Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00009




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. März 2017

in Sachen


X.___


Kläger


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, war in den 80-er Jahren über seine Firma Y.___, für welche er als einzelzeichnungsberechtigter Direktor im Handelsregister eingetragen war (Urk. 10/2) bei der Winterthur - Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur; nachfolgend AXA) angeschlossen (Urk. 6/1). Im Mai 1988 erfolgte die Umfirmierung der Y.___ in die Z.___ (Urk. 10/2). Am 6. Oktober 1988 ersuchte X.___ um Übertragung der Freizügigkeitsleistungen an die Providentia Sammelstiftung BVG (Providentia, später: PKG Sammelstiftung BVG, Urk. 10/7 S. 3). Im Dezember 1988 lehnte die AXA die Übertragung der Freizügigkeitsleistungen vorerst ab (Urk. 6/7 S. 4), überwies diese dann aber – nach eigener Darstellung - am 30. Juni 1989 (Valuta 30. April 1988) doch auf ein Konto der Providentia zugunsten der Z.___ (vgl. Urk. 10/4) und löste den Anschlussvertrag per 30. April 1988 auf (Urk. 10/5). Das verwendet Konto bei der Providentia war indes nicht ein solches der beruflichen sondern der privaten Vorsorge (Urk. 10/7 S. 2 Ziff. 2).

    Trotz Mahnungen wurde der per 1. Mai 1988 eröffnete Anschlussvertrag bei der Providentia Sammelstiftung BVG für die Z.___ weder unterschrieben noch zurückgesandt. Freizügigkeitsleistungen konnte die Providentia für die Jahre 1988 und 1989 nicht verbuchen und nach weiteren erfolglosen Mahnungen für ausstehende Beiträge seit Eröffnung des Anschlussvertrages wurde dieser rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert (Urk. 10/7 S. 3).

    Am 20. Juli 1995 wurde der Konkurs über die Z.___ eröffnet; X.___ amtete als Liquidator (Urk. 10/2). Im Jahr 2012 ersuchte er die AXA und die Providentia um Ausrichtung seiner Freizügigkeitsleistung. Nach mannigfaltigen Abklärungen und Briefwechseln verneinten beide einen entsprechenden Anspruch, da das Geld nicht bei ihnen vorhanden sei (Urk. 6/16, Urk. 6/11-12).


2.    Am 24. Januar und 9. Februar 2015 (Urk. 5) erhob X.___ Klage gegen die AXA mit folgendem Rechtsbegehren:

1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, zweifelsfrei nachzuweisen die Freizügigkeitsleistungen für Herrn X.___ aus der Police mit der Nummer A.___ an die Providentia überwiesen zu haben. Dies muss anhand eines offiziellen Dokumentes erfolgen und nicht durch einen internen Buchungsbeleg der beklagten Partei.

2.Wenn die Beklagte den Nachweis führen kann, dass die Zahlung definitiv an die Providentia ausgeführt wurde, muss erläutert werden aus welchem Anlass sie die Überweisung getätigt hat.

3.Wenn dies der Beklagten nicht möglich ist, sei diese zu verpflichten, entstandenen Leistungen aus der Police über Fr. 26'824.50 nebst 6.5 % Zinsen seit 01.01.2003, sowie Fr. 100.-- Betreibungskosten anzuerkennen und an den Kläger zu bezahlen.“

    Am 13. April 2015 (Urk. 9) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 12) wurde dem Kläger Frist angesetzt, um vom Gericht bezeichnete Beweismittel einzureichen. Hierzu äusserte sich der Kläger am 3. März 2017 (Urk. 15 und Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Kläger macht geltend, er habe bei der Beklagten eine obligatorische Berufliche Vorsorge, gültig ab 1. Januar 1987, abgeschlossen, wobei die Details dem persönlichen Ausweis vom 2. Dezember 1986 zu entnehmen seien. Am 6. Oktober 1988 hätten er und seine Frau einen Antrag gestellt, ob die Freizügigkeitsleistungen bei der Beklagten an die Providentia überwiesen werden könnten. Diesen Antrag habe die Beklagte am 5. Dezember 1988 abgelehnt. Am 17. Oktober 2002 habe er bei der Ausgleichskasse nachgefragt, an wen er sich wenden solle, um nähere Auskünfte zu erhalten, habe mit verschiedenen Stellen telefoniert und sei immer mit fadenscheinigen Aussagen vertröstet worden. Die Aussage sei schlussendlich gewesen, dass sein Geld nicht auffindbar sei. Von der Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie in größeren Zeitabständen beim Sicherheitsfonds BVG Suchläufe gemacht hätten, um den Verbleib des Geldes in Erfahrung zu bringen, doch diese seien ergebnislos geblieben. Aufgrund der vielen erfolglosen Abklärungen über den Verbleib des Geldes, hätten er und seine Ehegattin sich erneut an die Beklagte gewandt. Diese habe darauf hin im Jahr 2012 mitgeteilt, dass sich das Geld bei der Providentia befinde. Dies stehe aber im Widerspruch zur Ablehnung vom 5. Dezember 1988 wonach sie eine Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Providentia abgelehnt habe. Als Beweis habe die Beklagte einen internen Buchungsbeleg beigebracht. Daraufhin sei er erneut mit der Providentia in Kontakt getreten. Diese habe mitgeteilt, dass sie auf das angegebene Konto an dem entsprechenden Datum keinen Zahlungseingang hätten verbuchen können. Da die Beklagte keine Zahlung an die Providentia nachweisen könne, sei sie zur Zahlung der Austrittsleistungen zu verpflichten (vgl. Urk. 5 S. 2).

1.2    Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie habe auf Ersuchen des Klägers mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 die Übertragung der Freizügigkeitsleistungen vorerst abgelehnt, da kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber per Valuta 30. April 1988 die Übertragung an die Providentia vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. B.___ rückwirkend per 30. April 1988 aufgelöst. Dies nachdem mit dem Kläger und seiner Ehefrau die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden seien. Der Sachverhalt sei zum einen aus den internen Systemdaten der Vertragsverwaltungs-Software der Beklagten ersichtlich. Zum andern sei am 23. Dezember 2013 ein Kontoauszug mit den Zahlungsbewegungen des Vorsorgewerks Nr. B.___ erstellt worden. Auf dem Auszug sei sowohl die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per Valuta 30. April 1988 ersichtlich als auch die mit selbem Datum angefallenen Vertragsauflösungskosten. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sei über ein Postcheck-Konto getätigt worden, wobei die Schweizerische Post mitgeteilt habe, dass sie keine Nachforschungen über die damalige Überweisung mehr betreiben könne, da sie aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungsfrist über keine Belege dieser Zahlung mehr verfüge. Die weitere Nachfrage habe ergeben, dass die Providentia den Anschluss unter der Nr. C.___ für die Z.___ geführt habe, ohne dass die Z.___ je eine Anschlussvereinbarung oder ein Kassenreglement unterzeichnet habe. Die Aufnahme des Klägers in die Vorsorge der Providentia sei am 6. Oktober 1988 beantragt worden und - nachdem keine Freizügigkeitsleistungen eingegangen seien und die Z.___ auch keine Beiträge bezahlt habe sei, nachdem sie am 24. August 1990 zum zweiten Mal erfolglos gemahnt habe, der Anschluss letztlich rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert worden (Urk. 9 S. 3 ff.).

    In der Zeit, in welcher der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, sei kein Leistungsfall eingetreten, die Beklagte könne daher nicht aufgrund eines Vorsorgefalls leistungspflichtig werden. Sei die Forderung des Klägers so zu interpretieren, dass er eine Freizügigkeitsleistung geltend mache, sei die Beklagte mit der Übertragung dieser Freizügigkeitsleistung an die Providentia ihrer Leistungspflicht nachgekommen. Dass der Anschlussvertrag der Providentia in Wirklichkeit nicht zustande gekommen sei bzw. dass der Anschluss storniert worden sei, dürfe der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen und ebenso habe sie keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Providentia dem Kläger bei der Stornierung des Anschlusses irgendwelche Leistungen ausgerichtet habe. Auch könne die Providentia zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit nachweisen, dass sie keine Freizügigkeitsleistung von der Beklagten erhalten habe. Die Beklagte habe demgegenüber nachweisen können, dass sie die Freizügigkeitsleistung an die Providentia erbracht habe. Die Mobiliar (Nachfolgerin der Providentia) habe in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2014 erwähnt, dass es sich beim Konto, welches auf dem internen Zahlungsbeleg der Beklagten angegeben sei, in ihrem System nicht um ein Konto der beruflichen Vorsorge, sondern um eines der privaten Vorsorge handle. Dies könne der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, da sie weder einen Anlass noch eine Möglichkeit gehabt habe, die wirtschaftliche Bestimmung des Kontos, welches ihr angegeben worden sei, zu überprüfen (Urk. 9 S. 6).

    Da der Kläger den Nachweis fordere, dass seine Freizügigkeitsleistungen am 30. Juni 1989 (Valuta 30. April 1988) an die Providentia überwiesen worden seien und diese Überweisung knapp 26 Jahre zurückliege, stelle sich die Frage, ob die Beklagte verpflichtet werden könne, diesen Nachweis zu erbringen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen habe damals die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahre gegolten (Art. 962 des Obligationenrechts, OR). Diese sei am 1. Januar 2000, zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs 1989, abgelaufen und die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Akten in Zusammenhang mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung des Klägers zu vernichten. Auch nach der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese Akten länger als zehn Jahre aufzubewahren. Der Anschlussvertrag Nr. B.___, infolge dessen der Kläger bei der Beklagen vorsorgeversichert gewesen sei, sei am 30. Juni 1989 rückwirkend per 30. April 1988 vollständig aufgelöst worden. Aus diesem Anschlussvertrag hätten folglich seit dem Auflösungsdatum keine Ansprüche auf Vorsorgeleistungen mehr geltend gemacht werden können, sondern nur noch Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen, solange diese noch nicht auf eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden seien. Im Freizügigkeitsfall ende die Aufbewahrungspflicht der massgebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führe. Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen habe die Aktenaufbewahrungsfrist sogar schon am 30. Juni 1989 (gemeint wohl 1999) geendet, zehn Jahre nach der Überweisung der Freizügigkeitsleistung (Urk. 9 S. 6 ff.).

    Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sehe die Unverjährbarkeit von Leistungsansprüchen vor, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen hätten. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Kläger bereits am 30. April 1988 (Datum der Auflösung des Anschlussvertrags Nr. B.___) die Beklagte verlassen habe. Der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sei somit seit dem 30. April 1998 verjährt (Urk. 9 S. 8).


2.    

2.1    Aufgrund der Aktenlage steht in masslicher Hinsicht fest und ist unbestritten, dass der Kläger bei der AXA per 30. April 1988 über Austrittsleistungen von Fr. 26‘824.50 verfügte. Strittig ist der Verbleib dieses Guthabens. Während die Beklagte vorbringt, den Anschlussvertrag aufgelöst und die Austrittsleistungen auf Begehren des Klägers an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen zu haben und sich in Bezug auf die Beweispflicht auf eine zehnjährige Aktenaufbewahrungspflicht beruft, bestreitet der Kläger sinngemäss den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei der AXA und die Übertragung der Leistungen.

2.2    Die fragliche Auszahlung der Austrittsleistungen und die Auflösung des Anschlussvertrages erfolgte — nach Darstellung der Beklagten — am 30. Juni 1989 rückwirkend per 30. April 1988 (Urk. 10/4). Der Anschlussvertrag bei der Z.___ und die Aufnahme des Klägers in die Vorsorgeeinrichtung der Providentia wurde rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert, nachdem trotz einer zweiten erfolglosen Mahnung vom 24. August 1990 keine Beiträge entrichtet worden waren (Urk. 10/7 S. 3). Zumindest diese letzten beiden Vorgänge, wie auch das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung bei der Beklagten, mussten dem Kläger als einzelzeichnungsberechtigtem Direktor der Y.___ wie auch als einzelzeichnungsberechtigtem Direktor der Z.___ (Urk. 10/2) bekannt gewesen sein, nachdem er und seine Ehegattin als letzte und einzige Arbeitnehmer der Z.___ zufolge Konkurses der Firma im Jahr 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren.

2.3    Strittig ist damit der Sachverhalt betreffend Übertragung der Freizügigkeitsleistungen im Jahr 1989, wobei sich diesbezüglich die Frage der Beweislastverteilung stellt.


3.    

3.1    Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die beweisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3).

3.2    

3.2.1    Vor der ersten BVG-Revision galt für die Aufbewahrung von Unterlagen die allgemeine Verjährungsregel des Artikels 962 aOR. Verliess also ein Versicherter eine Vorsorgeeinrichtung, ohne sein Guthaben einzufordern, war die Einrichtung dazu verpflichtet, die ihn betreffenden Daten während zehn Jahren aufzubewahren (seine Personendaten und die im Zusammenhang mit seiner Austrittsleistung stehenden Informationen). Nach Ablauf dieser Frist durfte die Einrichtung die Unterlagen vernichten, so dass es dem Versicherten nicht mehr möglich war, seine Ansprüche geltend zu machen (Sylvie Pétremand in Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 41 N 38).

3.2.2    Gemäss Art. 962 aOR (in der von Juli 1976 bis Mai 2002 gültig gewesenen Fassung) hat, wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist und die Buchungsbelege entstanden sind (Abs. 3). Bei Inkrafttreten der (marginal) revidierten Bestimmungen des OR per Juni 2002 war die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen.

3.3    Mit Blick auf die bestrittenen Zahlungsvorgänge im Jahr 1989 war die Beklagte nach Austritt des Klägers aus ihrem Vorsorgewerk lediglich verpflichtet, die Zahlungsbelege bis Ende 1999 aufzubewahren. Nachdem der Kläger innerhalb dieser Frist nicht an die Beklagte gelangte und die Belege nach Fristablauf vernichtet wurden, kann ihr ein fehlender Nachweis in dem Sinne, dass sie den Zahlungsnachweis nicht mehr restlos erbringen kann, nicht entgegen gehalten werden. Die Beweiserschwernis hat der Kläger durch sein unterbliebenes Tätigwerden selber zu verantworten, was zu einer Umkehr der Beweislast führen muss (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessreicht, 9. Auflage 2010 Rz. 67). Dementsprechend hat der Kläger, welcher die Ausrichtung von Austrittsleistungen aus dem Vorsorgewerk der Beklagten verlangt, nachzuweisen, dass das entsprechende Guthaben (ihm) nicht bereits ausgerichtet wurde.

3.4    Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 12) wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, verschiedene Beweismittel einzureichen und damit den von ihm dargestellten Sachverhalt soweit zu belegen, dass dieser zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen“ (vgl. E. 3.1 hievor). Namentlich hätte er mittels Vorsorgeausweise der “Winterthur“- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, „Persönlicher Ausweis“ gültig ab Januar 1988 und Folgejahre, belegen können, dass die Beklagte das Konto weiter führte. Nähere Anhaltspunkte hierzu hätten sich allenfalls auch aus der vollständigen Korrespondenz von Mai 1988 bis Juni 1990, die zwischen der “Winterthur“ und dem Kläger respektive der Firma Y.___ oder der umfirmierten Z.___ geführt wurden, ergeben. Rückschlüsse zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen auf ein Konto der privaten Vorsorge des Klägers wären möglicherweise auch dem Gesuch vom 6. Oktober 1988 zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen an die Providentia zu entnehmen gewesen oder den weiteren Unterlagen (Aufnahmegesuch, Anschlussvereinbarung, Kassenreglement, Vorsorgeausweise, Mahnungen, Annullierung, etc.) betreffend den ab 1. Mai 1988 eröffneten Anschlussvertrag mit der Providentia bis zu dessen rückwirkender Stornierung. Mit zusätzlichen Belegen aus der damaligen Zeit (über das Jahr 1989 hinaus) bezüglich Bestand/Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen hätte der Kläger allenfalls belegen können, dass er weiterhin über ein entsprechendes Austrittsguthaben verfügt. Auch hätte er mittels der vollständigen Steuererklärungen der Jahre 1988, 1989, 1990 mit den entsprechenden Kontoauszügen und den vollständigen persönlichen Kontoauszüge von August 1990 bis Dezember 1992 dartun können, dass ihm Vorsorgeleistungen nicht bereits zugeflossen sind. Der Kläger legte keinen einzigen der verlangten Belege auf, welcher die Auffassung stützen könnte, dass die Beklagte die Austrittsleistungen nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. Dass es trotz intensiver Nachforschung nach zweimaligen Umzügen nicht mehr möglich sei, die gewünschten Unterlagen nachzureichen (vgl. Urk. 15), hat er selber zu vertreten.

    Demgegenüber legte die Beklagte aufgrund noch vorhandener interner Belege nachvollziehbar dar, dass sie am 5. Dezember 1988 die Übertragung der Freizügigkeitsleistungen zwar vorerst ablehnte, da mit der blossen Umfirmierung der Y.___ in die Z.___ kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber am 30. Juni 1989 die Übertragung an die Providentia trotzdem vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. B.___ rückwirkend per 30. April 1988 aufgelöst hat, nachdem mit dem Kläger und seiner Ehefrau die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden waren. Aus dem Kontoauszug der Beklagten (Urk. 10/6) ergibt sich einerseits die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per Valuta 30. April 1988 als auch die mit selbem Datum angefallenen Vertragsauflösungskosten. Ebenso nachvollziehbar ist, dass, da die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung über ein Postcheck-Konto getätigt wurde, auch die Post über die damalige Überweisung aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungsfrist keine Nachforschungen mehr betreiben kann und damit keine Belege dieser Zahlung erhältlich sind. Für diese Beweisunmöglichkeit hat nicht die Beklagte, sondern der Kläger einzustehen, welcher Rechte ableiten will.


4.    Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Kläger als beweisbelastete Partei nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen vermochte, dass die Beklagte die Austrittsleistung nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. Er hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef