Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
BV.2015.00032 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteilvom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
vertreten durch Advokatin Gertrud Baud
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert, als er am 21. Mai 2009 auf dem Weg nach Hause von einem Unbekannten niedergeschlagen wurde und das Bewusstsein verlor (Unfallmeldung vom 3. Juni 2009, Urk. 14/5/53). Die Suva richtete ihm in der Folge Taggeldleistungen aus und kam für Heilbehandlungskosten auf (vgl. Kostengutsprache vom 17. Juni 2009, Urk. 14/5/44).
Am 19. Oktober 2009 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6).
Die Suva sprach X.___ mit Verfügung vom 20. Mai 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % basierende Rente sowie eine einer Integritätseinbusse von 5 % entsprechende Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 6‘300.-- zu. Sie ging dabei davon aus, dass X.___ unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und allfällige psychische Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Mai 2009 stünden (Urk. 14/35).
Am 5. Juli 2010 gab die IV-Stelle beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 14/38), welches am 30. No-vember 2010 erstattet wurde (Urk. 14/45).
Die Suva wies mit Einspacheentscheid vom 13. Dezember 2010 die von X.___ gegen die Verfügung vom 20. Mai 2010 erhobene Einsprache ab (Urk. 14/46).
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 24. Februar 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 14/57). Die von X.___ am 28. März 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 14/58/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. August 2012 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende neurologische und psychiatrische Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 14/69).
Mit Urteil vom gleichen Tag hiess das hiesige Gericht die von X.___ gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 13. Dezember 2010 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2010 statt eine auf einem Invaliditätsgrad von 19 %, eine auf einem Invaliditätsgrad von 23 % beruhende Rente zugesprochen wurde (Prozess Nr. UV.2011.00029). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. März 2013 bestätigt (8C_893/2012).
Nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten bei den Dres. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt wurde (Gutachten vom 7. Novem-ber 2013, Urk. 14/86), sprach die IV-Stelle X.___ nach durchge-führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. März 2014, Urk. 14/92) mit Verfügung vom 10. Juli 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 14/101; vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 14/96).
1.2 X.___ wandte sich in der Folge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Stiftung Auffangeinrichtung verneinte eine Leistungspflicht ihrerseits (vgl. Schreiben vom 26. März 2015, Urk. 10/19).
2. Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte:
„1. Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Verzugszinses von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu verpflichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2. September 2015 die Abweisung der Klage (Urk. 9).
Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 14/1-110, vgl. Verfügung vom 7. September 2015, Urk. 11), hielten der Kläger mit Replik vom 30. Dezember 2015 (Urk. 19) und die Beklagte mit Duplik vom 25. April 2016 (Urk. 26) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 26. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden-versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
Tragen verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, ist hinsichtlich jeder Gesundheitsschädigung gesondert zu prüfen, ob die jeweilige Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2013, S. 72 mit Verweis auf BGE 138 V 409).
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, die
IV-Stelle habe den Beginn der einjährigen Wartezeit mit Verfügung vom 10. Juli 2014 auf den 21. Mai 2009 festgesetzt. Diese Verfügung sei für die Beklage verbindlich. Eine Bindungswirkung entfiele einzig, wenn die Verfügung vom 10. Juli 2014 offensichtlich unrichtig wäre. Den Beweis hierfür bleibe die Beklagte schuldig. Sie lege auf mehreren Seiten dar, weshalb nach ihrer Auffassung der sachliche Konnex nicht gegeben sei. Etwas, was seitenlang erörtert werden müsse, sei nicht offensichtlich unrichtig. Betreffend die Behauptung der Beklagten, die psychische Fehlentwicklung sei erst zu einem viel späteren Zeitpunkt aufgetreten, gelte es zu beachten, dass Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schon im Juni 2010 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten (Urk. 1 und Urk. 19).
2.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein, der Kläger sei aus somatischen Gründen für seine angestammte Tätigkeit voll arbeitsunfähig, für eine angepasste Tätigkeit bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit. Invalidisiert sei der Kläger aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung. Nach dem massgebenden Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 7. November 2013 habe die Dekompensation, die zur Persönlichkeitsveränderung geführt habe, hauptsächlich in den vergangenen zwei Jahren stattgefunden, das heisse von November 2011 an. In dieser Zeit sei der Kläger nicht mehr bei ihr versichert gewesen. Der sachliche Zusammenhang sei somit nicht gegeben. Die somatischen Beschwerden, die aus dem Überfall, welcher während der Versicherungsdeckung bei ihr vorgefallen sei, verblieben seien, führten wie im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt, nur zu einen Invaliditätsgrad von 23 %.
Die Verfügung der IV-Stelle, die den Beginn der Wartezeit auf den 21. Mai 2009, und somit auf die Versicherungszeit bei ihr, festgelegt habe, sei ihr zugestellt worden. Sie sei jedoch nicht ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen worden, weshalb keine Bindungswirkung bestehe (Urk. 9 und Urk. 26).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht an die Suva vom 12. Juni 2009:
- Kontusion linke Schulter, Oberarm, Ellbogen und Handgelenk mit ausgeprägtem Hämatom ganzer Arm
- persistierende Schwellung und Funktionseinschränkung
- Commotio cerebri
- Kontusion rechtes Knie mit oberflächlicher Hautschürfung
Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aktuell weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit möglich. Medizinisch-theoretisch wäre aber eine Arbeitsaufnahme in etwa zehn Tagen denkbar. Dies wenn nach Abklingen des Hämatoms keine wesentliche Funktionseinschränkung vorliege (Urk. 14/5/51).
3.2 Der Kläger war vom 19. Oktober bis 7. November 2009 in der D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 11. November 2009 hielten die Klinikärzte als Diagnosen fest:
- Polytraumatisierung durch Überfall am 21. Mai 2009 mit/bei:
- Commotio cerebri
- Distorsion und Kontusion Ellbogen links und chronischen Schmerzen/Beugedefizit
- MR tomographisch (10. September 2009) Nachweis einer ulnaren Seitenbandruptur sowie einer partiellen radialen Seitenbandruptur
- elektrophysiologisch kein Nachweis einer postganglionären Nervenläsion (Nervi ulnaris, medianus, radialis) links oder einer (subakuten bis chronischen) axonalen Läsion im Bereich der Nervenwurzel C5 bis Th1 links
- multiple Kontusionen: HWS, Schulter und Handgelenk links, Knie rechts
- posttraumatische Belastungsstörung (insbesondere Angst- und Schlafstörung)
Als Nebendiagnosen führten sie einen Diabetes Typ II und ein Klinefelter-Syndrom an.
Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der Wiederbeginn der Arbeitstätigkeit (therapeutischer Arbeitsversuch, angepasste Tätigkeit, Teilzeit, schrittweise Steigerung) solle in Koordination mit der ambulanten Physio- und Psychotherapie erfolgen (primäres Ziel Tagesstruktur; Urk. 14/19/23-25).
3.3 Dr. C.___ führte mit Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 8. Dezember 2009 die gleichen Diagnosen wie die Ärzte der D.___ in ihrem Bericht vom 11. November 2009 an, wobei er der Kontusion und Distorsion des linken Ellbogens mit Beugedefizit und chronifizierter Schmerzproblematik und der posttraumatischen Angst- und Schlafstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass.
Der Kläger sei seit dem 21. Mai 2009 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeits-unfähig. Er werde vor allem durch die Schmerzen und das Beugedefizit des linken Ellbogens behindert. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beurteilen (Urk. 14/16).
3.4 PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau-matologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, erklärte mit Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 14/19/5-10), die heute als stark beschriebene und die gesamte linke obere Extremität und Schultergürtelregion betreffende Schmerz- und Beschwerdeangabe lasse sich mit somatischen Folgen des Geschehens vom 21. Mai 2009 nur zum Teil erklären. Unfallabhängig und aufgrund somatischer Folgen sei dem Kläger eine ganztägige leichte Tätigkeit zuzumuten. Mit der linken oberen Extremität sollten keine Lasten über fünf Kilogramm getragen werden. Auch Arbeiten, bei denen durch die linke dominante obere Extremität kräftige Stützfunktionen gewährleistet sein müssten, seien nicht zuzumuten. In einer diesen Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei der Kläger aus somatischer Sicht durch die Folgen des Unfalls nicht weiter eingeschränkt (Urk. 14/19/5-10).
3.5 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 9. Juni 2010 an die damalige Rechts-vertreterin des Klägers aus, die Symptomatik des Klägers entspreche der einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit ausgeprägter Schreck-haftigkeit, phobischer Vermeidung sozialer Herausforderungssituationen (Ago-raphobie), Ein- und Durchschlafstörungen, flash-backs sowie zu Beginn stark ausgeprägter und im Verlauf der Behandlung mittelgradig ausgeprägter Angst- und Depressionssymptomatik. Der Kläger habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung schwere Einschränkungen in folgenden Bereichen: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit – vor allem bei räumlichen Veränderungen, Durchhalte-fähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Fähigkeit ausserhalb beruflicher oder sozialer Pflichten Spontanverhalten zu initiieren, Freizeitaktivi-täten wahrzunehmen und in seinen Alltag zu integrieren. Bei guter unter-stützender Zusammenarbeit der einzelnen Instanzen dürfte eine Restitutio ad integrum in einem Jahr möglich sein. Ansonsten sei eine chronische Invalidisierung zu befürchten (Urk. 20/7).
3.6 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Prof. Dr. phil. G.___, Neuropsychologin, hielten mit Bericht an den Rechtsvertreter des Klägers vom 31. August 2010 fest, die neuropsychologische Untersuchung zeige bei diesem ungelernten Linkshänder mit vorbestehenden sprachlichen Schwächen eine verbal betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, eine konstruktive Dyspraxie mit 90° Rotation, sowie eine verminderte spontane und adaptive Flexibilität mit perseverativen Elementen. Die kognitiven Schwächen seien gemäss Anamnese vorbestehend und mit dem Klinefelter-Syndrom assoziiert, aber glaubhaft durch die chronischen posttraumatischen Schmerzen und die posttraumatische Belastungsstörung aggraviert. Wie bei der letzten Erwerbstätigkeit brauche der Kläger einen geschützten Rahmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen handwerklichen Tätigkeit dürfte aus neuropsychologischer Sicht etwa 50 % betragen, müsse aber ergänzend aus psychiatrischer Seite beurteilt werden (Urk. 14/58/14-15).
3.7 Die Gutachter des Y.___, welche eine psychiatrisch-orthopädisch-internistische Begutachtung durchführten, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 30. November 2010 (Urk. 14/45) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/45/23):
- chronisch intermittierende Ellbogenschmerzen links (ICD-10 M25.52)
- leicht vermehrte Aufklappbarkeit des ulnaren Kapselbandapparates (ICD-M 25.32)
- Status nach wahrscheinlich vollständiger proximaler Ruptur des ulnaren Seitenbandes und Partialruptur des radialen Seitenbandes nach Distorsionstrauma am 21. Mai 2009 (ICD-10 T92.3)
- chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- unvollständige Sakralisation von L5 (ICD-10 Q76.4)
- anamnestisch Epilepsie, medikamentös gut eingestellt mit seit langem bestehender Anfallsfreiheit (ICD-10 G40.9)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
- Agoraphobie (ICD-10 F40.2)
- Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9), derzeit medikamentös nicht optimal eingestellt
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), medikamentös gut eingestellt
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
- anamnestisch hypogonadotroper Hypogonadismus bei Klinefelter-Syndrom (ICD-10 Q98.0)
- anamnestisch Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits, zuletzt elektrophysiologisch nicht mehr nachweisbar
- anamnestisch Hinweise auf inadäquates Beschwerdeverhalten
Aufgrund der verminderten Belastbarkeit im linken Ellbogen sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, in welcher der Kläger schwere Arbeiten mit Gewichtsbelastungen bis 30 Kilogramm habe ausüben müssen, nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen der linke Arm keine Hebe- und Traglasten von mehr als fünf Kilogramm bewältigen müsse und bei welchen keine Zwangshaltungen des linken Ellbogens oder länger dauernde Zwangshaltungen des unteren Rumpfes vorkämen, bestehe aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer Agoraphobie gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. Aus neurologischer Sicht sei anamnestisch die Diagnose einer Epilepsie gestellt worden, doch sei der Kläger unter entsprechender Medikation bereits seit Jahren anfallsfrei. Grundsätzlich seien aber Tätigkeiten mit potentieller Eigen- oder Fremdgefährdung bei unsachgemässer Durchführung nicht geeignet. Die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Sie gingen davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass seit dem Unfall vom 21. Mai 2009 bestehe, in dessen Folge eine verminderte Belastbarkeit des linken Ellbogens persistiert habe, sodass Tätigkeiten mit höherer Belastung des linken Armes nicht mehr möglich gewesen seien. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Kläger beim aktenmässig beschriebenen Verlauf aus somatischer Sicht wohl spätestens ab Dezember 2009 wieder zumutbar gewesen, als von Seiten der Problematik am Bewegungsapparat keine weiteren Therapiemassnahmen mehr als notwendig erachtet worden seien. Aus psychiatrischer Sicht seien retrospektive Beurteilungen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, da der Verlauf naturgemäss schwankend sein könne. Aus den ihnen vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in der D.___ im November 2009 noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, für die heute allerdings keine objektivierbaren Zeichen mehr vorlägen. Ab wann genau diese Diagnose nicht mehr habe gestellt werden können und inwieweit dadurch allenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstanden sei, lasse sich für sie rückwirkend nicht mehr exakt beurteilen, zumal sie trotz wiederholter Nachfrage keine diesbezüglichen Informationen vom offenbar bis heute noch behandelnden Psychotherapeuten erhalten hätten. Mit Sicherheit gälten ihre Angaben jedenfalls seit dem Datum ihrer Begutachtung (Urk. 14/45/24-25).
3.8 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an den Rechtsvertreter des Klägers vom 21. März 2011, die Symptomatik des Klägers entspreche weiterhin der einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Im Vergleich zu seinem Bericht vom 9. Juni 2010 (E. 3.5) hielt er statt einer ausgeprägten nur noch eine mässige Schreckhaftigkeit fest. Einschränkungen des Klägers führte er die gleichen wie im Bericht vom 9. Juni 2010 an, qualifizierte diese jedoch nicht mehr als schwer, sondern als mittelgradig (Urk. 14/58/16-18).
3.9 Dr. med. H.___, Oberärztin der I.__, nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 14. Februar 2013 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
- leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung
(ICD-10 F33.0), bei Austritt gebessert
- vorbeschriebene organische Persönlichkeitsstörung bei Klinefelter-Syndrom/Testosteronsubstitution
- Diabetes mellitus Typ II
- aktenanamnestisch in der Vorgeschichte komplex partielle Anfälle
Der Kläger sei bis zum erlittenen Überfall im Mai 2009 weitgehend psychisch kompensiert erschienen. Es sei jedoch unter Berücksichtigung des bekannten Klinefelter-Syndroms von einer vorbestehenden eingeschränkten kognitiven, psychischen und körperlichen Entwicklung auszugehen. Aufgrund des klinischen Verlaufs und der im aktuellen Behandlungsverlauf erweiterten Diagnostik ginge sie zwischenzeitlich von einem wenig veränderbaren, chronifizierten Zustand aus. Insgesamt sei in absehbarer Zeit trotz fortlaufender fachpsychiatrischer Behandlung nicht mit einer signifikanten Verbesserung des komplexen psychischen Beschwerdebildes zu rechnen, die Prognose erscheine aus jetziger Sicht eher ungünstig. Es persistiere eine erhebliche psychische Beeinträchtigung. Ein gezieltes psychotherapeutisches Vorgehen, auch unter Integration traumaspezifischer Interventionen, sei vor dem Hintergrund der vorbestehenden kognitiven Defizite kaum möglich. Das Vorgehen sei vielmehr supportiv mit dem Ziel einer Stabilisierung auf niedrigem Niveau und Verhinderung schwerwiegender psychischer Dekompensation. Der Kläger sei zu 100 % arbeitsunfähig. Rückwirkend sei aus psychiatrischer Sicht seit Frühjahr/Sommer 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 14/77).
3.10 Dr. Z.___ hielt in seinem mit Dr. A.___ verfassten Gutachten vom 7. November 2013 (Urk. 14/86) als neurologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/86/13):
- leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom
- Epilepsie, unter Neurontin seit Jahren anfallsfrei
- intermittierende Ellbogenschmerzen links bei Zustand nach proximaler Ruptur des ulnaren Seitenbandes und Partialruptur des radialen Seitenbandes am 21. Mai 2009
Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten nannte Dr. Z.___ (Urk. 14/86/14):
- kognitive Störungen bei seelischer Interferenz
- klinisch leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus
- Klinefelter-Syndrom
Dr. A.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht (Urk. 14/86/21):
- anamnestisch rezidivierend depressive Störungen, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0)
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unreifen, misstrauisch-paranoiden, phobischen und anankastischen Anteilen bei pathologischer fixierter Regression
Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Kläger als nicht arbeitsfähig zu beurteilen. Er könne sich nicht an Regeln und Routinen anpassen, er könne nicht planen und strukturieren, er sei unflexibel, nicht umstellungsfähig und er könne keine fachlichen Kompetenzen anwenden, da seine affektive und phobische Symptomatik ihm dies verunmögliche. Das Gleiche gelte für seine Entscheidungsfähigkeit. Er könne zudem nicht durchhalten, habe keine Selbstbehauptung und Kontaktfähigkeit und die Gruppenfähigkeit sei nicht vorhanden. Aus rein neurologischer Sicht sei der Kläger in einer leichten Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse sowie des linken Armes sowie ohne Eigen- oder Fremdgefährdung und einem regelmässigen Arbeitsrhythmus zu 100 % arbeitsfähig. Massgebend hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei jedoch die psychiatrische Diagnostik. Demzufolge sei der Kläger im ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig und dies für jegliche Tätigkeit. Der genaue Zeitpunkt zurückzudatieren, ab wann von der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, sei ausgesprochen schwierig. Aus gutachterlicher Sicht müsse angenommen werden, dass der Kläger seit dem Unfall vom 21. Mai 2009 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, es könne dies aber mit der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgelegt werden. Sicher sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung nicht mehr in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit zu verrichten. Noch im November 2010 sei der Kläger aus rein psychiatrischer Sicht arbeitsfähig eingestuft worden. In der Befunderhebung im psychiatrischen Y.___-Teilgutachten werde beschrieben, dass der Kläger im Kontakt locker sei, provokante, auch humorvolle Bemerkungen in der Exploration mache, in der Ich-Funktion ungestört wirke und emotional gut moduliert sei. Diese Befunde hätten im Rahmen ihrer Untersuchung in Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters in keiner Weise bestätigt werden können. Es müsse somit angenommen werden, dass die Dekompensation des Klägers hauptsächlich in den vergangenen zwei Jahren zustande gekommen sei (Urk. 14/86/25-26).
4.
4.1 Die Beklagte verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kläger im Zeitpunkt, in welchem der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden zu einer Arbeitsunfähigkeit führte, nicht bei ihr versichert gewesen sei, da die psychische Entwicklung, welche zur Invalidität geführt habe, erst ab November 2011 an stattgefunden habe (vgl. E. 1.2).
4.2 Die Invalidenversicherung stützte ihre Leistungszusprache im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ (vgl. Feststellungsblatt, 14/90). Diese hielten aus somatischer Sicht grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, aus psychiatrischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (E. 3.10). Das Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Die Parteien stellen die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht denn auch nicht in Frage (vgl. E. 2.1 und E. 2.2). Da bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits die psychischen Beeinträchtigungen eine 100%ige Invalidität begründen, ist zu prüfen, ob der zur Invalidität führende psychische Gesundheitsschadens des Klägers bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten, welche bis September 2011 dauerte (vgl. Rückforderung der Taggelder, Urk. 14/99/7, Urk. 10 Abs. 3 BVG), zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt und hernach ohne Unterbrechung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs weiter bestanden hatte.
4.3 Die von den Dres. Z.___ und A.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit war im Wesentlichen durch die sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unreifen, misstrauisch-paranoiden, phobischen und anankastischen Anteilen bei pathologischer fixierter Regression begründet (vgl. insbesondere Urk. 14/86/24-25). Zur Entstehung dieser Persönlichkeitsänderung erklärte Dr. A.___, aus gutachterlicher Sicht müsse unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte im Längsschnitt angenommen werden, dass der Überfall vom 15. Mai 2009 die letzte Kränkung in einer jahrelangen, seit der Kindheit repetitiv sich wiederholenden Kränkung gewesen sei, die schliesslich die Abwehrmöglichkeiten des Klägers überfordert habe, so dass er dekompensiert habe. Er habe regrediert, dass nun nur noch der infantil magisch denkende, narzisstisch gekränkte, abhängige, wenig Ich-starke Anteil seiner Persönlichkeit dominiere. Der Kläger habe eine erhebliche Regression mit phobischen Symptomen, gemäss Aktenlage auch anankastischen Symptomen, in eine desorganisierte, kindliche regredierte Welt entwickelt, in der er Trickfilme schaue, sich mit seinen Stofftieren umgebe und mit der Aussenwelt praktisch nur noch einen marginalen realen Kontakt habe. Die Störung sei gleichförmig über viele Jahre nun vorhanden und habe keine Veränderung gezeigt. Schon vorgängig habe eine tiefgreifende, die viele persönliche und soziale Situationen beeinträchtigende narzisstische Problematik vorgelegen (Urk. 14/86/22-23).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht angenommen werden müsse, dass der Kläger im Grunde ab dem Unfall aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Gleichzeitig erklärten sie aber auch, dass dies mit der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgelegt werden könne. Entsprechend hielten sie lediglich ab ihrer Untersuchung mit Sicherheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. E. 3.10). Entgegen ihren detaillierten und schlüssigen Ausführungen zur Entstehung der andauernden Persönlichkeitsänderung, in welchen sie auch darlegten, dass der Kläger mit dem Überfall vom 15. Mai 2009 dekompensierte, erklärten sie in ihren Schlussfolgerungen, es müsse angenommen werden, dass die Dekompensation des Klägers hauptsächlich in den vergangenen zwei Jahren zustande gekommen sei (Urk. 14/86/26). Diese Schlussfolgerung diente offenbar der Vermeidung eines Widerspruchs zum Gutachten des Y.___, in welchem aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (vgl. E. 3.7), verwies Dr. A.___ doch ausdrücklich auf das Y.___-Gutachten (Urk. 14/86/26). Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. August 2012 festgehalten hatte, genügte die psychiatrische Beurteilung des Y.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten jedoch nicht (Urk. 14/69 E. 3.2.2). Entsprechend wies das hiesige Gericht die damalige Streitsache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. Die Einschätzung der Y.___-Gutachter, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, steht denn auch im Widerspruch zu den übrigen berichtenden Fachärzten Dr. B.___ (vgl. E. 3.5 und E. 3.8) und Dr. H.___ (vgl. E. 3.9). Dr. B.___ hielt in seinen im Juni 2010 (E. 3.5) und März 2011 (E. 3.8) verfassten Berichten, das heisst somit sowohl einige Monate vor wie auch einige Monate nach der nicht beweistauglichen Begutachtung durch die Y.___-Gutachter, grundsätzlich dieselben Einschränkungen fest, welche Dr. A.___ im Gutachten vom 7. November 2013 erhob. Sowohl Dr. B.___ wie auch Dr. A.___ führten unter anderem Probleme in Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit an (E. 3.5 und 3.8; E. 3.10). Dr. H.___ attestierte dem Kläger im Februar 2013 seit Frühjar/Sommer 2009, das heisst dem Zeitpunkt des während der Versiche-rungsdeckung bei der Beklagten erlittenen Unfalls, eine 100%ige Arbeits-unfähigkeit (E. 3.9).
In Anbetracht dessen, dass mit Ausnahme der nicht beweistauglichen Beurteilung der Y.___-Gutachter die übrigen berichtenden und begutachtenden Psychiater grundsätzlich seit dem Unfall vom 21. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festhielten und die dabei festgestellten Einschränkungen sich grundsätzlich nicht änderten, ist unabhängig der von den Ärzten gestellten konkreten Diagnosen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die zur Invalidität führende psychische Beeinträchtigung des Klägers bereits während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hat und der zeitliche Zusammenhang hernach nicht unterbrochen wurde.
5. Wie dargelegt (E. 4.2) ist der Kläger aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Er hat daher Anspruch auf eine volle Rente der Beklagten (Art. 16 des Reglements 2005 der Beklagten, Zweiter Teil, Urk. 2/5). Diese ist mit Wirkung ab 1. Mai 2010 auszurichten, da sie gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Reglements 2005, Zweiter Teil, Art. 7 Abs. 1 des Reglements 2005, Erster Teil; Vorsorgeplan AL).
6. Der Kläger beantragte die Ausrichtung von Verzugszinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 5 % (Urk. 1). Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet, das heisst vorliegend ab dem 27. April 2015. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131). Das ab 1. Januar 2014 gültige Vorsorgereglement der Beklagten legt in Art. 34 den von der Stiftung geschuldeten Verzugszins auf die Höhe des BVG-Zinses fest. Der BVG-Mindestzins betrug für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 1,75 % und seit dem 1. Januar 2016 1,25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger Verzugszinsen auf den bis am 27. April 2015 fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab 27. April 2015 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum in Höhe von 1,75 % in der Zeit bis 31. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016 auszurichten.
7. Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise (Zinsen) gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab Mai 2010 eine volle Rente nebst Zins ab dem 27. April 2015 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen in Höhe von 1,75 % bis 31. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016 zu bezahlen.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 2010 eine volle Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins ab 27. April 2015 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Leistungen und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen in Höhe von 1,75 % bis 31. Dezember 2015 und von 1,25 % ab 1. Januar 2016.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klägereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Advokatin Gertrud Baud
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler