Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00089 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 15. Dezember 2016
in Sachen
Y.___ Pensionskasse
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Kanton Zürich
Staatskanzlei
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Nach Einsicht in die Klageschrift vom1. Dezember 2014, mit welcher die Klägerinvom Beklagten die Zahlung von Fr. 4‘842‘581.25 zur Finanzierung von Teuerungszulagen auf den Rentenansprüchen ihrer Versicherten für die Jahre 2008 - 2011 (nebst Zins zu 5 % auf jährlichen Teilbeträgen jeweils ab Beginn des Folgejahres) verlangte (Urk. 1, S. 3), sowie in die Klageantwort vom 13. März 2015 mit dem Antrag, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (Urk. 10), die Replik vom 25. Januar 2016 (Urk. 18) und die der Klägerin am 10. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellte (vgl. Urk. 26) Duplik vom 4. Mai 2016 (Urk. 25),
unter Hinweis auf BGE 130 V 80, mit welchem das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) über den Anspruch von Rentenbezügern einer luzernischen Gemeindepensionskasse gegenüber dieser auf Ausrichtung einer Teuerungszulage zu befinden hatte,
in Erwägung,
dass die kantonalen Berufsvorsorgegerichte gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) im Klageverfahren (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG) über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheiden,
dass sie - in Präzisierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung über den Rechtsweg (nach Art. 74 BVG) bei „reinen Ermessensleistungen - gemäss in BGE 130 V 80 E. 3.3 auch zuständig sind, wenn die strittige Ausrichtung von Teuerungszulagen auf gesetzlich oder reglementarisch zugesicherten Leistungen der beruflichen Vorsorge im pflichtgemässen Ermessen der Pensionskasse liegt,
dass im Klageverfahren für den Entscheid über eine allenfalls von der Anspruchsgrundlage abhängige Zuständigkeit ohnehin die von der klagenden Partei behauptete Anspruchsgrundlage massgebend ist, weshalb auch im vorliegenden Fall allein schon aufgrund der klägerischen Behauptung, sie (als Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Gesetzes) habe einen Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Arbeitgeberbeiträge (im zeitlich und betraglich behaupteten Umfang) gegenüber dem Beklagten (als früherem Arbeitgeber von aktuellen oder ehemaligen Versicherten) zur Finanzierung von Teuerungszulagen auf reglementarisch geschuldeten Rentenzahlungen an besagte Versicherte oder deren Angehörige, vollumfänglich auf die Klage einzutreten und diese abzuweisen ist, falls - was nachfolgend zu prüfen ist - sich die behauptete berufsvorsorgerechtliche Anspruchsgrundlage als nicht existent erweisen sollte,
dass im vorliegenden Prozess im Grunde genommen die gleiche materiellrechtliche Rechtsfrage wie in dem BGE 130 V 80 zugrunde gelegenen Fall aufgeworfen wird, wenn auch eine andere Parteienkonstellation am Recht steht und nicht die gleichen Ansprüche der am Vorsorgeverhältnis Beteiligten im Streit liegen,
dass das Bundesgericht in BGE 130 V 80 E. 3.2.5 die Rechtsauffassung des kantonalen Vorsorgegerichts bestätigt hat, wonach den klagenden Rentenbezügern mit einer früher einmal bestandenen Bestimmung, welche eine Teuerungszulage zusicherte, kein ein- für allemal gültiges, von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausgenommenes wohlerworbenes Recht eingeräumt worden sei,
dass das Bundesgericht in den Erwägungen 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.6 von BGE 130 V 80 dargelegt hat, dass eine in dem Zeitraum, für den der Anspruch auf Teuerungszulage erhoben wurde, gültig gewesene reglementarische Bestimmung, gemäss welcher die Renten „im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten“ der Preisentwicklung angepasst würden, keinen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die begehrte Teuerungszulage begründe,
dass auch die in den Jahren 2008 - 2011 gültig gewesenen Statuten der Klägerin (Urk. 2/7) in Art. 22 nur einen Teuerungsausgleich „nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Genossenschaft“ vorsehen,
dass mit dieser Feststellung dem klägerischen Rechtsbegehren im Lichte von BGE 130 V 80 die vorsorgerechtliche Anspruchsgrundlage entzogen wird, da sie von einem angeschlossenen oder angeschlossen gewesenen Arbeitgeber von vorneherein anschlussvertraglich nur Beiträge zur Finanzierung gesetzlicher oder reglementarischer Ansprüche der Destinatäre verlangen kann, nicht hingegen zur Äufnung von nicht gebundenen Mitteln für die Finanzierung von Ermessensleistungen,
dass somit die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG) und in Prozessen, in denen sich Gemeinwesen und mit öffentlichen Aufgaben betraute Institutionen gegenüberstehen, keine Parteientschädigungen zugesprochen werden,
erkennt das Gericht:
1. Die Klagewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beklagtenwird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst