Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
BV.2015.00025 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 24. Juni 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald
Bruchstrasse 5, Postfach 7942, 6000 Luzern 7
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ war zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2013 während verschiedener Perioden als Bauarbeiter bei dem (allgemeinverbindlich) erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR beziehungsweise AVE GAV FAR) unterstellten Betrieben angestellt beziehungsweise – im Rahmen temporärer Arbeitsverträge mit einem Personalverleih-Unternehmen – bei solchen beschäftigt (Urk. 7/4 f.). Am 19. Februar 2014 stellte er ein Gesuch um Leistungen der Stiftung FAR (Urk. 7/6). Diese verneinte seinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Folge, da er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle (Urk. 2/3, Urk. 7/7). Sie wies ihn indes darauf hin, dass er beim Stiftungsrat ein Gesuch um eine Härtefallersatzleistung stellen könne (Urk. 7/7), was er am 18. November 2014 auch tat (Urk. 7/8). Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/9) verneinte der Stiftungsrat das Vorliegen eines „unbilligen Härtefalls“ und damit den Anspruch auf entsprechende Leistungen.
2. Am 31. März 2015 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung FAR erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Entscheid des Stiftungsrates vom 05.02.2015 (Fall-Nr. Y.___) sei aufzuheben und dem Kläger sei die Überbrückungsrente per 01.03.2014 gemäss Art. 14 Abs. 3 GAV FAR zuzusprechen.
2. Eventualiter sei ihm eine Härtefallersatzleistung im Sinne von Art. 21 GAV FAR in Verbindung mit Art. 23 Stiftungsreglement zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte schloss am 7. Mai 2015 auf – kosten- und entschädigungspflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Nach Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (durch Bundesratsbeschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007 und 6. Dezember 2012 allgemeinverbindlich erklärt [AVE]) ist die Stiftung FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.
1.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz stets in Betrieben beschäftigt war, die in den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR (Art. 1 und Art. 2) beziehungsweise des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 1-4) fielen, und dabei – als Bau-Facharbeiter beziehungsweise Maurer – durchwegs (zu einem wesentlichen Teil allerdings im Rahmen von Arbeitsverträgen mit einem Personalverleihbetrieb) im persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR (Art. 3) respektive AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 5) tätig war (vgl. insbesondere Urk. 7/4 f.).
1.3 Nach Art. 12 Abs. 2 (AVE) GAV FAR werden Leistungen erbracht, die den Altersrücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter beschränkt.
1.4 Gemäss Art. 13 (AVE) GAV FAR werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht:
a) Überbrückungsrenten
b) Ersatz von Altersgutschriften BVG
c) Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente d) Härtefallersatzleistungen.
1.5
1.5.1 Laut Art. 14 Abs. 1 (AVE) GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ
a) das 60. Altersjahr vollendet hat
b) das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
c) während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und
d) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt.
1.5.2 Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit. c) nicht vollständig erfüllt, kann nach Art. 14 Abs. 2 (AVE) GAV FAR eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
a) innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen
und/oder
b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt.
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeitsstelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat. Der Stiftungsrat kann präzisierende Richtlinien erlassen (Art. 13 Abs. 2 lit. b Reglement FAR).
1.5.3 Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Falls Beitragslücken entstehen, muss der Stiftungsrat die Nachzahlung der entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR).
Nach Art. 14 Abs. 3 AVE GAV FAR kann der Stiftungsrat, um unbillige Härten zu vermeiden, in Einzelfällen auch bei längerer Arbeitslosigkeit nach Abs. 2 lit. b und im Zusammenhang der Arbeitslosigkeit bedingter Tätigkeit ausserhalb des Bauhauptgewerbes Überbrückungsrenten zusprechen. Er muss die Nachzahlung der während der fraglichen Zeit entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen.
1.5.4 Art. 14 Abs. 5 (AVE) GAV FAR, in Kraft seit 1. April respektive 1. September 2006, sieht vor, dass als Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c und Art. 21 Abs. 1 (AVE) GAV FAR auch Zeiten angerechnet werden, während welchen Arbeitnehmende durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR beziehungsweise Art. 2 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art. 8 an die Stiftung FAR geleistet wurden.
1.6 Anspruch auf Härtefallersatzleistung haben nach Art. 21 Abs. 1 (AVE) GAV FAR Arbeitnehmende, die kumulativ
a) das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht haben
b) während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet haben, und c) unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der Suva) ausgeschieden sind.
Die Härtefallersatzleistung besteht aus einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel Fr. 1‘000.-- pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss vorliegendem Geltungsbereich gearbeitet hat (Abs. 2).
Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt (Abs. 3).
Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus (Abs. 4).
Art. 23 Reglement FAR enthält – nebst identischen – insofern ergänzende Regelungen zu Art. 21 (AVE) GAV FAR, als die erstgenannte Norm vorsieht, dass ein Anspruch aus Härtefall innerhalb von vier Jahren seit Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe bei der Stiftung FAR angemeldet werden muss, ansonsten jeglicher Anspruch auf Entschädigung entfällt (Abs. 3). Zudem enthält sie in Abs. 6 und 7 Bestimmungen betreffend Leistungen bei Invalidität beziehungsweise im Todesfall des Anspruchsberechtigten.
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei stets im Bauhauptgewerbe tätig gewesen (Urk. 10 S. 3 f.) und habe in den letzten zwanzig Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn während immerhin sechs Jahren und zehn Monaten dem GAV FAR unterstellte Beschäftigungen ausgeübt. Da er damit die Voraussetzungen der vorwiegenden Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nach Art. 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) lit. b GAV FAR erfülle beziehungsweise gar übertreffe, erscheine die Verweigerung einer gekürzten Überbrückungsrente wegen Nichterreichens der Mindestbeschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) lit. a GAV FAR als unbillig, zumal er vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2013 arbeitslos und während dieser Zeit vom 16. Mai 2012 bis 15. September 2012 arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 6), weshalb er im Juli und August 2012 auch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe (Urk. 10 S. 2). Ob er während der Zeit, in welcher er im Bauhauptgewerbe tätig gewesen sei, in FAR-unterstellten Betrieben gearbeitet habe, sei unerheblich (Urk. 10 S. 3). Gehe man dennoch von der Rechtmässigkeit der Abweisung seines Rentengesuchs aus, so habe er zumindest Anspruch auf eine Härtefallersatzleistung. Daran ändere nichts, dass die Arbeitgeberin, bei der er die Stelle im Jahr 1996 nach fünfzehnjähriger Tätigkeit wegen Konkurses unfreiwillig verloren habe, nicht FAR-beitragspflichtig gewesen, Art. 23 Abs. 1 lit. b Reglement FAR mithin nicht erfüllt sei (Urk. 1 S. 6). Angesichts der ansonsten erfüllten Kriterien stelle dies nämlich einerseits nur eine geringfügige Abweichung von den Anspruchsvoraussetzungen dar, und andererseits sei es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht zumutbar, auf die Härtefallersatzleistung zu verzichten. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sei auch zu berücksichtigen, dass er erst 1980 in die Schweiz gekommen sei und damals wegen seiner Herkunft, seiner Ausbildung und seiner Deutschkenntnisse erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, eine Festanstellung zu finden. Zudem sei seine Tätigkeit stets von den Witterungsverhältnissen abhängig gewesen. Im Übrigen sei Art. 23 Abs. 1 lit. b Reglement FAR aufgrund der Ungewöhnlichkeit der fraglichen Klausel ohnehin ungültig (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 4).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum während weniger als zehn Jahren eine beitragspflichtige Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb ausgeübt habe und in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos gewesen sei, falle die Gewährung einer Überbrückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 2 GAV FAR ausser Betracht. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten liege auch kein unbilliger Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GAV FAR vor (Urk. 6 S. 9, Urk. 14). Die Voraussetzungen für eine Härtefallersatzleistung gemäss Art. 21 Abs. 1 GAV FAR seien schliesslich ebenfalls nicht erfüllt, könne der Kläger doch für die letzten sieben Jahre keine ununterbrochene dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung nachweisen (Urk. 6 S. 9 f.).
3.
3.1 Die Beklagte ging gestützt auf die aktenkundigen entsprechenden Unterlagen davon aus, dass der Kläger in den für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Überbrückungsrente massgebenden letzten zwanzig Jahren während sechs Jahren und zehn Monaten einer dem (AVE) GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen war (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/4 S. 1, Urk. 2/6-8, Urk. 6 S. 3 ff., Urk. 7/4, Urk. 7/6). Dabei berücksichtigte sie betreffend die verschiedenen über das Temporär- und Stellenvermittlungsbüro Z.___ AG vermittelten Arbeitseinsätze stets ganze Monate (Urk. 6 S. 3 ff.), obwohl die einzelnen Einsätze kaum je vom ersten Tag des ersten Einsatzmonats bis zum letzten Tag des letzten Einsatzmonats gedauert haben dürften (vgl. hiezu Bestätigung der Z.___ AG vom 7. Dezember 2007; Urk. 11/13). Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger im relevanten Zeitraum effektiv gar weniger als sechs Jahre und zehn Monate einer dem (AVE) GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist.
Fest steht daher und zu Recht unbestritten ist (vgl. Urk. 1, Urk. 10), dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 1 (AVE) GAV FAR hat, weil er die hiefür vorausgesetzten zeitlichen Mindesterfordernisse betreffend Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigungen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR nicht erfüllt.
3.2 Was den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente gemäss Art. 14 Abs. 2 (AVE) GAV FAR anbelangt, hat der Kläger in den letzten zwanzig Jahren, mithin zwischen 1994 und 2014, nicht während der sowohl nach lit. a als auch nach lit. b der genannten Bestimmung erforderlichen (mindestens) zehn Jahren, sondern – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6) – lediglich während (maximal) sechs Jahren und zehn Monaten in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Anzumerken ist, dass die Beklagte die vom Kläger zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. März 2006 in von der Z.___ AG vermittelten über die einen Arbeitsverleihbetrieb geleisteten Arbeitseinsätze zu Recht nicht berücksichtigt hat, weil diese aufgrund der Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21. November 2011 erst seit 1. April 2006 (und nur, sofern der jeweilige Einsatzbetrieb in den räumlichen sowie betrieblichen Geltungsbereich des [AVE] GAV FAR fiel, die konkreten Tätigkeiten des Klägers dem persönlichen Geltungsbereich des [AVE] GAV FAR zuzurechnen waren und für den Kläger Beiträge abgerechnet wurden) anzurechnen sind. Da die Zusprache einer gekürzten Überbrückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 2 GAV FAR demnach unabhängig davon, ob die nach Art. 14 Abs. 2 lit. a beziehungsweise lit. b GAV FAR – kumulativ – erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ausser Betracht fällt, erübrigt sich die Prüfung letzterer. Insofern sind vorliegend auch die Phasen von Arbeitslosigkeit nicht von Bedeutung (vgl. Urk. 6 S. 9, Urk. 10 S. 2).
3.3 Ob die Verweigerung einer (gekürzten) Überbrückungsrente im Falle des Klägers eine „unbillige Härte“ darstellt beziehungsweise ob es sich bei diesem um einen Einzelfall handelt, in dem der Stiftungsrat gestützt auf Art. 14 Abs. 3 (AVE) GAV FAR unter bestimmten Bedingungen dennoch eine Überbrückungsrente zusprechen kann, kann vorliegend offen bleiben. Die genannte Bestimmung stellte es dem Stiftungsrat nämlich frei, in gewissen Fällen trotz fehlender entsprechender Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; einen Rechtsanspruch auf solche (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 10 S. 4) begründet sie nicht.
3.4 Schliesslich entbehrt auch die eventualiter beantragte Härtefallersatzleistung nach Art. 21 (AVE) GAV FAR einer Anspruchsgrundlage. Eine solche würde – zusätzlich zu den altersmässigen Voraussetzungen (lit. a) und dem unfreiwilligen und endgültigen Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe (lit. c) – gemäss lit. b bedingen, dass der Kläger während zwanzig Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat. Dies ist indes nicht der Fall. So war der Kläger, der bis Ende 2011 im Bauhauptgewerbe tätig war, in den letzten sieben Jahren (also vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011) – abgesehen von Perioden von Arbeitslosigkeit – in Einsatzbetrieben beschäftigt, in die er jeweils über die Z.___ AG vermittelt worden war. Über einen Arbeitsverleihbetrieb vermittelte Beschäftigungen unterstanden aber – wie schon dargelegt – (sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren) erst ab 1. April 2006 (beziehungsweise ab Inkrafttreten von Art. 14 Abs. 5 AVE GAV FAR am 1. September 2006) dem GAV FAR und waren bis zu diesem Zeitpunkt (mithin auch in der relevanten Periode vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006) auch nicht beitragspflichtig. Aus der Unkenntnis der Tatsache, dass seine Einsätze über die Z.___ AG bis 31. März 2006 (wenn nicht gar Ende August 2006) nicht dem (AVE) GAV FAR unterstellt waren, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 4). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass für ihn (jedenfalls) bis Ende März 2006 auch eine keine Beiträge abgerechnet wurden (vgl. hiezu Art. 8 [AVE] GAV FAR) und ihm damit schon aufgrund der damaligen Lohnabrechnungen hätte bewusst sein müssen, dass die ihm von der Z.___ AG vermittelten Einsätze im Baugewerbe bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach (AVE) GAV FAR nicht als Beschäftigungsdauer angerechnet würden.
3.5 Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistungen der Beklagten. Die Klage ist demnach abzuweisen.
4. Der obsiegenden Beklagten steht – analog der für Träger der beruflichen Vorsorge geltenden Regelung – keine Prozessentschädigung zu (Urk. 6 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer