Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2015.00007 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 10. März 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung der Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, war ab dem 1. April 1989 bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ berufsvorsorgeversichert, wobei für ihn neben der ordentlichen Berufsvorsorge auch eine sogenannte „Zusatzvorsorge“ geführt wurde (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 S. 3).
Anfang 2011 bezog der Versicherte aus der „Zusatzvorsorge“ eine Geldsumme von rund Fr. 255'000.-- zwecks Erwerbs von Wohneigentum gemäss den Regeln der gesetzlichen Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF-Vorbezug). Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ und der Versicherte schlossen am 12. Januar 2011 einen entsprechenden Vertrag ab (Urk. 2/2; vgl. dazu auch Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 S. 3).
1.2 Der Versicherte wurde mit Erreichen des 62. Altersjahres per 30. April 2014 pensioniert. Bereits mit Schreiben vom 14. April 2014 (Urk. 2/4) hatte ihm die Personalvorsorgestiftung der Y.___ mitgeteilt, welche Rentenleistungen sie ihm inskünftig ausrichten werde. Diesem Schreiben lagen entsprechende Berechnungen bei. Bezüglich des WEF-Vorbezugs wurde Folgendes festgehalten (Urk. 2/4 S. 1): „In den folgenden Berechnungen haben wir den Saldo ihres verzinsten Vorbezugskontos aus der Zusatzvorsorge von CHF 272'592 berücksichtigt.“ Diese Berücksichtigung führte dazu, dass der Kontostand des Zusatzvorsorgekontos per Pensionierung Fr. 3'631.-- betrug, wodurch die jährliche Altersrente um Fr. 224.-- erhöht wurde (vgl. Urk. 2/4). Gleichzeitig floss der getätigte WEF-Vorbezug auch in die Überentschädigungsberechnung ein, woraus eine Kürzung der Rente von jährlich Fr. 6'914.-- auf Fr. 78'559.-- resultierte (vgl. Urk. 2/4 S. 3 f.).
Der Versicherte war mit dieser Berechnungsweise beziehungsweise Berücksichtigung des WEF-Vorbezugs nicht einverstanden (vgl. Urk. 2/5). Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ liess an ihrer Berechnungsweise festhalten (Urk. 2/6).
2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1.5.2014 ungekürzte ordentliche Altersrenten-Leistungen im Umfang von Fr. 85'249.-- p.a. und Fr. 224.-- p.a. aus Zusatzvorsorge zu bezahlen zzgl. einer bis zum 65. Altersjahr befristeten Übergangsrente und einer Pensionierten-Kinderrente bis Ende August 2014, je nebst Zins von 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Zeitpunkt der Klageerhebung.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 15. April 2015 (Urk. 8) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 18), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).
1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
1.4 Nach Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt (Art. 30c Abs. 4 Satz 1 BVG).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, dass er während mehr als 25 Jahren bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Neben der ordentlichen Berufsvorsorge im Rahmen des Leistungsprimats habe auch eine sogenannte „Zusatzvorsorge“ im Beitragsprimat bestanden. Über die Jahre habe er ein Vorsorgeguthaben in der Zusatzvorsorge von rund Fr. 260‘000. angespart (davon rund Fr. 70‘000.-- Freizügigkeitsleistungen aus früheren Anstellungsverhältnissen). Anfang 2011 habe er aus seinem Konto bei der Zusatzvorsorge rund Fr. 255‘000.-- für die Belange des Wohneigentumerwerbs bezogen (WEF-Vorbezug). Erst kurz vor seinem Altersrücktritt sei er von der Klägerin mit der Information konfrontiert worden, dass seine Altersleistungen, wie sie jeweils auf den persönlichen Rentenausweisen beziffert worden seien, einer Kürzung von rund Fr. 7‘000. unterliegen würden. Damit sei der Kläger nicht einverstanden. Der Kläger wende sich aber nicht grundsätzlich gegen die Kürzung seiner Alters-(zusatz)Leistungen. Vielmehr sei er mit der von der Beklagten angewandten Kürzungsmethode nicht einverstanden. Die Beklagte habe nämlich den (aufgezinsten) Betrag des WEF-Vorbezugs zum Pensionierungszeitpunkt in eine fiktive Rente umgerechnet und zu den effektiv geschuldeten Rentenleistungen hinzugezählt, damit sie den errechneten Gesamtbetrag einer „Übereinkaufskürzung“ unterwerfen könne. Dafür gebe es weder im Reglement noch in der vom Kläger unterzeichneten Vorbezugsvereinbarung irgendeine Grundlage. Der getätigte WEF-Vorbezug werde bereits dadurch berücksichtigt, dass die Altersrentenansprüche des Klägers aus der Zusatzvorsorge entsprechend gekürzt worden seien. Deshalb stehe ihm aus der Zusatzvorsorge lediglich eine jährliche Rente von Fr. 224. zu. Für eine weitere Kürzung auch der ordentlichen Rente durch die vorgenommene Hinzurechnung des WEF-Vorbezugs und die anschliessende Kürzung dieses errechneten Betrages bleibe kein Raum. Hinzu komme, dass die Mittel des WEF-Vorbezugs den Vorsorgekreislauf verlassen hätten. Dies bedeute, dass - selbst wenn eine anderslautende reglementarische Grundlage vorläge (was nicht der Fall sei) - eine Hinzurechnung dieser Beträge ausgeschlossen sei (Urk. 1 und 14).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen geltend machen, dass die Rente des Klägers gestützt auf Art. 18a ihres Reglements sowie auf Art. 3 des Anhangs C des Reglements zu kürzen sei. Dabei sei zunächst der verzinste WEF-Vorbezug zum Kontosaldo der Zusatzvorsorge zu addieren und daraus eine Rente (aus der Zusatzvorsorge) zu berechnen. Diese sei anschliessend zur ermittelten ordentlichen Rente hinzuzurechnen und gemäss Art. 18a des Reglements zu kürzen. Von der so gekürzten Rente sei in einem zweiten Schritt der Rentenwert des WEF-Vorbezugs zu subtrahieren. Das ergebe eine jährliche Rente von Fr. 78‘559. (vgl. zur zahlenmässigen Berechnung Urk. 8 S. 4 f.). Aus Art. 43 des Reglements ergebe sich, dass der vorbezogene Betrag inklusive Zinsen zur Verrechnung gebracht werde, also im Vorsorgefall von der versicherten Leistung abgezogen werde, was eben zunächst die Berechnung der ungekürzten Maximalleistung voraussetze. Das ergebe sich zwingend auch aus dem verwendeten Begriff „Verrechnung“. Art. 18a des Reglements sehe vor, dass dessen Altersrente zusammen mit der Altersrente der Zusatzvorsorge den versicherten Jahresverdienst höchstens um 7 % übersteigen dürfe. Werde dieses Niveau überschritten, so werde die Altersrente entsprechend gekürzt. Auch im Falle eines WEF-Vorbezugs fielen die bezogenen Mittel nicht aus dem Vorsorgekreis. Die Auslegung des Reglements erfolge nach dem Vertrauensprinzip. Diesem Prinzip und dem Gleichheitsgebot trage die Berechnungsweise der Beklagten Rechnung. Hinzu komme, dass sich die Parteien im Rahmen des Vertrages betreffend WEF-Vorbezug auch hinsichtlich dieser Berechnungsart individuell und konkret geeinigt hätten (Urk. 8 und 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Altersrente des Klägers in Bezug auf Vorgehensweise und Umfang rechtens war, oder ob dem Kläger eine höhere Altersrente zusteht.
3.
3.1 Die Rentenberechnung wurde von der Beklagten bereits mehrfach dargelegt (vgl. dazu in den Akten Urk. 2/4, Urk. 2/6 und Urk. 8 S. 4 f.). Aus S. 4 f. der Klageantwort (Urk. 8) geht folgende zweistufige Berechnungsweise der Beklagten hervor:
- In einem ersten Schritt berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers, als ob er keinen WEF-Vorbezug getätigt hätte und wandte dabei die Kürzungsregeln an (Kürzung der Summe der Leistungen der ordentlichen Altersrente und der Zusatzvorsorge auf 107 % des versicherten Jahreseinkommens). Diese Summe betrug Fr. 102‘320. (ordentliche Altersrente von Fr. 85‘249. plus Rente aus der Zusatzvorsorge [ohne Berücksichtigung des WEF-Vorbezugs] von Fr. 17‘071. und wurde auf Fr. 95‘406. herabgekürzt.
- In einem zweiten Schritt wurde nunmehr von dieser gekürzten Summe der Rentenwert des WEF-Vorbezugs von Fr. 16‘847. abgezogen. Daraus resultierte schliesslich eine Jahresrente von Fr. 78‘559. (= Fr. 95‘406. ./. Fr. 16‘847.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Berechnungsweise der Beklagten auf eine hinreichende reglementarische oder vertragliche Grundlage stützen kann.
3.2
3.2.1 Art. 18a des Reglements der Beklagten (Urk. 2/7; revidierte Fassung vom 15. Januar 2013) lautet folgendermassen:
Höhe der Altersrente für Versicherte mit Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzvorsorge
Die Altersrente dieses Reglements darf zusammen mit der Altersrente aus der Zusatzvorsorge die Altersrente, welche bei einem regulären Rücktritt im Alter 62 gemäss diesem Reglement ausgerichtet würde, um höchstens 7 % des versicherten Jahreseinkommens übersteigen. Wird dieses Niveau überschritten, wird die Altersrente des Reglements entsprechend reduziert.
Art. 43 des Reglements befasst sich mit der Kürzung der Versicherungsleistungen bei Wohneigentumsförderung:
Durch den Vorbezug werden die Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität sowie die Freizügigkeitsleistung gekürzt. Die Kürzung erfolgt durch Verrechnung. Bei einer Pfandverwertung gelten die Bestimmungen über den Vorbezug sinngemäss.
Der zu verrechnende Betrag entspricht dem vorbezogenen Betrag samt Zinsen. Der Zinssatz entspricht dem technischen Zinssatz der Pensionskasse.
Die Pensionskasse vermittelt eine Zusatzversicherung, um die Leistungskürzungen im Todes- und Invaliditätsfall auszugleichen. Die Prämien dafür sind vollumfänglich von der versicherten Person zu bezahlen.
In Anhang C des Reglements ist die Zusatzvorsorge geregelt (Urk. 2/7 S. 52 ff.). Art. 3 dieses Anhangs hat fast denselben Wortlaut wie Art. 18a des Reglements und lautet folgendermassen:
Die Altersrente des Reglements darf zusammen mit der Altersrente aus der Zusatzvorsorge die Altersrente, welche gemäss Reglement bei einem regulären Rücktritt im Alter 62 gemäss diesem Reglement ausgerichtet würde, um höchstens 7 % des versicherten Jahreseinkommens übersteigen. Wird dieses Niveau überschritten, wird die Altersrente des Reglements entsprechend reduziert.
3.2.2 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag betreffend WEF-Vorbezug vom 12. Januar 2011 (Urk. 2/2) enthält unter der Überschrift „Auswirkungen auf die reglementarischen Leistungen“ folgende Regelungen:
Der Vorbezug wird im Freizügigkeits- oder Vorsorgefall an die reglementarischen Leistungen angerechnet. Der anzurechnende Betrag entspricht dem Stand des Vorbezugskontos im Zeitpunkt der Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung oder dem Stand bei Eintritt des Vorsorgefalles.
Das Vorbezugskonto wird als Schattenkonto geführt. Darauf werden die Vorbezüge und die Rückzahlungen verbucht. Das Konto wird verzinst. Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt. Bei Abschluss des Vertrages ist der Zinssatz im Beitragsprimat identisch mit dem Zinssatz für die Altersguthaben und der Zinssatz im Leistungsprimat entspricht dem technischen Zinssatz von 4,5.
Im Zeitpunkt des Austritts aus der Y.___ Pensionskasse wird der Saldo des Vorbezugskontos mit der ungekürzten Freizügigkeitsleistung verrechnet. Bei Eintritt eines Vorsorgefalles wird der Saldo des Vorbezugskontos umgewandelt in eine Rentenkürzung beziehungsweise Leistungskürzung. Im Anhang zu diesem Vertrag findet sich ein Berechnungsbeispiel.
Kann der Betrag des Vorbezugskontos nicht mit den Ansprüchen des Versicherten beziehungsweise seiner Erben verrechnet werden, muss dieser von den Erben zurückbezahlt werden.
Die versicherte Person erhält jährlich von der Y.___ Pensionskasse einen persönlichen Ausweis. Auf diesem Ausweis sind der Stand der Freizügigkeitsleistung ohne Vorbezug und der Stand des Vorbezugskontos ersichtlich.
Die versicherte Person erklärt, die Konsequenzen, welche ein Vorbezug auf die Höhe ihrer Vorsorgeleistungen im Alter und bei Eintritt der Risiken Tod und Invalidität hat, verstanden zu haben.
3.3
3.3.1 Vorauszuschicken ist, dass der von der Beklagten erstellte Vorsorgeausweis per 1. Januar 2014 (Urk. 2/3) offensichtlich fehlerhaft ist; bescheinigt wurde nämlich, dass der Saldo des Vorbezugskontos für Wohneigentum Fr. 0. betrage. Aufgrund der Ausführungen der Parteien im vorliegenden Prozess kann dies nicht stimmen. Dass der genannte Vorsorgeausweis damit als fehlerhaft zu bezeichnen ist, ist jedoch vorliegend - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht weiter von Belang.
3.3.2 Des Weiteren ist zu Recht vollkommen unbestritten, dass der vom Kläger getätigte WEF-Vorbezug zu einer Kürzung seiner Altersleistungen führt. Auch der Kläger liess ausdrücklich festhalten, dass er sich (selbstverständlich) nicht grundsätzlich gegen die Kürzung der Altersleistungen wende. Er war aber der Ansicht, dass es für die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise (Umwandlung des WEF-Vorbezugs in eine fiktive Rente, Hinzurechnung dieser fiktiven Rente zu den effektiv geschuldeten Rentenleistungen, anschliessende Kürzung auf 107 % und Abzug des Rentenwerts des WEF-Vorbezugs) keine Grundlage gebe (vgl. etwa Urk. 14 S. 3).
In der Tat ist es der Beklagten im vorliegenden Prozess nicht gelungen, aufzuzeigen, dass dafür eine reglementarische oder vertragliche Grundlage besteht. Weder aus den in E. 3.2.1 wiedergegebenen Reglementsbestimmungen (Art. 18a und Art. 43 des Reglements sowie Art. 3 des Anhangs C des Reglements) noch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag betreffend WEF-Vorbezug (vgl. E. 3.2.2) ergibt sich ein solcher Schluss. Soweit die Beklagte ihre Vorgehensweise durch eine reine Interpretation der genannten Bestimmungen (namentlich des Begriffs der „Verrechnung“) stützen wollte, vermag sie nicht zu überzeugen. Die oben in E. 3.1 dargestellte Renten- beziehungsweise Kürzungsberechnung kann nach Treu und Glauben auch nicht aus einer extensiven Auslegung der genannten Bestimmungen gewonnen werden. Dafür sind nicht einmal Ansatzpunkte vorhanden. Hinzu kommt, dass im genannten Vertrag ausdrücklich auf ein Berechnungsbeispiel für eine Leistungskürzung hingewiesen wird (Urk. 2/2 Ziff. 2 Abs. 3 letzter Satz). Auch in diesem Beispiel findet sich keinerlei Hinweis auf die Berechnungsmethode, welche die Beklagte nunmehr anwenden möchte (vgl. Urk. 2/2 Anhang). Dass sich diese Berechnungsmethode zudem als nicht naheliegend erweist, bedarf angesichts der oben in E. 3.1 dargestellten Stufenfolge keiner weiteren Erörterung. Nach Lage der Dinge durfte der Kläger nach Treu und Glauben im Wesentlichen davon ausgehen, dass der WEF-Vorbezug, der vollumfänglich aus der Zusatzvorsorge stammte, dieses Zusatzvorsorgekonto belastete (und nur dieses Konto). Mit einer „fiktiven Plafonierung“ (wie sie die Beklagte vornehmen will) musste der Kläger niemals rechnen. Selbstverständlich ergibt sich auch aus dem offensichtlich unrichtigen (vgl. oben E. 3.3.1) Vorsorgeausweis (Urk. 2/3) auch kein entsprechender Hinweis.
Aus dem Gesagten folgt, dass für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Altersleistungen („fiktive Plafonierung“ auf 107 % vor statt nach Abzug des Rentenwertes des WEF-Vorbezugs) keine reglementarische und/oder vertragliche Grundlage besteht. Selbstverständlich ist die Kürzung des Zusatzvorsorgekontos, gegen die sich der Kläger - wie ausgeführt - ausdrücklich nicht wandte, rechtens. Für eine Kürzung der ordentlichen Altersrente besteht vorliegend aber kein Raum.
3.3.3 Soweit die Beklagte einwandte, dass der Kläger, sollte er mit seiner Ansicht durchdringen, im Resultat vorteilhafter gestellt sei als eine versicherte Person, die keinen WEF-Vorbezug getätigt habe (bei im Übrigen unveränderten Parametern), ist ihr zuzustimmen. Das ist tatsächlich der Fall. Dies ist aber die unausweichliche Konsequenz der klaren reglementarischen Ordnung der Beklagten, die eben eine solche Plafonierung auf 107 % des versicherten Jahreseinkommens nur im Falle von tatsächlich zu erbringenden Rentenleistungen vorsieht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass nicht mittels Auslegung eines Vertrages oder Reglements, nachträglich eine (klare) Regelung durch eine neue, nicht naheliegende, durch den Text der Vereinbarungen nicht abgedeckte und für die versicherte Person unerwartete und nicht vorhersehbare Bestimmung ersetzt werden kann.
3.4 Da die fraglichen Betreffnisse in masslicher Hinsicht nicht strittig sind, folgt aus dem Gesagten (vgl. etwa Urk. 1 S. 2 und Urk. 8 S. 4 f.), dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Mai 2014 Altersrenten im Betrag von Fr. 85‘249. p.a. (ordentliche Altersrente) und von Fr. 224. p.a. (Rente der Zusatzvorsorge) zu bezahlen. Unstrittig sind auch die im Klagebegehren genannten Übergangs- und Kinderrenten (vgl. Urk. 1 S. 2). Sie werden beziehungsweise wurden - soweit ersichtlich - auch ausgerichtet. Das Klagebegehren ist demzufolge so auszulegen, dass diese Renten nicht eingeklagt wurden, sondern lediglich klargestellt werden sollte, dass die eingeklagten Renten nicht an die Stelle der ebenfalls genannten treten sollten, sondern zusätzlich geschuldet seien. Das ist indessen klar und unstrittig; demzufolge kann ein entsprechender Hinweis im Dispositiv dieses Urteils unterbleiben.
4. Auf Rentenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 23. Januar 2015 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 23. Januar 2015 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen (jeweils soweit nicht schon bezahlt) ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 2‘900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 2014 Altersrenten im Betrag von Fr. 85‘249. p.a. (ordentliche Altersrente) und von Fr. 224. p.a. (Rente der Zusatzvorsorge) zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 23. Januar 2015 für die zu diesem Zeitpunkt fällig gewesenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen (jeweils soweit nicht schon bezahlt) ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker