Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00071




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 27. Januar 2015

in Sachen

Implenia Vorsorge

Burgfelderstrasse 211, 4025 Basel

Klägerin


gegen


X.___

Beklagter




Sachverhalt:

1.    Nachdem die Implenia Vorsorge von ihrer Witwenrentenbezügerin, Y.___, im März 2014 eine Lebensbescheinigung eingefordert hatte, meldete sich am 23. Mai 2014 ihr Sohn, X.___, und teilte der Vorsorgeeinrichtung mit, Y.___ sei im Januar (29. Januar 2013, vgl. Urk. 2/6) verstorben. Da seine Mutter verbeiständet gewesen sei, müsse sie sich für weitere Fragen an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden (Urk. 2/2). Diese wiederum erklärte sich nicht zuständig, da die angeordnete Beistandschaft (vgl. Urk. 6/2) bis zum Tod von Y.___ infolge beschwerdeweiser Anfechtung nicht in Kraft getreten sei (Urk. 2/4 und Urk. 5 S. 2). Unter Hinweis darauf, dass ihr der Todesfall nicht gemeldet worden sei, weshalb sie die Witwenrente seit Februar 2013 weiter ausbezahlt habe, forderte die Implenia Vorsorge mit Schreiben vom 11. Juni 2014 den Betrag von Fr. 34'416.-- (16 Monate à Fr. 2'151.--) von X.___ zurück. Da X.___ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, liess die Implenia Vorsorge diesen mit Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2014 des Betreibungsamtes Z.___ für den Betrag von 34'416.-- betreiben. X.___ erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2/9).


2.    Mit Eingabe vom 18. August 2014 (Urk. 1) erhob die Implenia Vorsorge Klage gegen X.___ und beantragte sinngemäss, der Beklagte sei unter Kosten und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 34'416.-- zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2014) der Rechtsvorschlag aufzuheben.

    Mit Klageantwort vom 29. September 2014 beantragte der Beklagte mangels Aktivlegitimation (richtig wohl: Passivlegitimation) Abweisung der Klage (Urk. 5). Am 28. Oktober 2014 forderte das Gericht die Klägerin auf, die an die Mutter des Beklagten nach deren Tod ausgerichteten Rentenzahlungen mit beweistauglichen Unterlagen (statt der eingereichten DTA-Files) zu belegen und das Vorsorgereglement einzureichen (Urk. 8). Dem kam die Klägerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 nach (Urk. 11 und Urk. 12/1-2). Der Beklagte nahm hierzu am 8. Januar 2015 Stellung (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Forderung der Klägerin auf Rückerstattung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausgerichtet hat, stützt sich auf Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bzw. auf die gleichlautende Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Klägerin (Urk. 12/1).


2.    Die am 29. Januar 2013 verstorbene Y.___ konnte die ab Februar 2013 nach deren Tod ausbezahlten Rentenbetreffnisse nicht mehr in Empfang nehmen, diese gingen vielmehr an die Erbengemeinschaft. Mit Urteil vom 3. Juni 2014 stellte das Bezirksgericht A.___ fest, dass sämtliche Erben der Y.___ ausser dem Beklagten die Erbschaft ausgeschlagen haben (Urk. 2/6). Als nunmehr einziger Erbe ist er deshalb für die im Grundsatz unbestritten gebliebene Forderung rückzahlungsverpflichtet.

    Was der Beklagte dagegen vorbringt (vgl. Urk. 5) ist unbehelflich bzw. hinsichtlich der Behauptung, es bestehe (noch) eine Erbengemeinschaft, auch aktenwidrig. Aber selbst wenn noch eine Erbengemeinschaft bestehen würde, könnte ein einzelner Erbe für das Ganze belangt werden (BGE 129 V 71 E. 3.2). Ebensowenig relevant ist, ob den Beklagten an der nicht erfolgten Todesfallmeldung an die Klägerin eine Schuld trifft oder nicht. Als Erbe ist er so oder anders rückzahlungsverpflichtet.


3.    Was dagegen die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist eine Korrektur anzubringen. Auf Verlangen des Gerichts legte die Klägerin Empfangsbestätigungen der Zürcher Kantonalbank für die zugunsten von Y.___ von der Credit Suisse überwiesenen Zahlungen auf (Urk. 12/1). Bestätigt sind darin Zahlungen von Februar 2013 bis März 2014, mithin über 14 Monate und nicht wie in der Klageschrift geltend gemacht, über 16 Monate. Die behaupteten Zahlungen für die Monate April und Mai 2014 haben somit als unbewiesen zu gelten (BGE 117 V 261 E. 3b).

    Mit den unbestrittenen Rentenbetreffnissen von Fr. 2'151.-- pro Monat resultiert ein Rückforderungsbetrag von Fr. 30'114.--. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2014) ist im Umfang von Fr. 30'114.-- aufzuheben.


4.    Weiter verlangte der Beklagte, das Gericht habe ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuorden, da er bedürftig sei und aus gesundheitlichen Gründen zur Vertretung seiner Sache vor Gericht einen Rechtsbeistand benötige (Urk. 5 S. 2 und Urk. 15).

    Gemäss § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht findet auf das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO).

    Aufgrund der Rechtsschriften und der vorgenommenen Prozesshandlungen scheint der Beklagte ohne Weiteres im Stande, seine Rechte selbst zu vertreten. Abgesehen davon könnte auch die Bestellung eines Rechtsanwalts angesichts der klaren Rechtslage am Verfahrensausgang nichts mehr ändern. Da der Beklagte seine Interessen selber wahrnahm, ist er für das teilweise Obsiegen nicht zu entschädigen.


5.    Die überwiegend obsiegende Klägerin kann als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution keine Parteientschädigung beanspruchen (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], BGE 126 V 143 E. 4).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30'114.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2014) in diesem Umfang aufgehoben. Im restlichen Betrag wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Implenia Vorsorge unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli