Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00004




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 15. August 2016

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1966 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. September 1998 beim Y.___ und war dadurch ab Januar 2000 bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK; damals: Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbescheinigung vom 17. März 2010, Urk. 13/10, Zwischenzeugnis vom 14. Januar 2002, Urk. 13/139/7; Aufnahmemitteilung vom 4. Februar 2000, Urk. 9/3). Am 25. Februar 2010 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sie sich wegen diverser gesundheitlicher Probleme, insbesondere cerebralen Bewegungsstörungen, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4, vgl. auch Urk. 13/3). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten beim Z.___ eingeholt wurde (Gutachten vom 28. Juni 2011, Urk. 13/19), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 25. April 2012 mit Wirkung ab 1. August 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 13/50; Verfügungsteil 2 Urk. 13/46). Dagegen erhob X.___ am 30. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, sie umfassend neurologisch und neuropsychologisch zu untersuchen und der Invaliditätsgrad und die Invalidenrente seien erst nach erfolgter Untersuchung festzusetzen (Urk. 13/55/3-10). Die IV-Stelle hob daraufhin mit Verfügung vom 11. Juli 2012 die angefochtene Verfügung vom 25. April 2012 wiedererwägungsweise auf (Urk. 13/57) und stellte die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen in Aussicht (Urk. 13/58). Das Beschwerdeverfahren wurde deshalb vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 13. Juli 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 13/60).

    Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinische und erwerbliche Abklä-rungen vor (vgl. Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie, vom 8. Oktober 2012, Urk. 13/73, und vom 27. Mai 2013, Urk. 13/79, Schreiben des Y.___ vom 27. August 2012, Urk. 13/65 und Eingabe von X.___ vom 11. Juli 2013, Urk. 13/82) und stellte mit Vorbescheid vom 7. August 2013 in Aussicht, X.___ mit Wirkung ab 1. September 2011 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 13/95). Nachdem die BVK dagegen am 13. September 2013 Einwand erhoben und dabei insbesondere moniert hatte, es sei weder ausgewiesen, dass X.___ dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei noch sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 13/111), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. September 2011 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/120 und Urk. 13/126; Verfügungsteil 2, Urk. 13/113).

1.2    Die BVK sprach X.___ am 17. März 2014 bei einem versicherten Beschäftigungsgrad von 71,42 % mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % beruhende Rente zu (Urk. 9/9). Nachdem X.___ dagegen am 15. April 2014 Einsprache erhoben hatte, hielt die BVK mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 an ihrem Entscheid fest (Urk. 2/2).


2.    Am 13. Januar 2015 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die BVK und beantragte:

    „Der Klägerin sei

- für die Zeit ab 1. Januar bis 31. Dezember 2011 eine Rente im Umfang von 42 %;

- für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 eine Rente im Umfang von 40 % sowie

- ab dem 1. Juli 2013 eine Rente im Umfang von 52 %

zuzusprechen.“

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 19. Februar 2015 die Abweisung der Klage (Urk. 8).

    Nachdem mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 10) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren (Urk. 13/1-150), hielten die Klägerin mit Replik vom 18. Juni 2015 (Urk. 19) und die Beklagte mit Duplik vom 4. August 2015 (Urk. 23) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin am 6. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2013 sei auch der Beklagten zugestellt worden. Da der Entscheid der IV-Stelle nicht willkürlich sei, sei die Beklagte an den Entscheid, insbesondere auch an den festgestellten Invaliditätsgrad, gebunden. Der massgebende Invaliditätsgrad betrage somit ab 1. Januar 2011 42 %, ab 1. Januar 2012 40 % und ab 1. Juli 2013 52 %.

    Die Beklagte habe entgegen der Berechnung der IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 31 % festgesetzt. Die Beklagte sei dabei zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe stets freiwillig Teilzeit gearbeitet. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Vor diesem Hintergrund und auch aufgrund ihrer Ausbildung sei eine Teilzeitanstellung für sie bis zur Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, das heisse der Zunahme der Rückenbeschwerden und der starken Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit, nie ein Thema gewesen (Urk. 1).

    Im Rahmen ihrer Replik erklärte die Klägerin, sie sei lediglich zu Beginn ihrer Anstellung beim Y.___ im Jahre 1999 während einiger Monate für bis zu 30 Wochenstunden angestellt gewesen. Das Y.___ habe damals nur diese Stellenprozente frei gehabt. Danach, ab 1. März 2000 und bis auf Weiteres, sei sie zu einem Pensum von 42 Wochenstunden, somit mit einem 100%-Pensum angestellt gewesen. Dieser Anstellungsvertrag sei formell ein Rahmenvertrag gewesen. Die nachfolgenden Schwankungen im Jahreseinkommen hätten sich daraus ergeben, dass sie auf Wunsch der Arbeitgeberin im Stundenlohn angestellt gewesen sei und ihr Soll-Pensum sich dem Arbeitsanfall anzupassen gehabt habe. Es habe so erhebliche Schwankungen gegeben, teilweise habe sie während Wochen mehr als ein 100%-Pensum erledigt. Sie sei bis im Jahr 2009 bereit gewesen, ein 100%-Pensum zu erfüllen. Erst ab August 2009 habe sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitszeit reduziert. Nachdem nicht sie, sondern die Arbeitgeberin die Reduktion bzw. Schwankung des Arbeitspensums gewünscht habe, müsse vorliegend für die Bemessung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen auf einem hypothetischen Vollzeitpensum berechnet werden. Die von der Beklagten beigezogene bundesrechtliche Rechtsprechung betreffe die normalen Teilzeitbeschäftigungen. Eine solche liege hier jedoch nicht vor (Urk. 19).

1.2    Die Beklagte brachte mit ihrer Klageantwort im Wesentlichen vor, sie habe der Klägerin ab 1. Juli 2013 eine Teil-Berufsinvalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % zugesprochen. Sie habe diesen Invaliditätsgrad unter Zugrundelegung des Invalideneinkommens der Invalidenversicherung und des durchschnittlichen Einkommens der Klägerin im Jahr vor Beginn der gesundheitsbedingten Pensumreduktion ermittelt. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beim Y.___ Ende Juni 2013 habe die Klägerin noch einen rentenausschliessenden Lohn erzielt. Der versicherte Lohn habe gemäss Versicherungsausweis Fr. 57‘099.-- betragen. Die Berufsinvalidenrente werde für längstens zwei Jahre ausgerichtet. Nach dem Auslaufen der Berufsinvalidenrente bestehe Anspruch auf eine Rente, falls eine volle oder eine mindestens 25 % betragende Erwerbsinvalidität vorliege. Den künftigen, ab Juli 2015 gegebenenfalls entstehenden Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente sei noch nicht beurteilt und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Betreffend den von ihr ermittelten Berufsinvaliditätsgrad von 31 % gelte es zu beachten, dass die Klägerin vor der krankheitsbedingten Pensenreduktion in einem Pensum von durchschnittlich 71,45% beschäftigt gewesen sei. Nur das Einkommen aus diesem Teilzeitpensum sei bei ihr vorsorgeversichert. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden sei, da die Klägerin lediglich in einem Teilzeitpensum beschäftigt und nur dieses Teilzeitpensum versichert gewesen sei (Urk. 8).

    Im Rahmen der Duplik erklärte die Beklagte, dass ein stillschweigender Rahmenvertrag bestanden habe, der ein Vollzeitpensum vorgesehen habe, sei nicht belegt aber auch nicht erheblich. Es sei für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, ob die Klägerin aus gesundheitlichen oder andern Gründen Teilzeitpensen verrichtet habe. Massgebend für die Bestimmung des Rentenanspruchs sei einzig, in welchem Pensum sie gearbeitet habe bzw. welcher Lohn versichert gewesen sei. Nur der guten Ordnung halber sei darauf hinzuweisen, dass eine Umrechnung des Valideneinkommens auf ein Vollzeitpensum durch die IV-Stelle bei Abstellen auf das Vorbringen der Klägerin, sie habe nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern auf Wunsch der Arbeitgeberin Teilzeit gearbeitet, wohl nicht erfolgt wäre (Urk. 23).


2.

2.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.2    Gemäss Art. 23 BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die:

a.im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;

b.infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;

c.als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

2.3    Gemäss dem bis 31. August 2014 in Kraft gewesenen, in der vorliegenden Streitsache anwendbaren Reglement der Beklagten (Urk. 9/4; vgl. Art. 100 des ab 1. September 2014 gültigen Reglements, Urk. 9/5; vgl. auch Urk. 8 S. 6) haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt diese Befristung (§ 19 Abs. 1).

    Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes. Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad bis 24 % besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch gemäss dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr auf eine Vollrente (§ 20 Abs. 1 und 2).

    Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1). Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität ebenfalls 60 % des letzten versicherten Lohnes. Bei teilweiser Erwerbsinvalidität gilt dieselbe Rentenabstufung wie bei der Berufsinvalidenrente (§ 22 Abs. 1 und 2).


2.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

3.    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entgegen den Vorbringen der Beklagten (Urk. 8 S. 8 und Urk. 23 S. 6) sowohl der Anspruch auf eine Berufs- wie auch auf eine Erwerbsinvalidenrente. Eine Beschränkung der Klage auf die reglementarischen Leistungen ist den Rechtsschriften und insbesondere dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass die Klägerin im Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (Urk. 2/2) lediglich von Berufsinvalidenleistungen spricht vermag hieran nichts zu ändern, ist doch ein Entscheid der Beklagten über allfällige Leistungen nicht Prozessvoraussetzung. Im Übrigen hatte die Beklagte in ihrem Entscheid vom 17. März 2014 (Urk. 9/9) noch selber festgehalten, dass die Klägerin Anspruch auf Berufs- bzw. Erwerbsinvalidenleistungen habe, und dabei auf die Bestimmungen zur Erwerbsinvalidenrente (§ 21 f.) verwiesen (S. 2).


4.

4.1    Der Beklagten wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2013, mit welcher der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2011 eine Viertels- und mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt (vgl. Urk. 13/124 und Urk. 13/130). Die Beklagte wurde von der IV-Stelle zudem auch ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen (Urk. 9/8 und Urk. 13/111). Die formelle Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung (vgl. E. 2.4) ist somit erfüllt. Eine verspätete Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug liegt zudem nicht vor, sprach die IV-Stelle der Klägerin bei bereits im Februar 2010 erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 13/4) doch erst mit Wirkung ab 1. September 2011 Rentenleistungen zu (Urk. 13/120).

4.2    Die Bindungswirkung von invalidenversicherungsrechtlichen Entscheiden umfasst gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Entscheide der Invalidenversicherung über den erwerblichen Status einer invaliden Person (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig), und zwar sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich. Bei der Anwendung der gemischten Methode ist dabei grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad von Bedeutung, der für den erwerblichen Bereich resultiert, unter Vorbehalt offensichtlicher Unhaltbarkeit. Einzig insoweit ist eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegeben. Der Umfang der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bemisst sich somit grundsätzlich nach dem Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 150 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.1).

    Die Invalidenversicherung qualifizierte die Klägerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, da sie davon ausging, die Klägerin habe aus gesundheitlichen Gründen kein 100%-Pensum ausgeübt (Verfügungsteil 2, Urk. 13/113). Bei dieser Qualifikation handelt es sich um eine Beurteilung des erwerblichen Status, an welche die Beklagte – wie dargelegt - unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unhaltbarkeit gebunden ist.

4.3    Der Verweis der Beklagten darauf, dass sich der Umfang der Versicherungsdeckung nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit richte, deren Ursache zur Invalidität geführt habe (Urk. 8 S. 8 und Urk. 23 S. 5), vermag hieran nichts zu ändern. Die zitierte Rechtslage bezieht sich ausschliesslich auf Sachverhalte, bei welchen die gemischte Methode Anwendung fand. Die Invalidenversicherung ging in ihrem Entscheid aber davon aus, dass die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Da entsprechend dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid nicht die gemischte Methode zugrunde lag, mithin nicht die Frage der Aufteilung in Erwerbs- und Aufgabenbereich zu beurteilen war, sondern einzig ein Erwerbsbereich vorliegt, besteht grundsätzlich eine vollständige Bindung an den invalidenversicherungsrechtlich ermittelten Invaliditätsgrad. Anders als in den von der Beklagten zitierten Entscheiden kam damit - wie dargelegt - nicht die gemischte Methode zur Anwendung, sondern gründet ein Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Art. 23 lit. b BVG (vgl. dazu Feststellungsblatt der IV, Urk. 13/97/6). In dessen Anwendungsbereich hat zur Ermittlung des Invaliditätsgrades grundsätzlich eine Aufrechnung auf das im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum zu erfolgen (vgl. das aufgeführte Rechenbeispiel bei Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, S. 333).

4.4    Die Bindungswirkung an den Entscheid der Invalidenversicherung bezieht sich sowohl auf die obligatorische wie auch auf die reglementarischen Leistungen, wirkt sich doch die grundsätzlich abweichende Definition des Invaliditätsbegriffes im vorliegenden Fall nicht aus (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 24 N 7 mit Verweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 34/05 vom 8. Juni 2006). So ist vorliegend zur Berechnung der Leistungen sowohl betreffend obligatorische wie auch betreffend reglementarische Leistungen das theoretische Einkommen der Klägerin als Gesunde dem mit Gesundheitsschaden noch erzielbaren Einkommen in der weiterhin ausübbaren angestammten Tätigkeit gegenüberzustellen (vgl. E. 2.2 und E. 2.3).

4.5    Schliesslich stellte die Beklagte auf die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung, wonach die Klägerin seit Eintritt ins Erwerbsleben in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/9), ab. Bereits aus diesem Grund ist sie an den Entscheid der Invalidenversicherung hinsichtlich des erwerblichen Status der Klägerin gebunden.

    Zusammenfassend ist die Beklagte an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, es sei denn die Feststellungen dieser erwiesen sich als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 2.4).

4.6

4.6.1    Zu prüfen bleibt somit, ob der Entscheid der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war. Gestützt auf die Ausführungen der Parteien und die Akten gilt es dabei insbesondere zu würdigen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, dass die Invalidenversicherung die Klägerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifizierte.

4.6.2    Die Frage, ob die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar und daher für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich ist, beurteilt sich nach der Aktenlage bei Erlass der Rentenverfügung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die IV-Stelle nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 126 V 308 E. 2a).

4.6.3    Die Klägerin war seit September 1998 beim damaligen Y.___ angestellt (Urk. 13/10 und Urk. 13/139/7). Dessen Generalsekretär teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 27. August 2012 mit, dass das Arbeitspensum der Klägerin bis zum 30. Juni 2002 nicht mehr eruierbar sei. Das effektive jährliche Arbeitspensum der Klägerin habe ab 1. Juli 2002 71 %, ab 1. Juli 2003 73 %, ab 1. Juli 2004 69 %, ab 1. Juli 2005 66 %, ab 1. Juli 2006 79 %, ab 1. Juli 2007 81 %, ab 1. Juli 2008 75 %, ab 1. Juli 2009 67 %, ab 1. Juli 2010 64 %, ab 1. Januar 2011 58 % und ab 1. Januar 2012 56 % betragen. Er erklärte weiter, die Schwankungen des Arbeitspensums hätten sich daraus ergeben, dass die Klägerin seit Beginn ihrer Anstellung auf Wunsch der damaligen Gerichtsleitung im Stundenlohn angestellt gewesen und das Soll-Pensum unterschiedlich festgelegt worden sei. Dies hänge damit zusammen, dass wegen häufiger Personalwechsel in der Kanzlei einerseits sowie wegen unterschiedlicher Geschäftslast andererseits der jeweilige Arbeitsanfall variiert habe und insofern eine flexible Handhabung erwünscht gewesen sei (Urk. 13/65).

    Diese Angaben des damaligen Y.___ stehen in Übereinstimmung mit den von der Klägerin in der Replik gemachten Ausführungen, gemäss welchen ihr Arbeitspensum gemäss den Wünschen des Arbeitgebers variiert habe (E. 1.1).

4.6.4    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Klägerin beim Y.___ geleistete Arbeitspensum auf Wunsch der Arbeitgeberin variierte. Hieraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass die Klägerin im Gesundheitsfall nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. So erklärte sie im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen nicht nur, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 13/21), sondern hielt auch der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. A.___ eine seit Geburt an bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/73/4 und Urk. 13/79). Entsprechend führte denn auch die Invalidenversicherung in ihrem Entscheid aus, dass nicht mehr ermittelbar sei, ob die Klägerin je ein 100%-Pensum verrichtet habe (Urk. 13/113/3) und hielt gestützt auf die ärztliche Einschätzung fest, die Klägerin sei seit Eintritt ins Erwerbsalter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 13/97/6).

4.6.5    Nach dem Dargelegten und insbesondere in Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte in ihrem Entscheid vom 17. März 2014 selber festhielt, die Klägerin sei seit Eintritt ins Erwerbsleben in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/9), erweist sich der Entscheid der Invalidenversicherung hinsichtlich erwerblichem Status der Klägerin (im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig) zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar. Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der Invalidenversicherung bestehen, ist die Beklagte an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden.


5.    Wie bereits festgestellt (vgl. E. 4.3) ist mit Blick auf Art. 23 lit. b BVG nicht zu beanstanden, dass die Invalidenversicherung das Valideneinkommen unter Aufrechnung des bisher ausgeübten Pensums der Klägerin auf 100 % ermittelt hat. Das Beschäftigungsverhältnis bei der vormaligen Arbeitgeberin wirkt sich nur - aber immerhin - in Verbindung mit dem versicherten Verdienst auf die Höhe der Leistungen aus.

    


    Demzufolge ist die Beklagte in Bindung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zu verpflichten, der Klägerin vom 1. September bis 31. Dezem-ber 2011 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 %, für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % und ab 1. Oktober 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % auszurichten. Im Mehrbetrag, das heisst soweit von der Klägerin bereits ab 1. Januar 2011 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % und ab 1. Juli 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % verlangt wird, erweist sich die Klage als unbegründet, hat die Invalidenversicherung die Rente doch ebenfalls erst per 1. Oktober 2013 erhöht (vgl. Urk. 13/113 und Urk. 13/126; vgl. auch § 22 des Reglements der Beklagten).


6.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet der Klägerin ab 1. September 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 %, ab 1. Januar 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % und ab 1. Oktober 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % obligatorische und reglementarische Rentenleistungen zu erbringen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler