Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00085 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 30. Mai 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich
gegen
1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
2. Y.___ Vorsorgeeinrichtung
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Beklagte 2 vertreten durch lic. iur. Z.___
Libera AG
Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ war vom 9. August 1971 bis 31. Januar 2011 – zuletzt als CNC-Operator – bei der A.___ AG beziehungsweise der B.___ GmbH als deren Rechtsnachfolgerin angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2 f., Urk. 9 S. 4, Urk. 16/1 S. 1 f., Urk. 16/15). Nachdem er vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 – auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (Urk. 2/4-7), trat er am 1. Juli 2011 eine Stelle als Polymechaniker in der CNC-Fertigung bei der C.___ AG an; dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm in der Folge noch während der Probezeit per 2. September 2011 wieder gekündigt (Urk. 2/8-10, Urk. 16/1 S. 3, Urk. 16/12). Daraufhin bezog er vom 5. September 2011 bis 31. Januar 2012, vom 1. bis 31. März 2012 und vom 1. bis 30. September 2012 erneut Arbeitslosenentschädigung (Urk. 2/11-18, Urk. 16/9 S. 3 ff.). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit war er jeweils bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 11 S. 2, Urk. 12/2 f.).
1.2 Am 30. November 2012 meldete sich X.___ – unter Hinweis auf ein durch einen im Februar (richtig: März [Urk. 2/19]) 2012 erlittenen Unfall bedingtes Rückenleiden – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 16/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und stellte ihm mit Vorbescheid vom 25. März 2013 (Urk. 16/18) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, da er keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweise. Nachdem der Versicherte hiegegen Einwand erhoben und aktuelle medizinische Berichte eingereicht hatte (Urk. 16/19 ff.), sprach ihm die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 21. August 2013 (Urk. 16/31) – mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 16/35) mit Wirkung ab 1. September 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.
1.3 In der Folge ersuchte der Versicherte am 25. Oktober 2013 die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese – unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 29. Mai 2013 und damit nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei – mit Schreiben vom 23. Januar 2014 (Urk. 2/35) und vom 18. Februar 2014 (Urk. 2/36) ablehnte. Die Y.___ Vorsorgeeinrichtung, an die sich der Versicherte daraufhin am 15. April 2014 wandte, vereinte ihre Leistungspflicht – mit der Begründung, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei erst nach dem Ende des Vorsorgeschutzes am 28. Februar 2011 eingetreten – am 28. April 2014 ebenfalls (Urk. 2/37 f.).
2. Am 13. November 2014 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und gegen die Y.___ Vorsorgeeinrichtung erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem heutigen Tag auf den verfallenen Monatsrenten und für die zukünftig fällig werdenden Monatsrenten ab dem Tag der Fälligkeit.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinse von 5 % ab dem heutigen Tag auf den verfallenen Monatsrenten und für die zukünftig fällig werdenden Monatsrenten ab dem Tag der Fälligkeit.
3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte 2 stellte mit Klageantwort vom 4. Februar 2015 nachstehendes Rechtsbegehren (Urk. 9 S. 2):
"1. Es sei auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Klägers.“
Die Beklagte 1 schloss am 6. März 2015 auf – kosten- und entschädi- gungspflichtige – Abweisung der Klage, soweit diese gegen sie (die Beklagte 1) gerichtet sei (Urk. 11 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 10. März 2015 (Urk. 13) die Akten (Urk. 16/1-57) der IV beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 22) und duplicando (Urk. 26 und Urk. 29) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde ihnen am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 31). Am 14. September 2015 äusserte sich der Kläger zu den Dupliken der Beklagten (Urk. 32). Während die Beklagte 1 am 21. September 2015 auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete (Urk. 35), bekräftigte die Beklagte 2 am 7. Oktober 2015 ihr Festhalten am gestellten Rechtsbegehren (Urk. 36). Am 8. Oktober 2015 wurden diese Eingaben der beiden Beklagten den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er leide an verschiedenen abnutzungsbedingten Degenerationen, die nicht voneinander abgegrenzt werden könnten, sich gegenseitig beeinflussten und als einheitliches Ganzes zum Verlust der Arbeitsfähigkeit geführt hätten (Urk. 1 S. 10 ff.). Aufgrund der – nicht offensichtlich unrichtigen und für die Beklagte 1 damit verbindlichen – Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit beziehungsweise des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle auf den 2. September 2012 habe er ab 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 22 S. 2 ff.). Dies gelte auch, wenn man davon ausgehe, dass ihm ab 5. März 2012 ausschliesslich wegen der Rückenbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Aufgrund der Rückensymptomatik sei ihm nämlich (dauerhaft) nur noch – mit mindestens 50%iger Einschränkung – eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Da der entsprechende Invalidenlohn mehr als 70 % unter dem Valideneinkommen liege, bestehe jedenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 13 f., Urk. 22 S. 3 f.). Weil die Zusprache der Rente der IV auf den gleichen Gesundheitsschäden, die schon während der Dauer der Anstellung bei der B.___ GmbH zu einer Reduktion der Leistungsfähigkeit und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, gründe, habe er eventualiter Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten 2 (Urk. 1 S. 15 f., Urk. 22 S. 4 ff., Urk. 32 S. 2).
2.2 Die Beklagte 1 begründete ihre Leistungsverweigerung damit, dass die Invalidität des Klägers auf die dilatative Kardiomyopathie, das akute Nierenversagen, die Heparin-induzierte Thrombozytopenie Typ 2, die Leberzirrhose, den Bluthochdruck und allenfalls die Hörminderung sowie die Augenerkrankung zurückzuführen sei. Diese Gesundheitsstörungen seien indes erstmals am 24. Juni 2013 und damit erst nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit ihr, der Beklagten 1, diagnostiziert worden (Urk. 11 S. 5 f.). Zwar sei der Kläger wegen Rückenschmerzen schon seit März beziehungsweise September 2012 in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt; angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei er indes unter Berücksichtigung ausschliesslich des Rückenleidens weiterhin in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 11 S. 6). Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte und des nach kurzem gescheiterten Arbeitsversuchs bei der C.___ AG sei zu schliessen, dass der Kläger bereits seit Ende 2010 teilweise arbeitsunfähig sei und während der gesamten Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung – entgegen seiner entsprechenden Deklaration – gar nie voll vermittelbar gewesen sei (Urk. 26 S. 2 ff.).
2.3 Die Beklagte 2 schliesslich stellte sich auf den Standpunkt, auf die Klage sei mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens gar nicht einzutreten, habe es der Kläger doch unterlassen, seine Forderung zu beziffern (Urk. 9 S. 2). In materieller Hinsicht wies sie darauf hin, dass der Kläger während der Anstellung bei der A.___ AG beziehungsweise der B.___ GmbH, wie seine frühere Arbeitgeberin am 25. November 2014 telefonisch bestätigt habe (vgl. Urk. 10/3), nie aufgrund gesundheitlicher Probleme in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch vor und nach dem – während seiner vierzigjährigen Anstellung einzigen – zwölftägigen Spitalaufenthalt im Jahr 2010 sei er voll leistungsfähig gewesen (Urk. 29 S. 4 f.). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei im Zusammenhang mit einem Stellenabbau erfolgt. Der Kläger habe nach dem Stellenverlust denn auch – bei voller Vermittelbarkeit – Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 9 S. 4, Urk. 29 S. 3 f.). Da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit frühestens im September 2012, als der Kläger nicht mehr bei ihr (der Beklagten 2) vorsorgeversichert gewesen sei, eingetreten sei, habe dieser ihr (der Beklagten 2) gegenüber auch keinen Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 9 S. 9 ff., Urk. 29 S. 3 ff., Urk. 36 S. 3 f.). Zu diesem Ergebnis gelange man selbst bei Annahme des Bestehens einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der damaligen und der schliesslich invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit doch durch die vollzeitliche Tätigkeit bei der C.___ AG und den Bezug von Arbeitslosentaggelder bei voller Vermittelbarkeit jedenfalls unterbrochen worden (Urk. 9 S. 13 ff., Urk. 29 S. 4 ff., Urk. 36 S. 3).
3. Dass der Kläger sein Rechtsbegehren nicht beziffert hat, stellt entgegen den einschlägigen Ausführungen der Beklagten 2 (Urk. 9 S. 2) keinen Grund dar, auf seine Klage nicht einzutreten. Zwar ist das Berufsvorsorgegericht im originären Klageverfahren (anders als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) nicht befugt, die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen, es ist indes praxisgemäss zulässig, einen lediglich dem Grundsatz nach im Streit liegenden Leistungsanspruch unter bestimmten Parametern festzustellen, ohne sich zur genauen Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Leistungen zu äussern (BGE 129 V 450 E. 3).
4.
4.1 Betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Überweisungsschreiben vom 22. Oktober 2010 an die Ärzte des E.___ zur notfallmässigen Beurteilung fest, beim Kläger, den er seit vier Jahren nicht mehr untersucht habe, handle es sich um einen multimorbiden Patienten mit schwerer Anaemie (Hb 5), Dyspnoe mit Lungenoedem, Diabetes Mellitus Typ II, Adipositas permagna und chronischer Urtikaria (Urk. 16/13 S. 40).
4.2 Im Hinblick auf weitere Abklärungen und eine Therapie im Zusammenhang mit der schweren Anämie und der Dyspnoe (Urk. 16/13 S. 10) liess sich der Kläger vom 22. Oktober bis 2. November 2010 stationär von den Ärzten des E.___, Departement Medizin, behandeln. Im Austrittsbericht vom 23. Dezember 2010 stellten diese folgende Diagnosen (S. 9 f.):
- Eisenmangelanämie
- Differentialdiagnose: Thalassämia minor, Gl-Blutung
- Gastroskopie vom 26. Oktober 2010: Oesophagusvarizen I°, erosive Antrumsgastritis, fragliche Ulcusnarben, Verdacht auf Lipom Bulbus-Spitze, keine Blutungsquelle
- Kolonoskopie vom 26. Oktober 2010: Verdacht auf kleine Angiodysplasie im Colon ascendens
- Verdacht auf koronare Herzerkrankung
- Echokardiographie vom 28. Oktober 2010: Hypokinesie anteroposeptal und apikal, EF 60 %
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Adipositas, Status nach Nikotinabusus zirka 60 py
- aktuell: Anasarka
- Diabetes mellitus Typ 2
- aktuell keine Therapie
- Absolute Phimose, Enge des Meatus urethrae externus, Balanoposthitis
- Restharn nach Spontanmiktion 300 ml (Cysthoscan)
- radikale Zirkumzision am 28. Oktober 2010
- PSA normal
- Adipositas per magna
- BMI: 39,1 kg/m2
- Status nach chronischer Urticaria 2000
- wahrscheinlich durch Angiotensinantagonisten (Co-Diovan) oder Heliobacter pylori
- Chronischer Alkoholkonsum
- Status nach anamnestisch unklarer Hepatopathie 2000
- Hämorrhoiden II°-III°
- Kolondivertikulose
Anamnestisch bestünden keine Krankheiten und es seien noch keine operativen Eingriffe erfolgt. Im Jahr 2000 seien „Leberschmerzen“ aufgetreten, die gemäss dem Hausarzt auf einen Alkoholabusus zurückzuführen gewesen seien (der Kläger habe damals täglich zirka eine Flasche Whiskey getrunken). Im Jahr 2005 habe eine Urtikaria bestanden, wobei das Allergen nicht gefunden worden sei; seither habe der Beschwerdeführer an keinen entsprechenden Beschwerden mehr gelitten. Schliesslich bestehe ein Status nach Nikotinabusus (zirka 60 py) etwa von 1975 bis 1995 (S. 12). Der Kläger sei am 2. November 2010 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Es seien eine regelmässige klinische Kontrolle, eine Kontrolle des Gewichts, allenfalls eine Wiederaufnahme der diuretischen Therapie sowie eine regelmässige Kontrolle des Hämoglobins im Verlauf angezeigt. Eine Rehospitalisation sei nicht vorgesehen (S. 10).
4.3 Nachdem der Kläger am 5. März 2012 auf einer schneebedeckten Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gestürzt war (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG für arbeitslose Personen, Urk. 2/19), wurde am 16. März 2012 – wegen Verdachts auf Diskushernie oder engen Spinalkanal bei rechtsseitigen Beschwerden – am 16. März 2012 eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Diese ergab eine Spinalkanalstenose LWK4/5. Möglicherweise bestünden in diesem Segment segmentale Nervenkompressionen neuroforaminal L4 rechts und/oder L5 beidseits. Im darüber liegenden Segment LWK3/4 sei – „mit Vorbehalt“ – eine rezessale Kompression L4 beidseits möglich (Urk. 16/13 S. 8).
4.4 Nachdem sie den Kläger am 21. Mai 2012 untersucht hatten, stellten die Ärzte des E.___, Departement Chirurgie, Klinik für Neurochirurgie, in gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 16/13 S. 18):
- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom und Claudicatio spinalis bei Spinal- kanalstenose L4/L5 und L3/L4
- Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule
Der Kläger habe über eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik und der eingeschränkten Beweglichkeit im Bereich der unteren Extremitäten unter konservativen Massnahmen berichtet. In den letzten zwei Wochen habe er keine Analgetika eingenommen. Mit seinem aktuellen Zustand sei er zufrieden. Es seien weiterhin konservative Massnahmen und vor allem eine Gewichtsreduktion indiziert. Im Falle einer klinischen Verschlechterung oder bei Operationswunsch könne sich der Kläger wieder in der neurochirurgischen Sprechstunde vorstellen.
4.5 Dr. D.___ attestierte dem Kläger zuhanden der Arbeitslosenversicherung am 23. August 2012 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2012 krankheitsbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. September 2012 sei der Kläger wieder arbeitsfähig, schwere Arbeiten seien ihm allerdings nicht möglich (Urk. 16/9 S. 12).
Im Arztzeugnis vom 21. Dezember 2012 bescheinigte Dr. D.___ dem Kläger – ebenfalls aufgrund einer Krankheit – ab dem 29. Dezember 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Arbeiten seien dem Kläger zu 100 % möglich (Urk. 16/9 S. 13).
4.6 In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der IV gab der Kläger am 30. November 2012 an, er leide infolge eines Unfalls seit Februar 2012 an Rückenbeschwerden (Urk. 16/2 S. 4 f.).
4.7 In seinem Bericht vom 6. Februar 2013 stellte Dr. D.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/13 S. 1):
- Enger Spinalkanal, bestehend seit fünf Jahren
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen:
- Adipositas, 170 cm/120 kg
- Hypertonie
Der Kläger, den er seit 1999 behandle (S. 1), leide an chronischen Rückenschmerzen. Eine medikamentöse Therapie werde aktuell nicht durchgeführt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 2010 eine 100%ige beziehungsweise seit September 2012 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Einschränkend wirkten sich die Schmerzen und die Adipositas aus. Die bisherige Tätigkeit als Fräser sei dem Kläger nicht mehr zumutbar (S. 2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Kläger ab sofort zu 50 % und eine leichte Arbeit allenfalls zu 100 % zumutbar (S. 3). Unzumutbar seien Tätigkeiten im Kauern und im Knien, mit Rotation im Sitzen beziehungsweise Stehen und mit Heben respektive Tragen von Lasten über 15 kg (S. 4).
4.8 Med. pract. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Ärztin des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV, gelangte in ihrer am 25. März 2013 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 16/16 S. 2) zum Schluss, dass kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. So sei dem Arbeitgeberfragebogen vom 4. März 2013 (Urk. 16/15) zu entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2010 – abgesehen von einer dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit im Oktober – stets zu 100 % gearbeitet habe. Sein Hausarzt Dr. D.___ habe die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2010 beziehungsweise 50 % ab 2. September 2012 weder mit klinischen Befunden noch mit funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule begründet. Dem Bericht betreffend die MRI-Untersuchung der LWS sei sodann lediglich zu entnehmen, dass eine Nervenkompression möglich sei. Aus der Beurteilung der Chirurgen des E.___ gehe schliesslich hervor, dass der Kläger weder Paresen noch Sensibilitätsstörungen aufweise, keine Schmerzmittel benötige und mit seinem Zustand zufrieden sei.
4.9 Vom 29. Mai bis 25. Juni 2013 liess sich der Kläger stationär von den Ärzten der G.___, Rehabilitationszentrum, behandeln. Diese stellten in ihrem Bericht vom 24. Juni 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 16/24 S. 1 f.):
- Dilatative Kardiomyopathie, am ehesten aethyltoxisch
- aktuell: rechtsbetonte Herzinsuffizienz mit Anasarka, tachykardem Vorhofflattern und akutem Lungenoedem mit respiratorischer Globalinsuffizienz
-Intubation und mechanische Beatmung 15. April bis 3. Mai 2013
-dilatative Tracheostomie am 24. April 2013
- EKG vom 27. April 2013: normokarder Sinusrhythmus
- Koronarangiografie vom 16. April 2013: dilatative Kardiomyopathie, keine relevanten Stenosen
- Echokardiografie vom 16. April 2013: vergrösserter linker Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter systolischer Funktion (35 %), Hypokinesie des Septums Mitralklappeninsuffizienz leicht bis allenfalls knapp mittelgradig
- intermittierendes tachykardes Vorhofflimmern (2:1)
- cvRF: Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas, Status nach Nikotinabusus zirka 60 py
- Akutes Nierenversagen bei Low Output im Rahmen der dilatativen Kardiomyopathie
- FEUrea: 3.6 %
- eGFR vom 8. April 2013: 29 ml/min
- Sono Abdomen vom 2. März 2013: keine Aussage möglich bei Gewebeflüssigkeit und Adipositas
- Dialyse vom 10. April bis 13. Mai 2013
- Heparin induzierte Thrombozytopenie Typ 2 (29. April 2013)
- Umstellung auf Fondoparinux
- Hochgradiger Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose im April 2013
- Differentialdiagnose: Adipositas-Hypoventilationssyndrom
- Hyporegenerative, mikrozytäre Anämie
- Differentialdiagnose: kombiniert, bei Gl-Blutung (Hämorrhoiden), renal
- Gastroskopie vom 8. April 2013: Ösophagusvarizen I° bis II°, Magen/Duodenum ohne Entzündung oder Blutungsquelle
- Rektoskopie vom 8. April 2013: grosse Hämorrhoiden II° bis III°, kein Frischblut
- Eisenmangel, 500 mg Ferinject am 8. April 2013
- Transfusion von 4 EC vom 30. März bis 1. April 2013
- Gastroskopie vom 26. Oktober 2010: Ösophagusvarizen I°, erosive Antrumgastritis, fragliche Ulcusnarben, Verdacht auf Lipom-Bulbus-Spitze, keine Blutungsquelle
- Kolonoskopie vom 26. Oktober 2012: Verdacht auf Angiodysplasie im Colon ascendens
- Leichte Hypokaliämie
- Differentialdiagnose: nutritiv, Diuretika
- Äthylische Leberzirrhose mit portaler Hypertension mit/bei:
- Hämorrhoiden II° bis III°, Status nach Hämorrhoidalblutung am 8. April 2013
- Ösophagusvarizen II°
- Status nach Alkoholentzugsdelir am 2. April 2013
- Diabetes mellitus Typ 2
- unter Diamicron
- Cottonwool Herde linksseitig am 9. April 2013
- Arterielle Hypertonie
- Subjektive Hörminderung rechts am 21. Mai 2013
- Differentialdiagnose: Diuretika-induziert (?)
- Dermatose mit keratotischen Ulzera und Exkoriationen
- Vitamin D-Mangel, substituiert
- Status nach marginalem nicht-infektiösem Randinfiltrat der Hornhaut links im April 2013
- Myotone Dystrophie, Erstdiagnose im Mai 2013
- Adipositas, BMI 40.6 kg/m2
4.10 Am 25. Juni 2013 bescheinigten die Ärzte der G.___ dem Kläger für die Dauer vom 29. Mai bis 22. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/26).
4.11 In einem undatierten Schreiben (Urk. 16/24 S. 4) attestierte Dr. D.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. März bis 23. April 2012, vom 1. bis 31. Mai 2012 und vom 1. bis 31. Juli 2012. Nach einer Periode 50%iger Arbeitsunfähigkeit vom 2. September 2012 bis 30. März 2013 sei der Kläger seit 31. März 2013 wieder gänzlich arbeitsunfähig.
4.12 Aufgrund der Akten gelangte der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, am 10. Juli 2013 zum Schluss, dass folgende Diagnosen sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 16/29 S. 2):
- Dilatative Kardiomyopathie mit Herzinsuffizienz, Vorhofflattern, Beinödemen, Lungenödem und respiratorischer Insuffizienz mit Intubation von April bis Mai 2013, EF 35 % (im April 2013)
- Akutes Nierenversagen im Mai 2013
- Verdacht auf obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom
- Blutarmut
- Alkoholdelir im April 2013
- Leberzirrhose mit portalem Hochdruck
- Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Hörminderung, Hauterkrankungen, myotone Dystrophie, Adipositas, unklare Augenerkrankung (Randinfiltrat Hornhaut links)
Keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem überdies bestehenden Vitamin D-Mangel. Die bisherige Tätigkeit als Polymechaniker sei dem Kläger aufgrund der durch die Vielzahl namhafter internistischer Erkrankungen bedingten schweren allgemeinen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar (S. 2); nämliches gelte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (S. 3). Die vom Hausarzt Dr. D.___ gemachten Angaben (Urk. 16/24 S. 4) betreffend die Arbeitsunfähigkeit (100 % vom 5. März bis 23. April 2012, vom 1. bis 31. Mai 2012 und vom 1. bis 31. Juli 2012; 50 % vom 2. September 2012 bis 30. März 2013 und 100 % ab 31. März 2013) seien nachvollziehbar. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten (S. 2 f.).
4.13 Am 9. September 2013 korrigierte beziehungsweise ergänzte Dr. D.___ sein undatiertes Schreiben (Urk. 16/24 S. 4) insofern, als er dem Kläger nun – handschriftlich – zusätzlich für die Perioden vom 1. bis 30. Juni und vom 1. bis 31. August 2012 sowie vom 3. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 2/22a). Die geänderte Version des Arbeitsunfähigkeitsattests ging an die Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 1 S. 5); in den Akten der IV findet sich nur die ursprüngliche Fassung (Urk. 16/24 S. 4).
5.
5.1 Die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2013 (Urk. 16/36) wurde zwar beiden Beklagten zugestellt (vgl. Urk. 16/36 S. 1, Urk. 16/37, Urk. 16/42), in das diesem Entscheid zu Grunde liegende Vorbescheidverfahren (Urk. 16/31) war indes nur die Beklagte 1 einbezogen worden (vgl. Urk. 16/30 S. 2). Da sich die Beklagte 2 – zumindest implizit – auf die Richtigkeit der fraglichen Verfügung beruft, ist diese allerdings auch für sie verbindlich, sofern die Invaliditätsbemessung der IV nicht offensichtlich unhaltbar ist (E. 1.5).
5.2
5.2.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass der Kläger, der seit vielen Jahren in massivem Ausmass alkoholabhängig ist (vgl. etwa Urk. 16/13 S. 12, Urk. 16/24 S. 2), an verschiedenen physischen Gesundheitsstörungen leidet und mittlerweile zu 100 % arbeitsunfähig ist.
5.2.2 Was den Gesundheitszustand während der Dauer der Anstellung bei der A.___ AG beziehungsweise der B.___ GmbH vom 9. August 1971 bis 31. Januar 2011 (Urk. 16/15) anbelangt, wies der Kläger in den letzten rund drei Jahren dieses Arbeitsverhältnisses lediglich am 1. und 3. Dezember 2008, am 5. Januar 2009 sowie während der Periode vom 22. Oktober bis 12. November 2010 (während der stationären Behandlung im E.___ und noch während der zehn auf den Klinikaustritt folgenden Tage; vgl. Urk. 16/13 S. 9-14) gesundheitlich bedingte Absenzen auf (Urk. 16/15 S. 6).
Grund dafür, dass dem Kläger die fragliche Stelle am 23. September 2010 (mithin über einen Monat vor der genannten – notfallmässige erfolgten – stationären Behandlung und rund vier Jahre nach der letzten Konsultation seines Hausarztes Dr. D.___ [vgl. Urk. 16/13 S. 40]) gekündigt wurde, waren gemäss Angaben der damaligen Arbeitgeberin einerseits die ungünstige Wirtschaftslage und andererseits die Missachtung von Verboten (wie etwa Essen am Arbeitsplatz) und Normen durch den Kläger (Urk. 10/3, Urk. 16/1 S. 1 f.). Zwar ist durchaus denkbar, dass dessen vorschriftswidriges Verhalten zumindest teilweise mit einem Gesundheitsschaden, nämlich dem chronischen Alkoholabusus, in Zusammenhang stand. Alkoholismus begründet indes rechtsprechungsgemäss (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich (und damit auch berufsvorsorgerechtlich) erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nach der – (vordergründig) wegen Eisenmangelanämie und Dyspnoe – notfallmässigen Hospitalisation vom 22. Oktober 2010 am 2. November 2010 in deutlich gebessertem Gesundheitszustand nach Hause entlassen worden war (Urk. 16/13 S. 9 f.) und danach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ GmbH ohne Leistungseinbusse vollzeitlich arbeitete, sich keiner ärztlichen Behandlung mehr unterzog und unmittelbar nach dem Stellenverlust auf einer 100%igen Vermittelbarkeit beruhende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 16/9 S. 3), ist vom Wiederelangen der vollen Arbeitsfähigkeit kurze Zeit nach der stationären Behandlung auszugehen.
5.2.3 In der Folgezeit wurde dem Kläger noch bis Anfang März 2012, als er auf den Rücken stürzte, echtzeitlich nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen der Wiederaufnahme der Arbeit bei der B.___ GmbH am 13. November 2010 und dem Unfall vom 5. März 2012 lässt auch der Umstand, dass ihm die am 1. Juli 2011 angetretene Stelle im Vollzeitpensum bei der C.___ AG nach rund zwei Monaten wieder gekündigt wurde (Urk. 2/8-10, Urk. 16/1 S. 3, Urk. 16/12), nicht schliessen. Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen hatte der Kläger während des fraglichen Arbeitsverhältnisses keine zu verzeichnen (Urk. 16/12 S. 7), und seiner Arbeitgeberin zufolge, die nach eigenen Angaben keine Kenntnis von einem Gesundheitsschaden hatte, entsprach der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung. Ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch während der Probezeit mit sofortiger Freistellung tatsächlich (ausschliesslich) aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (Urk. 16/12 S. 1), erscheint zwar fraglich. Abgesehen vom aktenkundigen chronischen Alkoholabusus, der sich durchaus (aber – wie dargelegt – nicht in invaliden- und auch berufsvorsorgerechtlich bedeutsamer Weise) negativ auf das Verhalten des Klägers als Arbeitnehmer ausgewirkt haben dürfte, gibt es in den Akten indes keinerlei Anhaltspunkte für eine damals bestandene (Teil-) Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger, der damals nach Lage der Akten nicht in ärztlicher Behandlung stand, bezog denn in der Folge auch wieder Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer Vermittelbarkeit von 100 % (Urk. 2/11 f.) und erklärte seine erfolglose Stellensuche noch am 21. Dezember 2012 damit, dass er zwar gerne arbeiten würde, für potentielle Arbeitgeber wegen der für ihn zu leistenden (altersbedingt hohen) Sozialversicherungsbeiträge aber zu teuer sei (Urk. 16/6). Dass ihm im Februar 2012 keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt wurden, weil er die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hatte (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2/17 f.), kann allenfalls vor dem Hintergrund des Alkoholabusus gesehen werden, ist aber jedenfalls nicht auf einen anspruchsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen.
5.2.4 Nach dem Sturz auf den Rücken vom 5. März 2012 (Urk. 2/19) begab sich der Kläger wieder in hausärztliche Behandlung bei Dr. D.___, der ihm am 27. März 2012 – aus nicht nachvollziehbaren Gründen bereits ab 1. März 2012 – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 2/21). Die entsprechenden (auch bildgebenden) Untersuchungen ergaben als Ursache der Rückenbeschwerden ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom und eine Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose L4/L5 und L3/L4 (Urk. 16/13 S. 8 und S. 18). Unter konservativer Behandlung kam es in der Folge indes schon bald zu einer deutlichen Besserung sowohl der Schmerzsymptomatik als auch der Beweglichkeit im Bereich der unteren Extremitäten. Der Kläger benötigte nach eigenen Angaben keine Analgetika mehr und bezeichnete sich als zufrieden mit seinem Zustand. Die Ärzte des E.___, Departement Chirurgie, Klinik für Neurochirurgie, schlossen die Behandlung daher am 21. Mai 2012 mit dem Hinweis, dass sich der Kläger im Falle einer klinischen Verschlechterung oder eines Operationswunschs wieder in der Sprechstunde vorstellen könne, ab (Urk. 16/13 S. 18). Angesichts dieser Gegebenheiten ist – in Übereinstimmung mit der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. F.___ vom 25. März 2013 (Urk. 16/16 S. 2) – davon auszugehen, dass die Rückensymptomatik keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zeitigte.
Die gegenteiligen Angaben des Hausarztes Dr. D.___ vermögen daran nichts zu ändern. So legte dieser in seinem Bericht vom 6. Februar 2013 (Urk. 16/13 S. 1-4) nicht dar, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen der Kläger seit 2010 (als er effektiv noch zu 100 % arbeitete) zu 100 % und seit September 2012 noch zu 50 % arbeitsunfähig sei. Vielmehr gab er lediglich an, die (Rücken-) Schmerzen und die (unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführte) Adipositas wirkten sich einschränkend aus. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die lumbalen Beschwerden – wie dargelegt – bereits im Mai 2012 wieder weitestgehend abgeklungen waren und allfällige weiterhin anhaltende Schmerzen an sich ohnehin noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Was sodann die Adipositas betrifft, stellt dieses Leiden grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität dar, wenn es – wie dies beim Kläger der Fall ist – keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). In Bezug auf die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. D.___ (Urk. 16/9 S. 12 f., Urk. 16/13 S. 2 f., Urk. 16/24 S. 4, Urk. 2/21 f.) ist anzumerken, dass diese – in zeitlicher wie auch in masslicher Hinsicht – zahlreiche Widersprüche aufweisen, sich teilweise auf weit zurückliegende Perioden beziehen, sich mit dem sich aus den medizinischen Akten und tatsächlichen Verhältnissen ergebenden gesundheitlichen Verlauf nicht vereinbaren lassen, durchwegs einer (schlüssigen) Begründung entbehren, in einem Fall gar nachträglich abgeändert wurden und angesichts dieser Gegebenheiten nicht zu zum Beweis taugen (zum Beweiswert von Hausarztberichten vgl. im Übrigen auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.2.5 Am 31. März 2013 wurde der Kläger dann – aufgrund diverser internistischer Leiden – im E.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 16/22). Dort erlitt er Anfang April 2013 – bei Low Output im Rahmen einer dilatativen Kardiomyopathie mit Herzinsuffizienz – ein akutes Nierenversagen und ein Alkoholentzugsdelir. Die Ärzte der G.___, welche den Kläger nach dem Austritt aus dem E.___ ab 29. Mai 2013 stationär behandelten, äusserten zudem den hochgradigen Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und diagnostizierten unter anderem eine Heparin induzierte Thrombozytopenie, eine hyporegenerative mikrozytäre Anämie, eine leichte Hypokaliämie, eine äthylische Leberzirrhose mit portaler Hypertension, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas permagna (Urk. 16/24 S. 1 f.). Nach Lage der Akten steht fest, dass der Kläger aufgrund (ausschliesslich) der diversen internistischen Gesundheitsstörungen seit Beginn der stationären Behandlung im E.___ am 31. März 2013 – dauerhaft und in jeglicher Tätigkeit – zu 100 % arbeitsunfähig ist.
5.3 Die schliesslich in der Invalidität resultierende Arbeitsunfähigkeit ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (erst) im Frühjahr 2013 eingetreten. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt weder bei der Beklagten 1 noch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war, hat er diesen gegenüber keinen Anspruch auf Invalidenleistungen. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
6. Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 9 S. 2, Urk. 11 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Beklagten werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- lic. iur. Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer