Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00031 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter
Urteil vom 7. November 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 23. April 2015, mit welcher er Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA), erhob mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Rückerstattung der Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 33‘645.05 sei dem Kläger ganz bzw. eventualiter teilweise zu erlassen.
2.Die bereits zu Unrecht mit der Rückerstattungsforderung verrechneten Beträge seien dem Beklagten (richtig: Kläger) rückzuvergüten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
die auf Abweisung der Klage schliessende Klageantwort der AXA vom 1. September 2015 (Urk. 9) sowie in die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/2-12 und Urk. 10/1-6);
in Erwägung, dass
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Kläger mit Verfügungen vom 9. Oktober 2008 (Urk. 2/2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 bzw. 68 % eine vom 1. August 2006 bis 31. August 2007 befristete ganze Rente und eine unbefristete Dreiviertelsrente ab 1. September 2007 zusprach,
das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers mit Urteil vom 31. Januar 2011 (Prozess IV.2008.01152, Urk. 10/3) in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies,
die IV-Stelle dem Kläger nach ergänzenden Abklärungen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 14. Oktober und 11. November 2013 (Urk. 2/3, Urk. 10/5) vom 1. August 2006 bis 28. Februar 2010 eine ganze Rente, vom 1. März 2010 bis 31. Juli 2012 eine halbe Rente und ab 1. August 2012 eine unbefristete ganze Rente zusprach, die Beklagte – nachdem sie dem Kläger gestützt auf den Rentenentscheid der IV-Stelle vom 9. Oktober 2008 mit Wirkung ab 29. August 2007 eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ausgerichtet hatte (Urk. 1 S. 3 oben, Urk. 2/4 S. 1, Urk. 2/5, Urk. 2/7) – mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2/4) ihre Rentenleistungen für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Juli 2012 unter Hinweis auf den neuen Entscheid der IV-Stelle anpasste und zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 33‘645.05 zurückforderte, wobei sie monatlich Fr. 500.-- bzw. Fr. 300.-- mit den laufenden Rentenleistungen zur Verrechnung brachte (Urk. 2/7, Urk. 2/12),
der Kläger mit (nicht aktenkundigem) Schreiben vom 22. November 2013 um Erlass der Rückforderung ersuchte, welchem Begehren die Beklagte namentlich wegen fehlenden guten Glaubens nicht stattgab (Schreiben vom 3. Dezember 2013 [Urk. 2/5] sowie 14. Mai [Urk. 2/7], 2./17. Juni [Urk. 2/9-10] und 22. August 2014 [Urk. 2/12]);
in weiterer Erwägung, dass
gemäss Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, jedoch von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt,
der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung, verjährt, und, wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Frist festsetzt, diese Frist massgebend ist (Art. 35a Abs. 2 BVG),
der Kläger unstreitig eine zu hohe Rentenleistung der beruflichen Vorsorge bezogen hat und vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob ihm die Rückerstattung des – in masslicher Hinsicht unbestrittenen – Betrages von Fr. 33‘645.05 erlassen werden kann,
die Beklagte das Vorliegen einer grossen Härte vorprozessual anerkannte (Schreiben vom 2. Juni 2014, Urk. 2/9) und im vorliegenden Verfahren keine gegenteilige Auffassung bekundete, sodass zu prüfen bleibt, ob auch die kumulativ erforderliche Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit gegeben ist,
der Kläger postulierte, bis zur Rentenverfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2013, zugestellt am 16. Oktober 2013 (Urk. 2/3), habe er sowohl die Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung als auch die ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gutgläubig bezogen (Urk. 1 S. 5 f.), ihm folglich bewusst war, dass sich der Rentenentscheid der beruflichen Vorsorge nach demjenigen der IV-Stelle richtet,
das Rückweisungsurteil IV.2008.01152 des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/3) – zumindest nach der damals herrschenden Rechtsauffassung (vgl. die mit BGE 137 V 314 erfolgte Rechtsprechungsänderung) – kein in peius reformierender Entscheid im Sinne des Bundesgerichtsurteils 9C_805/2008 vom 13. März 2009 (vgl. auch BGE 136 V 45 E. 6.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2016 vom 25. Februar 2016 E. 4.2) war und daher dem Kläger (Urk. 1 S. 7) eine reformatio in peius auch nicht angedroht wurde, diesem indes aufgrund der Urteilsbegründung (vgl. insbesondere E. 3.2, 5.1 und 5.2 des fraglichen Urteils) klar sein musste, dass die damalige medizinische Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung seiner Anspruchsberechtigung nicht zuliess und nach ergänzenden Abklärungen ein neuer Entscheid folgen würde, wobei eine für ihn ungünstigere Beurteilung seines Rentenanspruchs und eine entsprechende Rückforderung nicht auszuschliessen waren,
damit ein Sachverhalt vorliegt, der vergleichbar ist mit der Konstellation, in welcher eine versicherte Person gegen den von der IV-Stelle in einer rentenaufhebenden Verfügung angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt und von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss, sollte ihr Rechtsmittel gegen die Rentenaufhebungsverfügung nicht durchdringen; in diesem Fall lehnt das Bundesgericht eine Berufung auf den guten Glauben ab, weil trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein mit einer Rückforderung gerechnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts I 422/02 vom 25. November 2002 E. 3 mit Hinweisen),
dementsprechend auch vorliegend ab Eröffnung des Rückweisungsentscheids IV.2008.01152 vom 31. Januar 2011, mithin ab 4. März 2011 (Urk. 10/3 S. 12: Tag nach dem Versand des Urteils), eine Berufung auf den guten Glauben nicht mehr möglich ist, woran nichts ändert, dass die Beklagte eine (über die Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hinausgehende) volle Rente ausrichtete,
dagegen der gute Glaube für die Zeit davor im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu vermuten und demzufolge dem Kläger die Rückerstattung der vom 1. März 2010 bis 3. März 2011 zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zu erlassen ist,
ein Verzugszins mit Blick auf die noch laufende Verrechnung – im Sommer 2014 kamen die Parteien überein, dass der damals noch offene Betrag von Fr. 30‘145.05 in monatlichen Raten von Fr. 300.-- mit der laufenden Invalidenrente der beruflichen Vorsorge verrechnet wird (Urk. 2/10 S. 2, Urk. 2/12) – nicht geschuldet ist,
dies zur teilweisen Gutheissung der Klage führt und dem anwaltlich vertretenen Kläger eine (reduzierte) Parteientschädigung zusteht, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
die Partei dem Gericht bei Beanspruchung einer Parteientschädigung vor dem End- entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einreicht und das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
die Parteientschädigung, nachdem Rechtsanwältin Petra Kern (Urk. 1 S. 8) keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat – einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht bedarf es nicht, in Anwendung der obgenannten Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Rückerstattung der vom 1. März 2010 bis 3. März 2011 zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zu erlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klägereine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSenn-Buchter