Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00083




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Y.___

RUEDLINGER & PARTNER

Niederlenzerstrasse 25, Postfach 2233, 5600 Lenzburg


gegen


1.    Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG


2.    Caisse de pension A.___


Beklagte



Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, war ab 17. März 2008 als Sales Coach beziehungsweise IPG Enterprise Account Manager bei B.___ AG angestellt und bei der Caisse de pension A.___ (nachfolgend: Pensionskasse A.___) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 9 S. 3).

    Am 10. November 2008 erlitt der Versicherte einen Autounfall. Er blieb bis zum 28. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Die zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge keine Rentenleistungen (vgl. Urk. 1 S. 4).

    Am 12. Mai 2009 trat der Versicherte eine neue Arbeitsstelle als Strategic Key Account Manager bei der Z.___ AG an und war ab diesem Zeitpunkt bei der Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG (nachfolgend: Vorsorgestiftung Z.___) versichert (vgl. Urk. 6 S. 5). Ab dem 25. August 2009 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig.

1.2    Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 (Urk. 2/6) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 77 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt entsprechenden Kinderrenten) zu. Diese Verfügung wurde auch der Vorsorgestiftung Z.___ zugestellt. Diese erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht mit dem Hauptantrag, es sei der Beginn der Wartezeit auf den 10. November 2008 festzusetzen. Mit Entscheid vom 22. August 2013 (Urk. 3/4) trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Prozess IV.2012.00385).

1.3    Im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzung wandte sich der Versicherte sowohl an die Pensionskasse A.___ als auch an die Vorsorgestiftung Z.___. Beide Vorsorgeeinrichtungen verneinten jedoch ihre Leistungspflicht, und zwar jeweils mit dem Argument, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, während der Versicherte nicht bei ihr, sondern bei der anderen Einrichtung berufsvorsorgeversichert gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).


2.    Mit Eingabe vom 10. November 2014 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Vorsorgestiftung Z.___ und die Pensionskasse A.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Beklagte 1 [die Vorsorgestiftung Z.___] zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.08.2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Beklagte 2 [die Pensionskasse A.___] zu verpflichten, dem Kläger ab 01.08.2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten.

    Die Vorsorgestiftung Z.___ beantragte in ihrer Klageantwort vom 9. Dezember 2014 (Urk. 6) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage, soweit sie sie betreffe. Die Pensionskasse A.___ liess ihrerseits in ihrer Klageantwort vom 29. Januar 2015 (Urk. 9) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 25 und 26). Am 7. Dezember 2015 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 29). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (Urk. 33; vgl. auch Urk. 34/13) wurde den Parteien Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 32/1-246) angesetzt. Es wurden in der Folge keine Stellungnahmen ins Recht gereicht (Urk. 36, 38).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5 a).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, es sei vorliegend strittig, gegenüber welcher der beiden Beklagten er einen Rentenanspruch habe. Strittig sei einzig der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe. Der Kläger (im Hauptstandpunkt) sowie die Beklagte 2 gingen davon aus, dass es sich dabei um den 24. August 2009 handle. Die Beklagte 1 gehe von einem früheren Zeitpunkt aus. Überwiegend wahrscheinlich sei jedoch, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit am 24./25. August 2009 eingetreten sei, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt aufgrund psychischer Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Auffassung der Beklagten 1, wonach der Kläger bereits mit einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Z.___ AG zu arbeiten begonnen habe, werde hingegen durch keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen bekräftigt. Die Argumentation der Beklagten 1, wonach der Kläger bereits zwischen dem 10. November 2008 und dem 28. April 2009 aufgrund eines Autounfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb die Tätigkeit bei der Z.___ AG ab dem 12. Mai 2009 als „Arbeitsversuch“ bezeichnet worden sei, trage dem Erfordernis der sachlichen Konnexität zu wenig Rechnung. Der Kläger habe infolge des Autounfalls an körperlichen und „schleudertraumaähnlichen“ Beschwerden gelitten. Diese unfallkausalen Beschwerden seien jedoch nach einer sechsmonatigen Rekonvaleszenz vollständig abgeklungen. Zwischen der unfallkausalen und derjenigen Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidisierung geführt habe, bestehe kein sachlicher Konnex. Angesichts einer mehr als dreimonatigen Tätigkeit bei der Z.___ AG sei wohl auch der zeitliche Konnex zu der früheren Phase der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die sachliche und zeitliche Konnexität zur früheren Arbeitsunfähigkeit doch gegeben sei, würde sich daraus die Leistungspflicht der Beklagten 2 ergeben (Urk. 1).

    Replicando liess der Kläger an diesen Ausführungen festhalten und bekräftigen, dass keine echtzeitlichen Arztberichte vorlägen, welche die Argumentation der Beklagten 1 untermauern könnten. Es sei nicht relevant, dass der Kläger bereits früher in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Entscheidend sei einzig, dass die psychische Erkrankung erst ab dem 24. August 2009 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 14).

2.2

2.2.1    Die Beklagte 1 brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie gehe davon aus, dass der Kläger während des Arbeitsversuchs ab dem 12. Mai 2009 keine volle Arbeitsleistung habe erbringen können und somit eine konstante relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aber selbst wenn eine dreimonatige Arbeitsfähigkeit erreicht worden sein sollte, sei die Konnexität nicht unterbrochen worden, denn die Prognose für eine dauerhafte Wiedereingliederung sei nicht gut gewesen. Das Erfordernis des Vorliegens von echtzeitlichen Arztberichten sei durch die Praxis relativiert worden. Die psychischen Probleme hätten sich beim Kläger schleichend entwickelt. Vorliegend sei offensichtlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit ab August 2009 und den früheren Perioden von Arbeitsunfähigkeit gegeben. Auch der enge sachliche Zusammenhang sei vorhanden, denn der Kläger habe bereits seit Jahren unter psychischen Problemen gelitten. Es habe immer wieder längere Arbeitsunfähigkeiten aus psychischen Gründen gegeben. Insbesondere sei der Kläger nach dem Unfall vom 10. November 2008 über längere Zeit auch aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen. Es sei zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen und einer Panikstörung gekommen (Urk. 6).

    Duplicando hielt die Beklagte 1 daran fest, dass der Kläger bereits seit geraumer Zeit aus psychischen Gründen ununterbrochen mindestens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei bereits eingetreten, als das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 begonnen habe. Der 25. August 2009 sei zwar der Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gewesen, entscheidend für die Leistungspflicht sei aber der Beginn der 20%igen durchgehenden Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt liege viel weiter zurück (Urk. 25).

2.2.2    Die Beklagte 2 liess im Wesentlichen vortragen, dass vor August 2009 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert worden sei. Nicht relevant sei, ob die Krankheit allenfalls schon vorher bestanden habe. Massgebend sei einzig, wann sich die Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Dies sei erst ab dem 25. August 2009 der Fall gewesen. Vorher sei die psychische Belastung noch tragbar gewesen; der Kläger habe seine Arbeitsleistung noch erbringen können. Die Leistungspflicht der Beklagten 2 sei zu verneinen, da die invalidisierende psychische Erkrankung erst ab August 2009 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die früheren vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten basierten auf anderen, nicht invalidisierenden Ursachen (Urk. 9).

    Duplicando liess die Beklagte 2 erneut betonen, dass das Vorliegen von psychischen Problemen beziehungsweise einer psychischen Erkrankung nicht bedeute, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei nicht vor dem August 2009 eingetreten. Sie sei erst ab August 2009 attestiert worden, und entsprechende Einschränkungen seien vorher auch von der Arbeitgeberin nicht bemerkt worden (Urk. 26).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 hat. Streitentscheidend ist dabei die Frage, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist, als der Kläger bei der Beklagten 1 beziehungsweise der Beklagten 2 versichert war. Es ist dabei zu prüfen, ob zwischen der Invalidität und einer während eines Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst im August 2009 eingetreten ist (was der Kläger im Hauptstandpunkt und die Beklagte 2 behaupten) oder ob diese Arbeitsunfähigkeit bereits früher, das heisst vor der Versicherung bei der Beklagten 2 (was diese behauptet) eingetreten ist.

    Da das Sozialversicherungsgericht in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid vom 22. August 2013 (Prozess Nr. IV.2012.00385; Urk. 3/4) auf die Beschwerde der Beklagten 2, mit welcher sie diese Frage beziehungsweise den Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit zum Gegenstand eines Prozesses machen wollte, nicht eintrat, besteht im Sinne des in E. 1.5 hiervor Ausgeführten keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle. Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Beklagten nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben, dass der Kläger invalid ist und dass sich der Invaliditätsgrad auf 77 % beläuft. Umstritten ist – wie ausgeführt – lediglich der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit.


3.    Aus den umfangreichen medizinischen Akten sind nachfolgend nur diejenigen Berichte auszugsweise wiederzugeben, die zur Klärung der streitentscheidenden Frage (Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit) beitragen können.

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte am 9. Juli 2007, dass zwischen dem 5. März und dem 11. Juni 2007 insgesamt acht Konsultationen wegen einer Angststörung mit Panikattacken stattgefunden hätten. Der Kläger habe ausgezeichnet auf die kombiniert verhaltenstherapeutische/kognitive und medikamentöse Therapie angesprochen. Er sei seitens der Angststörung praktisch beschwerdefrei. Die Arbeitsfähigkeit sei nie beeinträchtigt gewesen (Urk. 32/37/7).

3.2    D.___, Fachärztin FMH für Neurologie und Fachärztin für Psychiatrie, führte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2009 (Urk. 10/6 [Urk. 32/205/15]) aus, dass der Kläger am 10. November 2008 einen Auffahrunfall auf der Autobahn erlitten habe. Unmittelbar nach dem Aufprall habe er ein leichtes Zittern, Unwohlsein sowie Spannungen in der Schulter- und Nackenregion bemerkt. Bei der Arbeit sei ihm dann übel geworden; er habe erbrechen müssen. Im weiteren Verlauf hätten die Nacken- und Hinterkopfschmerzen zugenommen, zum Teil mit Ausstrahlungen zur Stirn. Aktuell klage er über Nacken- und Hinterkopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, rezidivierende Schwindel (vor allem beim Arbeiten am Computer), Wortfindungsstörungen und innerliches Zittern. Es liege eine HWS-Distorsion mit Nacken- und Kopfschmerzen und einer ausgeprägten vegetativen Symptomatik vor. Der Kläger sei deshalb noch zu 100 % arbeitsunfähig.

3.3    Am 23. November 2009 erklärte D.___, dass der Kläger seit dem 25. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei, und zwar wegen einer Depression, wegen Ängsten und körperlicher Erschöpfung. Die Arbeitsunfähigkeit sei krankheitsbedingt und nicht auf einen Unfall zurückzuführen (Urk. 32/71/1-2).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 15. März 2010 (Urk. 32/108) fest, dass in diagnostischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD10 F33.11), sowie eine Panikstörung ohne Agoraphobie (ICD-10 F41.0) vorlägen. Der Kläger habe das Auftreten von Palpationen, Schweissausbrüchen, Tremor, Mundtrockenheit, Beklemmungsgefühlen, Hyperventilationen, Schwindel und Hitzewallungen beschrieben (S. 8). Die Diagnose werde gestützt durch die Eigenangaben des Klägers sowie durch die aktuellen psychopathologischen und psychometrischen Untersuchungsbefunde. Subjektiv beschreibe der Kläger eine ausgeprägte ängstlich-depressive Beschwerdesymptomatik. Objektiv habe sich auf der Verhaltensebene ein depressiv-gehemmter Habitus gezeigt. Die Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, gehemmt, leicht labil, nicht dysphorisch; die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert (S. 9). Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft (S. 10).

3.5    Am 24. März 2011 bestätigte D.___ abermals, dass der Kläger seit dem 25. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei, und zwar aufgrund der diagnostizierten Depression (bestehend seit dem 10. November 2008), der Panikstörung (bestehend seit dem 10. November 2008) und eines Fatigue Syndroms (bestehend seit etwa August 2005). Für die Zeit vor dem 25. August 2009 gab sie keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % an. Durch mehrere Autounfälle, die HIV-Infektion und das maligne Lymphom sowie die lang andauernden Cervikocephalien habe sich eine chronisch depressive Erkrankung mit pseudodementiellen Anteilen entwickelt (Urk. 32/158/1-5).


4.

4.1    Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/aa). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: „Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen).

    Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spürbaren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen Formen manifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243).

4.2    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beklagte 1 zur Untermauerung ihres Standpunktes, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war, bevor der Kläger bei ihr berufsvorsorgeversichert war, auf keinen echtzeitlichen Arztbericht stützen kann. Aber auch in den später erstellten medizinischen Berichten wird die von der Beklagten 1 favorisierte These, wonach die ab 25. August 2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der zuvor bestehenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Unfall vom 10. November 2008) stehe, nicht vertreten. Vielmehr ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Arztberichten, dass nach dem Unfall vom 10. November 2008 ein für Schleudertrauma-Verletzungen typisches Beschwerdebild vorgelegen hatte (etwa Nacken- und Hinterkopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindel [vgl. oben E. 3.2]), während die am 25. August 2009 eingetretene Arbeitsunfähigkeit unter anderem durch eine Panikstörung begründet wurde (vgl. dazu oben E. 3.3-3.5). Damit ist das Kriterium des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden genannten Perioden von Arbeitsunfähigkeit klarerweise zu verneinen.

    Somit können die Fragen, ob die Anstellung des Klägers als Arbeitsversuch zu qualifizieren ist beziehungsweise ob der zeitliche Konnex gegeben oder doch unterbrochen ist, unbeantwortet bleiben. Da bereits die sachliche Konnexität zwischen den verschiedenen Perioden von Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist beziehungsweise die fraglichen Arbeitsunfähigkeiten verschiedene Ursachen hatten, steht ohne Weiteres fest, dass die vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG (vgl. dazu oben E. 1.3) erst am 25. August 2009 eintrat. Damit steht die Leistungspflicht der Beklagten 1 fest. Zu ergänzen ist weiter, dass sich auch aus den Arbeitgeberberichten der Z.___ AG beziehungsweise der B.___ AG nicht folgern lässt, der Kläger habe in Zeiten, in denen er nicht arbeitsunfähig geschrieben war, gesundheitsbedingt unterdurchschnittliche Leistungen erbracht (vgl. Urk. 32/85 und Urk. 32/91).

    An der Leistungspflicht der Beklagten 1 ändert entgegen ihrer offenbaren Ansicht auch der Umstand nichts, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren unter verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (unter anderem auch psychischer Natur) leidet. Im vorliegenden Zusammenhang ist nämlich nicht streitentscheidend, seit wann eine Krankheit besteht beziehungsweise sich das erste Mal manifestiert hat, sondern einzig ausschlaggebend ist, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist. Aus dem Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, am 25. August 2009 eingetreten ist (und keinerlei sachlicher Konnex zur früheren Perioden von Arbeitsunfähigkeit gegeben ist), folgt ohne Weiteres die Leistungspflicht der Beklagten 1.


5.

5.1    Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Klägers - und der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Februar 2012 (Urk. 2/6) - auf den 1. August 2011 festzulegen.

5.2    Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 77 % (Verfügung vom 24. Februar 2012 [Urk. 2/6]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1.

5.3    Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. August 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 77 % basierende ganze Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

5.4    Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Eventualklage ist damit abzuweisen.


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger obsiegt vollumfänglich. Die allein unterliegende Beklagte 1 ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Der Beklagten 1 steht eine Parteientschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2011 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten.

    Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.

    Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 36 und Urk. 38

- Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 36

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk. 38

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker