Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00080




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Beschluss vom 7. November 2014

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Odenwald

Anwaltskanzlei Dr. Oberthür & Schira

Bruderturmgasse 8, DE-78462 Konstanz


gegen


1.    Y.___


2.    BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Beklagte


sowie


Y.___

Kläger


gegen


X.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Odenwald

Anwaltskanzlei, Dr. Oberthür & Schira

Bruderturmgasse 8, DE-78462 Konstanz








    Nach Einsicht in

    die Eingabe vom 22. Oktober 2014 (Urk. 1), mit der X.___ die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der zwischen ihr und Y.___ geschlossenen notariellen Vereinbarung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2/A4; gebilligt durch Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 18. März 2014 [Urk. 2/A2]) sowie die Verpflichtung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zur Übertragung von Fr. 47‘000. auf das Freizügigkeitskonto von X.___ (zu Lasten des Vorsorgekontos von Y.___) beantragen liess,

    den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 18. März 2014 (Urk. 2/A1),

    die notariell beglaubigte Vereinbarung von X.___ und Y.___ vom 10. Februar 2014 (Urk. 2/A4) sowie die übrigen Verfahrensakten;

    in Erwägung, dass

    gemäss § 24 lit. e des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) für die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel der Zivilprozessordnung [ZPO]), insbesondere für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide, das Einzelgericht des Bezirksgerichts sachlich zuständig ist,

    diese Zuständigkeitsordnung auch für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden gilt (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, N 101 zu § 24 GOG),

    vorliegend die Anerkennung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung einer öffentlich beurkundeten Scheidungskonvention betreffend Vorsorgeausgleich zur Diskussion steht, mithin - ungeachtet dessen, dass ein berufsvorsorgerechtlich begründetes Guthaben übertragen werden soll - eine Zivilsache vorliegt, weshalb die Zuständigkeitsordnung des GOG ohne Weiteres direkt anwendbar ist,

    demzufolge das Sozialversicherungsgericht insoweit nicht zuständig ist, sondern § 24 lit. e GOG die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksgerichts begründet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts BV.2013.00060 vom 4. September 2013 E. 3),

    nach Art. 339 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von Vollstreckung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei (lit. a), am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind (lit. b) oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (lit. c) zwingend zuständig ist,

    in vorliegender Konstellation (ausländischer Entscheid und ausländische Wohnsitze der Scheidungsparteien) in örtlicher Hinsicht einzig der Sitz der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, mithin Zürich, zur Begründung des Gerichtsstandes in Frage kommt (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO),

    aus dem Gesagten folgt, dass auf das Gesuch von X.___ um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht einzutreten und dieses an das zuständig erscheinende Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung zu überweisen ist;

    in weiterer Erwägung, dass

    sich X.___ und Y.___ über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge mit öffentlich beurkundeter Vereinbarung vom 10. Februar 2014 (Urk. 2/A4) geeinigt haben, die Durchführbarkeit der Teilung durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/A5) bestätigt worden ist und das Amtsgericht Konstanz die genannte Vereinbarung mit Beschluss vom 18. März 2014 (Urk. 2/A1) ausdrücklich gebilligt hat, weshalb eine gültige Vereinbarung im Sinne von Art. 280 ZPO besteht (vgl. auch vorerwähntes Urteil BV.2013.00060 E. 4.2 mit Hinweis),

    demzufolge hinsichtlich der Übertragung der Austrittsleistung von Fr. 47‘000. kein streitiges Verfahren im Sinne von Art. 281 ZPO vorliegt, was in diesem Zusammenhang einzig zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts führen würde,

    sich daraus ergibt, dass zum einen das Sozialversicherungsgericht sachlich unzuständig ist, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zur Übertragung der vereinbarten Summe von Fr. 47‘000. zu verpflichten, und dass zum anderen eine solche (gemäss Art. 280 ZPO grundsätzlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende) erneute Verpflichtung beziehungsweise Genehmigung der Vereinbarung - vorbehältlich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Einzelgericht - angesichts der Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz vom 18. März 2014 (Urk. 2/A2), in dem die Vereinbarung der Parteien bereits gebilligt wurde, auch nicht notwendig ist, weshalb die Sache zwecks beförderlicher Behandlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids ans zuständige Bezirksgericht zu überweisen ist,

    angesichts der klaren Rechts- und Sachlage auf das Einholen von Stellungnahmen der übrigen Parteien durch das Sozialversicherungsgericht verzichtet werden kann (§ 19 Abs. 2 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);



beschliesst das Gericht:

1.    Auf das Gesuch und die Klage von X.___ wird nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung des Gesuchs betreffend Anerkennung und Vollstreckung überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Odenwald

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie:

- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Bezirksgericht Zürich (unter Beilage der Akten)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Stocker