Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00026 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brügger
Beschluss vom 5. Mai 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann
Reichenbach Rechtsanwälte AG
Talacker 50, 8001 Zürich
gegen
1. Y.___
2. Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1
sowie
Y.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1
gegen
1. X.___
2. Pensionskasse der Z.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann
Reichenbach Rechtsanwälte AG
Talacker 50, 8001 Zürich
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 3. November 2014 (Urk. 2/39) wurde die am 5. August 1989 geschlossene Ehe zwischen dem am 28. Juli 1960 geborenen X.___ (nachfolgend: Kläger) und der am 2. Mai 1960 geborenen Y.___ (nachfolgend: Beklagte) geschieden. In Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsurteils wurde die Pensionskasse der Z.___ (nachfolgend: Pensionskasse) angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers den Betrag von Fr. 647‘113.20 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule zu überweisen. Mit Schreiben vom 12. November 2014 ersuchte die Beklagte das Bezirksgericht um Begründung und Berichtigung des Urteils (Urk. 2/41). Am 28. Januar 2015 versandte das Bezirksgericht das begründete Urteil, in welchem ausserdem Dispositiv Ziffer 5 dahingehend berichtigt wurde, dass die Pensionskasse nunmehr angewiesen wurde, nur noch Fr. 247‘113.20 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule und zusätzlich je Fr. 200‘000.-- auf die Vorsorgekonti der Beklagten bei der B.___ und der C.___ zu übertragen (Urk. 2/43). Nachdem dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, stellte das Bezirksgericht den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen am 11. März 2015 einen Ziffer 5 des Dispositivs beinhaltenden Auszug des Scheidungsurteils zu (Urk. 12/48). Mit Schreiben vom 19. März 2015 teilte die Pensionskasse dem Bezirksgericht mit, sie könne die angeordnete Auszahlung nicht vornehmen, da der Kläger per 31. Oktober 2014 bei ihr ausgetreten sei. Zusätzlich mache sie darauf aufmerksam, dass die Austrittsleistung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden dürfe (Urk. 2/42). Das Bezirksgericht überwies in der Folge mit Verfügung vom 30. März 2015 die Angelegenheit zur Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).
2.
2.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
2.2 Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.
2.3 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.
2.4 In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Diesfalls sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.
2.5 Gehört der berechtigte Ehegatte keiner Vorsorgeeinrichtung an, so ist Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) sinngemäss anwendbar. Danach hat die ausgleichsberechtigte Person der Vorsorgeeinrichtung, welche ihr einen Teil der Austrittsleistung zu überweisen hat, mitzuteilen, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Dieser wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). In Art. 10 Abs. 2 und 3 FZV sind die Voraussetzungen umschrieben, in welcher Form der Vorsorgeschutz bei Personen erhalten werden kann, welche keiner Vorsorgeeinrichtung angehören. Art. 12 Abs. 1 FZV bestimmt, dass die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden darf (BGE 129 V 245 E. 5.1). Diese Vorschrift hält sich im Rahmen des FZG, dem die Idee zu Grunde liegt, der Verzettelung der Mittel der beruflichen Vorsorge einer Person entgegenzuwirken (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 573). Hinzu treten auf Grund der Entstehungsgeschichte die steuerlichen Argumente (je mehr Pensionskassen, um so mehr gestaffelte Auszahlungen mit niedrigeren Jahrestarifen). Weil bei Ehescheidung auf den zu übertragenden Betrag die Art. 3-5 FZG sinngemäss Anwendung finden (Art. 22 Abs. 1 zweiter Halbsatz FZG) und sich Art. 10 und 12 FZV darauf stützen, darf der für den Einkauf in die eigene Pensionskasse nicht benötigte Teil der Austrittsleistung an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden (BGE 129 V 245 E. 5.3).
3.
3.1 Während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht A.___ einigten sich der Kläger und die Beklagte im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hielten sie in den Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung fest (Urk. 2/26 S. 2):
„3. Die Parteien verpflichten sich zur hälftigen Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB.
4. Die Parteien ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigung der beteiligten Einrichtungen die Pensionskasse des Klägers anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag zugunsten der Beklagten auf ein von ihr zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Der Stichtag für die Höhe des Guthabens aus beruflicher Vorsorge ist der 3. September 2014.“
Das Bezirksgericht genehmigte diese Bestimmungen der Vereinbarung und wies die Pensionskasse zunächst an, Fr. 647‘113.20 auf das Konto der Beklagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule zu überweisen (Urk. 2/39 Dispositiv Ziffer 5). Ohne dies näher zu begründen, berichtigte das Bezirksgericht dies in der Folge dahingehend, dass sie die Pensionskasse nunmehr anwies, den Betrag von Fr. 647‘113.20 auf drei verschiedene Freizügigkeitskonti der Beklagten zu übertragen (Urk. 2/43 Dispositiv Ziffer 5). Es erscheint als fraglich, ob die ursprüngliche Fassung im Sinne von Art. 334 ZPO unklar, widersprüchlich oder unvollständig war. Unverständlich ist jedenfalls, dass eine ursprünglich gesetzeskonforme Anordnung im Rahmen einer Berichtigung in eine nicht gesetzeskonforme Anordnung (vgl. E. 2.5) umgewandelt wurde.
3.2 Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist - wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durchführung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Einigung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Vereinbarung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen von Art. 123 Abs. 1 ZGB nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO).
3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche derartige Konstellation das Bezirksgericht A.___ als gegeben erachtet. Seine Abklärungen haben ergeben, dass per 3. September 2014 einerseits der Kläger bei der Pensionskasse über ein zu teilendes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 1‘313‘703.-- (Urk. 2/31) und die Beklagte bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule über ein solches von Fr. 19‘503.63 (Urk. 2/35) verfügte. Beide Vorsorgeeinrichtungen bestätigten ausserdem die Durchführbarkeit der Teilung in jenem Zeitpunkt. Die effektive Durchführung der vom Bezirksgericht angeordneten Teilung wurde jedoch von der Pensionskasse verweigert, mit der Begründung, der Kläger sei per 31. Oktober 2014 ausgetreten (Urk. 2/42), mithin lag damit für den Zeitpunkt des Scheidungsurteils (3. November 2014) bzw. den Eintritt der Rechtskraft (3. März 2015) zwar keine Durchführbarkeitserklärung der beteiligten Vorsorgeeinrichtung mehr vor, das Bezirksgericht kümmerte sich in der Folge aber gar nicht weiter um den Verbleib des Freizügigkeitsguthabens des Klägers, sondern ist offenbar der Auffassung, dies sei nunmehr die Aufgabe des Berufsvorsorgegerichtes. Es hat es bei seinem Urteil belassen, wonach es in Genehmigung der Vereinbarung der Parteien die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben per 3. September 2014 angeordnet hat. Eine solche Genehmigung ist aber laut Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO nur möglich, wenn eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegt. Der Entscheid ist diesfalls für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Bezirksgericht wird somit die nunmehr zuständige Vorsorgeeinrichtung des Klägers zu eruieren und von dieser eine Durchführbarkeitserklärung einzuholen haben. Stellt sich heraus, dass keine Durchführbarkeitserklärung beigebracht werden kann, hat das Bezirksgericht lediglich das Teilungsverhältnis festzulegen und die Sache zur Durchführung der Teilung von Amtes wegen dem Berufsvorsorgegericht zu überweisen. Für dieses ist die Vereinbarung der Parteien weder bezüglich Stichdatum der Teilung noch bezüglich der Höhe des zu übertragenden Betrages verbindlich.
3.4 Da das Scheidungsgericht das Verfahren selbst bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht weiter «delegieren» darf, ohne selbständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (vgl. Spycher, Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO; Bern 2012, Rz. 6 zu Art. 181), ist auf die überwiesene Sache nicht einzutreten, und das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht A.___ zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe bzw. für den Fall, dass sich die Einholung einer Durchführbarkeitserklärung nicht als möglich erweist, das Teilungsverhältnis festlege und die Sache anschliessend unter Mitteilung der erforderlichen Angaben im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO (möglichst in der Überweisungsverfügung zusammenfassend aufgeführt) an das hiesige Gericht überweise.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht A.___ überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Blattmann
- Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch
- Pensionskasse der Z.___
- Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Bezirksgericht A.___ unter Beilage von Urk. 2/1-54 (Akten des Geschäfts FE140054)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Brügger