Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2014.00093 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 10. April 2015
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft, P LH RD
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Klägerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
P LH RD
Postfach, 8010 Zürich
gegen
X.___
Beklagter
Sachverhalt:
1. Als Arbeitnehmer der Y.___ war der 1968 geborene X.___ bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2008 verlangte der Versicherte von der Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung der Austrittsleistung, da er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Diesem Begehren kam die Sammelstiftung nach; die Austrittsleistung in Höhe von Fr. 74'366.-- zuzüglich Zins von Fr. 857.80 wurde dem bei der Z.___ geführten Konto des Versicherten am 1. Dezember 2008 gutgeschrieben (Urk. 2/2 und 2/3).
Im Juni 2011 gewährte die Sammelstiftung der Ehefrau von X.___, A.___, Einsicht in dessen Austrittsmeldung. In der Folge erklärte A.___, ihre Unterschrift auf dem Austrittsformular sei gefälscht, und verwies auf eine diesbezügliche Anzeige bei der Polizei.
Am 14. Oktober 2013 erhob die Staatsanwaltschaft B.___ gegen X.___ unter anderem wegen Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der Sammelstiftung und von A.___ Anklage. Dem Beschuldigten wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, er habe die zur Barauszahlung der Austrittsleistung erforderliche Zustimmung der damaligen Ehefrau vorgetäuscht, indem er ihre Unterschrift gefälscht und damit die Sammelstiftung über das Einverständnis der Ehegattin irregeführt habe. Indem die Sammelstiftung für den der Ehegattin zustehenden Anteil am bereits ausbezahlten Vorsorgeguthaben aufzukommen habe, habe sie einen Vermögensschaden erlitten (Anklage-Ziffern 1.2 und 1.3, Urk. 2/2 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2014 anerkannte X.___ diesen Vorwurf (Urk. 2/2 S. 12); das Bezirksgericht B.___ sprach ihn deswegen mit Urteil vom 28. Februar 2014 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 2/2 S. 12 und 38). Da der Verurteilte die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung der geschädigten Sammelstiftung in einem Betrag von Fr. 72'223.80 ebenfalls anerkannte, wurde er verpflichtet, diese Summe der Sammelstiftung zu bezahlen. Soweit die Geschädigte mehr verlangte, wurde ihre Klage auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 2/2 S. 35 f. und 39).
2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 (Urk. 1) erhob die Sammelstiftung Klage gegen X.___ und stellte folgendes Rechtsbegehren:
„Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 3‘000.--zuzüglich Zins zu 1,5 % seit 1. Juli 2008 auf dem Betrag von Fr. 75‘223.80 zu bezahlen.“
Am 8. Januar 2015 liess sich der Beklagte zur Klage vernehmen (Urk. 5), was der Klägerin am 12. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klagein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor, der Beklagte habe im Rahmen seiner Austrittsmeldung zufolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Antrag auf Barauszahlung seines Freizügigkeitsanspruchs gestellt, die erforderliche Zustimmung der Ehegattin durch Unterzeichnung der diesbezüglichen Erklärung auf dem Formular dokumentiert und die verlangten Belege und Unterlagen beigebracht. Da sie keine Veranlassung gehabt habe, die Echtheit der eingereichten Belege und namentlich die tatsächliche Zustimmung der Ehefrau anzuzweifeln, sei die gesamte Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 75'223.80 an den Beklagten ausbezahlt worden. Nachdem die Ehefrau des Beklagten ihre Unterschrift auf dem Austrittsformular als gefälscht bezeichnet und auf eine entsprechende Anzeige bei der Polizei verwiesen habe, habe die Klägerin ihr mit Schreiben vom 26. August 2011 zugesichert, für den ihr durch ein künftiges Scheidungsurteil zugesprochenen Anteil am zuvor vorhanden gewesenen Vorsorgeguthaben des Klägers aufzukommen. Weiter führt die Klägerin aus, mangels Zustimmung der Ehefrau wäre eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung trotz erfüllter Voraussetzung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfolgt. Der Vorsorgeschutz wäre daher durch die Zuweisung der Freizügigkeitsleistung an eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto erhalten worden. Gemäss Ziffer 4.4.4 Abs. 3 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (ARB) wäre mangels anderslautender Angabe des Beklagten eine Freizügigkeitspolice der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft errichtet worden. Der Beklagte habe - so die Klägerin schliesslich - im Strafverfahren ohne erkennbare Begründung bloss eine Schuld in Höhe von Fr. 72'223.80 anerkannt, obwohl ihm ein Betrag von Fr. 75'223.80 ausbezahlt worden sei. Folglich sei der Beklagte zu verpflichten, ihr auch den Differenzbetrag in Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Sodann schulde der Beklagte auch die der Klägerin seit Austrittsdatum entgangene Verzinsung der Austrittsleistung. Bei den zwischen 2008 und 2014 bei Freizügigkeitseinrichtungen geltenden Sätzen für die Kapitalverzinsung resultiere ein durchschnittlicher Zinssatz von 1,5 % (Urk. 1).
2.2 Der Beklagte wendet dagegen ein, seiner Ehegattin sei bekannt gewesen, dass er seine Pensionskassengelder bezogen habe. Die ausbezahlte Summe sei versteuert und mit der Steuererklärung als Vermögen ausgewiesen worden. Da seine ehemalige Gattin die Zahlungen an das Steueramt getätigt habe, hätte es ihr auffallen müssen, dass auf einem Betrag von rund Fr. 70'000.-- Steuern angefallen seien. Sobald er aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, werde er sich mit der Klägerin in Verbindung setzen, um über eine Schuldentilgung zu verhandeln. Obwohl die Gelder nicht der Klägerin, sondern seiner Ehegattin und ihm zustehen würden, werde er versuchen, den Schaden wiedergutzumachen (Urk. 5).
3.
3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung nach Art. 60 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Wenn ein Versicherter eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, kann er die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG). An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung indes nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG). Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden (BGE 130 V 103 E. 2.1).
3.2 Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge, das in den Art. 3 und 4 FZG zum Ausdruck kommt, soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist - abgesehen vom Vorbezug für Wohneigentum (Art. 30c BVG) - nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich. Bei verheirateten Anspruchsberechtigten ist die Barauszahlung überdies nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG). Diese Bestimmung schränkt die Möglichkeit der Barauszahlung zum Schutz der Familie ein, indem sie von der schriftlichen Zustimmung des andern Ehegatten abhängig gemacht wird. Damit kann ein Entscheid, der letztlich beide Ehepartner trifft und auch Auswirkungen auf ihre Kinder hat, nicht mehr von einem Ehegatten allein getroffen werden. Dieses Zustimmungserfordernis ist der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR), dem Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR, in Kraft gewesen vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 2002) und dem Mietrecht (Art. 266m OR) nachgebildet (Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992 zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 III 576; vgl. auch Art. 169 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB und Art. 30c Abs. 5 BVG). Der in Art. 5 Abs. 2 FZG enthaltene Schutzgedanke hat mit dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten Scheidungsrecht noch an Bedeutung gewonnen, weil seither die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen ist (Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG; Zünd, Probleme im Zusammenhang mit der schriftlichen Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung des nicht am Vorsorgeverhältnis beteiligten Ehegatten [Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG], in: SZS 2000 S. 420 f.; ders., Schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung an Verheiratete und die Folgen bei gefälschter oder fehlender Unterschrift, in: AJP 2002 S. 663). Um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, ist die Zustimmung des Ehegatten an die Schriftform gebunden (Art. 5 Abs. 2 FZG), währenddem das Gesuch um Barauszahlung als solches formfrei möglich ist (BGE 121 III 34 E. 2c mit Hinweisen; SZS 2003 S. 524). Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten ist die Barauszahlung der Austrittsleistung mithin ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft (BGE 130 V 103 E. 2.2).
3.3 Die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten Barauszahlung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In BGE 130 V 103 wurde entschieden, dass eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge trotz unzulässiger Barauszahlung bei Erfüllung der gebotenen Sorgfalt mit befreiender Wirkung an den ausgetretenen Versicherten leisten kann und sich insoweit im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 FZG eine andere Rechtsfolge als bei den verwandten Bestimmungen im Bürgschaftsrecht (Art. 494 Abs. 1 und 3 OR; BGE 106 II 161), Abzahlungsvertragsrecht (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR, in Kraft gewesen vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 2002), Mietrecht (Art. 266m in Verbindung mit Art. 266o OR) und Eherecht (Art. 169 ZGB; BGE 118 II 490 f. E. 2) ergibt, wo die fehlende oder formungültige Zustimmung des Ehegatten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führt, ohne dass sich der Vertragspartner des andern Ehegatten auf seinen guten Glauben berufen kann (BGE 118 II 490 f. E. 2; 115 II 361). Die Vorsorgeeinrichtung kann daher trotz fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung einer Austrittsleistung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG mit befreiender Wirkung leisten, sofern sie nachweist, dass sie kein Verschulden trägt; andernfalls riskiert sie, dem geschädigten Ehegatten ein zweites Mal leisten zu müssen (BGE 130 V 103 E. 3; Urteile des Bundesgerichts B 126/O4 vom 20. März 2006 E. 2 und B 98/04 vom 17. März 2005 E. 2; vgl. dazu auch Schöbi, Barauszahlung trotz fehlender Zustimmung des Ehegatten, Bemerkungen zum Urteil B 98/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. März 2005, in: recht 2005 S. 139 ff.). In diesem Fall kann sie den Betrag, den sie dem Ehegatten ein zweites Mal bezahlen muss, vom Vorsorgenehmer, der sich die Austrittsleistung ohne Zustimmung seines Ehegatten bar auszahlen liess, zurückverlangen (Urteil des Bundesgerichts B 87/00 vom 10. Februar 2004 E. 2.3 - 2.5). Da die unzulässige Barauszahlung nicht nichtig ist (BGE 130 V 103 E. 3.2), kann das Vorliegen eines Rückforderungsanspruchs nicht schon gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 FZG bejaht werden. Weil eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 FZG geeignet ist, die Interessen und Rechtsansprüche des zustimmungsberechtigten Ehegatten zu beeinträchtigen, wird die ohne Zustimmung erfolgte Barauszahlung im Verhältnis gegenüber dem Ehegatten so behandelt, wie wenn sie nicht erfolgt wäre. Ansonsten würde dieser um seinen Schutz gebracht, namentlich im Hinblick auf den Vorsorgefall oder die Scheidung. Dies hat zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung unter Umständen ein zweites Mal leisten muss, wodurch sie ihrerseits geschädigt ist. Im entsprechenden Umfang ist der Versicherte, der die Barauszahlung ohne Zustimmung seines Ehegatten erwirkt hat, unrechtmässig bereichert, weil er einen Betrag erhalten hat, der seinem Ehegatten zustünde. Diesen Betrag hat er deshalb der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten. Dies gilt aber nicht für die ganze erhaltene Austrittsleistung, sondern ausschliesslich für denjenigen Betrag, den die Vorsorgeeinrichtung dem Ehegatten (doppelt) leisten musste (BGE 133 V 205 E. 4.3 und 4.4). Mit der Barauszahlung der Austrittsleistung hat sich die Vorsorgeeinrichtung, unabhängig davon, ob diese mit oder ohne gültige Zustimmung des Ehegatten erfolgt ist, von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Vorsorgenehmer befreit (Geiser/Senti, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Bern 2010, N 71 zu Art. 5 FZG). Ihr Anspruch gegen den ehemaligen Vorsorgenehmer beschränkt sich daher von vornherein auf denjenigen Betrag, den sie als Schadenersatz an den Ehegatten zu leisten hat. Die Schadenersatzpflicht der Vorsorgeeinrichtung beschränkt sich sodann grundsätzlich auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung (Art. 122 ZGB); andernfalls hätten es die Eheleute und der bereits durch die unzulässige Barauszahlung begünstigte Ehegatte in der Hand, im Scheidungsverfahren zum Nachteil der Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Teilungsverhältnis oder hinsichtlich des Betrages dem andern im Wissen um die Ungültigkeit der Barauszahlung Zugeständnisse zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 126/04 vom 20. März 2006 E. 3.2).
4.
4.1 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es entgegen der von der Klägerin wohl vertretenen Ansicht von vornherein irrelevant ist, dass keine Freizügigkeitspolice der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft errichtet worden ist. Dabei verkennt die Klägerin zudem, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr - der Sammelstiftung - in diesem Zusammenhang überhaupt hätte ein Schaden entstehen können.
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin dem Beklagten die Austritts-leistung von Fr. 75'223.80 am 1. Dezember 2008 ausbezahlt hat (Urk. 2/2 und 2/3). Der Beklagte hat sodann anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht B.___ eingestanden, dass er die erforderliche Zustimmung der damaligen Ehefrau durch Fälschung ihrer Unterschrift vorgetäuscht und die Klägerin über das Einverständnis der Ehegattin irregeführt habe (Urk. 2/2 S. 4 f. und 12). Schliesslich steht fest, dass der Beklagte die von der Klägerin im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 72'223.80 anerkannt hat und mit Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 28. Februar 2014 verpflichtet worden ist, der Klägerin diesen Betrag zu bezahlen (Urk. 2/2 S. 35 f. und 39).
4.3 Die Klägerin brachte im Zusammenhang mit dem ihr entstandenen Schaden vor, sie habe der damaligen Ehefrau des Beklagten zugesichert, für den ihr durch ein künftiges Scheidungsurteil zugesprochenen Anteil am Vorsorgeguthaben des Beklagten aufzukommen (Urk. 1 S. 3, vgl. auch die in der Anklage enthaltene Darstellung, Anklage-Ziffern 1.2 und 1.3, Urk. 2/2 S. 4 f.). Dass der damaligen Ehefrau im Rahmen eines Scheidungsverfahrens indes mehr als die Hälfte der Austrittsleistung respektive mehr als ein Betrag von Fr. 72'223.80 zugesprochen worden wäre, tut die Klägerin nicht dar. Ebensowenig legt sie Unterlagen auf, aus welchen hervorgehen würde, dass sie der damaligen Ehefrau des Beklagten mehr als Fr. 72'223.80 bezahlt hätte. Wie bereits ausgeführt (oben, E. 3.3) beschränkt sich die Schadenersatzpflicht der Klägerin gegenüber der Ehegattin des Beklagten auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung. Bei einer Austrittsleistung von insgesamt Fr. 75'223.80 entstand der Ehefrau des Beklagten ein Schaden in Höhe von maximal Fr. 37'611.90 zuzüglich Zins. Beim geltend gemachten durchschnittlichen Zinssatz von 1,5 % während einer Dauer von rund sechs Jahren (Urk. 1 S. 4 f.) resultiert ein Zinsbetrag von weniger als Fr. 3'500.--. Da der Beklagte mit Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 28. Februar 2014 zur Bezahlung eines höheren Betrages als Fr. 41'200.-- verpflichtet worden war, besteht die von der Klägerin geltend gemachte Forderung gegenüber dem Beklagten nicht.
4.4 Nach dem Gesagten ist der eingeklagte Anspruch nicht ausgewiesen und die Klage ist daher abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
VogelWyler