Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00079




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 11. August 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


1.    Pensionskasse Y.___


2.    Pensionskasse Z.___


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, erlangte die Matura und schloss in der Folge die Hotelfachschule ab (Urk. 15/6/6, Urk. 15/14/2). Danach war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 15/10, Urk. 15/14/2). Von April 2002 bis Oktober 2004 absolvierte sie ein Studium zur Betriebsökonomin FH an der A.___, B.___ (Urk. 15/6/6, Urk. 15/14/2). Daneben arbeitete sie von August 2003 bis Januar 2005 in einem 80%-Pensum als Werbeberaterin für die C.___ AG (Urk. 15/6/7). Sie war sodann Finalistin in der Sendung „D.___“, welche ein Bewerbungsverfahren für eine mit einem Jahresgehalt von Fr. 200'000.-- entlöhnte Projektmanagement-Tätigkeit bei der E.___, F.___, zum Gegenstand hatte und von April 2005 bis Juni 2005 im G.___ gezeigt wurde (vgl. Urk. 15/123/8-11). Vom 13. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 arbeitete sie in einem 100%-Pensum als Leiterin Marketing bei der H.___ AG, I.___, und war bei der J.___ (heute: Pensionskasse Y.___) berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/6/7, Urk. 15/14, Urk. 15/81; Urk. 2/2, Urk. 15/95). In der Folge war sie vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 bei der Z.___ AG, I.___, – zuerst in einem Pensum von 80 %, seit Februar 2007 in einem solchen von 90 % - als Marketing Communication Manager tätig und bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 15/6/6, Urk. 15/14, Urk. 15/19, Urk. 15/80; Urk. 15/101/31).

1.2    Am 9. Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach der Früherfassung vom 24. April 2008 (Urk. 15/1, Urk. 15/3) insbesondere wegen einer Erschöpfungsdepression, fehlender Belastbarkeit und Schlafstörungen, bestehend seit ca. dem Jahr 2004/2005, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 15/6, Urk. 15/9). Am 13. Januar 2011 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Invalidenrente rückwirkend vom 1. Juni 2008 bis 30. April 2009 und ab dem 1. September 2009 (Urk. 15/97). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 15/101/3). Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 gab das hiesige Gericht der Versicherten Gelegenheit, um zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15/123/1-7). Daraufhin zog die Versicherte ihre Beschwerde am 13. Mai 2012 zurück (Urk. 15/128/2) und das hiesige Gericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2012 als erledigt ab (Urk. 15/128). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten in ihrer neuen Arbeitsstelle als Projektleiterin Marketing in einem 60%-Pensum erzielten Einkommens setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente der Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. September 2011 mit Wirkung ab 1. November 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 15/114, Urk. 15/116). Nachdem die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht hatte, hob die IV-Stelle die Viertelsrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Juli 2012 per 31. August 2012 auf (Urk. 15/129).

    Am 15. April 2013 erlitt die Versicherte einen ischämischen Hirninfarkt (vgl. Urk. 15/174/6) und meldete sich bei der IV-Stelle am 22. Juli 2013 wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 15/134, Urk. 15/137). Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 22. Oktober 2014 mit Wirkung ab 1. April 2014 wieder eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu (Urk. 15/237).

1.3    Die Pensionskasse Z.___ beziehungsweise deren Rückversicherer lehnten die Erbringung von Leistungen aus beruflicher Vorsorge mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche schlussendlich zur Invalidität geführt habe, nicht in der Versicherungsperiode bei der Z.___ eingetreten sei, ab (vgl. Schreiben vom 16. November 2009 [Urk. 15/101/31-31] und Mitteilung an die IV-Stelle vom 1. November 2010 [Urk. 15/89]). Die Pensionskasse Y.___ stellte sich mit Schreiben an die IV-Stelle vom 6. Dezember 2010 auf den Standpunkt, dass sie nicht leistungspflichtig sei, da X.___ bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht mehr bei ihr vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 15/95).


2.    Am 1. Oktober 2014 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 2) Klage und liess folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten der Klägerin eine BVG-IV-Rente wie folgt auszurichten:

- mind. eine halbe Rente vom 1. Juni 2008 bis 30. April 2009

- mind. eine halbe Rente vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2011

- mind. eine viertels Rente ab 1. November 2011 bis 31. August 2012.

2.Eventualiter: Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten der Klägerin eine BVG-IV-Rente wie folgt auszurichten:

- mind. eine halbe Rente vom 1. Juni 2008 bis 30. April 2009

- mind. eine halbe Rente vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2011

- mind. eine viertels Rente ab 1. November 2011 bis 31. August 2012.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1; eventualiter Beklagten 2.

Mit Klageantworten vom 28. Oktober beziehungsweise 27. November 2014 (Urk. 6, Urk. 10) beantragten die Beklagte 2 und die Beklagte 1 jeweils kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage, sofern sie gegen sie gerichtet sei.

    Mit Gerichtsverfügung vom 1Dezember 2014 (Urk. 12) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 15/1-251) beigezogen. Die Klägerin beantragte mit Replik vom 11. Dezember 2014, ihre Klage vom 1. Oktober 2014 sei vollumfänglich gutzuheissen, sowie dass die Beklagte 1 - eventualiter: die Beklagte 2 - zusätzlich zu verpflichten sei, auf den ausstehenden Renten einen Verzugszins von 5 % spätestens seit dem 1. Oktober 2014 (Zeitpunkt der Klageanhebung) zu bezahlen (Urk. 18). Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 23. Februar 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 26). Die Beklagte 2 liess dem Gericht am 24. Februar 2015 mitteilen, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 27). Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 wurden den Verfahrensbeteiligten die Eingaben der Beklagten 1 und 2 vom 23. und 24. Februar 2015 (Urk. 26, Urk. 27) wechselseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 28).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Sowohl Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 haben ihren Sitz im Kanton Zürich (Urk. 2/2-3). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage somit örtlich und sachlich zuständig.


2.    

2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

2.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


3.

3.1    Die Klägerin lässt vorbringen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2011 sowohl der Beklagten 1 als auch der Beklagten 2 zugestellt worden sei. Da sie kein Rechtmittel ergriffen hätten, seien sie an den von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrad wie auch an den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches gebunden (Urk. 1 S. 10, Urk. 18 S. 4). Die Klägerin habe sich seit dem 20. April 2006 in ständiger psychiatrischer Behandlung befunden. Sie sei sowohl stationär als auch ambulant behandelt worden. Mehrmals sei sie durch Versicherungsärzte untersucht worden. So habe med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Invalidenversicherung (RAD), die Klägerin am 8. März 2010 untersucht und eine rezidivierende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradiger Episode sowie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig/ zwanghaft/selbstunsicher) diagnostiziert. Wäre die psychische Krankheit überwindbar gewesen, so wäre dies im IV-Verfahren festgestellt worden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, könne aus dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2. Mai 2012 im Beschwerdeverfahren betreffend Rente der Eidg. Invalidenversicherung nichts zu Ungunsten für die Klägerin abgeleitet werden (Urk. 18 S. 5). Sodann habe das hiesige Gericht nie festgestellt, dass die damaligen Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle nicht ausgereicht hätten, um eine Invalidität rechtsgenügend begründen zu können (Urk. 18 S. 6).

3.2    Die Beklagte 1 macht dagegen geltend, dass das hiesige Gericht im Verfahren IV.2011.00146 betreffend Beschwerde der Klägerin gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2011 der Klägerin mit Beschluss vom 2. Mai 2012 eine reformatio in peius angedroht habe, woraufhin die Klägerin ihre Beschwerde zurückgezogen habe (Urk. 10 S. 3-4). Damit habe das hiesige Gericht schon einmal festgestellt, dass der damals von der Invalidenversicherung festgestellte Sachverhalt nicht ausreiche, um eine relevante Invalidität rechtsgenüglich zu begründen. Neue Erkenntnisse seien nicht ersichtlich. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beklagte 1 keine Leistungspflicht treffe (Urk. 10 S. 4). Das Zeugnis von Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie - Psychotherapie, vom 20. April 2006 würde sodann gerade nicht den Schluss zulassen, dass eine psychische Gesundheitsschädigung der Klägerin von invalidisierender Wirkung vorgelegen hätte, denn im Zeugnis sei die Rede von „unzumutbaren Arbeitsbedingungen“, mithin von psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 27 S. 8).

3.3    Die Beklagte 2 lässt zur - nach ihrer Ansicht fehlenden - Bindungswirkung der Verfügungen der IV-Stelle ausführen, dass die Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug bei der Eidg. Invalidenversicherung verspätet erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 11. Juni 2007 festgelegt habe. Es handle sich um einen offensichtlichen Fehler der IV-Stelle, was zur Folge habe, dass weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 betreffend Beginn der Wartezeit sowie des Rentenanspruchs an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden seien (Urk. 6 S. 4).


4.

4.1    In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden:

4.2    Dr. L.___ schrieb am 20. April 2006, dass die Klägerin aufgrund unzumutbarer Arbeitsbedingungen an ihrer Arbeitsstelle psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die zu Schlaf- und anderen Störungen geführt hätten, weswegen ihr unter anderem Psychopharmaka verschrieben worden seien. Die Kündigung ihre Arbeitsstelle sei unumgänglich geworden, um ihre Gesundheit nicht noch länger und schwerwiegender zu beeinträchtigen (Urk. 15/112/11).

4.3    Dem Bericht der M.___ vom 30. Juni 2008 ist die Diagnose mittelschwere depressive Episode zu entnehmen (Urk. 15/12/1). Die Klägerin habe sich im M.___ vom 7. Juni bis 25. August 2006 in stationärer und vom 4. bis 18. September 2006 in teilstationärer psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befunden. Während dem genannten Zeitraum sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 15/12/1). Bei Aufnahme in die stationäre Behandlung habe die Klägerin angegeben, dass sie schon im Winter 2005/2006 an einer Erschöpfungsdepression gelitten und deshalb im Februar 2006 ihre Arbeitsstelle gekündigt habe. Als ihr Freund die Partnerschaft nach sechs Jahren aus für sie unverständlichen Gründen beendet habe, habe sie einen weiteren Einbruch erlebt, welcher durch Suizidgedanken, Schlafstörungen, Antriebsstörungen und Einsamkeitsgefühle charakterisiert gewesen sei. Das Pfingstwochenende 2006 habe die Klägerin bei ihren Eltern verbracht, welche sie schliesslich hätten motivieren können, eine stationäre Therapie in Anspruch zu nehmen (Urk. 15/12/2). Bei Eintritt in die tagesklinische Behandlung am 4. September 2006 habe die Klägerin über eine gedrückte Stimmungslage, Hoffnungslosigkeit, vermehrte Selbstanklage und Insuffizienzgefühle geklagt. Es falle ihr schwer, alltägliche Verrichtungen zu tätigen. Dies geschehe gegen einen starken Widerstand unter grossem Energieaufwand (Antriebshemmung und Antriebsminderung). Daneben habe die Klägerin über starke, schwer beeinflussbare Stimmungsschwankungen und eine gesteigerte Grübelneigung geklagt (Urk. 15/12/3).

4.4    N.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 25. Juli 2007 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (F32.1) [Urk. 15/15/20] und am 21. Dezember 2007 die Diagnose schwere depressive Episode (F32.2) [Urk. 15/15/16].

4.5    Dr. med. O.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Klägerin seit Januar 2008 betreute, nannte in ihren Berichten vom 10. Mai und 18. Juli 2008 die Diagnosen rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradige bis leichte Episode (F33.1) sowie Verdacht auf Dysthymia (F34.1) [Urk. 15/13/1, Urk. 15/17/2]. Trotz Besserung ihres Zustandes sei die Klägerin phasenweise sehr niedergeschlagen, affektiv verstimmt und sie leide dann unter einem massiven Erschöpfungszustand und einer Energielosigkeit, existenziellen Ängsten, Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft, einem Gefühl von Unzulänglichkeit, phasenweiser Schlaflosigkeit sowie immer wiederkehrenden Sinnkrisen (Urk. 15/13/1, Urk. 15/17/3).

    In ihrem Schreiben vom 3. Juli 2008 führte Dr. O.___ sodann aus, dass die Klägerin in den letzten Therapiestunden erstmals über ihre jahrelangen innerfamiliären Gewalterfahrungen in der Kindheit habe reden können. Diese Traumatisierungen hätten in der Vergangenheit zu phasenweisem Wiedererleben der belastenden Erinnerung geführt. In der Zeit der schweren Depression seien die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Alpträume, Flashbacks, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, Gefühl der Entfremdung sowie Derealisations- und Depersonalisationserleben besonders stark vorhanden (Urk. 15/13/4).

    Alsdann nannte Dr. O.___ in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2), einen Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), langjährige Traumatisierungen in der Kindheit (Gewalterfahrungen in der Familie) [Z61.6] sowie rezidivierend schwere Migräneanfälle (Urk. 15/66/1). Die Klägerin habe im Mai 2009 eine neue Stelle als Projektleiterin in einem 80%-Pensum angetreten. Schon kurz nach Stellenantritt habe die Erschöpfung erneut zugenommen. Am 1. Juli 2009 habe sich die Klägerin erneut bei ihr (Dr. O.___) gemeldet. Die Klägerin sei damals wieder mittelgradig bis schwer depressiv gewesen, weshalb eine erneute intensive Behandlung notwendig geworden sei. Es bestehe weiterhin ein mittelgradiges depressives Zustandsbild (Urk. 15/66/2) und die Klägerin sei seit 1. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/66/3). Die Erfahrung habe gezeigt, dass bei der Klägerin in der Vergangenheit im Rahmen des beruflichen Stresses ein Erschöpfungssyndrom aufgetreten sei und aufgrund der nicht mehr möglichen Leistung die Kündigung von Seiten der Arbeitgeber gefolgt sei (Urk. 15/66/3).

    In der Folge schrieb Dr. O.___ im Bericht vom 26. April 2011, dass die rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sei. Bei der Klägerin habe sich ein 60%-Pensum mit 50 % Leistung bewährt. Eine Erhöhung des Pensums würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bezüglich Depression, erneuter schwerer Erschöpfung und Zunahme der Migräneattacken ein hohes Rückfallrisiko bedeuten (Urk. 15/106/1).

4.6    Dr. med. dipl.-psych. P.___ führte in seinem Gutachten vom 8. September 2008 die Diagnose rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt (9. Juli 2008) leicht-mittelgradig ausgeprägt (F 33.01/33.11 nach ICD-10) als Restsymptomatik nach Durchlaufen einer schweren depressiven Episode, an (Urk. 15/23/3). Zum Untersuchungszeitpunkt (9. Juli 2008) liege aus psychiatrischer Sicht im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren Verweisungstätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines depressiven Zustandsbildes, leicht-mittelgradig ausgeprägt, vor. Das Arbeitspensum sollte in den folgenden zwölf Wochen - unter Intensivierung der psychotherapeutischen und vor allem durch Optimierung der medikamentös-antidepressiven Behandlung - auf ein 100%-Pensum gesteigert werden können (Urk. 15/23/4).

4.7    Med. pract. K.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 30. März 2010 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/1), Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig/zwanghaft/selbstunsicher) [ICD-10: F61.0], Differentialdiagnose: akzentuierte Persönlichkeitszüge. Im Vordergrund stehe bei der Klägerin ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl, ein hohes Mass an Unsicherheit sowie eine Tendenz sich rasch zu überfordern, was sich in einer erhöhten Erschöpfbarkeit auswirke. Zusätzlich bestünden perfektionistische Persönlichkeitszüge, durch die sich die Klägerin selber immer wieder unter Druck setze. Dadurch werde die Belastbarkeit zusätzlich vermindert (Urk. 15/68/4).


5.

5.1    Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00146 in Sachen der Klägerin gegen die IV-Stelle erwog das hiesige Gericht in E. 3 das Folgende (Urk. 15/123/4-6):

    Eine vorläufige Würdigung der Akten ergibt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin medizinisch nicht hinreichend abgeklärt worden ist, was vorliegend zur vollumfänglichen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle führen würde. Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung einen Krankheitsbeginn ungefähr im Jahr 2004/2005 an (Sachverhalt Ziff. 1.1), war jedoch Finalistin in der Sendung „D.___“, welche ein Bewerbungsverfahren für eine mit einem Jahresgehalt von Fr. 200'000.-- entlöhnte Projektmanagement-Tätigkeit bei der E.___, F.___, zum Gegenstand hatte und von April 2005 bis Juni 2005 auf dem G.___ ausgestrahlt wurde (vgl. Urk. 12-14), wofür die Beschwerdeführerin offenbar ihre nebst dem Studium an der A.___ in B.___, Fachrichtung Marketing, ausgeübte Tätigkeit bei der C.___ kündigte (vgl. Urk. 13; Urk. 7/14/11). Die offenbar gestützt auf diese Sendung erfolgte Anstellung bei der H.___ AG (vgl. Urk. 13) führte gemäss der Beschwerdeführerin alsbald zu einem Burnout (vgl. 1). Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Q.___, bescheinigte, dass unzumutbare Arbeitsbedingungen bei dieser Anstellung Schlaf- und andere [psychische] Störungen verursacht hätten (Urk. 3/1/1). N.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte als krankheitsfremde Faktoren Arbeitsplatzprobleme bzw. die Kündigung (Urk. 7/15/16). Laut Dr. med. R.___, Chefärztin Psychotherapiestationen, und med. pract. S.___, Assistenzarzt Tagesklinik der Psychiatrischen Privatklinik M.___, waren soziale Faktoren mitauslösend für die psychiatrische Problematik (Urk. 7/12). Dr. med. dipl. psych. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, T.___, wies in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2008 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der H.___ AG nahezu täglich von morgens um 7:00 bis abends 22:00 Uhr gearbeitet habe, das Gespräch zum Arbeitgeber zwar gesucht, aber keine Resonanz gefunden habe (Urk. 7/23/5). Bei der Z.___ habe sie nach der Anstellung ebenfalls nur noch gearbeitet, wobei sie Kopfschmerzen gehabt und sich vermehrt erschöpft gefühlt habe (Urk. 7/23/7). Gegenüber der Beschwerdegegnerin äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie bei der H.___ AG viel allein gewesen sei, auf Nachfragen keine Unterstützung erhalten habe und es für sie immer schwieriger geworden sei, auch bei der Z.___ habe sie oft mehr gearbeitet und sei der Leistungsdruck zu gross gewesen (vgl. Urk. 7/51/2-3). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr das Umfeld im Marketingbereich zu belastend, der Leistungsdruck, die Anforderungen und die Verantwortung zu hoch gewesen seien und sie in ihren angestammten Beruf nicht mehr zurückkehren wolle (vgl. Urk. 7/16). Dr. P.___ ging von einer innert zwölf Wochen wieder erlangbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren Verweistätigkeit aus, wobei aber eine frühzeitige Überforderungssituation zu vermeiden wäre (vgl. Urk. 7/23/10-11). Die Beschwerdeführerin wünschte jedoch auf Kosten der Beschwerdegegnerin ein Psychologiestudium an der Fachhochschule aufzunehmen, nicht aber einen schrittweisen Wiedereinstieg in eine geeignete Tätigkeit (vgl. Urk. 7/20; Urk. 7/22). Sie habe keine Erfüllung im Beruf gefunden, sei zu einer Arbeit gezwungen worden, die ihr nicht entspreche und auch nicht zu ihrer Laufbahn passe. Sie wolle die Chance erhalten, beruflich nochmals einen neuen Weg gehen zu dürfen, und ein erfülltes Leben führen (Urk. 7/26/3). Laut Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Q.___, hat sich die Beschwerdeführerin mit ihren beruflichen Tätigkeiten und dem Erlernten nie identifizieren können. In den 15 Jahren ihres Berufslebens sei die Beschwerdeführerin an einer einzigen Stelle nie länger als ein Jahr tätig gewesen (Urk. 7/25/1). Von ihren Fähigkeiten und Interessen her sei sie bisher weit entfernt von ihren beruflichen Bedürfnissen gelegen. Die bisher unglückliche Berufswahl sei ein massgebender Faktor für die Krankheitsentwicklung gewesen (Urk. 7/25/2). Die als leidensangepasst aufgenommene Tätigkeit als Projektleiterin bei der U.___ AG scheiterte ebenfalls, weil die Beschwerdeführerin die erwarteten beruflichen Leistungen nicht erfüllen konnte (vgl. Urk. 7/61/1). Bereits nach kurzer Zeit war sie überfordert (vgl. Urk. 7/68/3). Dr. O.___ wies danach darauf hin, dass es sich unter den gehabten Bedingungen an den letzten Arbeitsstellen regelmässig gezeigt habe, dass die Belastungsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb es eine Reduktion des Arbeits- und Leistungspensums brauche (Urk. 7/66/5). Der bisherige berufliche Werdegang enthält damit Indizien für eine berufliche Überforderung in den letzten bisherigen Tätigkeiten. Insbesondere zeigt die Kandidatur für den „D.___“ bei der E.___ auf, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich immer wieder mehr zutraute und zumutete, als sie zu leisten vermochte.

5.2    Daraus und aus den oben wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass die gesundheitlichen Krisen der Klägerin Folge von beruflicher Überforderung und Belastungen in deren privaten Umfeld waren. Aufgrund ihrer reaktiven Natur und Behandelbarkeit sind sie nicht als invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigungen anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis - wie sie vorliegend insbesondere von der behandelnden Ärztin Dr. O.___ in den Berichten vom 10. Mai und 18. Juli 2008 (Urk. 15/13/1, Urk. 15/17/3) von Dr. P.___ im Gutachten vom 8. September 2008 (Urk. 15/23/3) und von med. pract. K.___ im Untersuchungsbericht vom 30. März 2010 (Urk. 15/68/4) diagnostiziert wurden - in der Regel ebenfalls als therapierbar und als nicht invalidisierend (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 4.3, 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 sowie 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5, je mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die von med. pract. K.___ beziehungsweise Dr. O.___ gestellten blossen Verdachtsdiagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig/zwanghaft/selbstunsicher) sowie Dysthymie, welche bereits als solche eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2016 vom 2. Juni 2016 E. 3.3.1; vgl zur Dysthymie sodann: SVR 2013 IV Nr. 9 Nr. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Auch die von Dr. O.___ angeführten langjährigen Traumatisierungen in der Kindheit (Gewalterfahrungen in der Familie) [Z61.6] stellen als Z-codierte Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung keine rechtserhebliche Beeinträchtigung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Was schliesslich die von den behandelnden Ärzten verschiedentlich erwähnte Erschöpfungsdepression betrifft, so ist anzufügen, dass auch ein Burn-out nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt (SVR 2012 IV Nr. 22 E. 2.3, SVR 2012 IV Nr. 52 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Das hiervor Gesagte steht im Einklang mit den Erwägungen des hiesigen Gerichts im Beschluss IV.2011.00146 vom 2. Mai 2012 (Urk. 15/123/1-7). Das hiesige Gericht hielt nämlich fest, dass zu prüfen sei, ob von der Klägerin trotz des fachärztlich diagnostizierten Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (vgl. E. 3 des Beschlusses IV.2011.00146 vom 2. Mai 2012 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbes. BGE 127 V 294 E. 5a und 131 V 49 E. 1.2). Es wies ferner darauf hin, dass möglicherweise unzumutbare Arbeitsverhältnisse, eine persönliche Tendenz, sich selbst rasch zu überfordern, und perfektionistische Persönlichkeitszüge - als bei der Klägerin festgestellten Verhältnisse und persönlichen Eigenschaften - nicht von Krankheitswert seien und deshalb keine Invalidität zu begründen vermögen (Urk. 15/123/6). Damit dringt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, wonach die „Überwindbarkeitspraxis“ damals noch keine Rechtsgrundlage gehabt habe (Urk. 18 S. 9), nicht durch. Entgegen ihrer Ansicht ist ebenso wenig entscheidend, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 13. Januar 2011 nach dem Beschwerderückzug der Klägerin nicht wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiederwägung gezogen hat (zur Möglichkeit der Wiederwägung durch die vergende Behörde bei Beschwerderückzug nach Androhung der reformatio in peius: vgl. BGE 122 V 166 E. 2c; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015 N 164 zu Art. 61 ATSG). Die Wiederwägung ihrer Rentenverfügung liegt im Ermessen der IV-Stelle. Deren Verzicht auf eine Wiederwägung hat keinen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Frage, ob keine Bindungswirkung der Beklagten 1 und 2 an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle besteht, weil sich diese als offensichtlich unhaltbar erweist. Die Frage ist anhand der Aktenlage, wie sich der IV-Stelle bei Verfügungserlass präsentierte, zu beantworten (BGE 126 V 311 E. 2). Wie ausgeführt ist nach diesen Akten davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand. Damit erweist sich die Rentenzusprache der IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar, weshalb sie für die Beklagte 1 und 2 nicht verbindlich ist und sie auch keine Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge erbringen müssen.

5.3    Anzufügen ist, dass die IV-Stelle den Rentenbeginn zu Unrecht bereits auf den 1. Juni 2008 festgelegt hat (Urk. 15/97). Da sich die Klägerin erst am 9. Juni 2008 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 15/1, Urk. 15/3), hätte der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision]) frühestens am 1. Dezember 2008 entstehen können (vgl. BGE 138 V 475). Da eine sog. verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidg. Invalidenversicherung vorlag, würde auch aus deswegen eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle entfallen (vgl. E. 2.3 vorstehend).

5.4    Der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass mangels eines sachlichen Zusammenhangs (vgl. E. 2.2 vorstehend) weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 aufgrund der Folgen des von der Klägerin am 15. April 2013 erlittenen ischämischen Hirninfarkts (Sachverhalt E. 1.2 a. E.) eine Leistungspflicht trifft.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


7.    

7.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

7.2    Den Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Pensionskasse Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher