Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00030
| ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 22. Juli 2016
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
gegen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war vom 1. Januar 2006 bis 16. Juli 2007 bei der Y.___, Sierre, angestellt und bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert. Vom 16. Juli 2007 bis 31. März 2008 war die Versicherte bei der Z.___ angestellt und bei der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ berufsvorsorgeversichert. Ab 27. Dezember 2007 war die Versicherte arbeitsunfähig.
Aufgrund der Liquidation der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ fand per 1. Januar 2013 eine Übertragung des Versichertenbestandes auf die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA Stiftung) statt (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 und Urk. 6 S. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 23/71) wies die Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons Aargau, IVStelle, das Gesuch der Versicherten vom 8. Mai 2009 um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. November 2013 (Urk. 23/92) teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe. Mit Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 (Urk. 2/9) wies das Bundesgericht die gegen das genannte Urteil gerichtete Beschwerde der Versicherten ab.
Wie bereits das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau wurde auch das Bundesgerichtsurteil der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ eröffnet (vgl. Urk. 23/92 und Urk. 2/9).
1.3 Seit Dezember 2009 erbringt die AXA Stiftung monatliche Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 476.15 an die Versicherte. Die AXA Stiftung bezeichnet diese Zahlungen als Vorleistungen (Urk. 1 S. 5).
2. Mit Eingabe vom 23. April 2015 (Urk. 1) erhob die AXA Stiftung Klage gegen die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die zuständige Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge ist.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die erbrachten Vorleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Verzugszins spätestens seit Klageeinreichung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Sammelstiftung Vita, vertreten durch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, liess in ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 6) folgende Anträge stellen:
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Klägerin zur Leistung einer Freizügigkeitsleistung in der Höhe von CHF 102‘809.50 an die Beklagte zu verpflichten, zuzüglich BVG-Zins bis zum Austritt der Versicherten bei der Klägerin.
3. Eventualiter seien die Vorleistungen ohne Verzugszins von 5 % zurückzuerstatten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15) wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen. Anschliessend wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 24) Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 23) angesetzt. Die Sammelstiftung Vita liess am 27. Januar 2016 ihre Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 26). Die AXA Stiftung verzichtete am 24. Februar 2016 auf Stellungnahme (Urk. 28). Die Versicherte liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).
1.4.2 Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die Beigeladene nach einer zehnmonatigen Arbeitsunfähigkeit am 16. Juli 2007 bei der Z.___ zu arbeiten angefangen habe. Ihre Leistungsfähigkeit sei jedoch beeinträchtigt gewesen, weshalb die Probezeit um einen Monat verlängert worden sei. Auch die Beigeladene habe im Rahmen ihres invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, dass letztmals eine volle Arbeitsfähigkeit zu Beginn des Jahres 2006 bestanden habe. Das werde auch durch das medizinische Gutachten von Dr. med. A.___ vom 8. Juni 2009 gestützt. Er halte darin fest, dass die letzte Tätigkeit der Beigeladenen bei der Z.___ ein voreiliger Entschluss gewesen sei und einem Arbeitsversuch entsprochen habe (S. 6). Die Beigeladene sei zwar vom 16. Juli 2007 bis 26. Dezember 2007 für die Z.___ tätig gewesen, aufgrund der gesamten Umstände werde jedoch deutlich, dass sie keine volle Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit erlangt habe. Der zeitliche Zusammenhang sei nicht gegeben, und es liege somit keine Leistungspflicht der Klägerin vor. Daraus folge die Leistungspflicht der Beklagten. Aus Art. 26 Abs. 4 BVG ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der an die Beigeladene ausgerichteten Rentenbetreffnisse durch die Beklagte (S. 7).
Replicando hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest und ergänzte, dass Dr. A.___ seit November 2006 der behandelnde Arzt der Beigeladenen sei (Urk. 11).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 6), dass die Beigeladene bereits unter Depressionen gelitten habe, bevor sie bei ihr versichert gewesen sei. Aber auch in der Versicherungszeit bei ihr seien Phasen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen vorhanden gewesen. Bei der weiteren Tätigkeit bei der Z.___ habe eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen zur Invalidität geführt. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei dieser Anstellung um einen Arbeitsversuch gehandelt habe oder ob die dortige mehr als fünf Monate dauernde Tätigkeit eine zeitliche Unterbrechung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeits-Phasen bewirkt habe (S. 2). Auch wenn der Arbeitgeber nachträglich (gegen Ende der Kündigungsfrist per 31. März 2008) seine Unzufriedenheit gegenüber der vermittelnden Agentur ausgedrückt habe, um eine Teilrückerstattung des Vermittlungshonorars zu erwirken, so sei damit noch nicht belegt, dass die Beigeladene überhaupt nicht zur Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig gewesen sei. Ansonsten wäre weder die Probezeit verlängert worden, noch wäre das Anstellungsverhältnis über die Probezeit hinaus weitergeführt worden. Zudem liege kein echtzeitliches Arztzeugnis vor, das eine Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen in der Tätigkeitsphase vom 16. Juli 2007 bis 27. respektive 31. Dezember 2007 belegte. Die nachträglich erstellten Arztberichte seien nicht beweistauglich (S. 3).
Duplicando hielt die Beklagte daran fest, dass die Klägerin in der primären Leistungspflicht stehe, da die Beigeladene über fünf Monate ohne Unterbruch bei der Z.___ tätig gewesen sei, bevor sie dann Ende 2007 arbeitsunfähig geworden sei. Während dieser Zeit seien weder Arbeitsunfähigkeiten noch schriftlich dokumentierte Verweise oder Mahnungen des Arbeitgebers an die Adresse der Beigeladenen vorhanden. Nach wie vor fehlten echtzeitliche Unterlagen, die belegten, dass zumindest die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Hätte tatsächlich eine wesentliche funktionelle Leistungseinbusse vorgelegen, so wäre das Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit beendet worden (Urk. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG Anspruch auf Rückzahlung der an die Beigeladene ausbezahlten Rentenleistungen durch die Beklagte hat (vgl. dazu oben E. 1.4.2). Streitentscheidend ist dabei die Frage, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist, als die Beigeladene bei der Beklagten versichert war. Nur in diesem Fall besteht eine Leistungspflicht der Beklagten. Es ist dabei zu prüfen, ob zwischen der Invalidität und einer während eines Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst am 27. Dezember 2007 (was die Beklagte behauptete) oder bereits früher, das heisst vor der Versicherung bei der Klägerin (was diese behauptete) eingetreten ist.
Weder die Klägerin noch die Beklagte wurden rechtsgenüglich in die invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einbezogen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Demzufolge besteht im Sinne des in E. 1.5 hiervor Ausgeführten keine Bindungswirkung an die in den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gemachten Feststellungen. Daran ändert auch der Einbezug der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ in die Prozesse am Versicherungsgericht des Kantons Aargau und am Bundesgerichts nichts, weil die entsprechenden Urteile erst am 14. November 2013 beziehungsweise 18. Februar 2014 ergingen, nachdem der Versichertenbestand der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ per 1. Januar 2013 auf die Klägerin übergegangen war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).
Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Parteien die Feststellungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 (Urk. 2/9) nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben. Danach steht fest, dass die Beigeladene aus psychischen Gründen (rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge) in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und dass der Invaliditätsgrad 55 % beträgt (E. 4.3 des genannten Urteils). Umstritten ist zwischen den Parteien – wie ausgeführt – lediglich der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit.
3. Aus den umfangreichen medizinischen Akten sind nachfolgend nur diejenigen Berichte auszugsweise wiederzugeben, die zur Klärung der streitentscheidenden Frage (Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit) beitragen können.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 2/7) aus, dass er die Beigeladene seit November 2006 behandle und seit Anfang 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2). Auf S. 4 (Ziff. 8) erklärte Dr. A.___ Folgendes: „Aus meiner Sicht besteht nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, die aktuell mit 100 % anzusetzen ist und für die Zeit ab mindestens Mitte 2008 anzunehmen ist.“
3.2 In seinem Bericht vom 23. Juni 2009 (Urk. 2/3) vertrat Dr. A.___ hingegen die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte in einer Spedition beziehungsweise zuvor als Sekretärin in einer Weinhandlung seit Anfang 2007 zu 100 % bestanden habe. Die Arbeitstätigkeit sei zu früh aufgenommen worden: „[D]ie meines Erachtens zu früh zu 100 % aufgenommene Arbeitstätigkeit belegt ja eine Arbeitsfähigkeit, die sicher unter 100 % gelegen haben dürfte, sicher aber über 0 %, so dass zumindest in dieser Zeitspanne eine geringere Arbeitsunfähigkeit als 100 % anzunehmen sein wird.“
3.3 Am 11. Mai 2009 bestätigte Dr. A.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse Baden, dass die Beigeladene seit dem 21. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23/14.2 S. 1).
3.4 Dr. med. et dipl.-Psych. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 28. August 2011 (Urk. 7/5) aus, dass aus psychiatrischer Sicht die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit seit mindestens März 2008 ausgewiesen sei. Es stehe eine rezidivierend depressive Symptomatik, die im Verlauf nie vollständig regredierte habe, im Vordergrund. Abgesehen von der Hospitalisation vom 23. April bis 17. Juni 2008 sei von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jedweder Tätigkeit auszugehen (S. 19).
3.5 Das Zeugnis von med. prakt. C.___, praktischer Arzt FMH, vom 2. Mai 2014 (Urk. 2/4) weist diverse Perioden von 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. So bestand vom 9. September 2006 bis zum 15. Juli 2007 eine durch eine Depression verursachte Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit danach wurde aber keine derartige Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Sinusitis (was vorliegend aber offensichtlich nicht relevant ist).
4.
4.1 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/aa). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: „Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen).
Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spürbaren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen Formen manifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243).
4.2
4.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Standpunktes, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war, bevor die Beigeladene bei ihr berufsvorsorgeversichert war, auf keinen echtzeitlichen Arztbericht stützen kann. Auch aus den anderen medizinischen Berichten wird die von der Klägerin favorisierte These, wonach die ab Ende 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den zuvor bestehenden Perioden von Arbeitsunfähigkeiten stehe, nicht gestützt. Einzig in seinem Bericht vom 23. Juni 2009 vertrat Dr. A.___ die Ansicht, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits seit Anfang 2007 bestanden habe (vgl. E. 3.2). Von dieser Sichtweise wich Dr. A.___ hingegen in seinen Berichten vom 8. Juni 2009 (vgl. E. 3.1) und 11. Mai 2009 (vgl. E. 3.3) ab; er ging in diesen Berichten von einer Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2008 beziehungsweise ab 21. Dezember 2007 aus. Auch Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen eine Arbeitsunfähigkeit erst ab (mindestens) März 2008 (vgl. E. 3.4).
Unbestrittenermassen litt die Beigeladene bereits geraume Zeit vor ihrer Anstellung bei der Z.___ unter Depressionen und wurde deshalb behandelt. Unbestritten ist auch, dass es aufgrund der depressiven Symptomatik wiederholt zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. etwa Urk. 2/4). Somit ist - was auch die Beklagte zu Recht nicht bestritten hat - die sachliche Konnexität zwischen den einzelnen (auch früheren) Phasen von Arbeitsunfähigkeit, die durch diese depressive Symptomatik hervorgerufen wurden, und der nachfolgenden Invalidisierung gegeben.
4.2.2 Was die zeitliche Konnexität betrifft, ist jedoch zu beachten, dass die Beigeladene vom 16. Juli 2007 bis 23./26. Dezember 2007 effektiv für die Z.___ tätig gewesen ist, ohne dass es während dieser Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik gekommen ist. Die Z.___ bestätigte gegenüber der Invalidenversicherung überdies, dass der ausbezahlte Lohn der Arbeitsleistung der Beigeladenen entsprochen habe. Auch sonst lässt sich dem Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 23/8) nichts entnehmen, was auf eine verminderte Leistungsfähigkeit der Beigeladenen schliessen liesse.
Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die Z.___ die Probezeit der Beigeladenen um einen Monat verlängert hat, ändert daran nichts. Daraus ist zwar ersichtlich, dass die Arbeitgeberin mit der Arbeitsleistung der Beigeladenen nicht vollständig zufrieden war. Das bedeutet aber zum einen noch nicht, dass dafür ein medizinischer Grund massgebend war. Und zum anderen ist entscheidend, dass die Beigeladene anschliessend die verlängerte Probezeit bestanden hat und das Arbeitsverhältnis fortgeführt wurde.
Soweit Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2009 im Nachhinein von einem blossen Arbeitsversuch ausging, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine retrospektive Beurteilung handelt und nicht um eine echtzeitliche Einschätzung. Zudem ist zu beachten, dass die diversen Einschätzungen von Dr. A.___ - wie in E. 4.2.1 dargelegt - untereinander erheblich divergieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch das Vorbringen der Beigeladenen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, wonach sie ihre volle Leistungsfähigkeit letztmals Anfang 2006 erreicht habe (vgl. Urk. 2/8 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine retrospektiv erhobene (pauschale) Prozessbehauptung, die zudem offensichtlich auch aus prozesstaktischen Erwägungen erhoben wurde. Wie aus den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheiden ersichtlich ist, wurde der invalidenversicherungsrechtliche Rentenbeginn jedenfalls erst auf November 2009 festgesetzt (vgl. Urk. 2/9).
Nach dem Gesagten ist demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den früheren Phasen von Arbeitsunfähigkeit und der ab Ende Dezember 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur Invalidisierung der Beigeladenen führte, durch die rund fünfeinhalbmonatige Arbeitstätigkeit der Beigeladenen bei der Z.___ unterbrochen wurde. Daraus folgt die Leistungspflicht der Klägerin. Somit ist die Klage abzuweisen.
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker