Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2015.00029 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 16. August 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Rechtsanwältin Diana Berger-Aschwanden
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Personalvorsorge Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, wuchs bis zu seinem 15. Lebensjahr im Gebiet des ehemaligen Z.___ auf und erlebte seinen Ausführungen zufolge während dieser Zeit schwere Kriegsereignisse. Am 1. Juni 1999 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 14/4/1, Urk. 14/10/1). Nach seiner Einreise besuchte er bis 2002 die Primar-/Realschule und absolvierte zwischen 2002 und 2004 im sozialpädagogischen Rahmen eine Anlehre als Hilfskoch, ohne aber einen Abschluss zu erreichen (Urk. 14/10/4). In der Folge war er an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe erwerbstätig (Urk. 14/1). Zuletzt arbeitete er seit dem 20. Dezember 2010 als Aushilfe im Stundenlohn ohne garantiertes Minimalpensum bei der Y.___ GmbH und war damit bei der Personalvorsorge Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/6-7, Urk. 9/8). Wegen eines unfallbedingten Rückenleidens und einer vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung meldete sich der Versicherte am 19. Juli 2012 (Posteingang, Urk. 14/4) bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung bzw. am 24. August 2012 (Posteingang, Urk. 14/10) zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 23. September 2013 mit Wirkung ab dem 1. März 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/45). Die Personalvorsorge Y.___ wurde ins Vorbescheidverfahren einbezogen und sie erhob in dessen Rahmen Einwand (Urk. 14/40). Ebenso wurde ihr die Verfügung vom 23. September 2013 eröffnet (Urk. 14/45). Sie gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten sei, weshalb sie die Ausrichtung von Invalidenleistungen ablehnte (Urk. 2/2).
2. Am 17. April 2015 erhob X.___ durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gegen die Personalvorsorge Y.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte BVG-leistungspflichtig ist.
2. Eventualiter sollte die Beklagte nicht leistungspflichtig sein, ist der zuständige BVG-Versicherer zu eruieren.
3. Die Beklagte ist zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.
4. Es sei das IV-Dossier des Klägers beizuziehen.
5. Es sei dem Kläger zulasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
Die Personalvorsorge Y.___ schloss durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer mit Klageantwort vom 22. Juni 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 11) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14/1-65). Mit Replik vom 9. Oktober 2015 (Urk. 18) bzw. Duplik vom 16. November 2015 (Urk. 21) hielten die Parteien vollumfänglich an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.
1.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden demnach von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3).
1.4 Für den rechtsgenügenden Nachweis einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird nicht zwingend ein echtzeitliches ärztliches Attest verlangt. Ebenfalls kann unter besonderen Umständen eine tatsächlich bestandene Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nachgewiesen werden, auch wenn diese nicht hinreichend klar arbeitsrechtlich zu Tage getreten ist, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2013 vom 13. August 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, die IV-Stelle habe der Beklagten den Entscheid ordnungsgemäss zugestellt und es handle sich nicht um eine verspätete Anmeldung, weshalb dem IV-Entscheid Bindungswirkung zukomme. Die IV-Stelle habe den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den März 2012 festgelegt, was in die Versicherungszeit der Beklagten falle. Es habe sich beim Arbeitseinsatz des Klägers bei der Y.___ GmbH nicht um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt. Der Kläger hätte sehr gerne in einem 100%-Pensum gearbeitet und habe oft Überstunden und Sonn- und Feiertagsschichten übernommen. Er sei über 1,5 Jahre für den Arbeitgeber tätig gewesen. Das Arbeitspensum habe alleine aufgrund des Bedarfs der Arbeitgeberin nicht 100 % betragen bzw. geschwankt. Aufgrund seiner sehr guten Leistungen habe der Kläger ausserdem einen Funktionswechsel vornehmen können und dabei eine Lohnerhöhung von Fr. 19.20 auf Fr. 20.80 pro Stunde erhalten. Es sei ihm auch ein Zwischenzeugnis ausgestellt worden, welches bestätige, dass er qualitativ wie quantitativ gute Leistungen erbracht habe (Urk. 1 und Urk. 18).
2.2 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, der Kläger sei bereits vor Stellenantritt bei der Y.___ GmbH in seinem funktionalen Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt gewesen. Insbesondere habe er vor Stellenantritt keinen regulären Arbeitsplatz gehabt und auch bei der Y.___ GmbH kein 100%-Pensum erfüllt. Es sei von Anfang an eine Teilzeitstelle gewesen. Es habe zwar keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres vorgelegen, es habe aber bei Stellenantritt eine nicht näher quantifizierte, aber medizinisch klar festgestellte Beeinträchtigung bestanden. Der Kläger sei nie voll arbeitsfähig, sondern aufgrund seiner im Z.___-Krieg erlittenen psychischen Verletzungen in seiner funktionalen Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Es seien psychische Einschränkungen seit 1999 bzw. 2008 dokumentiert (Urk. 8 und Urk. 21).
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. September 2012 (Urk. 14/18) bestehen beim Kläger eine schwere posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen (ICD-10: F43.1), bestehend geschätzt seit ca. 1999, sowie eine chronische depressive Störung, aktuell schwer (ICD-10: F33.3), bestehend seit ca. 2009. Der Kläger befinde sich seit dem 6. Oktober 2009 in ambulanter Behandlung. Am 18. März 2012 habe er einen Sturz am Arbeitsplatz erlitten, nachdem er durch ein startendes lautes Flugzeug erschreckt, sich umgedreht und ausgerutscht sei. Bereits zuvor sei es wegen der posttraumatischen Belastungsstörung zu unfallartigen Ereignissen und Stellenverlusten gekommen. Der Kläger sei apathisch, verlangsamt und habe Angst, „verrückt“ zu werden. Konzentration und Aufmerksamkeit seien kaum mehr vorhanden. Er habe akustische und optische Halluzinationen sowie Alpträume. Er leide unter Rückenschmerzen und erwache oft deswegen. Seine Stimmungslage sei schwer deprimiert. Die Prognose sei schlecht. Der Kläger könne aktuell keine Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft erbringen.
3.2
3.2.1 Gemäss dem Arztbericht des B.___ der C.___ vom 23. Januar 2013 (Urk. 14/28) besteht beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Er sei vom 24. September bis zum 23. November 2012 in teilstationärer Behandlung gewesen. Am 18. September 2012 sei er durch fürsorgerischen Freiheitsentzug in die Klinik eingewiesen worden. Der Kläger gebe an, sein Zustand sei in den letzten Jahren schwankend gewesen, überwiegend gehe es ihm schlecht. Er leide unter ausgeprägten Schlafstörungen und könne sich nur schlecht konzentrieren. Er höre in fast jedem Moment Geräusche als ob „Bomben“ neben ihm explodieren würden. Er fühle sich angespannt, innerlich unruhig und sei lärmempfindlich. Ebenso müsse er ständig an eine Szene aus dem Krieg denken und sehe diese Situation vor seinen Augen, als sein Cousin erschossen worden sei. Seit vielen Jahren leide er unter dieser Symptomatik und sei seit etwa 5 Jahren bei Dr. A.___ in Behandlung. Der Kläger sei wach und bewusstseinsklar, wirke misstrauisch, gereizt und abweisend. Formalgedanklich sei er auf die zwanghafte Einweisung in die Klinik eingeengt. Er verneine sowohl Suizidgedanken als auch fremdaggressives Verhalten. Er wolle leben und für seine Kinder da sein, habe Hoffnung auf Besserung. Kurzfristig sei nicht von einer Besserung der Symptomatik auszugehen, mittelfristig sei aber bei adäquater Behandlung eine solche und ein Erlangen einer teilweisen Arbeitsfähigkeit möglich. Aufgrund der psychischen Beschwerden bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Behandlung sei die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht möglich gewesen. Da der Kläger nicht mehr im B.___ der C.___ in Behandlung sei, könnten für die Zukunft keine Angaben gemacht werden.
3.2.2 Im Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 14/32) hielten die Ärzte des Ambulatoriums D.___ der C.___ fest, es bestehe beim Kläger seit ca. 1999 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) bei andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Am Zustand des Klägers habe sich nichts geändert. Er erscheine regelmässig und zuverlässig zu den Konsultationen und zeige auch eine hohe Medikamentencompliance. Angesichts der Dauer sowie des Schweregrades der Erkrankung sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Es sei das aktuelle - ambulante - Behandlungssetting weiterzuführen. Eine stationäre Therapie scheine nicht durchführbar, da der Kläger dermassen traumatisiert sei, dass jede Form von sich eingesperrt fühlen sich zu einer bedrohlichen Situation entwickeln könnte. Der Kläger sei seit März 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2.3 Im Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 14/53) hielten die Ärzte des Ambulatoriums D.___ fest, der Kläger sei weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Es hätten sich keinerlei Veränderungen des Befindens ergeben. Nach wie vor sei der Kläger depressiv, es bestehe ein Interessens- und Freudeverlust. Er habe ständige Gedanken des Lebensüberdrusses, lediglich seine Familie halte ihn am Leben. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserung sei nicht absehbar.
3.3 Gemäss dem interdisziplinären Gutachten von Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2015 (Urk. 14/63) bestehen beim Kläger mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, sowie ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (2.) ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und Status nach Arbeitsplatzverlust, (3.) ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom (nicht ausreichend somatisch abstützbar, primäres Fibromyalgie-Syndrom, Panalgie, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthralgien axialer und vieler peripherer Gelenke, multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum, Herzstechen, Nervosität, Schwitzen), (4.) ein lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten, (5.) ein Nikotinkonsum von ca. 15 pack years, sowie (6.) eine gestörte Gluconeogenese (Urk. 14/63/5). In seinem 12. Lebensjahr habe der Kläger gesehen, wie die gegnerischen Streitkräfte seinen Cousin erschossen hätten. Zeitgleich sei er von den gegnerischen Soldaten sexuell misshandelt worden und mit dem Gewehr im Bereich des linken Kniegelenkes und des Rückens geschlagen worden. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich die Beschwerden entwickelt, die bis zum heutigen Tag angehalten und zugenommen hätten. An der Schmerzintensität und am Beschwerdeverlauf hätten keine Therapiemassnahmen etwas ändern können. Die Schmerzmitteleinnahme habe er deswegen gestoppt und auch die Psychotherapiebehandlungen hätten nichts gebracht. Mit diesen Beschwerden habe er in der Schweiz an verschiedenen Arbeitsorten zumeist als Küchenhilfe oder Buffetmitarbeiter gearbeitet. Zuletzt sei er im Catering am G.___ tätig gewesen. Am 18. März 2012 sei er wegen eines Knalls auf dem G.___-gelände erschrocken und die Treppe hinuntergestürzt. Seither habe er nicht mehr arbeiten können (Urk. 14/63/2). In der klinischen Untersuchung imponierten eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, Bewegungsschmerzen aller axialen und vieler peripherer Gelenke und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus (Urk. 14/63/6). Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die vom Kläger in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen (Urk. 14/63/11).
In der psychiatrischen Untersuchung habe der Kläger angegeben, er sei in H.___ in zufriedenstellenden familiären Verhältnissen aufgewachsen, wobei sich der Vater bereits früh in der Schweiz niedergelassen habe. In den Jahren 1997/98 sei die Familie in den Krieg hineingezogen worden und der Kläger habe Schlimmes erlebt. Das Schlimmste sei gewesen, dass er von Soldaten vergewaltigt worden sei. Auch der Umstand, dass sich die Familie längere Zeit in einem Keller habe verstecken müssen, sei eine Belastung gewesen. 1999 habe der Vater die Familie in die Schweiz nachziehen können. Der Kläger habe die Primarschule besucht und anschliessend eine Lehre als Hilfskoch absolviert. 2007 habe er geheiratet und eine Familie mit zwei Kindern gegründet. Die schlimmen Kriegsereignisse hätten ihn in H.___ stark belastet. Später habe er sich auffangen können, die Erinnerungen hätten sich abgeschwächt. Vermutlich sei die Familiengründung dabei hilfreich gewesen. Über die Arbeit bei der Y.___ GmbH sei er sehr froh gewesen. Er habe sich sehr glücklich gefühlt und die schlimmen früheren Ereignisse seien ihm nicht mehr in den Sinn gekommen. Am 18. März 2012 sei er in der Küche wegen eines lauten, vermutlich durch ein Flugzeug verursachten, Knalls ausgerutscht und habe sich am Kopf verletzt. In der Folge sei es ihm schlecht gegangen und er habe nicht mehr arbeiten können. Der Kläger fühle sich am meisten dadurch belastet, dass er nicht mehr arbeiten könne und die Invalidenversicherung ein Revisionsverfahren durchführe. Solange er die IV-Rente erhalte, sehe er seiner Zukunft positiv entgegen. Ohne IV-Rente drohe ihm die erneute Sozialhilfeabhängigkeit und er befürchte, dass er oder seine Frau in den I.___ zurückgeschickt würden. Suizidgedanken träten nicht auf. Der Schlaf sei gestört, der Appetit stabil. Seit längerem höre er keine Stimmen von anderen Leuten mehr und fühle sich nicht verfolgt (Urk. 14/63/19-22).
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich im Jahr 2002 - als er zu arbeiten begonnen habe - nicht durch die posttraumatische Belastungsstörung gehindert gefühlt habe. Gemäss seinen Angaben sei es nie mehr zu Flashbacks gekommen. Der Kläger habe auch durch seine zufriedenstellende Arbeitsausführung bewiesen, dass es nicht zum Wiedererleben der Traumata gekommen sei, da andernfalls eine gute Arbeitsleistung unmöglich gewesen wäre. Während seiner Arbeitstätigkeit habe sich gezeigt, dass er nicht darauf angewiesen gewesen sei, bestimmte Reize zu vermeiden. Privat habe er sich mit der Familiengründung zufriedenstellend entwickelt. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung ab ca. 2004 vollkommen remittiert geblieben sei (Urk. 14/63/25). Aus ärztlicher Sicht lasse sich ein erneutes Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung am 18. März 2012 nicht objektivieren. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass der Kläger möglicherweise aus bewusstseinsnahen Gründen den Vorfall am G.___ benutze, um die Arbeitsunfähigkeit zu begründen, seien doch schon zwei Familienmitglieder wegen ähnlichen Problemen invalid geworden (Urk. 14/63/26-27). Die bisherige Tätigkeit sei dem Kläger noch zu ca. 70 % zumutbar, wobei in diesem Rahmen keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit März 2012. Gemäss den Akten sei sie zu Beginn deutlich zu ca. 70-80 % eingeschränkt gewesen. Der genaue Zeitpunkt der Besserung sei nur schwer auszumachen, vermutlich habe sich die Arbeitsfähigkeit kontinuierlich gesteigert (Urk. 14/63/28-29).
3.4 Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 18. September 2012 (Urk. 14/20/1-8) arbeitete der Kläger vom 20. Dezember 2010 bis zum 30. September 2012 (letzter effektiver Arbeitstag: 18. März 2012) zu einem Pensum von 8-9 Stunden pro Tag bzw. 37,5 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von Fr. 20.80 (Fr. 19.20 Grundlohn + Fr. 1.60 Ferienentschädigung) für die Firma. Es sei innerhalb dieser knapp zwei Jahren zu drei Abteilungswechseln gekommen, der Kläger habe sehr viele Absenzen gehabt und sich nicht an Abmachungen gehalten.
4.
4.1 Es gilt vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 23. September 2013 (Urk. 14/45) besteht, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist. Die Verfügung wurde der Beklagten eröffnet und sie erging unter Berücksichtigung des von der Beklagten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwandes vom 24. Juli 2013 (Urk. 14/40).
Mithin ist die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich an die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung gebunden (E. 1.5). Nachdem sich der Kläger im August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 14/10), ein Rentenanspruch somit frühestens per Ende Februar 2013 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), war die IV-Stelle einzig verpflichtet zu prüfen, ob das Erfordernis einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns erfüllt war. Eine Notwendigkeit, eine frühere Eröffnung des Wartejahrs zu prüfen, bestand nicht. Dass der Regionale Ärztliche Dienst nach Einwand der Beklagten zum Schluss kam, eine langandauernde relevante Arbeitsunfähigkeit sei vor März 2012 nicht ausgewiesen (Urk. 14/42/2), vermag nichts daran zu ändern, dass mangels Relevanz für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren eine allfällig früher bestehende, unter 40 % liegende Arbeitsunfähigkeit von der IV-Stelle nicht zu prüfen war und eine Bindungswirkung für die Beklagte damit insoweit entfällt.
4.2 Gestützt auf die Aktenlage steht fest, dass der Kläger bereits seit Längerem an psychischen Einschränkungen litt. So gingen der seit Oktober 2009 behandelnde Psychiater Dr. A.___ und die Ärzte des B.___ (C.___) von einer seit etwa 1999 (E. 3.1) beziehungsweise seit mehreren Jahren (E. 3.2.1) bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, die Ärzte des Ambulatoriums D.___ (C.___) von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, bestehend seit etwa 1999 (E. 3.2.2) aus. Dass der Kläger dadurch in seinem funktionellen Leistungsvermögen bereits vor dem Eintritt bei der Beklagten eingeschränkt war, ergibt sich - auch ohne entsprechendes echtzeitliches ärztliches Attest (E. 1.4) - ebenfalls aus den aufliegenden Akten. Während Dr. A.___ festhielt, bereits vor dem Ereignis vom März 2012 sei es zu unfallartigen Ereignissen und Stellenverlusten gekommen (E. 3.1), führte der Kläger Ende 2012 gegenüber den Ärzten der C.___ aus, sein Zustand sei in den letzten Jahren schwankend gewesen, überwiegend gehe es ihm schlecht. Er leide seit vielen Jahren unter der psychischen Problematik und stehe seit etwa fünf Jahren in Behandlung bei Dr. A.___ (E. 3.2.1). Sodann erschliesst sich aus den aufliegenden Unterlagen, dass der Kläger über Jahre hinweg nur in kleinem Umfang arbeitstätig war (Urk. 14/19), obwohl er der Unterstützung durch die Sozialhilfe bedurfte (Urk. 14/63/20). Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat er denn auch bei der Beklagten keine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt. Die Berechnung des Klägers, wonach er durchschnittlich zu 85 % und in einzelnen Monaten gar mehr als zu 100 % gearbeitet hat (Urk. 1 S. 4) ist offensichtlich falsch, hat er doch die Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen als zusätzliche Arbeitsstunden hinzugerechnet, obwohl aus den Lohnabrechnungen ohne Weiteres ersichtlich ist, dass sämtliche im betreffenden Monat geleisteten Arbeitsstunden bereits in den Normalstunden enthalten sind und es sich bei den zulageberechtigten Stunden nicht um zusätzlich geleistete, sondern lediglich um zusätzlich entschädigte Stunden handelt. Entgegen seiner Behauptung hat der Kläger von der Y.___ GmbH auch nie eine Lohnerhöhung erhalten, sondern er bekam durchgehend einen (Grund-)Lohn von Fr. 19.20 zuzüglich Fr. 1.60 Ferienentschädigung, total somit Fr. 20.80 pro Stunde (vgl. Lohnabrechnungen, Urk. 2/7). Schliesslich ergibt sich aus dem Arbeitgeberbericht, dass der Kläger sehr viele (krankheitsbedingte) Absenzen aufwies (E. 3.4, Urk. 14/20/12, Urk. 14/23/35).
Angesichts dieser Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei Eintritt bei der Beklagten nicht über eine volle Leistungsfähigkeit verfügte. Soweit sich der Kläger auf die Beurteilung von Dr. F.___ (E. 3.3; Urk. 18 S. 2) beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Untersuchung durch Dr. F.___ erfolgte im März 2015, mithin mehr als vier Jahre nach dem Eintritt des Klägers bei der Beklagten und führte denn zur Erkenntnis, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers verbessert habe (Urk. 14/63/31).
Da die zur erstmaligen Zusprache einer ganzen Rente der IV führende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von zumindest 20 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2) vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten eingetreten war, entfällt eine Leistungspflicht derselben (E. 1.1).
Nachdem eine (fachärztliche) Behandlung erstmals im Oktober 2009 stattfand (E. 3.1) und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gemäss Dr. F.___ spätestens ab dem Jahr 2004 vollständig remittiert war (E. 3.3), fehlte es auch an einem allfälligen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 23 lit. c BVG.
Ob sich - ginge man mit dem Kläger von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten aus - gestützt auf die medizinische Aktenlage ein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge überhaupt begründen liesse, muss bei diesem Ergebnis nicht geprüft werden.
Dies führt zur Abweisung der Klage.
5. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger