Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2014.00095




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 20. Juni 2016

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Y.___


gegen


1.    PAX, Sammelstiftung BVG

c/o Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft

Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel


2.    Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG

Gutenbergstrasse 21, 3011 Bern


3.    Sammelstiftung Vita

c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Austrasse 46, 8045 Zürich


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10,

8022 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1948, war seit April 2005 als Landschaftsgärtner bei der Z.___ GmbH in A.___ tätig und über diese ab dem 1. Januar bis zum 31. Oktober 2006 bei der PAX, Sammelstiftung BVG im Vorsorgeplan BVG-Minimum berufsvorsorgeversichert (Urk. 19 S. 2 sowie Urk. 17/2-3).

1.2    Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. September 2009 in Sachen X.___ gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Proz.-Nr. UV.2007.00532, Urk. 24/14-34) geriet, als der Versicherte am 2. März 2006 einen Maishäcksler auf einen Anhänger mit Traktor auflud, die Kette, mit welcher der Häcksler befestigt war, ins Rutschen und drückte den Versicherten an die Traktorfront. Dabei zog sich der Versicherte eine Rissquetschwunde am rechten Ellenbogen sowie eine Quetschung des Brustkorbes zu. Gleichentags liess er sich im Spital B.___ behandeln, deren Ärztin bei diagnostizierter Thoraxkontusion am 3. März 2006 die Behandlung abschloss und ab 6. März 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Am 20. März 2006 nahm der Versicherte die Arbeit wieder ganz auf. Per Ende Oktober 2006 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. Mit Berichten vom 12. bzw. 15. September 2006 stellten Prof. Dr. C.___ eine leichte Protrusion des Bandscheibenapparates beziehungsweise Dr. D.___ eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 fest. Am 22. September 2006 diagnostizierte der Hausarzt Dr. E.___ ein Kompressionstrauma mit HWSDistorsion sowie einen Schock- und Erschöpfungszustand und attestierte ab 28. März bis 2. Mai 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit. In einem späteren Bericht vom 21. November 2006 nannte er seit dem Unfall bestehende Konzentrations- und kognitive Schwierigkeiten, Schwindel und Nackenbeschwerden und ging von einem protrahierten Heilverlauf aus. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. F.___, gemäss welcher eine wesentliche Beeinflussung der Halswirbelsäule bei diesem Unfall unwahrscheinlich sei, stellte die Unfallversicherung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 15. Mai 2007 fest, dass mit Abschluss der Unfallbehandlung und der vollen Arbeitsaufnahme per 26. März 2006 der Status quo ante respektive sine eingetreten sei. Die dagegen vom Versicherten am 15. Juni 2007 erhobene Einsprache wies sie nach Einholung weiterer Arztberichte von Dr. G.___ und Dr. D.___ mit Einspracheentscheid vom 5. November 2007 ab.

    Mit dem Urteil UV.2007.00532 vom 24. September 2009 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab, da im Zeitpunkt des unfallversicherungsrechtlichen Fallabschlusses kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden mehr bestand (E. 5.2 des Urteils UV.2007.00532).

1.3    Am 27. April 2009 hatte sich X.___ unter Hinweis auf seit 2004 bestehende und nach dem Unfall von 2006 verstärkte Beschwerden verschiedenster Art bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 24/5). Nach Vorliegen des unfallversicherungsrechtlichen Entscheids des Sozialversicherungsgerichts schloss die zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich ihre Abklärungen mit der Begutachtung des Versicherten durch Fachärzte des H.___ ab (Gutachten vom 15. Oktober 2010, Urk. 24/41) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2011 die Abweisung seines Leistungsbegehrens zufolge eines für einen Rentenanspruch zu geringen Invaliditätsgrades von 25 % in Aussicht (Urk. 24/46). Nach Prüfung der vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände (vgl. Urk. 24/50-107) erliess die IV-Stelle am 20. März 2013 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie bestätigte, dass X.___ bis August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % keinen Rentenanspruch hatte, aber aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente sowie ab Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 24/108). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 30. Mai 2013 präzisierte die IV-Stelle, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands im September 2010 lediglich eine Erhöhung des Invaliditätsgrads auf 38 % bis Dezember 2010 zur Folge gehabt und der Invaliditätsgrad ab Januar 2011 55 % sowie ab Januar 2012 62 % betragen habe; dementsprechend wurden eine halbe Rente ab Januar 2011 und eine Dreiviertelsrente ab Januar 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 24/134). Dagegen wandte der Versicherte am 30. Juni 2013 ein, die in der Begründung des Vorbescheids erwähnte Wartezeit sei auf März 2006 zu eröffnen (Urk. 24/143). Diesen Einwand verwarf die IV-Stelle mit den Rentenverfügungen vom 19. September 2013 (Urk. 24/161-178) und setzte die invalidenversicherungsrechtlichen Rentenansprüche von X.___ entsprechend dem Vorbescheid vom 30. Mai 2013 fest.


2.

2.1.    Nach Eintritt der Rechtskraft der IV-Rentenverfügungen vom 19. September 2013 versuchte X.___ bei den Berufsvorsorgeeinrichtungen PAX, Sammelstiftung BVG, Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PATBVG und Sammelstiftung Vita eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente erhältlich zu machen (vgl. Urk. 2/1-6). Da er damit keinen Erfolg hatte, erhob er am 17. Dezember 2014 Klage gegen die Genannten mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die PAX, Sammelstiftung BVG (Beklagte 1), eventuell die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG (Beklagte 2) und subeventuell die Sammelstiftung Vita (Beklagte 3) zu verpflichten, ab 1. März 2008 eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente auszurichten und die ausstehenden Rentenbetreffnisse ab Fälligkeit zu verzinsen (Urk. 1).

2.2    In ihren Klageantworten vom 3. Februar 2015 (Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG, Urk. 7), 4. März (Sammelstiftung Vita, Urk. 11) und 24. April 2015 (Pax, Sammelstiftung BVG, Urk. 19) beantragten die Beklagten, es sei die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

2.3    Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 5. Mai 2015, Urk. 21) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 25) Gelegenheit gegeben, sich zu den eingereichten Klageantworten und Akten zu äussern. Davon machte er innert der ihm hierfür angesetzten Frist keinen Gebrauch.

2.4    Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurden die eingereichten Klageantworten den anderen Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 27). Am 26. August 2015 und 30. Oktober 2015 reichten die Beklagten 1 und 3 ihre Dupliken ein (Urk. 32 und Urk. 35). Mit der Zustellung dieser Schriftsätze an die anderen Verfahrensbeteiligten wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (vgl. Verfügung vom 2. November 2015, Urk. 36).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

1.2    Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt einer erheblichen und dauerhaften Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 Prozent zusammen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1).

    Nach der Rechtsprechung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.2).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1

2.1.1    Nachdem der Kläger im invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsfestsetzungsverfahren vergeblich versucht hat, die IV-Stelle dazu zu bewegen, den Beginn der sogenannten Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf März 2006 festzulegen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3), und da die vom Kläger prioritär ins Recht gefasste Beklagte 1 sich zur Abwehr der klägerischen Leistungsansprüche im vorliegenden Prozess darauf beruft, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist für die IV-Rente auf einen Zeitpunkt rund eineinhalb Jahre nach dem Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 gelegt habe (Urk. 19 S. 14 f.), ist vorab darzulegen, weshalb der Beginn der Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht massgeblich ist für die Entstehung des Leistungsanspruchs nach Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG - obwohl die beiden Zeitpunkte in der Praxis meist zusammenfallen.

2.1.2    Die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Abfolge von 365 Tagen mit - gegebenenfalls - variablen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zwischen 0 % (unwesentliche Unterbrüche) und 100 %. Soweit keine grösseren Phasen vollständiger Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen sind, ist der Verlauf für die Festlegung des Anfangs- und des Endzeitpunkts irrelevant. Beide Termine ergeben sich bei einem schwankenden Verlauf aus der fixen Dauer des Zeitraums, sobald das Erfordernis einer durchschnittlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % während 365 aufeinanderfolgenden Tagen erfüllt ist.

2.1.3    Auch aus der gesetzlichen Regelung von Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG zur Bestimmung der für eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge leistungspflichtigen Einrichtung lässt sich eine bei schwankendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu beachtende Wartezeit ableiten. Im Gegensatz zur invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist handelt es sich dabei jedoch um einen anspruchsrechtlichen Schwebezustand von unbestimmter Dauer, welcher bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % in der angestammten Tätigkeit während der Versicherungszeit bei einer Vorsorgeeinrichtung beginnt und der andauert, bis aufgrund des Verlaufs der dafür verantwortlichen Gesundheitsstörung entweder der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (und damit die Haftung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung) im Sinne von Erwägung 1.3 hinfällig oder eine für einen berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruch erforderliche Invalidität erreicht wird (vgl. E. 1.1).

2.2

2.2.1    Gemäss dem Feststellungsblatt vom 12. Juli 2013 zum Einwand des Klägers vom 30. Mai 2013 (Urk. 24/145) setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist für einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung gestützt auf den Arztbericht des Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 23. Juni 2009 (Urk. 24/15/1-5) fest. Dr. E.___ hatte dem Kläger eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von (durchschnittlich) 75 % ab dem 1. März 2008 attestiert. In der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils für behinderungsangepasste Tätigkeiten zählte er eine Reihe von Arbeiten bzw. Arbeitshaltungen auf, welche dem Kläger angeblich bereits seit 2004 nur noch eingeschränkt zumutbar waren (Urk. 24/15/5). Bildgebende Befunde zu den von Dr. E.___ genannten funktionalen Einschränkungen (Rücken- und Knieschmerzen) lieferte er als Beilage zum vorgenannten Arztbericht (MRI Knie links vom 4. Oktober 2006, Urk. 24/15/6-7) und fanden sich in den medizinischen Akten des für den Unfall vom 2. März 2006 zuständig gewesenen Unfallversicherers (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).

2.2.2    Die von Dr. E.___ festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurden von der rheumatologischen H.___Gutachterin (Dr. med. I.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH) im Wesentlichen bestätigt: „Bedingt durch die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes sowie des Achsenorgans ist Herr X.___ nur noch für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne das mehr als seltene Tragen und Heben von Lasten körperfern, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten in kniender und hockender Stellung arbeitsfähig. Auch sollten aufgrund der Schwindelbeschwerden bei der Kopfreklination wegen der Sturzgefahr Überkopfarbeiten auf Leitern und Gerüsten vermieden werden“ (Urk. 24/41/51). Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen wurde dem Kläger eine medizinisch-theoretisch vollständige Arbeitsfähigkeit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als (Landschafts-)Gärtner attestiert. Zu Beginn und Verlauf der qualitativen Arbeitsunfähigkeit äusserten sich die H.___Gutachter wie folgt (Urk. 24/41/51): „Seit wann genau diese Einschränkungen bestehen lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht genau rekonstruieren.“

2.2.3    Aus der berufsberaterischen Sicht der IV-Stelle waren die von Dr. E.___ 2009 beschriebenen und von den H.___-Gutachtern 2010 bestätigten funktionellen Einschränkungen des Klägers bei Gärtner-typischen Tätigkeiten und Arbeitshaltungen derart gravierend, dass nur noch ausgesuchte (seinen diversen Einschränkungen Rechnung tragende) Arbeiten im angestammten Berufsumfeld als zumutbar erschienen. Ein Berufswechsel wurde wegen des bereits fortgeschrittenen Alters, einer einseitigen Berufserfahrung und eingeschränkter Umstellungsfähigkeit des Klägers als nicht mehr zumutbar angesehen. Beim zur Ermittlung des Invaliditätsgrads durchgeführten Einkommensvergleich ging die IV-Stelle daher davon aus, dass der Kläger im angestammten Tätigkeitsbereich mit den ihm - bei zeitlich uneingeschränktem Einsatz - noch zumutbaren leichten rücken- und knieschonenden sowie intellektuell nicht anspruchsvollen (vgl. Urk. 24/41/65) Gärtnerarbeiten nach dem Ablauf der Wartefrist nur noch ein um 25 % reduziertes Valideneinkommen erzielen könne (vgl. Urk. 24/134/2-3).

2.3

2.3.1    Die von der IV-Stelle mit den Rentenverfügungen vom 19. September 2013 (Urk. 24/161-178) festgestellte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit nach Ablauf der Wartefrist entspricht der für die Bestimmung der leistungspflichtigen Berufsvorsorgeeinrichtung massgeblichen erheblichen und dauerhaften Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 Prozent (vgl. E. 1.2). Ab wann eine Einschränkung in diesem Sinne vorlag, ist der Begründung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenentscheids aber nicht zu entnehmen.

    Insbesondere lässt sich aus den - nicht ganz widerspruchsfreien - Ausführungen der IV-Stelle zu den Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers während und unmittelbar anschliessend an die Wartefrist nicht ableiten, dass eine im berufsvorsorgerechtlichen Sinne erhebliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich erst mit dem Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist eingetreten wäre (vgl. E. 2.1).

2.3.2    Eine erhebliche Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf ist nicht nur durch die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 75 % ab März 2008 (vgl. E. 2.2.1) ausgewiesen, sondern auch mit dem von der IV-Stelle - aufgrund ihrer eigenen berufsberaterischen Würdigung der gutachterlich bescheinigten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und als angepasst angesehenen Tätigkeit (vgl. E. 2.2.2 und E. 2.2.3) - ermittelten Invaliditätsgrad im Anschluss an das Wartejahr. Um feststellen zu können, wann eine dem Invaliditätsgrad nach Ablauf des Wartejahrs entsprechende Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf sich erstmals im Sinne von Erwägung 1.2 manifestiert hat und ob diese Einbusse ohne Unterbruch bis zum Erlass der Rentenverfügungen vom 19. September 2013 (Urk. 24/161-178) bestand, sind daher Entstehung und Verlauf der von den H.___-Gutachtern festgestellten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genauer zu betrachten.

2.3.3    Sowohl Dr. E.___ als auch die H.___-Gutachter stützten ihre Beurteilungen des funktionellem Leistungsvermögens des Klägers im bisherigen Beruf massgeblich auf Befunde aus der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 (vgl. Urk. 24/41/2). Wie dem unfallversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Klägers gegen seinen Unfallversicherer (Proz.-Nr. UV.2007.00532, Urk. 24/14-34) zu entnehmen ist, hatten auch die ärztlichen Abklärungen der Folgen des Unfalls vom 2. März 2006 Befunde über nicht mit jenem Unfallgeschehen zusammenhängende (grösstenteils degenerative) Schäden am Achsenorgan und am Bewegungsapparat des Klägers zutage gefördert (vgl. E. 2.2.1). Befunde aus späterer Zeit, welche eine wesentliche Zunahme der Beschwerden im Zeitraum zwischen dem Ende der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 und der H.___-Begutachtung belegen könnten, sind dagegen nicht aktenkundig. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass die von den H.___-Gutachtern bestätigte rheumatologisch/dementielle Problematik und die dadurch verursachte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens des Klägers im bisherigen Beruf bereits im Zeitpunkt des Unfalls vom 2. März 2006 bzw. vor Ablauf der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 (vgl. die im Aktenauszug des H.___-Gutachtens erwähnte Knieverletzung vom 4. Oktober 2006, Urk. 24/41/6) vorlagen.

    Gemäss der Berichterstattung Dr. E.___ waren die invalidisierenden degenerativen Veränderungen zwar teilweise bei Beginn der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 bereits vorbestanden (vgl. Urk. 24/15/2). Den genauen Umfang und die Entwicklung der vorbestandenen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen in der Arbeit als Gärtner konnten die H.___-Gutachter jedoch aufgrund der ihnen vorgelegenen Akten nicht mehr rekonstruieren (Urk. 24/41/51).

2.3.4    Aufgrund der medizinischen Aktenlage erscheint es somit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden, welche den Kläger gemäss den Feststellungen der IV-Stelle nach dem Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist zu 25 % invalidisierten und sich ab September 2010 sukzessive so verstärkten, dass ihm ab Januar 2011 eine halbe sowie ab Januar 2012 eine Dreiviertels-Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3), in dem bei Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist vorgelegenen Ausmass bereits bestanden, als der Kläger noch bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war und eine seither anhaltende erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als Gärtner von mehr als 20 % bewirkten.

    Der Unfall vom 2. März 2006 hat zwar nicht wesentlich zur Invalidisierung des Klägers beigetragen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), aber die nach dem Unfall erfolgten ärztlichen Untersuchungen und die Unfähigkeit des Klägers, nach dem Abheilen der Unfallfolgen die frühere Arbeit wieder aufzunehmen, haben seine krankheitsbedingten Einschränkungen im Sinne von Erwägung 1.2 sichtbar gemacht.

2.4    Die Beklagte 1 war nach eigenen Angaben in das Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung, welches zu den Rentenverfügungen vom 19. September 2013 führte, involviert und beruft sich auf die Verbindlichkeit der auch berufsvorsorgerechtlich relevanten Festlegungen der IV-Stelle (Urk. 19 S. 14).

    Da die invalidenversicherungsrechtliche Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG berufsvorsorgerechtlich nicht massgeblich ist (vgl. E. 2.1), kann die Beklagte 1 daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ergibt sich aus den medizinischen Akten der Invalidenversicherung, dass das bei Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist vorgelegene Ausmass an Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gärtner bereits bestand als der Kläger noch bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war und dass seither eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mehr als 20 % bestand.

    Dies bedeutet, dass der Kläger seine volle Arbeitsfähigkeit nach dem Ende der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 nicht wiedererlangte, sondern in einem für den Fortbestand der Haftung der Beklagten 1 über das Ende ihrer Versicherungsdeckung hinaus ausreichenden (vgl. E. 1.3), aber für einen Rentenanspruch ungenügenden Ausmass invalid blieb und deshalb aufgrund der - durch die Invalidenversicherung mit den Rentenverfügungen vom 19. September 2013 verbindlich festgestellten (vgl. E. 2.4) - sukzessiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Jahr 2010 ab dem 1. Januar 2011 auch Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente der Beklagten 1 hat.

    In diesem Sinne ist die Klage gegenüber der Beklagten 1 teilweise gutzuheissen und im Übrigen, insbesondere gegenüber den Beklagten 2 und 3 abzuweisen.

2.5

2.5.1    Die von der Beklagten 1 eventualiter aufgeworfene Frage der Verjährung von allfälligen Rentenansprüchen (Urk. 1 S. 15) stellt sich nicht, da dem Kläger keine mehr als fünf Jahre vor Klageeinleitung entstandenen periodischen Leistungen (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG) zugesprochen werden.

2.5.2    Soweit diese vor Klageerhebung fällig geworden sind, ist auf ihnen ein Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu entrichten. Auf den später fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ist der Verzugszins ab Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen.

2.5.3    Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den nicht professionell vertretenen und nur teilweise obsiegenden Kläger ist angesichts des nur geringfügigen Vertretungsaufwands abzusehen. Den Vorsorgeeinrichtungen wird praxisgemäss für ihren Obsiegensanteil keine Parteientschädigung zu Lasten eines unterliegenden Anspruchstellers zugesprochen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab Januar 2011 eine halbe sowie ab Januar 2012 eine Dreiviertels-Invalidenrente, zuzüglich Verzugszins gemäss Erwägung 2.5.2 auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Rechtsanwalt Reto Caflisch

- Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG

- Sammelstiftung Vita

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst