Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00020 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 25. August 2016
in Sachen
Fortius Vorsorgestiftung in Liquidation
c/o Peter Rösler, Rechtsanwalt
Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler
Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 14. März 2015, mit welcher die Fortius Vorsorgestiftung in Liquidation Klage gegen die X.___ AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
- CHF13‘209.10zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2014 und
- CHF51‘219.00zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 sowie
- CHF300.00für Kosten (Betreibungsbegehren) zu bezahlen.
2.Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015) zu beseitigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“,
die auf Abweisung schliessende Klageantwort der Beklagten vom 27. April 2015 (Urk. 6 und Urk. 7), die seitens der Beklagten unbeantwortet gebliebene Replik vom 2. Juli 2015 (Urk. 11), in welcher die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren festhielt, sowie in die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-15);
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 14./20. August 2013 (vgl. Urk. 2/4a) ab 1. August 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte schulde ihr für fällige Vorsorgebeiträge Fr. 13‘209.10 (Jahr 2013) und Fr. 51‘219.-- (Jahr 2014) zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2014 bzw. 1. Februar 2015; überdies habe die Beklagte ihr für das Betreibungsbegehren eine Kostenpausschale von Fr. 300.-- zu entrichten (Urk. 1, Urk. 11),
die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, die eingeklagte Forderungssumme stimme nicht, da der Versicherte A.___ infolge mündlich angezeigter Krankheit nicht mehr beitragspflichtig sei und ab 1. Januar 2015 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten sollte; zudem habe die Klägerin eine Deckung von lediglich 55 % aufgewiesen und befinde sich nun in Liquidation (Urk. 7),
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1951, mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015 (Urk. 8) die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 80 %) ab 1. Januar 2015 in Aussicht stellte,
gemäss den massgeblichen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; Art. 5, Art. 15 und Art. 21 Abs. 8 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 12/24; vgl. auch Urk. 2/5) die von der Beklagten postulierte Beitragsbefreiung an den Eintritt einer Invalidität bzw. den Bezug einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge geknüpft ist (vgl. Urk. 2/8 und Urk. 2/13 S. 1: persönliche Ausweise, gültig ab 11. September 2013 bzw. 31. Dezember 2014, mit Angabe einer Wartefrist von 24 Monaten für Invalidenrente und Beitragsbefreiung) und hinsichtlich allfälliger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge – gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin erfolgte bislang keine schriftliche Krankheitsanzeige, geschweige denn ein entsprechendes Leistungsbegehren, im Gegenteil bestätigte die Beklagte am 26. April 2014 die volle Erwerbsfähigkeit aller versicherter Personen (vgl. Urk. 2/11) – ein früherer als der von der IV-Stelle angezeigte Anspruchsbeginn (1. Januar 2015) nicht zu erwarten ist und demzufolge für den hier in Frage stehenden Zeitraum (1. August 2013 bis 31. Dezember 2014) kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht,
sich die Beklagte dazu duplicando nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 13-15),
die von der Beklagten geltend gemachte Unterdeckung diese ebenso wenig von der Erfüllung ihrer Beitragspflicht bzw. der Abführung der Vorsorgebeiträge an die Vorsorgeeinrichtung entbindet wie der Umstand, dass die Klägerin in Liquidation gesetzt wurde,
die Beklagte hinsichtlich Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung keine weiteren Einwände erhoben hat und die eingeklagte Beitragsforderung (einschliesslich Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die (Lohn-)Meldungen der Beklagten (Urk. 2/5, Urk. 2/9, Urk. 2/11-12), die Rechnungen der Klägerin (Urk. 2/6-7, Urk. 2/10, Urk. 2/14-17) und den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Z.___ vom 4. März 2015 (Urk. 2/22) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin erhobene Kostenpauschale für das Betreibungsbegehren in Höhe von Fr. 300.-- im Kostenreglement (Urk. 2/4b S. 2) ihre Stütze finden und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben,
die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 13‘209.10 (Jahr 2013) und Fr. 51‘219.-- (Jahr 2014) nebst Zins von 5 % seit 1. Februar 2014 bzw. 1. Februar 2015 sowie Fr. 300.-- (Betreibungsspesen) zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015, Urk. 2/22) in diesem Umfang aufzuheben ist,
der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entsprechenden Antrages der Klägerin (Urk. 1 S. 2 und S. 11; Urk. 2/23) – von diesem Grundsatz abzuweichen; namentlich das Verhalten der Beklagten wohl als aussichtslos, aber noch nicht als mutwillig (vgl. dazu BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen) im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer anzusehen ist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13‘209.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 51‘219.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2015 sowie Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 4. März 2015) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Rösler
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter