Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00003




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 27. September 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur

Beklagte










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1950, arbeitete vom 27. Januar 1974 bis zum 28. Februar 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Januar 2002) bei der Y.___ AG als Sortiererin und war damit bei der Pensionskasse Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/4/5, Urk. 2/5). Am 19. März 2002 eröffnete die Versicherte bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (nachfolgend: Freizügigkeitsstiftung) ein Freizügigkeitskonto und liess ihr Freizügigkeitsguthaben von Fr. 194‘368.45 per 30. November 2002 von der Pensionskasse Y.___ an die Freizügigkeitsstiftung überweisen (Urk. 7/1-3). Am 21. März 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/4/2/7). Mit Verfügung vom 10. Juni 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch ab (Urk. 2/4/21), sprach X.___ jedoch in der Folge in teilweiser Gutheissung der von ihr erhobenen Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2004 befristet für die Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/4/41). Die gegen den Einspracheentscheid durch den Z.___ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Januar 2005 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, dass der Versicherten vom 1. Dezember 2002 bis am 29. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente zusteht (Urk. 2/4/30). In Umsetzung dieses Entscheides sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2/4/53).

1.2    Am 21. Juni 2004 gelangte der Z.___ an die Freizügigkeitsstiftung und beantragte gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) die Kapitalauszahlung des Freizügigkeitsguthabens von X.___ auf das auf die Z.___. Als Beilagen zu diesem Gesuch reichte er eine Vollmacht vom 21. Juni 2004 mit der Unterschrift von X.___ (Urk. 2/8), Ausweiskopien der Versicherten und ihres Ehemannes A.___ (Urk. 2/9-10), eine Einverständniserklärung des Ehemannes (Urk. 2/11) sowie eine Kopie der ersten Seite des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 11. Juni 2004 (Urk. 2/12) ein. Letztere entspricht allerdings nicht dem Original, sondern wurde insoweit verfälscht, als daraus nicht mehr ersichtlich ist, dass der Rentenanspruch bis zum 29. Februar 2004 befristet wird. Die Freizügigkeitsstiftung verlangte hierauf mit an die Versicherte persönlich adressiertem Schreiben vom 28. Juni 2004 weitere Angaben und Unterlagen (Urk. 2/13), worauf das die Unterschriften beider Ehegatten enthaltende Formular „Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals“ vom 5. Juli 2004 (Urk. 2/14) sowie die Wohnsitzbestätigung vom 2. Juli 2004 (Urk. 2/15) eingereicht wurden. In der Folge saldierte die Freizügigkeitsstiftung das Konto der Versicherten und überwies per Valuta 9. Juli 2004 das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 199‘043.50 auf das genannte Konto des Z.___. Den Zahlungsvorgang teilte die Freizügigkeitsstiftung am 7. Juli 2004 der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit (Urk. 7/15). Mit Einschätzungsentscheid vom 8. Februar 2005 teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Versicherten mit, dass insgesamt ein Betrag von Fr. 21‘400.-- als steuerbare Leistung zu entrichten sei (Urk. 7/17) und am 9. Mai 2005 wurde die direkte Bundessteuer verfügt (Urk. 7/18).

1.3    Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 teilte die Pensionskasse Y.___ der Versicherten mit, die von ihr (analog zum Entscheid der Invalidenversicherung) auszurichtende halbe Invalidenrente setze die Rückzahlung des Freizügigkeitsguthabens voraus. Die Abklärungen bei der Freizügigkeitsstiftung hätten aber ergeben, dass das Freizügigkeitskonto gar nicht mehr bestehe. Falls die Freigigkeitsleistung nicht eingezahlt werde, müsse die Rente neu berechnet werden (Urk. 2/26). Daraufhin ging bei der Pensionskasse das von X.___ unterzeichnete Schreiben vom 17. Juni 2005 ein, wonach das Freizügigkeitsguthaben bar ausbezahlt, bereits versteuert und zur Tilgung von Hypothekarschulden in Italien verwendet worden sei (Urk. 2/27).

1.4    Am 9. März 2010 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter an die Freizügigkeitsstiftung und ersuchte um Informationen über die Umstände der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens der Versicherten (Urk. 2/30). Im Laufe der folgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht darüber einigen, ob die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens durch die Freizügigkeitsstiftung rechtmässig und unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten erfolgt sei (Urk. 2/31-34).


2.    Am 8. Januar 2015 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Richter gegen die Freizügigkeitsstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    „Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 199‘043.50, zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.07.2004, zu bezahlen;

    alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

    Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 4. Februar 2015 um vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (Urk. 6). Mit Replik vom 9. März 2015 (Urk. 10) sowie Ergänzung vom 11. März 2015 (Urk. 14) bzw. Duplik vom 18. Mai 2015 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden (Art. 10 Abs. 3 FZV).

1.2    Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren des Versicherten vorzeitig ausbezahlt (Art. 16 Abs. 2 FZV).

    Dieser Verordnungsbestimmung entsprechend kann gemäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements der Beklagten (Urk. 7/3) die Altersleistung vorzeitig an einen Vorsorgenehmer ausbezahlt werden, welcher eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht, falls das Invaliditätsrisiko nicht im Sinne von Art. 17 des Reglements zusätzlich versichert ist.

    Art. 16 FZV hat die Auszahlung der Altersleistungen zum Gegenstand und setzt - anders als Art. 5 FZG (i.V.m. Art. 14 FZV) für die dort geregelten Barauszahlungen - nach dem Wortlaut keine Zustimmung des Ehegatten voraus.

1.3    Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stellvertreter ausgeübt werden (Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR]; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden.

1.5    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen zuzuordnen ist. Bei nicht gehöriger Erfüllung dieses Vorsorgevertrages gelangen daher die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gemäss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für jedes Verschulden. Im Rahmen dieser Bestimmung genügt in verschuldensmässiger Hinsicht leichte Fahrlässigkeit. Eine solche ist bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird (BGE 130 V 103 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).


2.

2.1    Die Klägerin wirft der Beklagten zur Begründung des eingeklagten Anspruches vor, ihre Pflichten in sorgfaltswidriger Weise verletzt zu haben. Sie habe das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin an einen unberechtigten Dritten ausbezahlt und damit den Vertrag nicht erfüllt. Da B.___ während der kritischen Periode bei der Post Nachsendeaufträge veranlasst habe, habe die Klägerin nicht gewusst, was mit ihrem Geld geschehen sei. Die Beklagte habe die Kontoangaben von B.___ auch nicht auf vorhandene Ungereimtheiten überprüft, sondern sich ausschliesslich auf dessen Angaben verlassen. Eine gewissenhafte Abwicklung des Auszahlungsvorganges hätte jedoch erwarten lassen, dass die unübliche Zahlstelle eines Firmenkontos für einen Rechtsvertreter hinterfragt worden wäre. Dabei wiege umso schwerer, dass es sich um einen sehr hohen, für die Klägerin existenzsichernden höchstpersönlichen Vorsorgebetrag gehandelt habe. Vorzuwerfen sei der Beklagten im Weiteren, dass sie den diversen, nicht übereinstimmenden, zum Teil mit blossem Auge feststellbaren Unterschieden in der Unterschrift der Klägerin auf den verschiedenen Dokumenten keine Beachtung geschenkt habe. Unabhängig von den Fehlern bei der Überweisung des Betrages falle vorliegend entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte die Kapitalauszahlung gar nicht hätte vornehmen dürfen. Bei sorgfältiger Überprüfung hätte sie nämlich erkennen müssen, dass die reglementarische Voraussetzung (Bezug einer vollen Invalidenrente der Invalidenversicherung) gar nicht erfüllt gewesen sei. Es müsse ein strenger Sorgfaltsmassstab angewendet werden, da es für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der Klägerin um eine in geschäftlicher und rechtlicher Hinsicht völlig unerfahrene Person handle. Diesem Massstab habe die Beklagte nicht genügt. Sie hätte die ihr zugestellte Deckblattkopie anhand der vollständigen IV-Akten, zumindest aber des integralen Einspracheentscheides vom 11. Juni 2004 überprüfen müssen. Eine genaue, umfassende Überprüfung des IV-Rentenanspruches obliege der Beklagten als Freizügigkeitseinrichtung ebenso wie jeder Vorsorgeeinrichtung (Urk. 1, Urk. 10).

2.2    Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie sei bei der Ausrichtung der Altersleistungen sorgfältig vorgegangen. Die Auszahlung sei nicht nur in Beachtung aller reglementarischen Vorschriften, sondern auch im Sinne und im Auftrag der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe die Beklagte beauftragt, ihre Altersleistung infolge Bezugs einer IV-Rente auszurichten. In der Wahl der Zahlstelle sei die Klägerin vollkommen frei. Der Gesetzgeber mache keine Vorschriften und das Reglement verlange lediglich die genaue Angabe der Zahladresse. Es sei in der Praxis durchaus üblich, dass die Versicherungsleistungen zugunsten des Vertretenen auf ein Konto des Vertreters bezahlt würden. Es habe zwischen der Klägerin und dem bevollmächtigten Z.___ ein klares Vertrauensverhältnis bestanden. Die Klägerin habe den Z.___ mit der Auflösung ihres Freizügigkeitskontos beauftragt und ihm die dafür notwendigen Urkunden übergeben. Selbst wenn von einer vollmachtlosen Stellvertretung ausgegangen werden müsste, habe die Klägerin durch ihr 5-jähriges Stillschweigen den Auszahlungsvorgang im Nachhinein genehmigt. Es könne vorliegend aber von einer echten Vollmacht ausgegangen werden und unter Berücksichtigung, dass die Klägerin das Formular „Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals“ anerkanntermassen selber unterschrieben habe, könne nicht von einer Auszahlung an einen Nichtberechtigten gesprochen werden. Es verhalte sich auch nicht so, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aktiv bei der Invalidenversicherung nachfragen müssten, sondern sie sich auf deren Entscheid bzw. auf die entsprechende Informationspflicht verlassen könnten. Dies gelte umso mehr für eine Freizügigkeitseinrichtung, bei welcher die Altersleistungen lediglich auf Begehren des Vorsorgenehmers ausgerichtet werden könnten. Es gebe keine Norm, welche eine Freizügigkeitseinrichtung dazu verpflichte, einen integralen IV-Einspracheentscheid einzuverlangen bzw. zu prüfen. Die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, an der Echtheit bzw. Wahrhaftigkeit des IV-Entscheides zu zweifeln. Sie habe nicht vermuten können, dass das Befristungsdatum mit Tipp-Ex übermalt worden sei und der die Auszahlung begründende Sachverhalt somit nicht der Wahrheit entsprochen habe. Auch im Rahmen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hätten die Vorsorgenehmer nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechts finde keinen Rechtsschutz. Die Klägerin habe durch die betrügerischen Machenschaften ihres bevollmächtigten Vertreters ihre vertraglichen bzw. reglementarischen Verpflichtungen nicht eingehalten, wofür die Beklagte nicht zu haften habe (Urk. 6, Urk. 20).



3.

3.1    Es steht vorliegend fest, dass die Klägerin und insbesondere ihr Ehemann B.___ uneingeschränkt vertraut und sie ihn mit der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten beauftragt haben. Der Ehemann der Klägerin hat in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2009 (Urk. 2/22) angegeben, er sei mit B.___ befreundet gewesen, während die Klägerin ihn höchstens zwei oder drei Mal gesehen habe. Wenn B.___ eine Unterschrift von der Klägerin gebraucht habe, habe der Ehemann die Unterlagen gebracht und sie an B.___ zurückgegeben oder per Post geschickt. B.___ habe den Ehemann auch in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten. Er habe ihm blindlings vertraut, sei aber von Jahr zu Jahr angelogen worden.

    Dementsprechend bestreitet die Klägerin auch nicht, dass sie einzelne von B.___ der Beklagten vorgewiesene Dokumente wie die Vollmacht vom 21. Juni 2004 (Urk. 2/8) sowie das Formular „Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals vom 5. Juli 2004 (Urk. 2/14) eigenhändig unterzeichnet und sie ihm zur Geltendmachung des Kapitals erforderliche Unterlagen übergeben hat, sie macht jedoch geltend, die Dokumente seien nach der Unterzeichnung von B.___ in einem nicht ihrem Willen entsprechenden Sinne ergänzt bzw. verfälscht worden. Durch die Akten belegt ist dabei insbesondere, dass B.___ die der Beklagten eingereichte Kopie von Seite 1 des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 11. Juni 2004 verfälscht hat, indem er die Befristung der ganzen Invalidenrente bis zum 29. Februar 2004 mit Tipp-Ex abgedeckt hat (vgl. Urk. 2/4/41/1, Urk. 2/12, Urk. 2/23).

3.2    Mit der Unterzeichnung des Formulars „Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals“ vom 5. Juli 2004 hat die Klägerin sich damit einverstanden erklärt, dass ihr das bei der Beklagten vorhandene Freizügigkeitskapital ausbezahlt wird. Ausserdem hat sie damit bestätigt, dass der zur Begründung des Leistungsanspruchs geltend gemachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht (Urk. 2/2/4). Sodann hat sie die zur Geltendmachung des Bezugs des Freizügigkeitsguthabens notwendigen Unterlagen an B.___ übergeben.

3.3    Soweit die Klägerin die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals zu Gunsten von B.___ nicht erwirken wollte, liegt ein Blankettmissbrauch vor. Da die Person, die eine Blankourkunde freiwillig aus der Hand gibt, mit einem Missbrauch rechnen muss, hat sie dieses Risiko zu tragen und nicht etwa der dem Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte. Eine Berufung auf Erklärungsirrtum ist ausgeschlossen und der Erklärende bleibt an die Bedingungen des abredewidrig ausgefüllten Blanketts gebunden (Entscheid des Bundesgerichts 9C_141/2014 vom 26. November 2014, E.4.3 mit Hinweisen).

3.4    Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagte annehmen durfte, dass der von der Klägerin erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche, mithin ob sie als gutgläubig behandelt werden kann. Dabei gilt, dass das Dasein des guten Glaubens vermutet wird (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Wenn der Dritte die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit indes vermissen lässt, kann er sich nicht darauf berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Beweislast, dass der Dritte die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess, obliegt dem Aussteller des Blanketts. Dieser hat die Umstände nachzuweisen, aus denen er die mangelnde Aufmerksamkeit ableitet. Das Mass der gebotenen Aufmerksamkeit und die Frage, inwieweit der Dritte ihr nachgekommen ist, stellt dagegen eine Rechtsfrage dar; was dies im Einzelnen bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. BGE 139 III 305 E. 3.2.2).

3.5    Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Auszahlung der Altersleistung nicht gutgläubig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch keine Umstände ersichtlich, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Beklagte die Aufmerksamkeit, welche von ihr verlangt werden durfte, hätte vermissen lassen. Die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung aus einer Kapitalversicherung beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung entspricht der gesetzlichen Ordnung und gehört zum üblichen Tagesgeschäft einer Freizügigkeitseinrichtung. Der Beklagten lag eine Kopie der ersten Seite des Einspracheentscheides der Invalidenversicherung vor, aus welchem hervorgeht, dass die Klägerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2002 hatte (Urk. 2/2/12). Nachdem die Beklagte selber die vorzeitige Auszahlung des Kapitals verlangte, kann sie sich im Übrigen ohnehin nicht darauf berufen, der Grund für die Auszahlung sei gar nicht gegeben gewesen und eine nochmalige Bezahlung durch die Beklagte verlangen.

    Vor dem Hintergrund, dass das Z.___ seit vielen Jahren die Interessen von italienischen Migranten gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung wahrgenommen hat und vom italienischen Arbeitsministerium beaufsichtigt und mitfinanziert worden ist, durfte die Beklagte sodann grundsätzlich auf die Seriosität des Repräsentanten dieser Organisation vertrauen (vgl. auch BGE 130 V 103 E. 3.4). Entsprechend ist die Beklagte im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersleistung der Klägerin als gutgläubig zu betrachten.

3.6    Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die Beklagte als Schuldnerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen. Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beabsichtigt war, hätte die Beklagte nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müssen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 13. März 2015, E. 6.3 mit Hinweisen). Die Auszahlung der Altersleistung auf das bezeichnete Konto ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.7    Zusammenfassend ist die Klage deshalb abzuweisen.


4.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger