Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00005




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 12. September 2016

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Klagende


beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Felix Walter Lanz

PSP Rechtsanwälte

Gurzelngasse 27, Postfach 1355, 4502 Solothurn


gegen


Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

c/o Basler Leben AG

Aeschengraben 21, 4051 Basel

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    Z.___ sel., geboren 1956, war ab dem 1. Dezember 2004 bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Bâloise) der A.___ GmbH berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1.2), wobei neben der ordentlichen Berufsvorsorge (Versicherung Nr. 51/1.131.137-0, Urk. 10/2) bei der Bâloise ab dem 1. Januar 2006 auch eine ausserobligatorische berufliche Vorsorge (Versicherung Nr. B.___) geführt wurde (vgl. dazu Urk. 9/1 und 9.2). Z.___ sel. verstarb am 11. Oktober 2012 (Urk. 10/3.1 S. 19). Mit letztwilliger Verfügung setzte er seine Lebenspartnerin C.___ sel., geb. 1964, als Alleinerbin ein (Urk. 10/3.1 S. 15 ff.). Unter dem Titel „Todesfall/Kapitaloption“ bescheinigte die Bâloise für C.___ sel. mit Schreiben vom 21. November 2012 eine jährliche Ehegattenrente von Fr. 40‘656.-- (Variante A) oder eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 950‘675.-- (Variante B) wobei festgehalten wurde, dass an Stelle der Variante A (mit Ehegattenrente) auf die Variante mit dem Barwert der Ehegattenrente optiert werden könne (Urk. 10/3.2). Am 5. Februar 2013 verstarb C.___ sel. (Urk. 10/3.5 S. 4). Als einzige gesetzliche Erben hinterliess sie ihre Schwester X.___, geb. 1959, und ihren Bruder Y.___, geb. 1961.

1.2    Mit Schreiben vom 14. August 2013 verlangten die gesetzlichen Erben von C.___ sel., es sei aus dem Todesfall von Z.___ sel. soweit möglich eine einmalige Kapitalabfindung zu praktizieren, da eine Ausrichtung von Rentenleistungen an Erben von zwischenzeitlich verstorbenen Berechtigten nicht praktikabel sei (Urk. 10/3.5 S. 2). Die Bâloise wies im Schreiben vom 23. August 2013 darauf hin, da die „Witwe“ von Z.___ sel. verstorben sei ohne eine Kapitaloption gewählt zu haben, den beiden Geschwistern von C.___ sel. die folgenden Leistungen zukommen würden: eine Ehegattenrente für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis 28. Februar 2013 von Fr. 15‘810.65 (Fr. 40‘656.00 p. A.), ein prämienfreies Altersguthaben von Fr. 2‘198.60 und aus der Versicherung Nr. B.___ ein vorhandenes Altersguthaben per Ende Sterbemonat von Fr. 3‘318.55 (Urk. 10/3.6).

    Die gesetzlichen Erben verlangten darauf eine Neubeurteilung mit der Begründung, das Wahlrecht zur Kapitaloption sei auf die Erben übergegangen und könne von diesen noch ausgeübt werden (Urk. 10/3.12 S. 2 und Urk. 10/3.19). Die Bâloise verneinte die Möglichkeit der Wahl der Kapitaloption der Erben und hielt an ihrer Leistungsberechnung fest (Urk. 10/3.13 und Urk. 10/3.21).

2.    Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Urk. 1) erhoben die gesetzlichen Erben Klage gegen die Bâloise mit folgenden Rechtsbegehren:

Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern X.___ und Y.___ (Gesamtheit der Miterben von C.___) einen Betrag von Fr. 934‘864.35, ev. in richterlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Die Bâloise schloss in ihrer Klageantwort vom 17. Februar 2015 (Urk. 8) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und Urk. 16), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).

1.2    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).


2.    

2.1    Die Kläger führten zur Begründung ihrer Klage aus, C.___ sel. sei weder im Schreiben 21. November 2012 noch in dem beigelegten Meldeformular darauf hingewiesen worden, dass die Wahl einer Ehegattenrente oder einer einmaligen Kapitalabfindung befristet gewesen sei. Die Beklagte habe damit ihre Informationspflicht verletzt, hätte sie doch bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass durch das Zuwarten das Risiko bestanden habe, die reglementarische Frist zur Ausübung des Wahlrechts zu versäumen. Die Berater hätten C.___ sel. einen hälftigen Kapitalbezug empfohlen, während sie selber beabsichtigt habe, eine vollständige Kapitalabfindung zu wählen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte sie unmittelbar nach der Rückkehr aus ihren Ferien die Variantenwahl getroffen. Mit Blick auf den Vertrauensschutz und mit Bezug auf die für fehlende Rechtsmittelbelehrung entwickelten Grundsätze hätte C.___ sel. die Variantenwahl auch erst nach der Rückkehr aus ihren Ferien (innerhalb der in der Besprechung von 22. Januar 2013 ausbedungenen Bedenkzeit) rechtsgültig treffen können und der Beklagten wäre der Einwand versagt gewesen, die Kapitaloption sei nicht innert Frist gewählt worden. Im Zeitpunkt ihres Todes habe sie mithin über das entsprechende Optionsrecht bzw. latent bereits über den entsprechenden vorsorglichen Anspruch auf Kapitalzahlung verfügt. Dieser Anspruch sei in ihren Nachlass gefallen und werde von den Klägern als Erben eingeklagt. Eventualiter werde der eingeklagte Betrag als Schadenersatz geltend gemacht, da das Wahlrecht wegen unterbliebener Information durch die Beklagte nicht innerhalb der reglementarischen Frist ausgeübt worden sei (Urk. 1 und Urk. 13).

2.2    Demgegenüber machte die Beklagte geltend, es sei zutreffend, dass C.___ sel. zu ihren Lebzeiten nicht auf die reglementarische Frist zur Ausübung des Optionsrechts hingewiesen worden sei. Diese Frist sei ihr auch nie entgegengehalten worden. Dass C.___ sel., wenn sie weiterhin gelebt hätte, die Kapitaloption gewählt hätte, sei spekulativ und es könne - nachdem sie während gut zweieinhalb Monaten zwischen Bekanntgabe der Optionsmöglichkeit bis zum Todesfall das ihr zustehende Optionsrecht nicht ausgeübt habe - nicht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gesprochen werden. Unabdingbar hätte die Begünstigte sodann das Optionsrecht zu ihren Lebzeiten ausüben müssen, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall gewesen sei. Bei der Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente handle es sich um einen Anspruch, der einzig auf dessen Leben gestellt sei und nach Massgabe dessen kapitalisiert werde. Die reglementarische Formulierung sowie die Anknüpfung der Leistung stünden somit einer Vererbbarkeit des Optionsrechts entgegen (Urk. 8 und Urk. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob das Wahlrecht für eine Kapitalabfindung anstelle der Rente im Zeitpunkt des Todesfalls der begünstigten C.___ sel. untergegangen ist, nachdem diese das Optionsrecht zu Lebzeiten nicht ausgeübt hat.


3.    

3.1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 und Art. 20 BVG (überlebender Ehegatte, Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG auch natürliche Personen vorsehen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die Begünstigung nach Art. 20a BVG stellt keine obligatorische Leistung dar und es ist der Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen will. Macht sie davon Gebrauch, ist die Regelung nach Art. 20a BVG insofern abschliessend, als dass der darin genannte Begünstigtenkreis nicht erweitert und die Reihenfolge nicht verändert werden darf, doch kann davon abgewichen werden, indem die Vorsorgeeinrichtung Leistungen auf einzelne in Art. 20a Abs. 1 genannte Gruppen beschränken kann (BGE 135 V 80 E. 3.4).

3.2    Im vorliegend anwendbaren Reglement der Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge für die Vorsorgekasse der A.___ GmbH, Ausgabe 11. Januar 2012, (Urk. 9/1, nachfolgend: Reglement) hat die Beklagte unter dem Titel Lebenspartnerrente einen entsprechend erweiterten Begünstigtenkreis für den überlebenden Lebenspartner vorgesehen (Art14 Reglement). Vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen erklärt das Reglement für die Lebenspartnerrente die Bestimmungen über die Ehegattenrente für anwendbar (Art14.2 Reglement).

3.3    Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG).

3.4    Unter dem Titel Kapitalabfindung" sieht das Reglement dafür unter anderem folgende Regelungen vor: Anstelle einer Ehegattenrente kann der überlebende Ehegatte ganz oder teilweise eine Kapitalabfindung verlangen. Er hat dies vor der ersten Rentenzahlung, spätestens aber zwei Monate nach Bekanntgabe der Höhe des Kapitals der Stiftung schriftlich bekannt zu geben (Art22.4 Reglement). Die Höhe der Kapitalabfindung wird hierbei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet (Art22.5 Reglement).


4.

4.1    Nach dem Gesagten handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf eine Kapitalabfindung um einen überobligatorischen Anspruch, dessen Ausgestaltung von der Vorsorgeeinrichtung unter Beachtung der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots grundsätzlich frei geregelt werden kann. Zwingend sind lediglich die in Art. 20a Abs. 1 lit a-c BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Aufgrund der Aktenlage ist sodann belegt, dass C.___ sel. mit Schreiben vom 21. November 2012 (Urk. 10/3.2) die Höhe der Kapitalabfindung mitgeteilt wurde. Im Weiteren blieb unbestritten, dass sie zu ihren Lebzeiten die Kapitalabfindung nicht verlangt hat. Die reglementarische Frist von zwei Monaten zur schriftlichen Bekanntgabe der optional wählbaren Kapitalabfindung an Stelle der Ehegatten- respektive Lebenspartnerrente lief damit per Ende Januar 2013 ab. Eine andere Frist oder deren Erstreckung sieht das Reglement nicht vor und auch nicht eine Ausdehnung des Wahlrechts auf weitere Begünstigte. Ein in Einzelfällen auf Ersuchen der begünstigten Person gewährte längere Frist, wie die Beklagte ausführte (Urk. 8 S. 4), ist im Reglement nicht vorgesehen und basiert damit auf einem freiwillig gewährten Entgegenkommen (Kulanz) der Vorsorgestiftung. Damit verbleibt zu prüfen, ob den Klägern als gesetzliche Erben und Rechtsnachfolger gemäss Erbrecht die Ausübung des Wahlrechts für eine Kapitalabfindung offen steht und gegebenenfalls, ob und inwiefern die Fristvoraussetzungen zu erfüllen sind.

4.2    Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass in seiner Gesamtheit auf die Erben über. Dieser Grundsatz der Universalsukzession ist zwingendes Recht (vgl. BGE 107 Ib 22 E. 2). Die nicht vererbbaren Rechte und Pflichten können gesetzlich normiert sein oder sich aus der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ergeben. Von der Universalsukzession ausgenommen sind u.a. höchstpersönliche Rechte, die im Allgemeinen mit dem Tod enden (Matthias Häuptli in Daniel Abt/Thomas Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. A, Basel 2011, Art. 560 ZGB N 7).

4.3    In Bezug auf das Wahlrecht, eine Kapitalabfindung an Stelle der Rentenleistungen verlangen zu können, knüpft das Reglement an die Person des begünstigten überlebenden Lebenspartners an. Diesem steht das Wahlrecht offen und sofern er hiervon Gebrauch machen will, hat er dies schriftlich und innert Frist der Stiftung bekanntzugeben (E. 3.4). Die schriftliche Willenserklärung ist somit untrennbar an die Person des überlebenden Lebenspartners gebunden und hat höchstpersönlichen Charakter. Eine andere Interpretation lässt das Reglement nicht zu und kann auch nicht durch Auslegung gewonnen werden. So knüpft das Reglement in Bezug auf den Regelfall des Rentenbezugs an die Persönlichkeit des überlebenden Lebenspartners an und hält ausdrücklich fest, dass dieser Anspruch definitiv mit dessen Tod erlöscht (Art14.2 Reglement). Damit sind auch die ohne Ausübung der Kapitalabfindungsoption auszurichtenden Rentenleistungen an den Begünstigten gebunden und gehen mit seinem Todesfall unter. Die Ausübung des Wahlrechts hängt deshalb entscheidend vom Faktor ab, wie hoch der überlebende Lebenspartner als Begünstigter seine Lebenserwartung einstuft, zahlt sich doch eine Kapitalabfindung umso eher aus, je kürzer die eigene Lebenserwartung eingeschätzt wird. Ist der Begünstigte jedoch bereits verstorben, bevor er die optionale Kapitalabfindung gewählt hat, hat sich dieses entscheidende Risiko bereits verwirklicht. Ein Übergang des Wahlrechts auf die Erben, mithin nach Eintritt des Risikofalls, stünde damit dem Versicherungsprinzip entgegen, wonach ein bereits eingetretenes Ereignis nicht versichert werden kann. Hinzu kommt, dass sich grundsätzlich auch eine Schlechterstellung der Kläger (Geschwister) gegenüber dem überlebenden Lebenspartner rechtfertigt da ihnen unter vorsorgerechtlichen Gesichtspunkten eine ganz andere Stellung zukommt. So ist den auch eine Begünstigung der Geschwister bei den Hinterlassenenleistungen dem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich fremd (vgl. Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss. 2014, Rz. 604).

4.4    Keine andere Sichtweise ergibt sich aus dem Urteil BGE 121 V 28, auf das sich die Kläger berufen, waren doch dort im Zusammenhang mit einem Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung Informationspflichten im Zusammenhang mit der Weiterführung einer Nichtberufsunfallversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig. Fragen in der hier interessierenden Fallkonstellation standen hingegen nicht zur Diskussion, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

4.5    Zusammenfassend ergibt sich aus dem Wortlaut des Reglements in genügender Klarheit, dass das optionale Wahlrecht, die Kapitalabfindung anstelle von Rentenleistungen verlangen zu können, dem begünstigten Lebenspartner persönlich zusteht. Hinreichend klar äussert sich das Reglement auch betreffend die hierzu notwendige Willenserklärung, die durch den Begünstigten gegenüber der Beklagten in schriftlicher Form und innert Frist einzureichen ist. Die Willenserklärung ist damit untrennbar an die begünstigte Person gebunden. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur unterliegt dieses Recht nicht der Universalsukzession, sondern geht mit dem Tod des Begünstigten unter. Dementsprechend kann auch nicht massgebend sein, dass die Beklagte in Einzelfällen gegenüber den begünstigten Lebenspartnern kulanterweise eine längere Frist zur Willenserklärung der Kapitalabfindung gewährt. Nicht weiter zu untersuchen ist somit, ob aufgrund der Kulanz der Vorsorgestiftung gegenüber den Begünstigten die Erbnachfolger einen Rechtsanspruch abzuleiten vermögen. Jedenfalls ist nicht auf ein Fehlverhalten zu schliessen, wenn die Beklagte in Einzelfällen den Begünstigten eine längere Frist zur Ausübung des Wahlrechts zugesteht, weshalb auch kein Raum für Schadenersatz besteht.

4.6    Die an Stelle der Kapitalabfindung ausgerichteten Rentenleistungen und das prämienfreie Altersguthaben sowie das per Ende Sterbemonat vorhandene Altersguthaben (Urk. 10/3.6) sind in masslicher Hinsicht unbestritten.

    Damit ist die Klage unbegründet und abzuweisen.


5.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Ausgangsgemäss steht den Klägern keine Prozessentschädigung zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Dr. Felix Walter Lanz

- Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef