Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00078




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 26. Juni 2015

in Sachen

X.___


Klägerin


gegen


1.    Y.___

wohnhaft in Kosovo


2.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich


Beklagte


Beklagter 1

X.___


sowie


Y.___

wohnhaft in Kosovo


Kläger


X.___


gegen


1.    X.___


2.    Sammelstiftung Symova

Beundenfeldstrasse 5, Postfach 443, 3000 Bern 25


Beklagte





Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom 5. Dezember 2008 wurde die Ehe zwischen X.___ und Y.___ geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 15. Januar 2009 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 27. August 2014 überwies das Bezirksgericht P.___ die Sache zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben an das hiesige Gericht (Urk. 1).


2.    Auf Ersuchen des Gerichts bezifferte die aktuelle Vorsorgeeinrichtung von X.___, die Sammelstiftung Symova, die Austrittsleistung per 15. Januar 2009 auf Fr. 96'526.-- und die Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufgezinst bis 15. Januar 2009, auf Fr. 40'692.-- und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 14, vgl. auch Urk. 6),

Nach Angaben der Stiftung Auffangeinrichtung führt sie für Y.___ kein Freizügigkeitskonto mehr. Das bestehende Guthaben (Fr. 5'654.47) wurde am 20. November 2014 an Y.___ ausbezahlt (Urk. 9-10). Am 15. Januar 2009 verfügte Y.___ über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'114.88 (Urk. 11/1).


3.    Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 (Urk. 16) gab das Gericht den Scheidungsparteien Gelegenheit, zu den Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben auszugehen sei und die Teilung dementsprechend angeordnet werde. Die Scheidungsparteien erhoben keine Einwendungen (vgl. Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2    Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.


2.

2.1    Das Bezirksgericht P.___ meldete dem hiesigen Gericht mit der Überweisungs-verfügung vom 27. August 2014 bzw. den damit eingereichten Scheidungsakten die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen. Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziffer 2) sind die Angaben vollständig.

    Danach beträgt die zu teilende Austrittsleistung von X.___ bei der Sammelstiftung Symova Fr. 55'834.-- (Austrittsleistung per 15. Januar 2009: Fr. 96'526.-- abzüglich Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufgezinst bis 15. Januar 2009: Fr. 40'692.--).

    Das zu teilende Freizügigkeitsguthaben von Y.___ beträgt Fr. 3'114.88. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich bei der am 11. Dezember 2009 aus dem Fürsorgefonds der Firma Z.___ an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesenen Freizügigkeitsleistung von Fr. 2'531.-- (Urk. 11/2) um nicht in die Teilung einzubeziehendes vorehelich angespartes Vorsorgeguthaben handelt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom 5. Dezember 2008 S. 29, Urk. 2/70).

    B.___ steht die Hälfte des Guthabens von Y.___, nämlich Fr. 1'557.44 (Fr. 3'114.88/2) zu. Y.___ steht die Hälfte der Austrittsleistung per 15. Januar 2009 von X.___, nämlich Fr. 27'917.--(Fr. 55'834.--/2) zu. In Verrechnung der beiden Ansprüche resultiert ein auszugleichender Betrag von Fr. 26'359.56 zugunsten von Y.___.

2.2    Demnach ist die Sammelstiftung Symova zu verpflichten, den Betrag von Fr. 26'359.56 zulasten der Austrittsleistung von X.___, geb. 1960, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten des Freizügigkeitskontos von Y.___, geboren 1967, zu überweisen (vgl. Urk. 19).


3.

3.1    Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (2009-2011: 2,00 %; 2012-2013: 1,50 %; 2014-2015: 1,75 %) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den
BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

3.2    Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 15. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 zu mindestens 2.00 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu mindestens 1,50 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.






Das Gericht erkennt:


1.    Die Sammelstiftung Symova wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 26'359.56 zuzüglich Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten der Austrittsleistung von X.___, geb. 1960, Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten des Freizügigkeitskontos von Y.___, geboren 1967, zu überweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Sammelstiftung Symova

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli