Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00008 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 17. September 2015
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
vertreten durch Advokat Martin Dumas
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 20. November 1952, arbeitete bei der Y.___. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 2013 aufgelöst (Urk. 2/5). Auf denselben Zeitpunkt hin trat X.___ aus der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin aus. Die bei Austritt fällig gewordene Freizügigkeitsleistung wurde an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen (Urk. 2/5). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezog X.___ in Z.___ Arbeitslosentaggelder (Urk. 2/5).
1.2 Mit Schreiben vom 12. September 2014 ersuchte X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Aufnahme in die freiwillige Altersvorsorge (Urk. 2/5), was diese ablehnte (Urk. 2/1-4).
2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese sei zu verpflichten, sie für die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge zu versichern (Urk. 1). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in der Klageantwort vom 22. Mai 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorsorgeplan für die freiwillige Versicherung der Altersvorsorge ohne Risikoleistungen (Vorsorgeplan WO) der Beklagten hat.
2.
2.1 Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).
2.2 Das Vorsorgereglement der Beklagten (Vorsorgeplan WO) sieht in Art. 1 vor, dass Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 11/1).
2.3 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 V 213 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beklagte lehnte die Aufnahme der Klägerin in die freiwillige Altersvorsorge ab mit der Begründung, die Anmeldung hierfür habe innert 90 Tagen nach Ausscheiden aus der bisherigen (obligatorischen) Vorsorge zu erfolgen. Diese Frist habe die Klägerin bei Weitem verpasst. Zudem sei für eine Versicherungsunterstellung erforderlich, dass der Antragssteller AHV-versichert sei, was bei der Klägerin nicht der Fall sei (Urk. 2/1-2).
3.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Anmeldefrist von 90 Tagen ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Reglement und könne ihr deshalb nicht entgegen gehalten werden. Sie wünsche die Aufnahme in den Vorsorgeplan WO, damit sie ihr Altersguthaben in Rentenform beziehen könne. Bei der jetzigen Vorsorgelösung sei dies, da die Freizügigkeitsleistung in Kapitalform ausbezahlt würde, nicht möglich. Weder der Arbeitgeber noch die bisherige Vorsorgeeinrichtung habe sie über die Möglichkeit der Weiterversicherung bei der Beklagten informiert. Diese unterlassene Aufklärung dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen habe sie als (ehemalige) Grenzgängerin Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine Schlechterstellung im Vergleich mit in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmern sei nicht zulässig (Urk. 1, 14).
4.
4.1 Der Austritt der Klägerin aus der obligatorischen Versicherung erfolgte per 31. Januar 2013. Für die freiwillige Weiterversicherung der Altersvorsorge meldete sie sich am 12. September 2014, also rund eineinhalb Jahr später an. Das Gesetz sieht in Art. 47 Abs. 1 BVG vor, dass eine versicherte Person nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Vorsorge weiterführen kann. Das wird im Übrigen auch im Reglement der Beklagten so statuiert. Aus der Verwendung des Wortes „weiterführen“ ergibt sich, das eine Weiterversicherung für die Altersvorsorge nur möglich ist, wenn sie nahtlos erfolgt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig (vgl. auch BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 70 Rz. 411). Triftige Gründe, die für ein Abweichen vom Wortlaut sprechen würden, bestehen nicht. Grundsätzlich setzt eine Versicherung nach BVG eine Erwerbstätigkeit voraus (Art. 1 BVG). Da Art. 47 Abs. 1 BVG eine Ausnahme davon statuiert, ist er restriktiv auszulegen.
4.2 Die Frist von 90 Tagen, innert welcher gemäss Praxis der Beklagten die Anmeldung für die Weiterführung der Altersvorsorge zu erfolgen hat, findet sich weder im Gesetz noch im Reglement. Sie wird einzig auf der Internetseite der Beklagten sowie auf den Anmeldefragebogen kommuniziert (Urk. 10 S. 5, Urk. 11/3-4). Da indes eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen hat, liegt es auf der Hand, dass die Anmeldung vorzunehmen ist, bevor ein Unterbruch eingetreten ist. Damit ist hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzunehmen ist. Dass die Beklagte eine 90tägige Frist gewährt, ist eine Kulanz und hat praktische Gründe (Urk. 10 S. 5). Da die Anmeldung der Klägerin rund eineinhalb Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erfolgte, war sie zweifellos verspätet. Es mag zutreffen, dass die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin respektive ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung nicht richtig über die Anschlussmöglichkeit bei der Beklagten aufgeklärt wurde. Für eine allfällig unterbliebene Auskunft hat die Beklagte allerdings nicht einzustehen. Es ist ihr denn auch gar nicht möglich, Kenntnis über entsprechende Sachverhalte zu erlangen. Allfällige Ansprüche infolge unterlassener Auskunft gegenüber der Arbeitgeberin oder der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
4.3 Bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses war die Beschwerdeführerin AHV- und berufsvorsorgeversichert. Ihr stand daher die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei der Beklagten ohne Weiteres offen. Eine Grenzgängerproblematik respektive die Frage nach einer Verletzung des Diskriminierungsverbots im Sinne des Freizügigkeitsabkommens, wie die Klägerin sinngemäss geltend macht, stellt sich nicht. Hätte die Klägerin die Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen, so wäre sie dadurch gegen die Risiken Invalidität und Tod obligatorisch versichert gewesen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen). In diesem Umfang kann eine aus der Arbeitslosenversicherung ausscheidende Peron den Vorsorgeschutz bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 2 BVG). Das Risiko Alter wäre aber durch diesen Vorsorgeschutz nicht abgedeckt gewesen. Auch in diesem Fall wäre die Klägerin mithin nicht umhin gekommen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die freiwillige Weiterversicherung der Altersvorsorge bei der Beklagten zu beantragen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Advokat Martin Dumas
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger