Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00002


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 21. Juli 2016

in Sachen


X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle

Anwaltskanzlei Mägerle

Obergasse 19, 8400 Winterthur


gegen


Personalvorsorgestiftung der Y.___-Gruppe

c/o Z.___ AG


Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich






Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1953 geborene X.___ war vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1987 als Finanzchef bei der Y.___ Immobilien AG und – nach einer zwischenzeitlichen Tätigkeit im Auftragsverhältnis für diese – ab dem 1. Juli 1995 bei der Z.___ als deren Rechtsnachfolgerin angestellt, wobei er zuletzt (ab Juli 1999 [Urk. 19 S. 5] beziehungsweise Januar 2003 [Urk. 12 S. 3]) die Funktion des Geschäftsführers innehatte (Urk. 2/5/3, Urk. 2/5/8, Urk. 12 S. 3, Urk. 25 S. 9, Urk. 26/8). Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 22. Mai 2014 seitens der Arbeitgeberin fristlos gekündigt (Urk. 2/5/4, Urk. 2/5/31). Im Rahmen der Arbeitsverhältnisse mit der Z.___ beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin war der Versicherte bis Ende 1988 – ab 1. Januar 1985 obligatorisch – bei der Personalvorsorgestiftung Y.___ Immobilien AG, Winterthur, berufsvorsorgeversichert. Per Ende 1988 stellte diese ihre operative Tätigkeit ein; die Arbeitnehmenden der Y.___ Immobilien AG beziehungsweise der Z.___ waren in der Folge bei wechselnden Berufsvorsorgeeinrichtungen, zuletzt bei der PKG Pensionskasse (vgl. Urk. 2/5/55), obligatorisch versichert (vgl. Urk. 12 S. 5). Zudem war der Versicherte – im Rahmen einer freiwilligen Vorsorge – bei der Personalvorsorge der Y.___-Gruppe versichert (Urk. 2/6). Betreffend die Personalvorsorgestiftung der Y.___-Gruppe wurden im Jahr 2012 vom Vermögen freie Mittel in Höhe von Fr. 2'000‘000.-- zugunsten der Mitarbeitenden ausgeschieden. Dieser Betrag wurde in der Folge im Rahmen einer Teilliquidation nach BVG und FZG über fünf Jahre verteilt in jährlichen Tranchen von Fr. 400‘000.-- (erstmals am 1. Juli 2012 und letztmals am 1. Juli 2016) nach einem genau definierten Verteilschlüssel – in Form einer Gutschrift auf dem individuellen Konto bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___-Gruppe – den berechtigten Mitarbeitern zugewiesen (Urk. 2/5/38, Urk. 2/7, Urk. 12 S. 6, Urk. 13/14 f., Urk. 19 S. 6, Urk. 25 S. 8 f., Urk. 26/6-9, Urk. 33 S. 11).

1.2    Während die PKG Pensionskasse dem Versicherten seit dem Stellenverlust im Frühjahr 2014 – im Rahmen einer Frühpensionierung – eine Altersrente ausrichtet (vgl. Urk. 2/5/57), verweigerte die Personalvorsorgestiftung der Y.___-Gruppe ihm auf sein entsprechendes Gesuch (Urk. 2/8 f.) – stillschweigend (vgl. Urk. 2/10) – die Auszahlung einer Austrittsleistung (vgl. Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 7 ff.). In der Folge wandte er sich deswegen mit Schreiben vom 21. August 2014 (Urk. 2/10) an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) und ersuchte diese, aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___-Gruppe zu treffen, was diese schliesslich am 1. Oktober 2014 – unter Hinweis darauf, dass aufsichtsrechtlich keine Grundlage bestehe, einzuschreiten und Weisungen zu erteilen, es dem Kläger indes offen stehe, seinen allfälligen Anspruch auf Austrittsleistung klageweise geltend zu machen – ablehnte (Urk. 2/14).


2.    Am 6. Januar 2015 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___-Gruppe erheben (Urk. 1 S. 2):

"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die vollständige Austrittsleistung per 22. Mai 2014 im Betrag von mindestens Fr. 560‘684.25 zuzüglich Zinsen zu jährlich 1,75 % auf diesem Betrag ab 22. Mai 2014 bis 20. Juni 2014 sowie Zinsen zu jährlich 2,75 % auf diesem Betrag seit dem 21. Juni 2014 je hälftig auf die von ihm bezeichneten Freizügigkeitskonten bei der A.___ (B.___) bzw. bei der C.___ (D.___) zu überweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

    Die Beklagte schloss am 4. Mai 2015 auf – kosten- und entschädigungspflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 12). Replicando änderte der Kläger sein Rechtsbegehren am 4. September 2015 wie folgt (Urk. 19 S. 2):

"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die vollständige Austrittsleistung per 22. Mai 2014 im Betrag von mindestens Fr. 569‘467.30 zuzüglich Zinsen zu jährlich 1,75 % auf diesem Betrag ab 22. Mai 2014 bis 20. Juni 2014 sowie Zinsen zu jährlich 2,75 % auf diesem Betrag seit dem 21. Juni 2014 je hälftig auf die von ihm bezeichneten Freizügigkeitskonten bei der A.___ (B.___) bzw. bei der C.___ (D.___) zu überweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

    Die Beklagte hielt mit Duplik vom 14. Dezember 2015 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 25 S. 2). Hiezu äusserte sich der Kläger am 4. März 2016 (Urk. 33). Die Stellungnahme der Beklagten vom 3. Mai 2016 zu dieser Eingabe (Urk. 38) wurde dem Kläger am 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 40).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 11 des Reglements über die Kapitalleistungen“ der Beklagten, Fassung vom 9. September 2013 (Urk. 2/3; nachfolgend: Reglement), in Kraft seit 1. Juli 2013 (Art. 21 des Reglements) hat der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet wird (Abs. 1).

    Die Austrittsleistung entspricht dem auf den Zeitpunkt des Austritts vorhandenen Altersguthaben gemäss Art. 8 Abs. 2 (volle Freizügigkeit). Die Austrittsleistung kann an eine allfällige Abgangsentschädigung der Z.___ für ein langjähriges Arbeitsverhältnis gemäss Art. 339b ff. OR angerechnet werden, es sei denn, eine solche Anrechnung sei bereits bei den reglementarischen Leistungen der obligatorischen Personalvorsorge der Z.___ erfolgt (Abs. 2).

    Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Stiftung fällig. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Überweisung wird sie mit dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz verzinst. Wenn die Stiftung die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der notwendigen Unterlagen für die Auszahlung überweist, wird sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Verzugszins gemäss Art. 7 FZV verzinst (Abs. 3).

    Die Austrittsleistung wird in der Regel an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Kann die Austrittsleistung nicht an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, wählt der Versicherte im Rahmen der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Möglichkeiten:

- Eröffnung eines Freizügigkeitskontos

- Abschluss einer Freizügigkeitspolice

- Barauszahlung nach Art. 11 Abs. 6

    Der Versicherte teilt seine Wahl der Stiftung bis spätestens zum Austrittsdatum mit (Abs. 5).

1.2    Nach Art. 19 des Reglements werden durch dieses nicht ausdrücklich geregelte Fälle vom Stiftungsrat durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt.


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten habe aufgrund der von der Arbeitgeberin am 22. Mai 2014 trotz korrekten Verhaltens seinerseits – fristlos ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt geendet. Die Beklagte habe ihm daher nach Art. 11 Abs. 1 des Reglements – unabhängig davon, ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt gewesen sei oder nicht – seine damit fällig gewordene Austrittsleistung in Höhe von Fr. 569‘467.30 (einschliesslich seines eingebrachten Guthabens von Fr. 307‘822.20 [Urk. 33 S. 10]), zuzüglich Zinsen je zur Hälfte auf die von ihm bezeichneten beiden Freizügigkeitskonten zu überweisen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 19 S. 8 ff, Urk. 33 S. 2 ff.). Eine Verrechnung der Austrittsleistung mit einer Forderung seiner früheren Arbeitgeberin betreffend Arbeitnehmerbeiträge der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge falle ausser Betracht, weil eine solche einerseits gar nicht bestehe und – gehe man von Gegenteiligem aus – andererseits auch die Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht erfüllt seien (Urk. 19 S. 10, Urk. 33 S. 9 f.).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger habe im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ während Jahren massiv gegen interne Weisungen verstossen und sich in zahlreichen Fällen der ungetreuen Geschäftsführung und des Betrugs zum Nachteil der Arbeitgeberin schuldig gemacht, weshalb diese ihm per 22. Mai 2014 fristlos gekündigt habe und zudem am 18. Juli 2014 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen ihn erstattet habe (Urk. 12 S. 3 f., Urk. 25 S. 4 ff., Urk. 38 S. 4 ff.). Im Rahmen der Teilliquidation des Vermögens der Beklagten sei der Kläger als Mitglied des Stiftungsrats massgebend an der Festlegung des Verteilschlüssels beteiligt gewesen. Indem er bei den entsprechenden Angaben seinen Arbeitsbeginn auf das Jahr 1983 statt auf den 1. Juli 1995 festgesetzt und seinen Lohn alljährlich – von Fr. 264‘000.-- im Jahr 2003 auf Fr. 633‘814.-- im Jahr 2013 eigenmächtig erhöht habe, habe er dafür gesorgt, dass er aufgrund seines hohen Dienstalters und Salärs am meisten von den entsprechenden (überobligatorischen, rein freiwilligen und nicht mit Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten) Leistungen profitiert habe (Urk. 12 S. 7, Urk. 25 S. 9, Urk. 38 S. 8 f.). Zudem habe er es unterlassen, die Verteillisten betreffend die im Jahr 2012 ausbezahlte Tranche vom Gesamt-Stiftungsrat genehmigen zu lassen (Urk. 38 S. 9). Angesichts der Tatsache, dass der Kläger am 19. September 2012 im Rahmen der Teilliquidation auf sein Guthaben per 31. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 307‘822.20 verzichtet habe, reduziere sich die Streitsumme auf Fr. 261‘645.-- (Urk. 25 S. 10 f., Urk. 38 S. 11). Der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung im Falle einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grund sei im Reglement nicht geregelt. In analoger Anwendung der bei einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Anspruch auf eine Abgangsentschädigung nach Art. 339d OR geltenden Regelung habe der Stiftungsrat beschlossen, dem Kläger die Austrittsleistung nicht auszubezahlen (Urk. 12 S. 8, Urk. 25 S. 10). Dieser Entscheid erweise sich auch deshalb als gerechtfertigt, weil der Kläger die von Kadermitgliedern seiner damaligen Arbeitgeberin zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorge seit mindestens dem Jahr 2000 eigenmächtig von der Arbeitgeberin habe bezahlen lassen. So habe er bis und mit 2014 – auf Kosten der Arbeitgeberin Fr. 238‘990.-- beziehungsweise (einschliesslich der in den fraglichen 14 Jahren bis 31. Dezember 2014 aufgelaufenen Zinsen) – Fr. 341‘019.-- gespart (Urk. 12 S. 8, Urk. 25 S. 7 und S. 10, Urk. 38 S. 7 f.). Sollte das Gericht trotz der geschilderten Gegebenheiten zum Schluss gelangen, dass der Kläger Anspruch auf Austrittsleistungen der Beklagten habe, so seien diese mit der ihr – der Beklagten – von der Arbeitgeberin am 17. Mai 2015 abgetretenen Forderung aus ausstehenden Arbeitnehmerbeiträgen der beruflichen Vorsorge im Höhe von Fr. 341‘019.-- zu verrechnen (Urk. 12 S. 10). Da die Beiträge nicht vom Lohn abgezogen worden seien, sei die Verrechnung nach Art. 39 Abs. 2 BVG zulässig (Urk. 25 S. 10 und S. 11). Zudem sei die Verrechnung auch deshalb rechtens, weil die geäufneten Mittel nicht auf der gesetzlichen Altersvorsorge gemäss BVG basierten und daher nicht der obligatorischen Altersvorsorge dienten. So hätten die bis 1987 geäufneten Beiträge (und die darauf angefallenen Zinsen) nicht dem 1985 in Kraft getretenen BVG unterstanden, und bei den von 2012 bis 2014 geleisteten Beiträgen handle es sich um Spareinlagen der Arbeitgeberin und der Beklagten, die ebenfalls ausserhalb der beruflichen Vorsorge generiert worden seien und nicht dem zwingenden Vorsorgeschutz gegolten hätten (Urk. 38 S. 10). Zu beachten sei schliesslich, dass die Altersvorsorge des Klägers aufgrund der Leistungen der obligatorischen Berufsvorsorge ohne Weiteres gewährleistet sei (Urk. 12 S. 9).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger (im Rahmen der freiwilligen beruflichen Altersvorsorge) Anspruch auf Austrittsleistung der Beklagten in Höhe des per 22. Mai 2014 (Ende des Arbeitsverhältnisses) vorhandenen Altersguthabens hat und – gegebenenfalls – ob die Beklagte zur Verrechnung mit der ihr von der frühere Arbeitgeberin des Kläger abgetretenen Forderung betreffend Arbeitnehmerbeiträge der obligatorischen Vorsorge nach BVG befugt ist.

3.2

3.2.1    Voraussetzung für den Anspruch auf eine Austrittsleistung ist gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglements (Urk. 2/3) einzig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers, der im Zeitpunkt der Kündigung unbestrittenermassen bei der Beklagten versichert war, aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod, oder Erwerbsunfähigkeit beendet wurde. Die fristlose Entlassung fällt unter keinen der drei genannten Ausschlussgründe und stellt – entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 12 S. 8) auch keinen mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Regelung vom Stiftungsrat durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzliche Vorschriften zu erledigenden Fall im Sinne von Art. 19 des Reglements dar. Vielmehr handelt es sich bei einer fristlosen Kündigung klarerweise um eine – zur Austrittsleistung berechtigende – Beendigung des Arbeitsverhältnisses „aus anderen Gründen“ nach Art. 11 Abs. 1 des Reglements. Angesichts dieses Ergebnisses ist die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung beziehungsweise der Ausgang des diesbezüglich hängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin (vgl. Urk. 2/5) vorliegend nicht von Bedeutung.

3.2.2    Was die Höhe der Austrittsleistung anbelangt, umfasst diese nebst dem Anteil des Klägers an den Zuwendungen der Beklagten aus freien Mitteln in den Jahren 2012 und 2013 auch das vom Kläger eingebrachte Kapital (bestehend aus Beitragszahlungen von 1984 bis 1987 und einem Einkauf im Jahr 1995) sowie die bis zur fristlosen Entlassung am 22. Mai 2014 aufgelaufenen Zinsen (vgl. Urk. 13/26). Der von der Beklagten behauptete Verzicht des Klägers auf die eingebrachten Mittel (einschliesslich Zinsen) per 31. Dezember 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 307‘822.20 im Rahmen der Teilliquidation (Urk. 25 S. 10) entbehrt einer Grundlage in den Akten. Tatsächlich hat sich der Kläger in der am 19. September 2012 (mithin nach der Auszahlung der ersten Tranche an freien Mittel am 1. Juli 2012) von ihm und seiner Ehefrau unterzeichneten Verzichtserklärung im Anhang zum Reglement Teilliquidation (Urk. 26/13) lediglich damit einverstanden erklärt, dass sein Guthaben per 31. Dezember 2011 im Rahmen weiterer Teilliquidationen bei der Berechnung seines Anteils an den freien Mitteln nicht berücksichtigt werde (massgebend bei der Aufteilung einer Tranche war unter anderem die Höhe des Freizügigkeitsguthabens Ende des Vorjahrs [vgl. Urk. 12 S. 6]). Nicht zu hören ist sodann der Vorhalt, der Kläger habe einen zu hohen Lohn bezogen, durfte er doch diesen selber festsetzen. Auch das Eintrittsjahr (1983) ist nicht zu beanstanden, wurde doch dieses so festgelegt (Urk. 2/5/3). Damit sind keine (aufgrund dieser Parameter) zu Unrecht erwirkten Gutschriften erkennbar. Der Anspruch auf Austrittsleistung beläuft sich demnach auf Fr. 569‘467.30 (vgl. Urk. 13/26). Nicht von Bedeutung ist dabei, ob der Kläger, der eine Altersrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge bezieht, dieses Kapitals zur Sicherung einer adäquaten Altersvorsorge bedarf (Urk. 12 S. 8 f.)


3.3

3.3.1    Zu prüfen bleibt, ob die Austrittsleistungsforderung des Klägers teilweise im Umfang von Fr. 341‘019.-- durch Verrechnung getilgt wurde (Urk. 12 S. 10).

3.3.2    Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann nach Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) jede ihre Schuld verrechnen (sofern beide Forderungen fällig beziehungsweise erfüllbar sind). Eine Verrechnung kann auch derjenige geltend machen, dessen Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR). Die Verrechnungswirkung tritt aber nur ein, wenn die Verrechnungsforderung tatsächlich besteht und durchsetzbar ist. Wird sie bestritten, muss im Prozess beziehungsweise im Schuldbetreibungsverfahren ihr Bestehen bewiesen oder glaubhaft gemacht werden (Laurent Killias, Matthias Wiget, CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 2. Auflage 2012, Rz. 10 zu Art. 120).

3.3.3    Die Beklagte begründete die geltend gemachte Verrechnungsforderung mit Arbeitnehmerbeiträgen an die obligatorische berufliche Vorsorge in Höhe von 5 % des Bruttolohns, die sich der Kläger – entgegen der entsprechenden Weisung der Arbeitgeberin – spätestens ab dem Jahr 2000 nicht (mehr) von seinem Salär abziehen, sondern eigenmächtig von der Arbeitgeberin bezahlen lassen habe (Urk. 12 S. 8, Urk. 25 S. 7, Urk. 38 S. 10). Gemäss dem Kläger basierte die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge durch die Arbeitgeberin auf einer entsprechenden Vereinbarung mit dieser (Urk. 33 S. 6), was schon aufgrund der Tatsache, dass der Kläger nach Angaben von E.___, dem Verwaltungsratspräsidenten seiner früheren Arbeitgeberin (im Rahmen des auf deren Strafanzeige gegen ihn [Urk. 13/2] hin veranlassten Strafverfahrens), befugt war, seinen Lohn selbst festzusetzen (vgl. Urk. 20/1 S. 5), als durchaus plausibel erscheint. Zudem sieht der Geschäftsführervertrag vom 24. Januar 2003, gemäss dem vom Bruttolohn „die Prämien der gesetzlichen vorgeschriebenen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV) und die Krankentaggeldversicherungs-Prämie“ in Abzug gebracht werden, (zumindest explizit) keinen Lohnabzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge vor (vgl. Urk. 20/5 S. 2 Ziff. 3.1). Eine entsprechende Forderung machte die Arbeitgeberin denn auch im Rahmen ihrer Widerklage auf Bezahlung von Fr. 3‘211‘239.-- im Verfahren zwischen ihr und dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Winterthur nicht geltend (vgl. Urk. 13/1).

3.3.4    Da der effektive Bestand der von der Beklagten geltend gemachten Forderung (aus Arbeitsvertrag) demnach nicht feststeht und die entsprechende Überprüfung nicht in die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts fällt (weshalb zu einer allfälligen Beitragsforderung der Beklagten in diesem Verfahren auch keine Zeugen zu befragen sind [Urk. 38 S. 8]), fällt eine Verrechnung dieser Forderung mit derjenigen des Klägers auf Austrittsleistung ausser Betracht. Angesichts dieses Ergebnisses kann die grundsätzliche Zulässigkeit der Verrechnung einer von der Arbeitgeberin an eine Einrichtung der freiwilligen beruflichen Vorsorge abgetretenen Forderung auf Arbeitnehmerbeiträge aus BVG mit einer Forderung des Arbeitnehmers auf Austrittsleistung aus freiwilliger Vorsorge (Urk. 12 S. 10, Urk. 19 S. 10, Urk. 33 S. 9, Urk. 38 S. 10) offen bleiben.

3.4    Die Austrittsleistung wurde mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 22. Mai 2014 beziehungsweise dem damit verbundenen Enden des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten fällig (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Reglements [Urk. 2/3]). Ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; bis 31. Dezember 2015 mindestens 1,75 % p.a. und ab 1. Januar 2016 mindestens 1,25 % p.a. [Art. 12 lit. h und lit. i BVV 2]) zu vergüten. Da die Beklagte die Austrittsleistung, nachdem der Kläger ihr die notwendigen Unterlagen am 4. Juli 2014 (Freitag) hatte zukommen lassen (Urk. 2/8), nicht innert dreissig Tagen nach Erhalt (mutmasslich) am 7. Juli 2014 (Montag) auszahlte, beläuft sich der anzuwendende Zinssatz ab 6. August 2014 (und nicht schon ab 20. Juni 2014 [Urk. 1 S. 2, Urk. 19 S. 2]) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Reglements [Urk. 2/3] in Verbindung mit Art. 7 FZV).

    Demzufolge ist die dem Kläger geschuldete Austrittsleistung ab 22. Mai 2014 mit 1,75 %, ab 6. August 2014 mit 2,75 % und ab 1. Januar 2016 mit 2,25 % zu verzinsen.


4.Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Klägers ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 4‘300.-- als angemessen erscheint.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Austrittsleistung per 22. Mai 2014 im Betrag von Fr. 569‘467.30 zuzüglich Zinsen zu 1,75 % vom 22. Mai bis 6. Juli 2014, zu 2,75 % vom 7. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 und zu 2,25 % ab 1. Januar 2016 je hälftig auf die auf seinen Namen lautenden Freizügigkeitskonten bei der A.___, Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken (B.___), beziehungsweise bei der C.___ (D.___) zu überweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Mägerle

- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer