Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00013




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen


gegen


Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft, P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich




Nach Einsicht in die Klage vom 10. Februar 2015, mit welcher der Kläger beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Entschädigungsfolge eine BVG-Invalidenrente von Fr. 416.25 pro Monat ab 1. März 2015 bis auf Weiteres auszurichten sowie ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2015 53 monatliche Rentenbetreffnisse in gleicher Höhe, entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 22‘061.25 nebst Zins zu 5 % seit Februar 2015 nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2),

sowie nach Einsicht in die Klageantwort vom 3. Juni 2015, mit welcher die Beklagte beantragte, es sei die Klage unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen, eventualiter im Umfange einer Jahresrente von Fr. 44.25 gutzuheissen (Urk. 9 S. 2),

in Erwägung,

dass im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nur die obligatorischen BVG-Leistungen geschuldet sind (Urk. 1 S. 3) und gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 137 V 20; 134 V 64) Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das weiterhin effektiv erzielte, sondern auch das "zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" anzurechnen ist,

dass nach der Rechtsprechung im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, aber im Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen das überentschädigungsrechtlich relevante hypothetische Erwerbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen ist, wobei die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, massgeblich ist, und die versicherte Person die Umstände, welche in ihrem konkreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23),

dass im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung in betraglicher Hinsicht nur die Höhe des massgeblichen Valideneinkommens (Kläger: Fr. 99‘412.25, Urk. 1 S. 4; Beklagte: 95‘073.75 Urk. 9 S. 5) sowie die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (Kläger: Fr. 46‘266.45, Urk. 1 S. 4; Beklagte: Fr. 53‘145.80, Urk. 9 S. 5) strittig und zu überprüfen sind,

dass die Invalidenversicherung ihrem Einkommensvergleich per 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 99‘412.25 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘145.80 zugrundelegte (vgl. Urk. 2/4),

dass der Kläger nicht erwerbstätig ist (Urk. 1 S. 6) und nicht substantiiert darlegt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte und vermutungsweise dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entsprechende Invalideneinkommen zu erzielen,

dass der Kläger vielmehr geltend macht, da die Überentschädigungsberechnung von 90 % des Valideneinkommens ausgehe, entsprechend der Idee der Kongruenz auch nur 90 % des zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen angerechnet werden dürften,

dass der Kläger dabei verkennt, dass diese Interpretation dem Wortlaut von Art. 24 BVV 2 widerspricht, da mit Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich das AHV-pflichtige Bruttoeinkommen gemeint ist,

dass diese Bestimmung im Sinne der Kongruenz hauptsächlich verhindern will, dass nicht erwerbstätige teilinvalide Rentenbezüger trotz Zumutbarkeit eines Einkommens über mehr Einkünfte verfügen, als teilinvalide Rentenbezüger, welche ihre zumutbare Resterwerbsfähigkeit tatsächlich verwerten,

dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, bei der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge vom invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich abzuweichen, weshalb die Beklagte - da sie zwar geltend macht, Einwände gegen die Festsetzung des Valideneinkommens durch die Invalidenversicherung erheben zu können (Urk.  9 S. 4), aber solche nicht substantiiert vorbringt - entsprechend ihrem Eventualantrag (Urk. 9 S. 2) und unter Berücksichtigung der zwischen Oktober und Dezember 2010 unbestrittenermassen insgesamt um Fr. 27.-- tieferen Rentenbetreffnisse der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 1 S. 4) - in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 eine Invalidenrente von insgesamt Fr. 38.05 und ab 2011 eine jährliche Rente von Fr. 44.25 (vgl. Urk. 9 S. 2) nachzuzahlen und bis auf Weiteres auszurichten, für Rentenbetreffnisse bis und mit Januar 2015 zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageerhebung,

dass das Verfahren kostenlos ist und der Kläger zufolge Geringfügigkeit des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,





erkennt das Gericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab März 2015 eine BVG-Invalidenrente von Fr. 44.25 pro Jahr auszurichten. Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 hat die Beklagte Fr. 38.05 sowie ab 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2015 eine jährliche Rente von Fr. 44.25, nebst Zins zu 5 % ab Klageerhebung nachzuzahlen.

    Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst