. 16/16/4). Zwar hat die Klägerin am 5. Januar 2011 beim Restaurant E.___ eine neue Arbeitsstelle angetreten. Effektiv arbeitete die Klägerin dort nur bis zum 12. Januar 2011 (Urk. 16/5/2). Der zeitliche Zusammenhang zur seit Herbst 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde dadurch nicht unterbrochen. Unbestritten geblieben ist, dass dieselben Ursachen später auch zur Invalidität führten; damit ist vom Bestehen eines engen sachlichen Konnexes auszugehen.

5.3    Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin seit Herbst 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu mindestens 20 % beeinträchtigt war.

    Es ergibt sich demnach, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit frühestens auf Mitte September 2010 festzulegen ist. Da die Klägerin ab 6. September 2010 bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war (vgl. Urk. 11 S. 2, Urk. 12/1), ist diese zu verpflichten, entsprechende Invalidenleistungen zu erbringen.

    Der Rentenbeginn ist auf den 1. September 2011 (Urk. 16/27) festzusetzen (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470).

5.4

5.4.1    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Klage gegen die Beklagte 1 gutzuheissen und die Klage gegen die Beklagte 2 abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die von der Beklagten 1 beantragte Beiladung der Alrivo Vorsorgestiftung und/oder der GastroSocial (Urk. 19 S. 2).

5.4.2    Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch das Klagebegehren nicht auf einen bestimmten Betrag lautet, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten 1, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn am 1. September 2011 festzustellen, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. BGE 129 V 450).


6.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Das Vorsorgereglement der Beklagten 1 legt in Art. 34 den von der Stiftung geschuldeten Verzugszins auf die Höhe des BVG-Zinses fest. Weitere Regelungen zum Verzug enthält das Reglement nicht, so dass Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung gelangt, wonach auf Invalidenleistungen vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen geschuldet sind (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 12. August 2014 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1.75 % zuzusprechen (Art. 12 lith der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2).


7.

7.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

7.2    Ein Anspruch der Klägerin auf eine Parteientschädigung ist vorliegend indes zu verneinen, da die Vertretung durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich kostenlos erfolgte (vgl. BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 3).

7.3    Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab 1. September 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1.75 % für die bis zum 12. August 2014 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

    Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- HOTELA Vorsorgestiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher