Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00073




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 2. Februar 2015

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl

Schaub Hochl Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 41, Postfach 127, 8402 Winterthur


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte







    Nach Einsicht in

    die Eingabe von X.___ vom 19. August 2014 (Urk. 1), mit welcher sie Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:

1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die vom verstorbenen Versicherten Y.___ sel. eingebrachte Freizügigkeitsleistung von CHF 284'642.55 zuzüglich einbezahlte Sparbeiträge abzüglich der bis zum Tod des Versicherten ausgerichteten Altersrenten, unter Berücksichtigung der Zinsen, zu bezahlen.

2.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Höhe des Betrages gemäss Antrag Ziff. 1 zu berechnen; anschliessend sei der Klägerin Frist anzusetzen, um ihre Forderung zu beziffern.

3.    Eventualiter (anstelle von Ziff. 1 und 2) sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine lebenslängliche Rente von CHF 12'674.00 zu bezahlen, beginnend rückwirkend ab 9. September 2013, zahlbar in vierteljährlichen Beträgen je anfangs eines Kalenderquartals, zuzüglich Zins zu 5 % jeweils ab Fälligkeit.

4.    Es seien bei der Beklagten die vollständigen Akten zum Fall des Versicherten Y.___ sel. zu edieren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

    unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte trotz mehrfach gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 6-8) keine Klageantwort einreichte, weshalb das Urteil - da kein Anlass zu Weiterungen besteht - androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist (vgl. Urk. 4);

    in Erwägung, dass

    gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung unterstehen (vgl. dazu auch die Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen),

    nach Art. 47 Abs. 1 BVG der Versicherte, der aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen kann,

    nach Art. 23 des Obligationenrechts (OR) der Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat,

    der Irrtum namentlich dann ein wesentlicher ist, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; Grundlagenirrtum),

    aufgrund der Akten und der Sachdarstellung in der Klageschrift vorliegend von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:

Der (inzwischen verstorbene) Versicherte war im Jahr 2010 arbeitslos geworden und meldete sich zwecks Fortführung seines bisherigen (auch das Risiko Alter umfassenden) Versicherungsschutzes am 1. Juli 2010 freiwillig bei der Beklagten an. Ziel und Zweck dieser freiwilligen Versicherung war insbesondere auch die Absicherung der Klägerin, der langjährigen Lebenspartnerin des Versicherten. Deshalb gab der Versicherte bereits bei der Anmeldung eine entsprechende Begünstigungserklärung ab und bat um entsprechende Bestätigung. Die Beklagte bestätigte den Erhalt der Begünstigungserklärung, hielt aber fest, dass sie die Rechtmässigkeit der Erklärung nicht geprüft habe, und verwies auf ihre reglementarischen Bestimmungen. Im Glauben, der Klägerin stünden bei seinem Ableben Versicherungsleistungen zu, überwies der Versicherte sein Freizügigkeitsguthaben an die Beklagte. Am 17. Februar 2013 erreichte er das ordentliche Pensionsalter, worauf ihm die Beklagte Altersleistungen ausrichtete; nur ein halbes Jahr später (am 9. September 2013) verstarb der Versicherte. In der Folge weigerte sich die Beklagte, der Klägerin Versicherungsleistungen auszurichten, da das Reglement solche Leistungen nur für Ehepartner vorsehe, nicht hingegen für im Konkubinat lebende Partner.

    die Klägerin zur Begründung ihrer Klage unter anderem geltend machen liess, dass sich der Versicherte in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, weil er der Überzeugung gewesen sei, seine Partnerin (die Klägerin) wäre durch die freiwillige Versicherung abgesichert, dass er diese freiwillige Versicherung bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht abgeschlossen beziehungsweise das Freigigkeitskapital nicht überwiesen hätte, und dass die Beklagte, die seinen Irrtum habe erkennen müssen, ihn in diesem Irrtum belassen habe (Verletzung der Informationspflicht), weshalb der Vertrag wegen Irrtums ungültig und die Klägerin so zu stellen sei, als ob er nicht zustande gekommen wäre und ihr demzufolge das negative Interesse zustehe (Urk. 1 S. 12 f.),

    die Beklagte vorprozessual zu Recht anerkannte, dass der Versicherte deutlich zum Ausdruck gebracht habe, die Klägerin begünstigen zu wollen (Schreiben der Beklagten vom 11. April 2014 [Urk. 2/14]: „Sie gehen recht in der Annahme, dass sich aus den Unterlagen die eindeutige und erkennbare Absicht von Y.___ sel. ergibt, seine Lebenspartnerin, X.___, begünstigen zu wollen.“),

    der ebenfalls vorprozessual vorgebrachte Einwand der Beklagten (Urk. 2/14), dass in keinem einzigen ihrer Vorsorgepläne eine Lebenspartnerrente vorgesehen sei, obwohl in ihren Allgemeinen Bestimmungen (Urk. 2/15) in Art. 19 Abs. 1 die Möglichkeit einer solchen Versicherung gegeben sei, irrelevant ist, weil diese offensichtlich inkonsistenten Bestimmungen für Laien nur erschwert zu durchschauen sind,

    sich die Beklagte nach dem Gesagten den Vorhalt gefallen lassen muss, dass sie den - wie sie selbst zugibt - erkennbaren und offensichtlichen Irrtum des Versicherten nicht richtig gestellt hat und ihn - aus welchen Gründen auch immer - in seinem Irrtum beliess, was in grundlegender Weise gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]),

    es angesichts des klar zutage getretenen Irrtums des Versicherten nicht genügte, dass die Beklagte floskelartig auf ihre Reglemente verwies,

    es im Übrigen auch unerheblich ist, ob es dem Versicherten - bei objektiver Betrachtungsweise - möglich gewesen wäre, seinen Irrtum selbst zu erkennen oder nicht, da sich grundsätzlich auch der fahrlässig Irrende auf einen Grundlagenirrtum berufen kann (vgl. Art. 26 OR),

    es im vorliegenden Zusammenhang angesichts der rechtzeitig erfolgten Irrtumsanfechtung offenbleiben kann, ob die Beklagte den offensichtlichen Irrtum des Versicherten bewusst ausgenützt hat oder ob ihr treuwidriges und inakzeptables Verhalten (wovon immerhin zu ihren Gunsten auszugehen ist) Folge einer fortgesetzten Unachtsamkeit und/oder Gleichgültigkeit war,

    demzufolge festzuhalten ist, dass der Versicherte sich bei Abschluss der freiwilligen Versicherung in einem offensichtlichen, auch für die Beklagte erkennbaren und wesentlichen Irrtum befand (Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR), weshalb der Vertrag für den Versicherten beziehungsweise die Klägerin, welche die Universalsukzessorin des Versicherten ist (vgl. Urk. 2/2-3), nicht verbindlich und das Versicherungsverhältnis - dem klägerischen Hauptstandpunkt und -antrag folgend - zu liquidieren beziehungsweise der Rückabwicklung zuzuführen ist (ex tunc),

    der Klägerin somit das negative Interesse zuzusprechen ist, mithin sie so zu stellen ist, wie wenn der Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen worden wäre,

    bei diesem Ausgang des Verfahren nicht geprüft werden muss, ob die Klägerin (gemäss ihrem Eventualantrag) aufgrund einer konkludent und in Abweichung zu den reglementarischen Bestimmungen zwischen dem Versicherten und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung Anspruch auf Rentenleistungen hätte,

    demzufolge die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 284'642.55 zuzüglich einbezahlte Sparbeiträge und abzüglich der bis zum Tod des Versicherten ausgerichteten Altersleistungen zu bezahlen, wobei auf den einbezahlten beziehungsweise ausgerichteten Rentenbeträgen die reglementarischen Zinsen zu berücksichtigen sind, nebst Zins von 5 % auf dem zu errechnenden Saldobetrag seit Klageeinreichung am 19. August 2014 (Art. 104 Abs. 1 OR),

    die Beklagte der Klägerin zudem eine nachvollziehbare Berechnung des ihr zustehenden Saldos (inklusive einer detaillierten Zinsberechnung) zuzustellen hat, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre,

    in weiterer Erwägung, dass

    Rechtsanwältin Hochl mit Honorarnote vom 13. Januar 2015 (Urk. 9) einen Aufwand von 46,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend machte,

    der geltend gemachte Stundenaufwand trotz der Bedeutung der Streitsache, der sich stellenden Rechtsfragen sowie insbesondere des erheblichen (durch die mühsame Korrespondenz mit der Beklagten verursachten) vorprozessualen Aufwands als zu hoch erscheint und namentlich ein Aufwand von 25.5 Stunden für die Ausarbeitung der 13-seitigen Klageschrift nebst 7.5 Stunden für rechtliche Abklärungen als überhöht erscheint, zumal umfassende Rechtskenntnisse der Rechtsvertreterinnen vorausgesetzt werden und sich bei überschaubarer Thematik ein Aufwand von höchstens 30 Stunden rechtfertigt,

    praxisgemäss nur die effektiv ausgewiesenen Barauslagen berücksichtigt werden, weshalb vorliegend für die Zusprechung einer Kleinspesenpauschale von 3 % kein Raum besteht,

    aber angesichts des Umstandes, dass offensichtlich in Zusammenhang mit Postsendungen und Telefonaten Spesen entstanden sind, diese ermessensweise zu schätzen und auf Fr. 200.-- festzusetzen sind,

    weiter lediglich der gerichtsübliche Entschädigungsansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) zur Anwendung kommt, wobei die Erhöhung des Ansatzes auf Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat, da die Bemühungen der Rechtsvertreterin noch im Jahr 2014 erfolgten,

    demzufolge die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 6'696.-- (= [30 x Fr. 200.-- + Fr. 200.--] x 1.08) zu bezahlen;



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 284'642.55 zuzüglich einbezahlte Sparbeiträge und abzüglich der bis zum Tod des Versicherten ausgerichteten Altersleistungen zu bezahlen, wobei auf den einbezahlten beziehungsweise ausgerichteten Rentenbeträgen die reglementarischen Zinsen zu berücksichtigen sind, nebst Zins von 5 % auf dem zu errechnenden Saldobetrag ab 19. August 2014.

2.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unverzüglich eine nachvollziehbare und detaillierte Abrechnung des Saldos gemäss Dispositiv Ziff. 1 dieses Urteils zukommen zu lassen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6696.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Hochl

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker