Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00017 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Beschluss vom 12. März 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner
Anwaltsbüro Tanner
Gschneitackerweg 1, Postfach 278, 5726 Unterkulm
gegen
1. Y.___
2. PANVICA
Pensionskasse
Talstrasse 7, Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee
3. GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau
4. Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
P LH RD
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
5. Deutsche Rentenversicherung
Bund
Ruhrstrasse 2, DE-10704 Berlin
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum
Kreuzstrasse 82, Postfach 1155, 8032 Zürich
Beklagte 4 Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
P LH RD
Postfach, 8010 Zürich
sowie
Y.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum
Kreuzstrasse 82, Postfach 1155, 8032 Zürich
gegen
1. X.___
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
3. Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg
Gartenstrasse 105, DE-76122 Karlsruhe
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner
Anwaltsbüro Tanner
Gschneitackerweg 1, Postfach 278, 5726 Unterkulm
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Januar 2015 (Urk. 2/52) wurde die am 15. Mai 1992 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 23. Mai 1969) und Y.___ (geboren 14. Januar 1972) geschieden. Nachdem das Scheidungsurteil am 27. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Bezirksgericht Uster die Angelegenheit zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).
2.
2.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
2.2 Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.
2.3 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.
2.4 In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Diesfalls sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.
3.
3.1 Während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Uster einigten sich X.___ und Y.___ im Rahmen einer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hielten sie in Ziffer 4 der Vereinbarung fest (Urk. 2/29 S. 2):
„Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei die Vorsorgeeinrichtung desjenigen Gesuchstellers, der während der Dauer der Ehe mehr Vorsorgekapital geäufnet hat, anzuweisen, von dessen Freizügigkeitsguthaben soviel auf das Freizügigkeitskonto des anderen Gesuchstellers zu übertragen, dass eine hälftige Teilung des während der Ehe durch beide Gesuchsteller insgesamt erworbenen Berufsvorsorgeguthabens resultiert.
Die Gesuchsteller halten fest, dass in Deutschland aus der dortigen Erwerbstätigkeit beidseits Vorsorgekapital vorhanden ist, welches ebenfalls für den Ausgleich zu berücksichtigen ist. Die Gesuchsteller verpflichten sich, dem Gericht die entsprechenden Unterlagen innert 10 Tagen einzureichen.“
Das Bezirksgericht Uster genehmigte Ziffer 4 der Vereinbarung hinsichtlich des Teilungsverhältnisses. Zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwies es das Verfahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Sozialversicherungsgericht Zürich (Urk. 1).
3.2 Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist - wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durchführung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Einigung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Vereinbarung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen von Art. 123 Abs. 1 ZGB nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO).
3.3 Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Abklärungen des Bezirksgerichts Uster ergaben, dass X.___ einerseits bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 2/38) und andererseits bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Urk. 2/57 und Urk. 2/65/1-4) über ein Vorsorgeguthaben verfügt. Betreffend das Vorsorgekapital bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eruierte es indes weder die Höhe im Zeitpunkt der Heirat noch dessen Gesamtbetrag im Zeitpunkt der Scheidung. Für Y.___ sind Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse PANVICA (Urk. 2/36), bei der GastroSocial Pensionskasse (Urk. 2/35, Urk. 2/39), bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 2/35, Urk. 2/37) und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Urk. 2/44) ausgewiesen. In Bezug auf das Vorsorgekapital bei letztgenanntem Versicherungsträger klärte das Bezirksgericht Uster allerdings die Höhe im Zeitpunkt der Heirat nicht ab und eruierte auch nicht, ob in den „ungeklärten Zeiten“ (vgl. Urk. 2/65/2 S. 1) noch weiteres als das ausgewiesene Guthaben geäufnet wurde.
3.4 Dass das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag nicht selbst festlegte, ist demnach weder auf eine fehlende Einigung der Scheidungsparteien über die Teilung der Austrittsleistungen noch auf Streitigkeiten betreffend die Höhe der zu teilenden Vorsorgeguthaben (Behauptung des Fehlens von Bestandteilen oder Geltendmachung von Fehlern in den Berechnungen) beziehungsweise auf das Fehlen der Durchführbarkeitsbestätigungen (trotz entsprechender Bemühungen) zurückzuführen. Vielmehr ist mit ungenügenden Recherchen betreffend die während der Dauer der Ehe bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Y.___) respektive Baden-Württemberg (X.___) angesparten Vorsorgeguthaben zu erklären, dass das Bezirksgericht Uster den zu überweisenden Betrag nicht selbst festsetzte (vgl. hiezu insbesondere Urk. 2/51 und Urk. 2/65/4).
3.5 Da das das Scheidungsgericht das Verfahren selbst bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht weiter «delegieren» darf, ohne selbständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (vgl. Spycher, Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO; Bern 2012, Rz. 6 zu Art. 181), ist auf die überwiesene Sache nicht einzutreten, und das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Uster zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Uster überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Fritz Tanner
- Rechtsanwältin Ruth Schierbaum
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- PANVICA
- GastroSocial Pensionskasse
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Bezirksgericht Uster unter Beilage von Urk. 2/1-66 (Akten des Geschäfts FE140108-I)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Fischer