Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2014.00099 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 14. Januar 2015
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
gegen
X.___
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (BV.2012.00094) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage von X.___ vom 6. November 2012 gut und verpflichtete die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, dieser ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.-- - unter Anrechnung der Verrechnungsforderung von Fr. 10‘626.-- - auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 6. November 2012 geschuldeten Betreffnisse (soweit nicht durch die Verrechnung getilgt) ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum (Urk. 2; Verfahren BV.2012.00094).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 gelangte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 26. Juni 2014 respektive die Abweisung der Klage vom 6. November 2012, eventualiter die Vornahme weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens bis zum Erlass des Urteils des Bundesgerichts in Sachen der Parteien (Verfahren 9C_634/2014; Urk. 1 S. 2).
Bereits am 3. September 2014 hatte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.
2.2 Da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, ist ohne Anhörung der Gegen-partei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen (BGE 138 II 386). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. Eine Sistierung des kantonalen Revisionsverfahrens ist praxisgemäss nicht angezeigt (E. 7 des vorerwähnten Entscheids).
2.
2.1 Nach § 29 lit. a GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist.
2.2 Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des (formell rechtskräftigen) Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).
3.
3.1 Der bei der Y.___ tätig gewesene Z.___ hatte der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (Gesuchstellerin) die von X.___ (Gesuchsgegnerin) unterzeichnete Vollmacht vom 7. Februar 2008 eingereicht. Im Begleitschreiben vom 7. Februar 2008 führte Z.___ aus, die Gesuchsgegnerin werde im Juli 2008 das AHV-Alter erreichen. Sie wünsche zu wissen, welche Leistungen im Alter von der beruflichen Vorsorge vorgesehen seien (einmalige Kapitalauszahlung oder Altersrente). Weiter bat er um entsprechende Information und um Zustellung der Antragsformulare (vgl. Akten BV.2012.00094 Urk. 2/4).
Mit einem weiteren Schreiben vom 8. April 2008 reichte Z.___ der Gesuchstellerin - neben einer Wohnsitzbestätigung und einer Kopie der Niederlassungsbewilligung - erneut eine Vollmacht ein, welche vom 8. April 2008 datierte. Als Betreff aufgeführt war: „Ankündigung Altersleistungen; Kapitalzahlung und Überweisung Guthaben an A.___, BC Nr. B.___; Kto. C.___, laut. auf D.___“ (Urk. 2/8). Zudem legte er ein ausgefülltes Auszahlungsformular bei. Dieses enthielt das Datum vom 8. April 2008 und eine Unterschrift, welche auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautete. Gewünscht wurde eine Kapitalauszahlung (vgl. Akten BV.2012.00094 Urk. 2/9).
Die Gesuchstellerin überwies in der Folge das Alterskapital in der Höhe von Fr. 163‘676.80 auf das angegebene Konto. Indessen handelte es sich dabei um ein privates Konto von Z.___. Dieser veruntreute das überwiesene Kapital.
3.2 Im Verfahren BV.2012.00094 war unstrittig, dass die Gesuchsgegnerin die Vollmacht vom 7. Februar 2008 unterschrieben hatte. Strittig war, ob die Gesuchsgegnerin oder Z.___, letzterer durch eine Unterschriftenfälschung, die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 unterzeichnet hatte. Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 26. Juni 2014 zum Schluss, dass die Auszahlung des Alterskapitals gestützt auf die Vollmacht vom 8. April 2008 respektive das Auszahlungsformular vom 8. April 2008 erfolgt sei. Der Beweis für die Echtheit der Unterschriften auf den beiden Urkunden sei – aus den angeführten Gründen - nicht mehr zu erbringen. Da die Gesuchstellerin die Beweislast für die befreiende Wirkung ihrer bereits getätigten Zahlung trage, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dementsprechend komme ihrer Überweisung vom 22. Oktober 2008 keine befreiende Wirkung zu und sie bleibe gegenüber der Gesuchsgegnerin leistungspflichtig (Urk. 2 E. 4).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf die Aussagen von Z.___ an der Schlusseinvernahme vom 26. September 2014. Anlässlich dieser Einvernahme wurde er als beschuldigte Person (im Sinne von Art. 157 ff. der Strafprozessordnung, StPO) befragt. Er gab an, die Vollmacht und der Auszahlungsauftrag seien unausgefüllt bei ihm im Büro der D.___ von der Gesuchsgegnerin unterzeichnet worden. Die beiden Papiere habe er nachträglich ergänzt und ausgefüllt (Urk. 3/3).
4.2 Die Schlusseinvernahme fand erst nach Ergehen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2014 statt. Bereits vor der Schlusseinvernahme dürfte Z.___ zur Veruntreuung des Alterskapitals der Gesuchsgegnerin befragt worden sein. Die Gesuchstellerin ist im Strafverfahren gegen Z.___ als Privatklägerin zugelassen und hat demzufolge Akteneinsichtsrecht, soweit es ihre Interessen erfordern (Art. 101 StPO). Es ist daher fraglich, ob es sich bei den Aussagen von Z.___ um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässigen) unechten Novums handelt. Auf den Beizug der Strafakten zur Klärung dieser Frage ist aber zu verzichten, weil die Aussagen von Z.___ nicht geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 26. Juni 2014 zu verändern.
4.3 Z.___ trifft als Beschuldigter keine Wahrheitspflicht. Er hat ein Interesse, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst positiven Licht darzustellen. Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen zum Beweis, dass die Gesuchsgegnerin die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 blanko unterschrieben hatte - was von ihr explizit bestritten wird - nicht geeignet.
Die Aussagen von Z.___ ändern mithin nichts daran, dass nach wie vor der Beweis für die Echtheit der Unterschriften auf diesen beiden Dokumenten nicht erbracht werden kann und die Folgen dieser Beweislosigkeit die Gesuchstellerin zu tragen hat (vorne E. 3.2).
4.4 Auf die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch ist nicht näher einzugehen, insbesondere was das (angebliche) Zugeständnis der Gesuchsgegnerin, die besagten Unterschriften selber angebracht zu haben, sowie deren (vermeintliche) Bereicherung anbelangt (Urk. 1 S. 2-8). Diese Punkte waren bereits Thema im Verfahren BV.2012.00094 und können im vorliegenden Revisionsverfahren nicht nochmals aufgerollt werden. Aus diesem Grund ist auch auf den in diesem Zusammenhang beantragten Beizug diverser Akten (Akten Zivilverfahren in Sachen X.___ gegen Y.___, Akten Strafverfahren in Sachen Z.___, Steuerakten in Sachen X.___ sowie Konkursakten der Y.___) zu verzichten (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).
4.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, unter Beilage von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 3/3-4
- Bundesgericht (Verfahren 9C_634/2014), unter Beilage von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 3/3-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger