Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00027 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 23. Januar 2017
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene Z.___, Mutter von X.___, war in einem Pensum von 50 % bei der B.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 2, 2/2 und 10 S. 3), als sie im Mai 2012 ihre Arbeit aufgrund einer Krebserkrankung niederlegen musste. Fortan bezog sie Krankentaggelder der Basler Lebensversicherung beziehungsweise der Elips Life AG. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 19. März 2014 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 1 S. 3, 2/4 und 10 S. 3). Z.___ wurde am 11. April 2014 tot aufgefunden und hinterliess als alleinigen gesetzlichen Erben ihren Sohn X.___ (Urk. 2/6 und Urk. 2/7). Ein von Letzterem an die Y.___ gerichtetes Begehren um Ausrichtung des Todesfallkapitals von Z.___ sel. lehnte diese mit Schreiben vom 25. Juni und 19. Dezember 2014 ab (Urk. 2/8 und Urk. 2/10).
2. Mit Eingabe vom 2. April 2015 erhob X.___ Klage gegen die Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„ Die Beklagte sei zu verpflichten, das Todesfallkapital von Z.___ (geb. C.___, verstorben D.___) von Fr. 111‘974.40 bzw. das nach dem Beweisverfahren gerichtlich festgestellte Todesfallkapital zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. April 2014 an den Kläger auszurichten, unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.“
Die Y.___ schloss am 17. August 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb der Statuten oder des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 20 des ab 1. Januar 2013 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/5) besteht bei Ableben einer aktiven versicherten Person Anspruch auf ein Todesfallkapital (Abs. 1). Unabhängig vom Erbrecht sind die Hinterlassenen anspruchsberechtigt nach folgender Rangordnung:
a) Der Ehegatte; bei dessen Fehlen
b) Die unterstützungsberechtigten Kinder bzw. Pflege- und Stiefkinder der verstorbenen Person, für die gemäss Art. 19 ein Anspruch auf Waisenrente besteht, bei deren Fehlen
c) Natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen
d) Die Kinder, sofern diese nicht schon unter Ziff. b fallen (Abs. 2).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Frage der Leistungspflicht für die „aussergewöhnliche Situation des Todeszeitpunkts bei laufender IV-Rente der Eidgenössischen IV, jedoch vor Beginn einer IV-Rente der Pensionskasse“ sei im Vorsorgereglement der Beklagten nicht ausdrücklich geregelt. Der konkrete Sinn des Vorsorgereglements sei deshalb mittels Auslegung festzustellen, wobei dabei die sogenannte Unklarheitsregel gelte. Zweck der Vorsorgeversicherung der Beklagten sei der Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, des Todes und der Invalidität. Nebst dem Alter seien also zwei weitere Risiken, nämlich Invalidität und Todesfall, versichert, wobei für die beiden letztgenannten Risiken eigene Prämien berechnet und bezahlt würden. Somit sei Z.___ sel. bis zu ihrem Tod – trotz (Teil-) Arbeitsunfähigkeit – zumindest hinsichtlich des versicherten Todesfallkapitals eine „aktive“ versicherte Person. Eine – auch aufgeschobene – Invalidenrente der Pensionskasse betreffe daher ein anderes Risiko als das Risiko Tod. Eine Invalidenrente schliesse deshalb nicht automatisch Todesfallleistungen aus. Nach dem Gesagten habe er als einziger Sohn der geschiedenen Verstorbenen Anspruch auf das Todesfallkapital (Urk. 1 S. 6 f.).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus der im Vorsorgereglement erfolgten Verwendung des Begriffs der aktiven versicherten Person ergebe sich, dass darunter nur Personen fallen würden, bei denen der Vorsorgefall Invalidität noch nicht eingetreten sei. Ungeachtet dessen wäre infolge Verrechnung der Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit den Leistungen der Krankentaggeldversicherer beziehungsweise der Beitragszahlungen nach der Rechtsprechung eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge an Z.___ sel. respektive an den Kläger als Erben auszubezahlen. Angesichts dieser Tatsachen könne keine Rede davon sein, dass Z.___ sel. bei ihrem Tod noch eine aktive versicherte Person gewesen sei. Ein Anspruch des Klägers auf ein Todesfallkapital sei daher zu verneinen (Urk. 10 S. 11).
3. Erstellt ist, dass die IV-Stelle Z.___ sel. mit Verfügung vom 19. März 2014 eine (nach der gemischten Methode ermittelte) halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2013 zugesprochen hatte (Urk. 2/4), bevor sie am 11. April 2014 tot aufgefunden wurde (Urk. 2/6). Als alleinigen gesetzlichen Erben hinterliess sie ihren einzigen Sohn, den Kläger (vgl. Urk. 1 S. 4, 2/7 und 10 S. 3). Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge wurden ihr keine ausbezahlt (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 10 S. 11; siehe auch Art. 14 Abs. 4 des Vorsorgereglements).
4. Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Inkrafttreten am 1. Januar 2008). Die Vorsorgeeinrichtung kann - und konnte seit jeher - in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Dabei hat ein allfälliger Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Art. 26 Abs. 2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre.
Mit anderen Worten stellt Art. 26 Abs. 2 BVG eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) als allgemeine Bestimmung bildet. Die gleiche Qualifikation im Sinne eines blossen Rentenaufschubs, losgelöst vom Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente, ist schon auf Grund der identischen Zielsetzung der beiden Bestimmungen – der Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorteils (Art. 34a Abs. 1 BVG) – naheliegend. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente fällt bei einer solchen Konstellation nicht dahin, sondern die versicherte Person bleibt "Rentenbezügerin", obschon aufgrund der Überentschädigung keine Auszahlung erfolgt. Als logische Konsequenz dieser – inter- und intra-systemischen sozialversicherungsrechtlichen – einheitlichen Betrachtungsweise ergibt sich, dass auch der Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nicht der allgemeinen Überentschädigungsregelung folgt, sondern sich nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente richtet (BGE 142 V 419 E. 4.3.2-3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.3.2 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
Im Falle von Z.___ sel. ist damit der Vorsorgefall Invalidität am 1. Mai 2013 eingetreten.
5.
5.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob Z.___ sel. als aktive Versicherte gemäss Art. 20 Abs. 1 des Vorsorgereglements zu qualifizieren ist.
5.2 Die Bedeutung des Ausdrucks "aktiver Versicherter" erschliesst sich nicht per se. Eine versicherte Person muss nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht annehmen, dass dafür uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit verlangt wird, oder dass sie trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit laufender Beitragszahlungspflicht nicht davon erfasst wird. Auch vorsorgerechtlich betrachtet ergibt sich nicht von vornherein eine Klarheit in dem Sinne, dass nach Eintritt des Vorsorgefalls ein Verstorbener im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr als aktiver Versicherter gelten kann: Zwar werden im Gesetz (Art. 72a Abs. 1 lit. b und c BVG, in Kraft seit 1. Januar 2012) und in der Rechtsprechung (z.B. BGE 139 V 72 ; 135 V 382 ) aktive Versicherte den Rentnern gegenübergestellt. Dabei geht es indessen um Fragen der Finanzierung, Sanierung oder Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen und nicht wie hier um Versicherungsleistungen im Todesfall oder um die konkrete, damit zusammenhängende Abgrenzungsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.2.1).
5.3 Der Begriff der aktiv versicherten Person (Art. 20 Abs. 1 des Vorsorgereglements) wird reglementarisch nicht definiert. Im Vorsorgereglement findet sich unter „K. Abkürzungen und Begriffe“ einzig eine Konkretisierung des Begriffs der versicherten Person. Danach fallen darunter alle in die Pensionskasse aufgenommenen männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden. Diese weit gefasste Definition, die arbeitsfähige, arbeitsunfähige wie auch invalide Personen erfasst, wird im Reglement teilweise – je nach zu normierendem Sachverhalt – durch Ergänzungen präzisiert respektive es erfolgt dadurch eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen.
5.4 Es liegt in der Natur der Sache, dass es ein Gegenstück zu aktiv versicherten Personen geben muss, was sich auch aus dem Vorsorgereglement der Beklagten ergibt. So werden in Art. 41 Abs. 8 des Reglements den aktiv Versicherten invalide Personen entgegengestellt. Das Zusammenspiel von aktiv und passiv zeigt sich auch in Art. 6 Abs. 8 des Vorsorgereglements, wobei der invalide (passive) Teil der Vorsorge einem aktiven Teil entgegengesetzt wird. In Art. 8 Abs. 8 des Vorsorgereglements wird das Sparkonto in einen invaliden (passiven) und einen aktiven Teil aufgegliedert. In Art. 18 Abs. 3 des Vorsorgereglements wird der Begriff der Aktivzeit einer versicherten Person in Beziehung gebracht zu einem Rentenbezüger.
5.5 Nebst der Verwendung des Ausdrucks „aktiver Versicherter“ in Art. 41 Abs. 8 des Vorsorgereglements findet sich der Begriff auch in Art. 26 Abs. 1 und 5. Diese Bestimmung handelt von der Wohneigentumsförderung. Entsprechende Leistungen sind an das Vorhandensein einer Freizügigkeitsleistung nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG), welche den fehlenden Eintritt eines Vorsorgefalls voraussetzt, geknüpft, weshalb auch daraus eine Abgrenzung zu einem Versicherten mit einem Rentenanspruch ersichtlich ist. Daran ändert – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 10 S. 9) – auch der vorangehende Art. 25 des Vorsorgereglements, der die Ehescheidung betrifft und einzig von einer versicherten und nicht einer aktiv versicherten Person spricht, nichts. Denn der Eintritt des Vorsorgefalls „Teilinvalidität“ schliesst nicht aus, dass die angemessene Entschädigung durch die Übertragung eines Teils der noch vorhandenen Austrittsleistung bezahlt wird (BGE 129 III 481 E. 3.5; vgl. auch Art. 22b FZG [in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 22f FZG [in der seit 1. Januar 2017 gültigen Version]).
5.6 Aus der gewählten Begriffsverwendung, die im Kontext des gesamten Regelwerks zu sehen ist, geht folglich hervor, dass die Verstorbene, bei welcher im Zeitpunkt ihres Ablebens der Vorsorgefall Invalidität bereits eingetreten war, nicht als aktive versicherte Person im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Vorsorgereglements zu qualifizieren ist. Diesbezüglich besteht keine Mehrdeutigkeit, weshalb die Unklarheitsregel von vornherein nicht zur Anwendung gelangt. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beklagte in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 25. Juni 2014 auf die „aussergewöhnliche Situation des Todeszeitpunkts bei laufender IV-Rente der Eidgenössischen IV, jedoch vor Beginn einer IV-Rente der Pensionskasse“ hinwies (Urk. 1 S. 6 und Urk. 2/8 S. 1). Für die Prüfung der Leistungspflicht ist grundsätzlich einzig der Inhalt des Vorsorgereglements entscheidend, weshalb aufgrund der Formulierung im betreffenden Schreiben nicht auf eine Unklarheit im Vorsorgereglement geschlossen werden kann. Ein solches Schreiben kann zudem nicht die im Reglement getroffene Ordnung ersetzen, besonders da vorliegend auch kein Anhalt für einen Verstoss gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes ersichtlich ist. Dem Kläger ist einzig insoweit beizupflichten, als Alter, Tod und Invalidität verschiedene Risiken darstellen (Urk. 1 S. 6 f.). Nicht gefolgt werden kann ihm hingegen, wenn er davon ausgeht, dass der Begriff des „aktiven Versicherten“ – auch unter Hinweis auf die Bezahlung von Beiträgen – nicht bei allen Risiken deckungsgleich ist, zumal er selbst angibt, dass die Verstorbene in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zu ihrem Hinschied in den Genuss der Prämienbefreiung gekommen ist (Urk. 1 S. 4). In diesem Zusammenhang ist auch der vom Kläger erwähnte Entscheid des Bundesgerichts 9C_915/2013 vom 3. April 2014 nicht einschlägig, äussert sich dieser doch wohl implizit über die Zulässigkeit von Todesfallleistungen nach Bezug einer Invalidenrente, ging es in jenem Fall aber – im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation - um Ehegatten- und Kinderrenten ohne Bezugnahme auf den exakten Wortlaut des Reglements. Zu erinnern ist zudem daran, dass es sich beim Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge um eine überobligatorische Leistung handelt, weshalb es der Beklagten unbenommen ist, eine unterschiedliche Regelung für an einer Krankheit leidende Versicherte mit und ohne Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu treffen (vgl. Urk. 1 S. 7).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.
6. Zu ergänzen bleibt einzig, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_330/2016 vom 14. Oktober 2016 (zur Publikation vorgesehen) an der mit Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 begründeten Rechtsprechung – auf die auch die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 17. August 2015 verweist (Urk. 10 S. 11) -, wonach die Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung dahinfalle, wenn der Taggeldversicherer seine Leistungen im Umfange der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordere, nicht festgehalten hat. Das Bundesgericht hielt hiezu fest: Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert (E. 3.4). Ein Rentenaufschub ist demnach bei eingetretener Invalidität ohne Weiteres zulässig.
7. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres entsprechenden Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Dem unterliegenden Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher