Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00072 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 17. März 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
1. Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Morgartenstrasse 30, Postfach, 8026 Zürich
2. Vorsorgestiftung A.___
3. Y.___-Pensionskasse
4. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zur Floristin (Urk. 25/36/45). Sie arbeitete nur rund drei Jahre in diesem Beruf und war danach im kaufmännischen Bereich tätig, wobei sie auch eine Lehre zur Büroangestellten abschloss (Urk. 25/36/46) und diverse zusätzliche Weiterbildungen besuchte, insbesondere im Bereich Sachbearbeitung Sozialversicherungen (Urk. 25/36/29-33). Vom 1. April 2002 bis zum 31. Oktober 2005 arbeitete sie im Umfang von 100 % als Sachbearbeiterin bei der Z.___ (Urk. 2/5). Vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2008 war sie ebenfalls als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG tätig und damit bei deren Vorsorgestiftung vorsorgeversichert (Urk. 2/6). In der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 war sie als Mitarbeiterin Kundendienst bei der B.___ angestellt und bei der Pensionskasse der Stadt Zürich vorsorgeversichert (Urk. 2/7, Urk. 2/8). Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2009 bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Ab dem 1. November 2009 arbeitete X.___ als Verkäuferin in der Abteilung Blumen/Pflanzen bei der C.___ und war dadurch bei der Y.___-Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 2/10). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 28. Februar 2010 bzw. unter Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Unterbruchs der Kündigungsfrist per 31. März 2010 beendet, da die Versicherte den Anforderungen nicht genügen konnte (Urk. 2/11-13). Am 23. Januar 2010 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 25/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte diverse Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen durch und sprach der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 13. März 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 25/84). Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass X.___ seit dem 27. Januar 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und weder ihre bisherigen Tätigkeiten als Floristin und im Bürobereich noch eine andere angepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben könne (Urk. 25/82). In der Folge versuchte X.___ auch Invalidenleistungen von der beruflichen Vorsorge erhältlich zu machen. Dies gelang jedoch nicht, da keine der in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen eine Leistungspflicht anerkannte.
2. Am 18. August 2014 erhob X.___ durch den Rechtsdienst Inclusion Handicap (früher: Rechtsdienst Integration Handicap) Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich (Beklagte 1), die Vorsorgestiftung der A.___ (Beklagte 2), die Y.___-Pensionskasse (Beklagte 3) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 4) mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Der Klägerin sei mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Pensionskasse Stadt Zürich samt Verzugszinsen zuzusprechen.
2.Eventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge der A.___ AG samt Verzugszinsen zuzusprechen.
3.Subeventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Y.___-Pensionskasse samt Verzugszinsen zuzusprechen.
4.Subsubeventualiter sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG samt Verzugszinsen zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der jeweiligen Beklagten.“
Die Beklagte 1 mit Klageantwort vom 24. Oktober 2014 (Urk. 15), die Beklagte 2 mit Klageantwort vom 19. November 2014 (Urk. 17) und die Beklagte 3 durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber mit Klageantwort vom 26. November 2014 (Urk. 20) beantragten die Abweisung der Klage. Die Beklagte 4 liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 22) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 25/1-104). Mit Rep-
lik vom 5. Februar 2015 liess die Klägerin an ihrer Klage festhalten, insbeson-dere daran, dass primär die Beklagte 1 Invalidenleistungen zu erbringen habe (Urk. 29). Die Beklagte 2 mit Duplik vom 19. März 2015 (Urk. 34), die Beklag-
te 1 mit Duplik vom 27. April 2015 (Urk. 36) und die Beklagte 3 mit Duplik vom 29. Mai 2015 (Urk. 37) hielten ebenfalls an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).
1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztzeugnis der Hausärztin Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 11. Juni 2009 (Urk. 2/9) hat sie der Klägerin aus medizinischen Gründen empfohlen, ihre Arbeitsstelle (bei der B.___) zu kündigen. Durch die chronische Überforderung habe die Klägerin ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet.
2.1.2 In den Arztzeugnissen vom 15. und 18. Januar 2010 (Urk. 25/1/1-2) hielt Dr. D.___ fest, die Klägerin sei seit 1994 in ihrer hausärztlichen Behandlung. Am 4. September 2009 habe die Klägerin eine schwere Kontusion der Hand erlitten, weshalb sie vom 15. September bis zum 11. Oktober 2009 zu 100 % und vom 12. bis zum 31. Oktober 2009 zu 50 % krank geschrieben gewesen sei. Anschliessend habe sie ihre Arbeit als Floristin bei der C.___ wieder aufgenommen. Die langen Arbeitszeiten an diesem Arbeitsplatz habe sie jedoch nicht toleriert und mit gesundheitlichen Symptomen darauf reagiert. Es habe ihr deshalb empfohlen werden müssen, mit dieser Arbeitstätigkeit aufzuhören. Die Klägerin leide an neuropsychologischen Einschränkungen. Diese hätten eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit immer wieder zum Scheitern gebracht und die Klägerin habe in den letzten Jahren viele Stellenwechsel gehabt. Sie weise wohl eine Teilleistungsstörung im Sinne einer Dyskalkulie auf. Wegen der Belastung durch die vielen Stellenwechsel sei sie auch in psychotherapeutischer Behandlung. Es sei ein Belastbarkeitstraining vorzunehmen, damit die Fähigkeiten der Klägerin im kaufmännischen Bereich vergrössert werden könnten und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sei.
2.1.3 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 26. März 2010 (Urk. 25/15/1-6) bestehen bei der Klägerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung/impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), ein Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach diversen mehrwöchigen Hospitalisationen in der frühen Kindheit wegen komplexen Nieren und Uretermissbildung, eine Dyskalkulie (ICD-10 F81.1) und ein Colon irritabile mit zum Teil therapieresistenten Durchfallattacken über Wochen sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Handkontusion links am 4. September 2009 mit protrahierter Heilung, ein Status nach Hysterektomie ohne Adnexektomie wegen Uterus myomatosus mit Hypermenorrhoe 2008, ein rechtsbetontes Lymphoedem der distalen Unterschenkel und Füsse wahrscheinlich primär, rezidivierende Harnwegsinfekte mit dreimaliger Pyelonephritis rechts, zuletzt 2006 und 2007 bei bekannter Doppelniere rechts mit Ureter duplex rechts mit Status nach vescio-ureteraler Refluxoperation 1962 mit urologisch deutlich eingeschränkter Nierenfunktion (durch Szintigrafie 1994) von 35 % rechts, 65 % links, ein Status nach Pyelonephritis rechts, Papillennekrose rechts 1984 bei Status nach Urethrotomie nach Otis 1990 bei Urethrastriktur, periorbitalem Kopfschmerz rechtsbetont, am ehesten Migräne ohne Aura entsprechend ICD 11 1.1 und Faktor VII-Mangel, wahrscheinlich kongenital (Erstdiagnose 1999). Nachdem bei der Klägerin in der hausärztlichen Betreuung seit 1987 vor allem somatische Probleme im Vordergrund gestanden seien, sei dies nun vor allem die psychisch auffällige Symptomatik. Die Klägerin sei in der E.___ abgeklärt worden und befinde sich aktuell in einem ambulanten Therapieprogramm. Die Prognose für Arbeitstätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt sei unter den jetzigen Umständen nicht gut, da die Klägerin in den letzten Jahren 10 Stellenwechsel hinter sich habe. Es sei deshalb eine Abklärung im geschützten Rahmen geplant. Die Klägerin sei wegen Krankheit seit dem 1. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 27. Januar bis zum 9. Februar 2010 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und wegen ihrer schweren Handkontusion habe vom 15. September bis zum 11. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 12. bis zum 31. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Die Klägerin könne sich momentan nicht konzentrieren, zeige Impulsdurchbrüche mit Wut und Ärger sowie Reizbarkeit. Zudem komme es zu selbstverletzendem Verhalten und Schwierigkeiten der Emotionsregulation. Gleichzeitig bestehe eine grosse Verzweiflung und ein Ohnmachtsgefühl. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit sei unter diesen Umständen nicht möglich. Nach Durchführung entsprechender Massnahmen sollte aber wieder ein Arbeitspensum vom mindestens 50 % erreicht werden können.
2.1.4 Am 20. September 2011 (Urk. 25/69/3-8) führte Dr. D.___ aus, es sei im Moment nicht absehbar, dass die Klägerin in den ersten Arbeitsmarkt zurückkehren könne, da sie in ihrer Affektregulation gestört sei. Im geschützten Arbeitsmarkt sei sie aber zu 60 % einsetzbar und befinde sich in einem entsprechenden Eingliederungsprogramm.
2.1.5 Im Bericht vom 5. Dezember 2012 (Urk. 25/90) gab Dr. D.___ an, die Klägerin sei seit der beruflichen Integrationsmassnahme vom 7. März bis zum 2. September 2011 nun fest an einem geschützten Arbeitsplatz im F.___ angestellt mit einem Pensum von 60 %. Dieses Pensum habe sie bis zum Auftreten des akuten motorischen Ausfallsyndroms L5/S1 rechts einhalten können. Nach erfolgter Operation werde nun die Wiederaufnahme des vorbestehenden Arbeitspensums von 60 % im geschützten Bereich angestrebt. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt scheine aufgrund der gestellten Diagnosen nicht möglich.
2.2 Gemäss dem Arztbericht der E.___ vom 15. Juli 2010 (Urk. 25/25) bestehen bei der Klägerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30), ein Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine Rechenstörung (ICD-10 F81.2). Aktuell sei sie in der Klinik hospitalisiert. Sie sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Die Stimmung sei gedrückt und weinerlich, aber modulierbar. Es komme zu Stimmungsschwankungen mit und ohne Auslöser. Der Antrieb sei impulsiv, der formale Gedankengang umständlich und weitschweifig. Die Klägerin könne aber dem Gespräch über eine Stunde gut folgen. Subjektiv gebe sie Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten an. Es lägen keine Denkstörungen vor und die Klägerin sei nicht suizidal. Sie habe aber ein ausgeprägtes negatives Selbstbild. Aufgrund der Diagnosen und der Vorgeschichte sei die Prognose eher ungünstig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Floristin sei die Klägerin vom 22. März bis zum 7. Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Einschränkungen bestünden vor allem im Bereich der Konzentration. Die Klägerin könne sich nur einige Stunden konzentrieren und sei sehr leicht ablenkbar. Ebenfalls habe sie grosse Probleme, mit Stress umzugehen. Sie sei nicht belastbar und reagiere in Stresssituationen immer wieder mit Wutausbrüchen und mit Ausrastern. Zudem zeige sie immer wieder deutliche Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen. Die Stimmung schwanke sehr stark, die Klägerin sei sehr impulsiv und handle aus dem Gefühl heraus. Es bestünden starke Anspannungszustände, die gelegentlich zu Selbstverletzungen führen würden. Bei der Arbeit könne sich die Klägerin schlecht in ein Team einfügen, da sie schnell gekränkt und wenig kritikfähig sei. Mit Situationen, die mit Zeit- oder Entscheidungsdruck einhergingen, könne sie schlecht umgehen, so dass es häufig zu Konfliktsituationen komme. Im Moment entsprächen die Anpassungen, welche zur Ermöglichung einer Arbeitstätigkeit vorgenommen werden müssten, den Bedingungen eines geschützten Arbeitsplatzes. In Frage kämen einfache und strukturierte manuelle Tätigkeiten mit niedrigen Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit, Ausdauer und Flexibilität. Zudem müssten ausreichende Erholungsmöglichkeiten und Pausen gewährleistet sein. Erfolgsversprechend sei eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der angenommenen Aufmerksamkeits-Aktivitätsstörung. Ebenso würde die Klägerin von einer längeren psychotherapeutischen Intervention profitieren. Beruflich stehe die Bewährung an einem geschützten Arbeitsplatz im Vordergrund. Berufliche Massnahmen seien aktuell nicht aussichtsreich.
2.3
2.3.1 Gemäss dem Schlussbericht der F.___ vom 14. März 2011 (Urk. 25/49) über das mit der Klägerin vom 6. Dezember 2010 bis zum 4. März 2011 durchgeführte Belastbarkeitstraining konnte die Klägerin eine Präsenzzeit von vier Stunden sehr gut erreichen. Sie habe nur an einem Tag krankheitsbedingt gefehlt und es seien auch keine zusätzlichen Pausen notwendig gewesen. Die Klägerin sei sehr motiviert und interessiert gewesen. Wegen ihren Ängsten habe sie sich aber in der Gruppe nur wenig einbringen können. Die Klägerin sei pflichtbewusst und zuverlässig gewesen. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien aber deutlich vermindert gewesen und sie habe eine deutlich eingeschränkte Affektkontrolle gezeigt. In schwierigen Situationen habe sie sehr emotional und aggressiv reagiert. Ihr Auftreten sei meistens abweisend und schroff gewesen. Zudem habe sie sehr rastlos gewirkt. Insgesamt sei deshalb die Zusammenarbeit mit ihr sehr schwierig gewesen.
2.3.2 Laut dem Schlussbericht der F.___ vom 14. Juli 2011 (Urk. 25/60) über das anschliessend an das Belastbarkeitstraining vom 7. März bis zum 2. September 2011 durchgeführte Aufbautraining hat die Präsenzzeit der Klägerin auf fünf Stunden pro Tag gesteigert werden können. Der Einstieg ins Aufbautraining sei ihr schwer gefallen. Aufgrund ihrer zunehmenden Verunsicherung habe sich ihre Befindlichkeit verschlechtert. Es habe sich gezeigt, dass die Tagesstruktur ein wichtiger stabilisierender Faktor für ihre Gesundheit sei. Die Teilnahme an den Gruppenmodulen sei der Klägerin immer schwerer gefallen und sie sei immer schneller an ihre Grenzen gelangt. Auch die Auseinandersetzungen mit anderen Teilnehmern hätten sich gehäuft und die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, diese angemessen zu regeln. Sie sei dann von den sie speziell belastenden „schulischen“ Kursmodulen dispensiert worden, was eine Stabilisierung erbracht habe. Da sie im Wäscheservice körperlich anstrengende Arbeiten verrichtet habe, sei dies mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit verbunden gewesen. Trotz der psychischen Stabilisierung habe sich gezeigt, dass die Klägerin auf einen leistungsbefreiten Rahmen und eine wohlwollende Begleitung angewiesen sei. Sie könne sich schwer konzentrieren und es gelinge ihr kaum, ihr übertragene Arbeiten strukturiert und selbständig zu lösen. Die Klägerin habe stets mit grosser Motivation und Gewissenhaftigkeit am Aufbautraining teilgenommen. Unter Druck sei sie aber immer wieder durch impulsives Verhalten aufgefallen und es sei ihr schwer gefallen, ihre Emotionen zu kontrollieren. Leider sei es der Klägerin nicht gelungen, die vereinbarten Ziele des Aufbautrainings zu erreichen. Die geforderte Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe nicht aufgebaut werden können. Die praktische Tätigkeit im Wäscheservice habe zu zunehmenden körperlichen Beschwerden geführt und bei komplexeren Lernprogrammen am Computer sei sie trotz konsequentem und gewissenhaftem Vorgehen an ihre Grenzen gelangt. Ihrem Ziel, einen angepassten Umgang mit Konfliktsituationen zu finden, habe sie nicht näher kommen können. Insgesamt sei ihr der Umgang mit anderen Personen schwer gefallen und sie sei schnell unter Druck geraten und blockiert gewesen. Die Klägerin sei auf einen klar strukturierten Rahmen, auf genaue Anleitung sowie klar vorgegebene Arbeitsschritte und viel Hilfe angewiesen. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt könne zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen werden. Die Klägerin habe bei angepasster Tätigkeit und einer Präsenzzeit von 5 Stunden täglich einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 20 % erreicht. Eine weiterführende berufliche Massnahme könne in Anbetracht der eingeschränkten Belastbarkeit und den vielschichtigen psychischen und kognitiven Einschränkungen bis zu einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Problematik nicht empfohlen werden. Es werde eine Tätigkeit im geschützten Rahmen empfohlen. Dies diene einerseits der weiteren Stabilisierung und andererseits der Erhaltung der für die Klägerin wichtigen Tagesstruktur.
2.4 G.___ von der B.___ hielt in seinem auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Klägerin erstellten Bericht vom 15. August 2014 (Urk. 2/22) fest, die Leistungseinbussen bei der Klägerin hätten sich deutlich im Verlaufe der Monate März/April 2009 gezeigt. Den Umfang der Einschränkung beziffere er auf 40 bis 50 %, wobei er dies nur ungern tue. Im Januar/Februar 2009 habe sich die Klägerin noch generell freudig-neugierig sowie grundsätzlich einsatz- und lernbereit gezeigt. Im Verlauf der Wochen hätten sich aber schnell eine grundsätzliche Nervosität und Überreiztheit bemerkbar gemacht. Ausserdem habe es der Klägerin weitgehend an der zwingend notwendigen Lernmethodik gemangelt. Gezeigt hätten sich die Schwierigkeiten insbesondere beim Versuch, die Klägerin zu unterweisen und zu korrigieren. Leider sei sie mit der Arbeit klar überfordert gewesen. Dies habe sich mehr und mehr in den allseitig deprimierend und allseits abschreckend wirkenden Gesichtszügen der Klägerin geäussert, welche im Nachhinein am ehesten als angegriffen, traurig, verbissen und zeitweilig angespannt zu bezeichnen seien. Sie habe auf jeden Fall nicht den Eindruck gemacht, dass sie auch nur einigermassen gelassen an ihre diversen neuen beruflichen Herausforderungen herangehen könne. So sei sie z.B. nach einer für andere Mitarbeiter keine speziellen Schwierigkeiten bietenden Spezialschulung in Tränen ausgebrochen und habe gesagt „Das auch noch“. Die Überforderung der Klägerin habe dazu geführt, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe. Es seien derart viele Fehler zu Tage getreten, dass eine Kündigung unvermeidbar gewesen sei. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die Klägerin praktisch nie zu ihren Fehlern habe stehen können, sondern diese immer schön geredet und unter massiver Selbstüberschätzung gelitten habe. Als es zum Gespräch gekommen sei, in welchem man der Klägerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe mitteilen wollen, habe die Klägerin dies offenbar bereits geahnt und ihrerseits das Kündigungsschreiben auf den Tisch gelegt. Von der menschlichen Seite sei dieser Verlauf durchaus zu bedauern, zumal es sich bei der Klägerin nicht um eine unsympathische Person handle. Betrieblich sei die Massnahme aber unumgänglich gewesen.
3.
3.1 Es gilt zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle vom 13. März 2012 (Urk. 25/84) besteht, mit welcher der Klägerin ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wobei die IV-Stelle die Wartezeit per 27. Januar 2010 eröffnete und den Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG auf September 2011 festlegte, weil die Klägerin in der Zeit davor Eingliederungsmassnahmen absolvierte und IV-Taggelder bezog (vgl. Urk. 25/82). Der Entscheid wurde der Beklagten 3 eröffnet, die Beklagten 1, 2 und 4 werden im Mitteilungssatz nicht genannt. Die Beklagte 1 macht geltend, es sei gestützt auf den IV-Entscheid davon auszugehen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit am 27. Januar 2010 eingetreten sei, und es bestehe diesbezüglich eine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten 3, bei welcher die Klägerin zu diesem Zeitpunkt vorsorgeversichert gewesen sei. Demgegenüber verneinen die Beklagte 3 und auch die Klägerin selber die Bindungswirkung des IV-Entscheides.
3.2 Es sind nur jene Feststellungen der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtungen bindend, welche im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung der IV-Rente entscheidend gewesen sind. Die Beklagte 3 macht hierzu geltend, da der genaue Eintritt der Invalidität für die Festsetzung des Rentenanspruchs wegen der zuvor durchgeführten beruflichen Massnahmen nicht entscheidend gewesen sei, habe im IV-Verfahren kein Anlass bestanden, den Beginn der Wartezeit und den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit präzis festzustellen und dementsprechend bestehe auch keine Bindungswirkung des IV-Entscheides (Urk. 20 S. 7). Die Klägerin hat sich bei der Invalidenversicherung am 26. Januar 2010 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 25/2, Urk. 25/7). Der Rentenanspruch hat damit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 26. Juli 2010 entstehen können. Die Klägerin befand sich ab dem 6. Dezember 2010 bis zum 2. September 2011 in beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung und hatte für diese Zeit Anspruch auf Taggelder (Urk. 25/39, Urk. 25/43, Urk. 25/52). Die Klägerin hätte damit Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vom 26. Juli bis zum 5. Dezember 2010 gehabt, wenn die Wartezeit zu einem früheren Zeitpunkt - insbesondere in der ersten Hälfte des Jahres 2009 - eröffnet worden wäre, da sie in diesem Zeitraum keine Taggelder der Invalidenversicherung bezog. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die Eröffnung der Wartezeit für den Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht relevant gewesen ist. Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass keine verspätete Anmeldung vorliegt (Urk. 25/83). Dem Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Eröffnung der Wartezeit kommt damit sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der Beklagten 3, welche ordnungsgemäss ins Vorbescheidverfahren einbezogen und welcher der Entscheid der Invalidenversicherung eröffnet worden ist, Bindungswirkung zu.
Vorbehalten bleibt die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob der Entscheid der IVStelle, den Beginn der Wartezeit auf den 27. Januar 2010 festzulegen und der Klägerin unter Berücksichtigung des Taggeldbezugs vom 6. Dezember 2010 bis zum 2. September 2011 ab dem 3. September 2011 eine ganze Rente zuzusprechen, offensichtlich unrichtig war (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2009, S. 90 f. mit Hinweisen).
3.3 Aus den zitierten medizinischen Berichten geht hervor, dass die Klägerin schon seit Jahren unter psychischen Störungen leidet und sie mittlerweile nicht mehr in der Lage ist, auf dem freien Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung zu erbringen, sondern nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein kann. Die psychischen Probleme manifestierten sich zwar in überdurchschnittlich vielen Stellenwechseln, es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Klägerin grundsätzlich nicht in der Lage gewesen wäre, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen, zumal ein wesentlicher Teil der Probleme jeweils auch darin bestand, dass sie Schwierigkeiten hatte, sich in ein Team einzugliedern. Ausserdem dauerten einzelne Arbeitsverhältnisse durchaus auch längere Zeit, so z.B. zuletzt dasjenige mit der A.___ AG, wo die Klägerin vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2008 arbeitete und gemäss Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2008 (Urk. 2/20) gute Leistungen erbrachte. Es lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2008 eine wesentliche Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erlitten hätte.
3.4 Es deutet zwar einiges darauf hin, dass in der Zeit während dem Arbeitsverhältnis mit der B.___ vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 ein wesentlicher Einbruch in der Leistungsfähigkeit der Klägerin stattgefunden hat. Die IV-Stelle ist aber gestützt auf die entsprechenden Angaben von Dr. D.___ zum Ergebnis gelangt, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit erst am 27. Januar 2010 eingetreten ist (Urk. 25/2-3). Zumal tatsächlich keine ärztlichen Bescheinigungen vorhanden sind, welche der Klägerin für die Zeit vor dem 27. Januar 2010 in eindeutiger Weise eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigen, ist der Entscheid der Invalidenversicherung nicht offensichtlich unhaltbar. Es ist der Beklagten 3 zwar darin beizupflichten, dass die Verfügung der IV-Stelle in sich einen gewissen Widerspruch enthält, als sie einerseits die Wartezeit per 27. Januar 2010 eröffnet, andererseits aber das Valideneinkommen aufgrund der bis im Sommer 2009 ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin berechnet (Urk. 20 S. 12 f.), es ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung gehalten war, auch eine schlechter bezahlte Arbeitstätigkeit anzunehmen, womit die IV-Stelle nicht zwingend zum Ergebnis gelangen musste, die Klägerin habe aus gesundheitlichen Gründen eine schlechter bezahlte Arbeit ausgeübt oder habe sich dauerhaft mit dieser Lohneinbusse abgefunden. Ein Widerspruch, welche die Verfügung als unhaltbar erscheinen liesse, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine gerichtliche Überprüfung des IV-Entscheides allenfalls hätte ergeben können, dass die Wartezeit zu einem früheren Zeitpunkt zu eröffnen gewesen wäre, der anderweitige Entscheid der IV-Stelle aber nicht als unhaltbar erscheint und Einwände dagegen von der Klägerin bzw. der Beklagten 3 im IV-Verfahren hätten vorgebracht werden müssen. Es kommt dem Entscheid der Invalidenversicherung damit im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung zu.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass gemäss dem verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung die massgebliche Arbeitsunfähigkeit am 27. Januar 2010 eingetreten ist. Die Beklagte 3 ist somit für die vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen zuständig. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber den Beklagten 1, 2 und 4 fällt demnach ausser Betracht.
4. Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269). Dementsprechend sind die obligatorischen Invalidenleistungen analog dem Entscheid der Invalidenversicherung erst ab dem 3. September 2011 geschuldet. Für die überobligatorischen Leistungen gilt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten 3 dasselbe.
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 3 gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 3 zu verpflichten ist, der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 3. September 2011 die obligatorischen und überobligatorischen Invalidenleistungen auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse sowie die Vornahme der Überentschädigungsberechnung ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 18. August 2014 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab 18. August 2014 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6.
6.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 3 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘400.-- als angemessen erscheint.
6.2 Den Beklagten 1, 2 und 4 stehen in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigungen zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 3. September 2011 die obligatorischen und überobligatorischen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 18. August 2014 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
b) Die Klage gegen die Beklagten 1, 2 und 4 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Vorsorgestiftung A.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger