Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2015.00021 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Klägerin
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
vertreten durch Advokatin Gertrud Baud
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, arbeitete vom 30. November 1998 bis zum 30. September 2005 als Wildhüterin beim Y.___ des Kantons Z.___ und war bei der A.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/8). Danach bezog sie vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2007 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war entsprechend bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 8; Urk. 14/1).
Am 11. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Z.___, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Juli 2008 (Urk. 14/18) ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 sprach die
IV-Stelle X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2008 zu (Urk. 14/29).
Gestützt auf diese Verfügung erhob X.___ Klage gegen die A.___ und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ hielt mit Urteil vom 8. Oktober 2010 (Verfahrens-Nr. C.___) fest, dass erst ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % eingetreten sei (Urk. 14/86/12) und wies die Klage entsprechend ab. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach X.___ mit Schreiben vom 24. März 2011 infolgedessen ab dem 1. Januar 2008 eine halbe Invalidenrente gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu (Urk. 9/10a-f).
1.2 In Rahmen der im Jahr 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 14/49) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2013 ein (Urk. 14/78.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Januar 2014, Urk. 14/81) erhöhte die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. September 2013 die halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 25. April 2014, Urk. 14/92).
X.___ wandte sich in der Folge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Erhöhung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Die Stiftung Auffangeinrichtung verneinte mit Schreiben vom 24. Juni 2014 einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 9/14a-b).
2. Mit Eingabe vom 17. März 2015 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte per 1. September 2013 die Erhöhung der BVG-Rente auf eine Dreiviertelsrente. Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 30. Juni 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 14/1-107 und Urk. 15/1-6; vgl. Verfügung vom 6. Juli 2015, Urk. 11) hielten die Klägerin mit Replik vom 13. August 2015 (Urk. 18) und die Beklagte mit Duplik vom 17. September 2015 (Urk. 21) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin am 21. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin brachte vor, dass der psychische Gesundheitszustand bereits bei Beginn der Rentenauszahlung durch die Invalidenversicherung sehr schlecht gewesen sei bzw. die psychischen Probleme bereits seit vielen Jahren bestünden, so habe sie in den Jahren 1995 bis 1998 eine Gesprächstherapie besucht und sei 2002 und 2003 in der F.___ in Behandlung gewesen. Sie habe auch ihren Hausarzt um Hilfe ersucht. Des Weiteren sei die Verschlechterung nicht vor allem auf den psychischen Zustand zurückzuführen, sondern auch die multiple Sklerose sei fortgeschritten (Urk. 1 und Urk. 18).
Die Beklagte machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass im relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis Ende April 2007 keine psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten, die ärztlich dokumentiert gewesen seien und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Für die damalige Zusprechung der Invalidenrenten seien ausschliesslich die MS-typischen Symptome relevant gewesen, welche gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten immer noch für 50 % der Arbeitsunfähigkeit verantwortlich seien. Die jetzige Erhöhung der Invalidenrente sei auf die neu aufgetretenen psychischen Probleme zurückzuführen, so dass der sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum und der jetzigen Erhöhung der Invalidität nicht erstellt sei (Urk. 8).
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3
2.3.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
2.3.2 Beruht die rentenbegründende Invalidität auf mehreren gesundheitlichen Ursachen, wovon sich lediglich eine bereits während des Vorsorgeschutzes auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ausgewirkt hat, so muss die Vorsorgeeinrichtung allein für die daraus resultierende Invalidität aufkommen. Für denjenigen Anteil der Gesamtinvalidität, welcher auf Beschwerden zurückzuführen ist, die sich erst nach Austritt der versicherten Person aus der Vorsorgeeinrichtung leistungsmässig manifestiert haben, mangelt es am erforderlichen Zusammenhang (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 N 24).
3.
3.1 Der Verfügung der Invalidenversicherung vom 5. Mai 2009 und damit auch der Zusprache der halben Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. Urk. 9/10a-f) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3.1.1 Dr. med. G.___, Neurologie FMH, hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 17. März 2008 als Diagnose eine multiple Sklerose, schubweise bestehend seit 2000, fest (Urk. 14/10/3 ff.). Zuletzt sei die Klägerin vom 1. Juni bis zum 31. August 2007 im H.___ für behinderte Kinder tätig gewesen. Dies sei auf die Dauer nicht gegangen, da sie den dreimal wöchentlich anfallenden Nachtdienst nicht habe bewältigen können. Die funktionelle Einschränkung betreffe die MS-typische Ermüdbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis. Das Gedächtnis sei ebenfalls etwas schlechter geworden. Es bestehe eine Pollakisurie (einmal pro Stunde). Gleichgewichtsstörungen seien nur sporadisch vorhanden, Sehstörungen bestünden nicht. Sie habe häufig neuropathische Schmerzen in den Füssen, verstärkt durch langes Stehen und Gehen. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Betreuerin im Internat mit häufigen Nachtdiensten sei nicht möglich oder zumutbar. Er denke, dass die Klägerin neben dem Haushalt im Grunde höchstens eine 50%ige Arbeitsleistung bewältigen könne. Das Arbeitstempo sei wahrscheinlich verlangsamt. Die Tätigkeit sollte regelmässige Arbeitszeiten und regelmässigen Schlaf ermöglichen. Langes Stehen und Gehen sei wegen dadurch ausgelösten Schmerzen in den Füssen nicht möglich.
3.1.2 Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem von der
IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 6. April 2008 1) eine multiple Sklerose, bestehend seit Dezember 2000 und 2) eine Belastungsstörung durch Mobbing am Arbeitsplatz, bestehend seit August 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/11). Er habe aufgrund der psychischen Belastungsstörung vom 14. bis zum 19. August 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin sei funktionell eingeschränkt aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der rascheren Erschöpfung, ertrage vor allem die im bisherigen Beruf als Erwachsenenbildnerin in der Gemeinde J.___ verlangte Nachtarbeit schlecht. Sie habe Fussschmerzen beim Gehen und ein Gefühl der Verkrampfung der Füsse. In der Freizeit seien sportliche Tätigkeiten oder soziale Kontakte erschwert durch die vermehrte Erschöpfung, sonst bestünden keine funktionellen Einschränkungen.
3.1.3 Dr. phil. B.___ hielt in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 28. Juli 2008 folgende neuropsychologischen Diagnosen fest (Urk. 14/18/4):
- Minimale bis leichte neuropsychologische Dysfunktionen bei multipler Sklerose mit:
- minimalen mnestischen Instabilitäten
- leichten exekutiven Minderfunktionen
- MS-typische Fatigue-Symptomatik als Kardinalsymptom
Dr. phil. B.___ konstatierte, dass das Spektrum der Aufmerksamkeitsfunktionen auf klinischer Ebene durch eine profunde Fatigue-Symptomatik auffalle, wie sie bei multipler Sklerose typisch sei. Diese Problematik werde durch die Schlafstörungen zusätzlich verschlimmert. Dank vermehrter Anstrengung könne das Arbeitstempo und die konzentrative Spannung trotzdem auf ein reguläres Niveau gehoben werden. Die erhöhte Anstrengung beschleunige aber die ohnehin schon rasche Ermüdung und Erschöpfung. Aufgrund der guten Leistungsbereitschaft könnten auf Testebene kurzfristig normale Konzentrationsleistungen erbracht werden. Weder in der selektiven noch in der geteilten Aufmerksamkeit oder in der einfachen Reaktionsgeschwindigkeit fänden sich relevante Beeinträchtigungen. Die Gedächtnisfunktionen bewegten sich in der verbalen Modalität im unteren Normbereich. In der Verarbeitung und Speicherung von figuralen Informationen würden durchschnittliche Leistungen erbracht. Leichte exekutive Minderfunktionen fänden sich in der kognitiven Dynamik, in Teilen des Arbeitsgedächtnisses und der Handlungsplanung. Die Grundintelligenz entspreche mit approximativ IQ 97 einem Real- bis Sekundarschulniveau und sei gut vereinbar mit den erbrachten Ausbildungsleistungen. Zusammenfassend ergäben sich minimale bis leichte neuropsychologische Dysfunktionen, die problemlos im Rahmen einer MS-Erkrankung erklärbar seien. Für sich alleine genommen würde diesen diskreten Instabilitäten aber kaum eine Alltagsrelevanz zukommen. Viel entscheidender für die Erklärung der faktischen Leistungseinschränkung sei die schon vom Neurologen Dr. med. G.___ diagnostizierte und in der aktuellen Untersuchung evidente MS-typische Fatigue-Symptomatik. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %) von Dr. G.___ sei nachvollziehbar und plausibel. Anzumerken sei, dass das Problem der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit in jeglicher Tätigkeit ein ähnliches sein werde (Urk. 14/18/3 f.).
3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.2.1 Die Verfügung vom 25. April 2014 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 20. November 2013. Darin hielt Dr. D.___ folgende neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/78.1/10):
- Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf (ES Dezember 2000, ED Dezember 2000?) mit
- Fatigue
- beginnende Stressinkontinenz
- leicht bis höchstens mässig ausgeprägten kognitiven Störungen
- diskreter Extremitätenataxie links
- bei: auffällig weitem Ventrikelsystem (differentialdiagnostisch Hirnvolumenverminderung bei Encephalomyelitis disseminata, Hydrocephalus bei Aquäduktstenose)
Dr. E.___ notierte aus psychiatrischer Sicht 1) eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0-1), 2) psychogene Essattacken (ICD-10 F50.4) abwechselnd mit Fasten (ICD-10 F50.8), und 3) akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen, schwernehmenden, narzisstischen Typ (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch Persönlichkeitsstörung (Urk. 14/78.1/16).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter dafür, dass bei der Klägerin aus psychiatrischer Sicht eine Kombination zwischen akzentuierten Persönlichkeitszügen vom anankastischen, narzisstischen, schwernehmenden Typ, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gravierenden Essstörung vorliege. Das Ich der Klägerin habe sich während ihrer Kindheit und Jugend nicht adäquat entwickeln können, die Ressourcen der Klägerin seien erheblich beeinträchtigt. So sei die affektive Verarbeitungsmöglichkeit deutlich reduziert. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien derart, dass eine Persönlichkeitsstörung grundsätzlich diagnostiziert werden müsste, da aber die Symptomatik nicht sicher bis in die Kindheit zurückverfolgt werden könne und sie auch beruflich viele Jahre aktiv gewesen sei, sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht ganz abgesichert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie gemittelt, wie oben dargelegt, unter Berücksichtigung der objektiven Befunde, des Verlaufs und der funktionellen Einschränkungen in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Berufliche Massnahmen seien insofern notwendig, als es wünschenswert sei, ihr beim Suchen eines Nischenarbeitsplatzes zu helfen. Sie werde Schwierigkeiten haben, Neues zu lernen und sich flexibel auf Neues einzustellen. Sie brauche dringend einen Nischenarbeitsplatz (Urk. 14/78.1/19 f.).
Aus neurologischer Sicht bestehe eine Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf mit Fatigue, beginnender Stressinkontinenz, leicht bis höchstens mässig ausgeprägten kognitiven Störungen sowie einer diskreten Extremitätenataxie links. Auffällig sei in MR-Untersuchungen ein weites Ventrikelsystem (differentialdiagnostisch Hirnvolumenverminderung bei Encephalomyelitis disseminata, Hydrocephalus bei Aquäduktstenose). Im Vergleich zu einer neuropsychologischen Voruntersuchung durch Dr. phil. B.___, der die Klägerin im August 2008 untersucht habe und nur diskrete Beeinträchtigungen habe feststellen müssen, sei heute eine leichte bis maximal mässige Beeinträchtigung frontaler wie auch subcorticaler Funktionen objektivierbar. Es bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ausser Hause von 50 %. Die Einschränkung ergebe sich hauptsächlich aus der Fatigue-Symptomatik mit vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit sowie zudem aus dem erhöhten Kontrollbedarf bei leicht bis höchstens mässig ausgeprägten kognitiven Defiziten. Diese Einschätzung gelte für körperlich nur wenig belastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sowie an die Fähigkeit neue Inhalte aufzunehmen. Eine Arbeitstätigkeit als Pflegehelferin, wie dies von der Klägerin angestrebt werde, sei in ihrem Falle eher ungeeignet.
Nach eingehender Diskussion seien sie zum Schluss gekommen, dass die in den beiden Fachgebieten gestellte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht vollumfänglich addiert werden könne. Es liege aus bidisziplinärer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % vor. Damit habe sie genügend Zeit zur Erholung. In ca. 2 Jahren sollte eine Reevaluation vorgenommen werden, um den Verlauf unter der dringend indizierten Psychotherapie im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
3.2.2 Die Klägerin reichte im Klageverfahren den zuhanden des ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin erstellten Bericht von Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Oktober 2014 ein (Urk. 2/5). Dr. K.___ führte auf Rückfrage aus, dass er die Klägerin seit dem Dezember 2000 behandle und die letzte Konsultation am 3. Januar 2012 erfolgt sei. Als psychische Auffälligkeit könne das Essverhalten (Binge-Eating) bezeichnet werden. Nebst Gesprächstherapien sei eine medikamentöse Therapie der Adipositas und Ernährungsberatung durchgeführt worden. Andere psychische Auffälligkeiten seien während seinen Konsultationen nicht angegangen worden.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob für die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin dieselbe Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich ist, derentwegen der Klägerin bereits mit Verfügung vom 5. Mai 2009 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und in der Folge auch entsprechende Invalidenleistungen der Beklagten zugesprochen worden waren. Zur Diskussion stehen die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen der Ursache der (ersten) Teilinvalidisierung und der späteren Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Invalidität. Wäre diese Konnexität zu bejahen, ergäbe sich daraus die Leistungspflicht der Beklagten.
4.2 Die erste Teilinvalidisierung von 55 % erfolgte gestützt auf die Arztberichte von Dr. G.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. B.___ (vgl. Urk. 14/19). Beide Ärzte hielten fest, dass die Klägerin aufgrund der Folgen der multiplen Sklerose in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, so insbesondere durch die MS-typische Ermüdbarkeit bzw. die Fatigue (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.3; vgl. auch Arztbericht von Dr. G.___ vom 3. September 2008, Urk. 14/23). Aus den Berichten von Dr. G.___ und Dr. phil. B.___ gehen keine auf einem psychischen Gesundheitsschaden basierenden Einschränkungen hervor (E. 3.1.1, E. 3.1.3; vgl. auch: Urk. 14/23 und Urk. 14/10/5).
Lediglich der Bericht von Dr. I.___ vom 6. April 2008 könnte eine psychische Einschränkung vermuten lassen. Er notierte eine psychische Belastungsstörung durch Mobbing am Arbeitsplatz, welche zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis zum 19. August 2007 geführt habe. Eine Therapie finde nicht statt und die letzte Untersuchung sei am 3. Oktober 2007 erfolgt (Urk. 14/11). Damit kann gestützt auf diesen Bericht allerdings nicht von einer anhaltenden psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, welche zur ersten Teilinvalidisierung beigetragen hat. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht mehr in den durch die Beklagte vorsorgerechtlich versicherten Zeitraum fiel.
Andere Arztberichte, welche auf eine psychiatrische Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte schliessen liessen, liegen keine vor (vgl. Urk. 2/5; Urk. 14/10/6 ff.; Urk. 14/11/5 ff.).
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine echtzeitlichen Berichte vorliegen, woraus hervorginge, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache der Invalidenversicherung bzw. im berufsvorsorgerechtlich relevanten Versicherungszeitraum erhebliche psychische Erkrankungen, welche in der Folge zur Invalidisierung bzw. einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt haben, vorgelegen hätten.
4.3 Die Erhöhung der Invalidenrente basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 20. November 2013. Darin hielt Dr. D.___ aus neurologischer Sicht einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand fest: Neuropsychologisch seien statt diskrete, leichte bis maximal mässige Beeinträchtigungen festzustellen und die Arbeitsfähigkeit ausser Hause sei immer noch hauptsächlich aufgrund der Fatigue-Symptomatik zu 50 % eingeschränkt (E. 3.2). Aus neurologischer Sicht ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die aus der multiplen Sklerose resultierenden Einschränkungen nicht relevant verschlechtert haben.
Auch ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen der bestehenden multiplen Sklerose (aufgrund deren Folgen die erste Teilinvalidisierung erfolgte) und den gutachterlich attestierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, weswegen schliesslich die Erhöhung der Invalidenrente bzw. die zweite Teilinvalidisierung erfolgte, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. So führte Dr. E.___ aus, die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien derart, dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müsste. Da aber die Symptomatik nicht sicher bis in die Kindheit zurückverfolgt werden könne und sie beruflich viele Jahre aktiv gewesen sei, sei diese Diagnose nicht ganz abgesichert (Urk. 14/78.1/19). Es sei davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge letztlich Grundlage für die beiden anderen Symptomenkomplexe sei (Urk. 14/78.1/18).
Damit ist nicht auszuschliessen, dass die multiple Sklerose möglicherweise auch zu einer erhöhten psychischen Vulnerabilität führte, allerdings ist - gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten - ein enger sachlicher Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die ebenfalls eine Rolle spielenden invaliditätsfremden Faktoren, so insbesondere die schwere Eheproblematik, ursächlich für die psychische Destabilisierung waren (vgl. Urk. 14/78.1/18). Auch die Klägerin selbst untermauert dies, so hielt sie in der Klageschrift fest, dass sie schon in den Jahren 1995 bis 1998 (mithin vor evidentem Ausbruch der multiplen Sklerose) und 2002 und 2003 aufgrund ihrer psychischen Probleme in Behandlung war (Urk. 1), gab allerdings im Revisionsfragebogen an, dass die Verschlechterung (stärkere Müdigkeit, koordinative Schwierigkeiten, Depressionen, Angstzustände) im Sommer 2009 eingetreten sei (Urk. 14/49).
4.4 Damit liegt keine massgebliche Verschlechterung der multiplen Sklerose bzw. eines während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens vor. Die multiple Sklerose bzw. deren Folgen führen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten unverändert zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 60 % sowie die zusätzlichen qualitativen Einschränkungen sind auf den psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen, welcher sich allerdings erst nach der Versicherungsdeckung durch die Beklagte verschlechterte und eine Arbeitsunfähigkeit - und damit eine höhere Invalidität - nach sich zog. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres entsprechenden Antra-
ges – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Namentlich ist das Verhalten der Klägerin jedenfalls nicht als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) anzusehen. Der Beklagten ist demzufolge keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Advokatin Gertrud Baud
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler