Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00015




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Sonderegger

Urteil vom 24. August 2017

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Klagende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

c/o Zürcher Kantonalbank

Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich

Beklagte


Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

Postfach, 8010 Zürich


diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler

Wenger & Vieli AG

Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    Der am 1. Januar 1947 in Italien geborene Z.___ lebte seit Januar 1974 in der Schweiz (Urk. 2/8) und war im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit im Anstellungsverhältnis zuletzt bei der A.___ (heute: B.___) berufsvorsorgeversichert. Am 8. September 2006 überwies diese – auf entsprechendes Gesuch hin – sein Guthaben in Höhe von Fr. 96‘096.65 auf ein auf seinen Namen lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, welche ihm den Eingang der Vorsorgegelder – unter Beilage ihres Reglements – mit (in Italienisch verfasstem) Schreiben vom 12. September 2006 anzeigte (Urk. 2/4).

1.2    Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 ersuchte C.___, Mitarbeiter des Patronato INCA (Instituto Nazionale Confederale di Assistenza), die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank im Namen von Z.___ und unter Hinweis darauf, dass dieser das 60. Altersjahr erreicht habe, um Auflösung des Freizügigkeitskontos Nr. D.___ und Überweisung des Guthabens auf das Konto Nr. E.___, lautend auf I.N.C.A. 8005 Zürich, bei der F.___ (Urk. 12/4). Mit diesem Gesuch reichte er seine Vollmacht vom 3. Januar 2007 (Urk. 2/5), einen entsprechenden Zahlungsauftrag vom nämlichen Datum (Urk. 2/6) und eine Wohnsitzbestätigung der Stadt Bülach betreffend Z.___ vom 12. Dezember 2006 (Urk. 12/5) ein. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank überwies in der Folge das gesamte Freizügigkeitskapital von Z.___ in Höhe von Fr. 96‘497.15 auf das angegebene Konto bei der F.___ (vgl. Belastungsanzeige vom 8. Januar 2007, Urk. 2/12).

1.3    Beim angegebenen Bankkonto handelte es sich indessen nicht um ein Konto des Patronato INCA, sondern um ein privates Konto von C.___. Dieser leitete Z.___ das Freizügigkeitskapital nicht weiter. Indessen überwies er ihm von Oktober 2008 bis Februar 2009 monatlich Fr. 1‘800.-- auf dessen Bankkonto. Die Überweisungen erfolgten unter dem Absender „I.N.C.A. Inhaber C.___ (Urk. 36/2). Zudem zahlte C.___ Z.___ von Ende Oktober 2008 bis Juni 2009 zweimal die Woche Fr. 110.-- bar auf die Hand (Urk. 2/9, 2/10). C.___ brauchte das auf sein Konto überwiesene Kapital aber nicht nurr die Zahlungen an Z.___, sondern - ebenso wie zahlreiche weitere Vorsorgeguthaben anderer Versicherter, die er sich auf ähnliche Weise auszahlen liess - in betrügerischer Weise für eigene Zwecke. Er war schliesslich nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen zu leisten, er flog auf, und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung geführt.

1.4    Am 22. April 2013 ersuchten X.___ und Y.___, Tochter und Sohn des (zwischenzeitlich am 20. Januar 2010 verstorbenen) Z.___, die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank – unter Hinweis darauf, dass das Freizügigkeitskapital ihres Vaters aufgrund einer gefälschten Vollmacht auf das Konto einer unberechtigten Person überwiesen worden sei – um Überweisung des Betrags von Fr. 96‘497.15 zuzüglich Zins seit Januar 2007 (Urk. 2/22). Dies lehnte die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (Urk. 2/23) und – nach erneuter Aufforderung (Urk. 2/24) – vom 2. Juli 2013 (Urk. 2/25) ab.


2.    

2.1.    Am 10. Februar 2015 liessen X.___ und Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank erheben (Urk. 1 S. 2):

„Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die  Freizügigkeitsleistung von +Z.___ in der Höhe von Fr. 96‘497.15  zuzüglich 5 % Verzugszins ab 8. Januar 2007 zu bezahlen.

 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Fr. 71‘070.15  zuzüglich 5 % Verzugszins ab 8. Januar 2007 zu bezahlen.

 Unter Entschädigungsfolge (zuz. MWSTe) zu Lasten der Beklagten.“

2.2.    Die Beklagte schloss am 24. August 2015 auf – entschädigungspflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 11). Replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 26) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

2.3.    Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wurden die Klagenden aufgefordert, Unterlagen zu erfolgten Zahlungen samt Steuerunterlagen einzureichen (Urk. 29). Die Klagenden reichten mit Eingabe vom 6. Juni 2017 (Urk. 35) eine Stellungnahme sowie verschiedene Unterlagen, namentlich Kontoauszüge und Steuerakten (Urk. 36/1-6), ein. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 (Urk. 39) liess sich die Beklagte dazu vernehmen, was den Klagenden zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 40).

2.4.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im Streit stehen Altersleistungen aus einer Freizügigkeitspolice. Diese darf gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden.

1.2    Uneinigkeit besteht in der Frage, ob die Beklagte das Alterskapital des Z.___ in der Höhe von Fr. 96‘497.15 gestützt auf das Begehren vom 3. Januar 2007, in welchem C.___ sich beziehungsweise das Patronato INCA als zur Entgegennahme von Geldern berechtigten Stellvertreter des Z.___ bezeichnet hatte, mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto ausbezahlt hat oder ob sie Z.___ respektive den Klagenden gegenüber leistungspflichtig geblieben ist.


2.

2.1    Zunächst ist auf die Aktivlegitimation der Kläger, die bestritten wird (Urk. 11 S. 3, Urk. 26 S. 3), einzugehen. Die Kläger machen geltend, als einzige Erben von Z.___ die einzigen Begünstigten gemäss Art. 15 FVZ zu sein (Urk. 1 S. 2).

2.2    Art. 15 FVZ nennt als begünstigte Personen im Erlebensfall den Versicherten (Abs. 1 lit. a). Bei Todesfall besteht eine Kaskade (Abs. 2 lit. b). Berechtigt sind zunächst die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG (Ziff. 1), dann die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Ziff. 2), hernach die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder Geschwister (Ziff. 3) und schliesslich die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (Ziff. 4). Diese Reihenfolge entspricht im Übrigen der Begünstigtenordnung in Ziffer 9 des Reglements der Beklagten, welche die gesetzliche Ordnung wiedergibt (Urk. 12/1).

2.3    Die Kläger sind - wie sich aus der Erbbescheinigung ergibt - die einzigen gesetzlichen Erben von Z.___ (Urk. 2/1). Aufgrund ihres Jahrganges 1974 und 1976 gehören sie nicht mehr zu den Hinterlassenen nach Art. 19, 19a oder 20 BVG. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation mit dem Hinweis, es sei nicht auszuschliessen, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt habe (Urk. 26 S. 4). Dazu beantragt sie mitunter die Befragung der Kläger. Als Kinder des Verstorbenen sei es ihnen zuzumuten, Kenntnisse von einer allfälligen Lebensgemeinschaft ihres Vaters zu haben und sich dazu, gegebenenfalls auch verneinend, zu äussern (Urk. 26 S. 4). Von einer Befragung ist indes abzusehen. Denn die Kinder haben in Kenntnis der Kaskadenordnung von Art. 15 FZV bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine weiteren Berechtigten gebe (Urk. 19 S. 1). Das schliesst aus, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft gelebt hatte. Da Z.___ vor seinem Tod unbestrittenermassen auch niemanden in erheblichem Masse unterstützte (vgl. auch Urk. 20/1) und keine weiteren Kinder hatte, ist mithin mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es keine Anspruchsberechtigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV gibt. Die Kläger als Berechtigte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV sind somit ohne Weiteres aktivlegitimiert.


3.    

3.1    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3; 116 V 218 E. 2; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).

3.2    Die Vorsorgeeinrichtung ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgeverhältnisses geführt hat, gehalten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- respektive Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Bundesgerichtsurteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 449 E. 2; BGE 112 II 450 E. 3a; BGE 111 II 263 E. 1; BGE 108 II 314 E. 2).

3.3    Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stellvertreter ausgeübt werden (Art. 32 ff. OR; Bundesgerichtsurteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Bundesgerichtsurteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Bundesgerichtsurteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

3.4    Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen beziehungsweise vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden.


4.

4.1    Die Klagenden führten zur Klagebegründung aus, die Beklagte habe die Freizügigkeitsleistung – gestützt auf einen mit einer gefälschten Unterschrift versehenen entsprechenden Auftrag und im Unwissen von Z.___ – auf ein Konto von C.___, mithin auf das Konto eines unberechtigten Dritten, überwiesen. Da sie sich mit dieser Zahlung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit habe, schulde sie die Freizügigkeitsleistung von Z.___ weiterhin (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 19 S. 3 ff.). Daran änderte auch nichts, wenn die Unterschriften echt gewesen wären. So habe die Beklagte ihrer Bank den Auftrag erteilt, das Guthaben von Z.___ zu dessen Gunsten dem INCA-CGIL zu überweisen, worauf diese die F.___ angewiesen habe, das Guthaben zugunsten des INCA-CGIL zu verbuchen. Die F.___ sei diesem Auftrag indes nicht nachgekommen; sie habe nämlich die Gutschrift auf einem Konto vorgenommen, das anders gelautet habe und nicht dem INCA-CGIL, sondern C.___ persönlich gehört habe (Urk. 1 S. 11, Urk. 19 S. 4). Da die F.___ (als Dritte) ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, sei sie der Beklagten gegenüber schadenersatz- beziehungsweise rückerstattungspflichtig. Letztere erleide daher keinen Schaden, wenn sie vorliegend zur Zahlung der eingeklagten Forderung verpflichtet werde (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 19 S. 6 ff.). Sofern Z.___ die Handlungen C.___ tatsächlich nachträglich genehmigt habe, wie die Beklagte geltend mache, habe sich die Genehmigung auf die Auszahlung seines Guthabens auf ein Konto des INCA und nicht auf ein Privatkonto des letzteren bezogen (Urk. 19 S. 5). Da die Beklagte nicht befreiend geleistet habe, bleibe sie für das gesamte Freizügigkeitskapital leistungspflichtig (Urk. 1 S. 14).

4.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschriften von Z.___ auf der Vollmacht und auf dem Zahlungsauftrag gefälscht worden seien (Urk. 11 S. 9 f.). Die fraglichen Unterschriften wichen denn auch nicht wesentlich von denjenigen auf dem Reisepass und dem Ausländerausweis ab und seien überdies vom italienischen Konsulat beglaubigt worden (Urk. 11 S. 10 f.). Gestützt auf die (diesbezüglich) glaubhaften Aussagen von C.___ im Strafverfahren sei davon auszugehen, dass Z.___ den Zahlungsauftrag und die Vollmacht blanko unterschrieben habe. Auch der Umstand, dass dieser bereits im Dezember 2006 eine Wohnsitzbestätigung eingeholt habe, lasse darauf schiessen, dass er den Bezug seiner Freizügigkeitsgelder bei Erreichen des 60. Altersjahrs beabsichtigt und hiezu die Unterstützung von C.___ in Anspruch genommen habe (Urk. 11 S. 10). Zu beachten sei überdies, dass Z.___ nach der Überweisung der Vorsorgegelder von Oktober 2008 bis Februar 2009 Rentenzahlungen von Fr. 1‘800.-- sowie von Oktober 2008 bis Juni 2009 zweimal wöchentlich eine Barzahlung von Fr. 110.-- entgegengengenommen habe. Überdies habe C.___ Rechnungen (etwa eine Rechnung des G.___, die Steuerrechnungen für die bezogenen Freizügigkeitsgelder sowie die Mietrechnungen betreffend die Zeit von 2008 bis Mai 2009) zu Lasten von Z.___ beglichen (Urk. 11 S. 11). Durch die Entgegennahme dieser Zahlungen habe er die Auszahlung seines Vorsorgeguthabens von der Beklagten an C.___ auf jeden Fall nachträglich genehmigt, sofern davon auszugehen sei, dass er nicht selber den Auftrag zur Überweisung seines Vorsorgeguthabens auf das Konto von C.___ unterschrieben habe (Urk. 26 S. 10, Urk. 38 S. 3 ff.).


5.

5.1    In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Lage der Akten fest, dass die Beklagte das Z.___ zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben C.___, welcher sich beziehungsweise das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellvertreter von Z.___ bezeichnet hatte, auf ein auf I.N.C.A. lautendes Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die vermeintliche Offerte von Z.___ zur Erfüllung angenommen hat.

5.2    Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - Z.___ die von C.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber C.___ war, im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich genehmigt hat, kann er respektive die Klagenden sich nicht mehr auf einen - gegebenenfalls - im Zeitpunkt der Erfüllung bestandenen Legitimationsmangel berufen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt.


6.

6.1    Es ist erstellt, dass C.___ Z.___ für die Monate von Oktober 2008 bis Februar 2009 Rentenzahlungen von je Fr. 1‘800.-- leistete (Urk. 36/2). Die Kontoauszüge weisen als Vergütender „I.N.C.A. Inhaber C.___“ aus. Welche (weiteren) Angaben C.___ im Zusammenhang mit den monatlichen Überweisungen machte, ergibt sich aus den Kontoauszügen nicht. Die Person des Zahlenden wird jedoch in den Gutschriftsanzeigen angegeben. Für Z.___ war aus den einzelnen Anzeigen und den Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass er Rentenzahlungen von einem Konto erhielt, dessen Inhaber C.___ war. Zwar erteilte Z.___ für die Zeit vom 6. Januar bis 6. Februar 2007 und vom 25. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008 einen Postumleitungsauftrag an den Patronato INCA (Urk. 36/5). Die Gutschriftanzeigen für die Monate Januar und Februar 2009 waren davon aber nicht betroffen. Ihre Zustellung erfolgte an die Adresse von Z.___. Selbst wenn er diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklagten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namens „C.___“ im Zusammenhang mit den Zahlungen erkennen, dass C.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Erwähnung von „C.___“ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach Vorstellung von Z.___, wie die Kläger geltend machen, direkt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannte Person in den Geschäftsvorgang involviert sein musste. Dies gilt sodann umso mehr für die Barzahlungen von wöchentlich insgesamt Fr. 220.-- von Oktober 2008 bis Juni 2009, welche Z.___ von C.___ direkt entgegen nahm (Urk. 2/9).

6.2    Auch wenn Z.___ die Tragweite der Transaktionsinformationen seiner Bank nicht vollständig erfasst haben sollte, hatte er nur schon wegen der Nennung von C.___ hinreichend Grund zur Annahme, dass der geschäftsgewandte C.___ sich ohne seine Vollmacht in die Sache eingemischt hatte. Dass Z.___ um die Kapitalauszahlung wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass auf die Freizügigkeitsleistung eine separate Jahressteuer erhoben wurde. Der diesbezügliche Einschätzungsentscheid datiert vom 18. Juni 2007 (Urk. 36/1). Da zu diesem Zeitpunkt kein Postnachsendeauftrag bestand, sondern erst ab dem 25. Juni 2007 (Urk. 36/5), ist ihm dieser Steuerentscheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugekommen. Indem sich Z.___ nicht weiter darum kümmerte und während neun Monaten Renten- und Barzahlungen entgegen nahm, gab er zu erkennen, dass es für ihn nicht relevant war, dass er eine Altersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem von ihm angesparten Vorsorgeguthaben erhielt. Wer dieses Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete, interessierte Z.___ offensichtlich nicht. Andernfalls hätte er sich bei der eigenen Bank, bei C.___ oder der Beklagten danach erkundigen können und auch müssen, was die Nennung "C.___" auf den Auszügen seiner Bank zu bedeuten hat. Indem er dies unterliess, nahm er billigend in Kauf, dass das an C.___ ausbezahlte Kapital diesem (teilweise) anvertraut blieb.

6.3    Selbst nachdem C.___ die Zahlungen im Juni 2009 eingestellt hatte, wandte sich der Kläger nicht an die Beklagte, sondern versuchte die ihm zustehenden Ansprüche von C.___ geltend zu machen (Urk. 2/9 S. 1). Erst die Sozialbehörden, welche Z.___ ab August 2009 unterstützten, erkundigten sich bei der Beklagten nach den Verbleib des Freizügigkeitsguthabens (Urk. 12/7).

6.4    Die Beklagte durfte aufgrund des Verhaltens von Z.___ nach der Überweisung des Altersguthabens an C.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie ihre Leistungspflicht ihm gegenüber ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschrift von Z.___ auf den von C.___ eingereichten Urkunden gefälscht war und dieser im Zeitpunkt der Auszahlung zur Entgegennahme der Leistung tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schweigen von Z.___ angesichts der aktenkundigen und auch für ihn erkennbar gewesenen unbeschränkten Verfügungsmacht von C.___ über sein Kapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an C.___ gewertet werden. Dass das INCA gemäss seinen Statuten keine Vermögensverwaltung angeboten hatte, ändert daran nichts, zumal Rechtsvertreter im Rahmen von Vertragsabwicklungen regelmässig mit der Entgegennahme von Geldern betraut werden.

6.5    Z.___ erkundigte sich über die Sozialhilfebehörde erstmals am 30. September 2010 bei der Beklagten nach dem Verbleib des Altersguthabens (Urk. 12/7). Eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens wurde dabei nicht verlangt. Dies taten erst die Kläger mit Schreiben vom 22. April 2013 (Urk. 2/22). Zumindest bis zu seiner Erkundigung hat Z.___ selbst eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem Z.___ die tatsächliche Verfügungsmacht von C.___ über sein Kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen diesem selbst anvertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch Z.___ im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von C.___ zurückzufordern. Die Kläger vermögen sich der Rechtsfolge der Genehmigung nicht dadurch zu entziehen, indem sie geltend machen, Z.___ sei mit der Auszahlung seines Guthabens auf ein Konto des INCA, nicht aber auf eines von C.___ einverstanden gewesen (Urk. 19 S. 5). Es ist nachvollziehbar, dass Z.___ sich nachträglich angesichts des erlittenen finanziellen Verlusts anders entschieden, d.h. keine Kapitalauszahlung an eine Drittperson mehr akzeptiert hätte. Doch ändert dies nichts daran, dass er während neun Monaten monatlich „Renten-“ und Barzahlungen widerspruchslos entgegengenommen hat, obwohl er um die Kapitalauszahlung wusste, und damit - da es ihm zumutbar gewesen wäre zu intervenieren - den Rechtsschein erweckte, er sei damit einverstanden (Bundesgerichtsurteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3).

6.6    Das Verhalten von Z.___ zeigt, dass er ein schier grenzenloses Vertrauen in C.___ hatte. Wer, wie Z.___, die Post mehr als 1 ½ Jahre (6. Januar bis 6. Februar 2007, 25. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008; Urk. 36/5) auf eine andere Person umleiten lässt, kann sich nicht mehr in guten Treuen darauf berufen, er habe die an ihn adressierte Post nicht zur Kenntnis nehmen können. Aus den Kontobewegungen ist indessen zu schliessen, dass Z.___ trotzdem umfassende Kenntnis über seinen Kontostand hatte. Über sein Privatkonto wurden nur zwei Arten von Bewegungen abgewickelt, nämlich Bargeldbezüge bei der H.___ in Bülach einerseits und anderseits Vergütungen weniger Dritter (Arbeitslosenkasse, Unfallversicherer, Rückvergütungen Krankenkasse sowie ab Oktober 2008 Überweisungen von C.___) andererseits. Z.___ hatte seine Lebenshaltungskosten offenbar mit Bargeld bestritten und keine Zahlungen direkt ab Privatkonto getätigt. Dabei behielt er den Kontostand offensichtlich im Auge. Denn regelmässig kurz nach Eingang einer grösseren Zahlung hob er auch eine grössere Summe ab, wohl um die laufenden Kosten wie Krankenkasse etc. am Postschalter zu bezahlen. Dabei vermied er einen Negativsaldo. Aus dem Kontoauszug ist im Weiteren ersichtlich, dass ihm letztmals am 29. Juli 2008 eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde (Urk. 36/2). Während der Dauer des Taggeldbezugs vermochte er den Lebensunterhalt noch selber zu bestreiten. Ab 7. Oktober 2010 setzten dann die „Rentenzahlungen“ von C.___ ein (Urk. 36/2).

6.7    Den Sorgfaltspflichten der Beklagten kommt angesichts der nachträglichen Genehmigung der Drittauszahlung durch konkludentes Verhalten keine Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 9C_853/2015 vom 31. August 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch für ein allfälliges Fehlverhalten der F.___, sofern der Beklagten überhaupt anrechenbar, so dass auf die entsprechenden Ausführungen der Klagenden (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 19 S. 6 ff.) nicht weiter einzugehen ist.

6.8    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


7.

7.1    Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

7.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

    Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen rechtlichen Überlegungen (vgl. E. 7.1) widerspricht, besteht keine Veranlassung, von den vorstehend dargelegten Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.



3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger