Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2015.00018 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 12. Mai 2015
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
vertreten durch MOL Treuhand
Y.___
Birkenstrasse 17, 8306 Brüttisellen
Nach Einsicht in die Eingabe vom 4. März 2015 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 21‘038.85, minus CHF 253.90 Prämien-Korrektur per 30.06.2014, nebst Zins zu 5 % seit dem 16.09.2014, zuzüglich CHF 421.05 Zins bis 15.09.2014 und Betreibungsspesen zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-12);
unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 11. März 2015 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und die Beklagte als säumig anzusehen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 19. August/13. September 2005 (Urk. 2/1-2) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, und weiter darlegte, dass die Beklagte fällige Vorsorgebeiträge (inklusive Nebenkosten) von insgesamt Fr. 20‘784.95 (= Fr. 21‘038.85 ./. Fr. 253.90) nicht bezahlt habe, weshalb die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages (zuzüglich Zins und Betreibungskosten) zu verpflichten sei (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/12) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung (substantiiert) in Zweifel gezogen hat,
daran auch die Mitteilung der Beklagten vom 24. März 2015 (Urk. 5), in der sie nicht nur die Überprüfung der Abrechnung, sondern auch die Bezahlung der rechtmässig geschuldeten Prämien in Aussicht stellte, nichts ändert, zumal die säumige Beklagte weder eine derart von ihr überprüfte Abrechnung ins Recht reichen noch die (ihres Erachtens) geschuldeten Beiträge an die Klägerin überweisen liess (vgl. dazu Urk. 8),
die eingeklagte Forderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 30. Juni 2014 (Urk. 2/5), die entsprechenden Rechnungen (Urk. 2/6-7) und die Schlussabrechnung vom 27. August 2014 (Urk. 2/11) sowie den Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2014 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten Inkasso- und Vertragsauflösungskosten (vgl. dazu etwa Urk. 2/5 und Urk. 2/11) ihre Stütze im Kostenreglement (Beilage zur Urk. 2/1) finden, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
das Gesagte auch auf die für die Zeit bis 15. September 2014 eingeklagten Zinsen in der Höhe von Fr. 421.05 gilt (vgl. Urk. 2/5),
sich die Höhe der ab 16. September 2014 geforderten Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 OR ergibt,
demgegenüber die gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 20‘784.95 nebst Zins von 5 % seit dem 16. September 2014 sowie Fr. 421.05 zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2014 [Urk. 2/12]) im genannten Betrag aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 20‘784.95 nebst Zins von 5 % seit dem 16. September 2014 sowie Fr. 421.05 zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2014) im genannten Umfang aufgehoben. Im Übrigen (Betreibungskosten) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- MOL Treuhand
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker