Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00091 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 29. Februar 2016
in Sachen
X.___
Kläger
durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
1.1 Y.___
1.2 AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Beklagte 1.2 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie
Y.___
Klägerin
gegen
2.1 X.___
2.2 Rendita Freizügigkeitsstiftung
Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur
2.3 Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
2.4 AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Beklagter 2.1 vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
Beklagte 2.4 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 27. Juni 2014 wurde die am 23. Mai 1997 geschlossene Ehe zwischen X.___ (im vorliegenden Verfahren Kläger und Beklagter 2.1; nachfolgend: Kläger) und Y.___ (im vorliegenden Verfahren Klägerin und Beklagte 1.1; nachfolgend: Klägerin) geschieden. Dabei wurde in Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils, den diesbezüglichen Anträgen der Scheidungsparteien entsprechend (vgl. Urk. 1 E. II.E.1.2), die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge festgelegt. Nach Eintritt der Rechtskraft am 2. September 2014 überwies das Bezirksgericht A.___ am 5. Dezember 2014 einen Auszug des Urteils (Urk. 1) sowie einen Teil der Scheidungsakten (Urk. 2/102-142) zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben an das hiesige Gericht (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 19).
2.
2.1 Im Scheidungsverfahren tätigte das Bezirksgericht A.___ aufwendige Abklärungen, welche ergaben, dass beim Kläger auf Freizügigkeitskonten bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend: Rendita) und bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (nachfolgend: Z.___) Guthaben vorhanden sind, deren Teilbarkeit auch bestätigt wurde (Urk. 2/124 und Urk. 2/137). Betreffend die Vorsorgeguthaben der Klägerin gab die AXA Leben AG (nachfolgend: AXA) gegenüber dem Bezirksgericht an, es bestünden zwei Freizügigkeitskonten, welche allerdings ein tieferes Guthaben per Ende August 2014 als im Zeitpunkt der Heirat auswiesen. Weitere Informationen dazu konnte die AXA nicht mehr liefern (Urk. 2/126). Letztlich blieb im Scheidungsverfahren unklar, wie es zur Verringerung der Guthaben der Klägerin gekommen sein soll (ein Vorbezug habe nicht stattgefunden) und was mit den vorehelichen Guthaben des Klägers geschehen ist (vgl. Urk. 2/140-142).
2.2 Mit Schreiben vom 26. März 2015 ersuchte das hiesige Gericht die AXA um eine vollständige Dokumentation sämtlicher jemals bei der AXA oder ihr zugehöriger Firmen geführte Vorsorgekonten des Klägers, insbesondere um Unterlagen zur Freizügigkeitsleistung bei Heirat samt Zinsberechnung bis zum Datum der Rechtskraft der Scheidung (Urk. 3). Die AXA beschied dem Gericht per E-Mail am 13. Mai 2015 unter Verweis auf die bereits gegenüber dem Scheidungsgericht gegebenen Informationen (E-Mail von Frau B.___ vom 27. Juni 2014 an Rechtsanwältin Gisler und an das Bezirksgericht A.___, Urk. 2/142), weitere Unterlagen lägen keine mehr vor (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) wurde der Rendita und der Z.___ aufgegeben, dem Gericht per Rechtskraft der Scheidung aktualisierte Auszüge der Freizügigkeitskonten des Klägers einzureichen und sich zur Durchführbarkeit der Teilung zu äussern. Die Durchführbarkeitserklärungen gingen beim Gericht am 27. bzw. 28. Mai 2015 ein (Urk. 8-9). Da die Rendita angab, beim Guthaben auf ihrem Konto handle es sich um die voreheliche Freizügigkeitsleistung des Klägers, bestand weiterhin eine Diskrepanz zur im Scheidungsverfahren geäusserten gegenteiligen Auffassung der AXA (vgl. Urk. 2/142). Klärung brachte auch eine weitere Nachfrage bei der Rendita nicht (Urk. 11), teilte diese doch lediglich mit, das Freizügigkeitskonto sei am 8. Juli 2013 eröffnet und das Guthaben vom Konto C.___ der AXA überwiesen worden (vgl. Urk. 11-12).
Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Juni 2015 (Urk. 13) wurde die AXA unter Hinweis auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht und -frist gemäss Art. 27i und Art. 27j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) nochmals aufgefordert, sämtliche Unterlagen betreffend die bei ihr geführten Vorsorgekonten der Scheidungsparteien, für welche die Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, einzureichen oder darzulegen, aus welchen Gründen dies nicht mehr möglich ist. Den Scheidungsparteien wurde zudem aufgegeben, schriftlich zu bestätigen, dass sie keine weiteren Ansprüche gegen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen haben. Daraufhin reichte die AXA die Vorsorgeausweise für das Konto C.___ des Klägers mit einer Übersicht über die Entwicklung des Altersguthabens und der Austrittsabrechnung ein (Urk. 16-17/1-11). Zuhanden der Klägerin hatte die AXA bereits am 9. Januar 2015 einen korrigierten Kontoauszug mit Durchführbarkeitserklärung ausgestellt, welche am 24. Juni 2015 auch dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18-19). Diese Unterlagen wurde den Scheidungsparteien am 26. Juni 2015 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 20).
Am 2. Juli 2015 (Urk. 24) teilte die Klägerin dem Gericht mit, sie verfüge über keine weiteren Ansprüche gegenüber einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung. Am 10. Juli 2015 ging beim Gericht per Fax ein erneut korrigierter Kontoauszug der beiden Freizügigkeitspolicen samt neuer Durchführbarkeitserklärung ein (Urk. 28-29; vgl. auch das Schreiben der Klägerin vom 14. Juli 2015 mit Beilagen Urk. 26-27/1-3). Auch diese Unterlagen wurden dem Kläger zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 30).
Der Kläger liess am 18. September 2015 durch seine Rechtsvertreterin zu den eingereichten Unterlagen Stellung nehmen (Urk. 33) und weitere Unterlagen (Urk. 34/1-7), namentlich Ausweise zu den vorehelich vorhandenen Altersguthaben einreichen (Urk. 34/6). Zudem erklärte er, dass ihm nebst denjenigen bei der Rendita und der Z.___ keine weiteren Freizügigkeitsguthaben bekannt seien (Urk. 34/1). Weiter liess er beantragen, es sei namentlich die Rendita zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, da sie immer wieder falsche Auskünfte gegeben habe. Das gleichzeitig eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 abgewiesen, nachdem es innert Frist nicht substantiiert worden war (Urk. 41).
2.3 Mit Verfügung vom 13. November 2015 teilte das Gericht den Parteien mit, aufgrund der vorliegenden Unterlagen resultiere ein auszugleichender Betrag zugunsten der Klägerin von Fr. 80'454.25 und gab ihnen Gelegenheit, hierzu Anträge zu stellen, ansonsten das Gericht von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der beteiligten Freizügigkeitseinrichtungen ausgehe (Urk. 35). Mit Schreiben vom 16. November 2015 (Klägerin) und vom 8. Dezember 2015 (Kläger) erklärten sich die Parteien mit der vorgesehenen Teilung einverstanden (Urk. 39-40).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mit (Art. 281 Abs. 3 ZPO).
2.
2.1 Das Bezirksgericht A.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Urteilsauszug vom 27. Juni 2014 die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen. Aus den getätigten weiteren gerichtlichen Abklärungen und den von den Verfahrensbeteiligten eingereichten zusätzlichen Unterlagen resultierte ein auszugleichender Betrag von Fr. 80'454.25 zugunsten der Klägerin. Dazu kann auf die unbestritten gebliebene Berechnung in der Verfügung vom 13. November 2015 verwiesen werden (Urk. 35; Zustimmungen vgl. Urk. 39-40).
2.2 Mangels einer entsprechenden Erklärung des Klägers zu Lasten welches seiner beiden Freizügigkeitskonten der Betrag ausgeglichen werden soll (vgl. Urk. 35 und Urk. 40), legt das Gericht als ausgleichsverpflichtetes Konto dasjenige mit dem höheren Kontostand bei der Z.___ fest.
Demnach ist die Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule zu verpflichten, den Betrag von Fr. 80'454.25 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. D.___ von X.___, geb. 27. September 1963, auf das Freizügigkeitskonto Nr. E.___ von Y.___, geboren 12. Dezember 1963, bei der AXA Leben AG zu überweisen.
3.
3.1 Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 2015 1.75 %, ab 1. Januar 2016 1.25 % p.a.) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
3.2 Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 2. September 2014 bis 31. Dezember 2015 zu mindestens 1.75 % und ab 1. Januar 2016 zu mindestens 1.25 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistung beschränkt. Allfälligen Verfahrensaufwand haben die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich selber zu tragen.
4.2 Im vorliegenden Fall obsiegt indessen der Kläger insofern, als die AXA die im Scheidungsverfahren aufgelegten Kontoauszüge der Klägerin (welche kein teilbares Guthaben auswiesen vgl. Urk. 2/126), zweimal korrigieren musste (Urk. 18-19 und Urk. 28-29, vgl. auch Urk. 26 und 27/1-3). Diesen Fehler hat die AXA zu vertreten, weshalb sie zu einer auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessenden Prozessentschädigung an den Kläger zu verpflichten ist.
Eine weitergehende Entschädigung wie vom Kläger verlangt, namentlich für den durch angebliche falsche Auskünfte der Rendita verursachten Mehraufwand (vgl. Urk. 33), setzte ein als rechtswidrig zu qualifizierendes Verhalten der Rendita im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) voraus. Der Rendita kann eine solches Verhalten nicht vorgeworfen werden, stützte sie sich doch bei ihren Angaben auf die Abrechnung der AXA für das Freizügigkeitskonto C.___ (Urk. 12 und 17/11).
Das Gericht erkennt:
1. Die Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 80'454.25 zuzüglich Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. D.___ von X.___, geb. 27. September 1963, auf das Freizügigkeitskonto Nr. E.___ von Y.___, geboren 12. Dezember 1963, bei der AXA Leben AG zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die AXA Leben AG wird verpflichtet, X.___ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Y.___
- Rendita Freizügigkeitsstiftung
- Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli