Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00028




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Wyler

Beschluss vom 21. Juli 2015

in Sachen

X.___


Kläger



gegen



1.    Y.___


2.    CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Silvano Arpino

Langner Arndt Rechtsanwälte AG

Lavaterstrasse 45, Postfach 1857, 8027 Zürich

sowie


Y.___

Rotbuchstrasse 8, 8006 Zürich


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvano Arpino

Langner Arndt Rechtsanwälte AG

Lavaterstrasse 45, Postfach 1857, 8027 Zürich


gegen


1.    X.___


2.    CIEPP - Caisse Inter-Entreprises de prévoyance professionnelle

rue de Saint-Jean 67, 1201 Genève


Beklagte






1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___, 5. Abteilung, vom 3. März 2015 wurde die am 22. Mai 2004 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 1976) und Y.___ (geboren 1978) geschieden. Nachdem das Scheidungsurteil am 24. März 2015 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Angelegenheit zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ans hiesige Gericht (Urk. 1).

    Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 28. April 2015 (Urk. 3) wurden vom Bezirksgericht Z.___ die Akten des Ehescheidungsverfahrens X.___ gegen Y.___ beigezogen (Urk. 5/1-26). Am 15. Mai 2015 teilte die CIEPP - Caisse Inter-Entreprises de prévoyance professionnelle (CIEPP) mit, dass sie die bei ihr vorhanden gewesene Freizügigkeitsleistung von X.___ am 13. März 2015 der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen habe (Urk. 6).


2.

2.1    Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

2.2    Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

2.3    Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Verbindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht muss dabei gestützt auf die Erwerbsbiographien der Parteien mit den einem Zivilgericht zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv nach den beiderseitigen Vorsorgebestandteilen forschen (Baumann/Lauterburg in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II: Anhänge, Anh. ZPO Art. 281 N 11).

2.4    In den übrigen Fällen überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Mit den „übrigen Fällen“ sind Sachverhaltskonstellationen angesprochen, bei denen sich die teilungspflichtigen Vorsorgebestandteile bzw. deren Höhe mit den Mitteln des Scheidungsgerichts nicht ermitteln lassen, oder bei denen eine vollziehbare Anordnung gegenüber den überweisungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen ausscheidet, weil keine Durchführbarkeitserklärung erhältlich ist (Baumann/Lauterburg, a.a.O., Anh. ZPO Art. 281 N 3).

2.5    Bei einer Überweisung an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht sind diesem gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.


3.

3.1    Während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung, einigten sich X.___ und Y.___ im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hielten sie in Ziffer 18 der Vereinbarung fest (Urk. 1 S. 2):

„18.    Die Parteien beantragen dem Gericht im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO die Teilung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. Die Parteien haben sich über das hälftige Teilungsverhältnis geeinigt. Die Höhe der Austrittsleistung steht demgegenüber nicht fest.“

    Das Bezirksgericht Z.___ genehmigte die Vereinbarung von X.___ und Y.___. Zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwies es das Verfahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils dem hiesigen Gericht, ohne dabei selber die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (Art. 281 Abs. lit. c ZPO), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Art. 281 Abs. litd ZPO), festzuhalten. Der Überweisung beigelegt waren hingegen eine Erklärung des Rechtsvertreters von Y.___, dass sie während der Dauer der Ehe nicht arbeitstätig gewesen sei, weshalb sie keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angeschlossen sei (Urk. 2/1), eine (unvollständig kopierte) Bestätigung der CIEPP, dass das Freizügigkeitsguthaben von X.___ per 31. Juli 2014 Fr. 34‘915.75 betragen habe, (Urk. 2/2) und eine Saldobestätigung der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (CS) vom 7. Januar 2006 betreffend ein Kontoguthaben von Y.___ in Höhe von Fr. 9‘850.50 (Urk. 2/3).

3.2    Den vom Bezirksgericht Z.___ beigezogenen Akten des Ehescheidungs-
verfahrens X.___ gegen Y.___ sind keine weiteren Angaben betreffend die Vorsorgeguthaben von X.___ und Y.___ zu entnehmen (Urk. 5/1-26). Entsprechend geht aus den Akten nicht hervor, ob X.___ bzw. Y.___ neben den Guthaben bei der CIEPP, welches der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen wurde, bzw. der CS weitere Vorsorgeguthaben haben bzw. ob von der jeweiligen Gegenpartei neben diesen Guthaben weitere Vorsorgeguthaben geltend gemacht werden. Die scheidungsgerichtlichen Abklärungen beschränken sich diesbezüglich auf eine im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 29. September 2014 gemachte Aufforderung, Belege betreffend Pensionskassenguthaben einzureichen (Urk. 5, Protokoll S. 3). Weitere Abklärungen nahm das Scheidungsgericht nicht vor. Dies obwohl aus der – unvollständigen – Bestätigung der CIEPP hervorgeht, dass X.___ nicht während der gesamten Ehedauer bei ihr versichert war und bereits am 31. Oktober 2008 eine Auszahlung an die Stiftung Auffangeinrichtung in Höhe von Fr. 10‘935.55 erfolgt war (Urk. 2/2) und gestützt auf den Y.___ von der CS für das Jahr 2005 gutgeschriebenen Zinsen davon auszugehen ist, dass auf das Freizügigkeitskonto bei der CS im Laufe des Jahres 2005, also nach der Heirat vom 22. Mai 2004, eine Zahlung erfolgte (Zinsen in Höhe von 1,25 % ergäben bei einem Guthaben von Fr. 9‘840.95 einen Jahreszins von Fr. 123.--, gutgeschrieben wurden jedoch lediglich Zinsen in Höhe von Fr. 9.55; Urk. 2/3).

    Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die teilungspflichtigen Vorsorgebestandteile bzw. deren Höhe mit den Mitteln des Scheidungsgerichts nicht ermitteln liessen, oder dass eine vollziehbare Anordnung gegenüber den überweisungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen ausscheidet, weil keine Durchführbarkeitserklärung erhältlich ist (vgl. E. 2.4) und das Scheidungsgericht bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht weiter«delegieren» darf, ohne selbständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (vgl. Spycher, Berner Kommentar, ZPO, Art. 281 N 6), ist auf die überwiesene Sache nicht einzutreten. Das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bezirksgericht Z.___ zu überweisen, damit dieses die notwendigen Abklärungen zur Vornahme der Teilung der Austrittsleistungen vornehme und diese durchführe bzw. für den Fall, dass sich diese für das Scheidungsgericht nicht für möglich erweist, die Sache anschliessend unter Mitteilung der erforderlichen Angaben im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO (möglichst in der Überweisungsverfügung zusammenfassend aufgeführt) an das hiesige Gericht überweise.


4.    Das Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung, ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen, wonach die CIEPP die Freizügigkeitsleistung von X.___ am 13. März 2015 der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen hat (Urk. 6).

Das Gericht beschliesst:

1.    Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung – Einzelgericht, überwiesen, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Silvano Arpino

- CIEPP - Caisse Inter-Entreprises de prévoyance professionnelle

- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung – Einzelgericht, unter Beilage von Urk. 5/1-26 (Akten des Geschäfts FE140466) sowie einer Kopie von Urk. 6

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber



Wyler