Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00039




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 21. März 2016

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


1.    Y.___


2.    GEMINI Sammelstiftung

bei Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner

Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz


Beklagte


sowie


Y.___

Klägerin


gegen


1.    X.___


2.    Freizügigkeitsstiftung der UBS AG

c/o UBS AG

Aeschenplatz 6, Postfach, 4002 Basel


3.    PAX, Sammelstiftung BVG

c/o Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft

Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel


Beklagte




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 2/21) wurde die am 3. August 1996 geschlossene Ehe zwischen X.___ und Y.___ geschieden.

    Im vorangegangenen Prozess hatte der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren den Parteien mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 Frist angesetzt, um Durchführbarkeitserklärungen ihrer Vorsorgeeinrichtungen zur scheidungsrechtlichen Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleistungen einzureichen (Urk. 2/10). Nachdem X.___ am 17. März 2015 gegenüber dem Scheidungsgericht erklärt hatte, es sei ihm trotz mehrmaligem Anfragen nicht gelungen, die verlangte Durchführbarkeitserklärung von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG zu bekommen (Urk. 2/16), konnte er am 26. März 2015 das Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vom 18. März 2015 (Urk. 2/17) zu den Akten reichen. Da der Scheidungsrichter diesem Schreiben nicht alle für die Teilung massgeblichen Angaben entnehmen konnte, setzte er der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit Verfügung vom 14. April 2015 eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um die benötigten Angaben (Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung und Austrittsleistung per 30. November 2014) nachzureichen. Diese Verfügung wurde der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG am 16. April 2015 zugestellt (vgl. Urk. 20).

    Mit dem Scheidungsurteil vom 6. Mai 2015 wurde folgende Vereinbarung der Eheleute über das Teilungsverhältnis der während der Dauer der Ehe erworbenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge genehmigt (Urk. 21 S. 5):

    „Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge per 30. November 2014. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag zugunsten der anderen Partei auf deren Vorsorgekonto zu überweisen.“

    Weiter erkannte das Scheidungsgericht, dass die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht überwiesen werde (Urk. 21 S. 6, Dispositiv-Ziffer 6).


2.

2.1    Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht.

2.2

2.2.1    Nach dem Eingang der Überweisungsverfügung (Urk. 1) und der Akten (Urk. 2/1-23 sowie 2/25-27) des Bezirksgerichts Z.___ wurde mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2015 (Urk. 3) der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG sowie der PAX, Sammelstiftung BVG unter Zustellung einer Kopie der Überweisungsverfügung und Hinweis auf ihre Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren Frist angesetzt, um dem Gericht die vollständigen Dokumentationen der Austrittsleistungen der Geschiedenen im Sinne von Art. 24 FZG einzureichen (inkl. Angaben über Beginn des Vorsorgeverhältnisses und Benennung allfälliger Vorversicherer, welche Vorsorgegelder überwiesen haben, aber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung der einschlägigen Informationen auch nach ergangener Aufforderung nicht nachgekommen sind, Dispositiv-Ziffer 1).

    X.___ wurde mit der nämlichen Verfügung Frist angesetzt, um dem Gericht Auskunft über seine Arbeits- bzw. Vorsorgeverhältnisse vor der Heirat zu geben. Dies unter der Androhung, bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass sämtliche Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Teilung ausschliesslich während der Ehe erworben worden seien (Dispositiv-Ziffer 2).

2.2.2    In Nachachtung dieser Verfügung reichte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG am 12. Juni 2015 die Kopie ihrer Zahlungseingangsbestätigung vom 19. Dezember 2013 an X.___ zu den Akten (Urk. 5). Die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG bestätigte damit, am 23. Dezember 2013 (Valuta) Fr. 234‘787.50 von der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG erhalten zu haben.

2.2.3    Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsabklärungen und den gestützt darauf erfolgten Überlegungen des Gerichts im Hinblick auf den zu fällenden Entscheid informiert, und wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu Anträge zu stellen (Urk. 6).

    Insbesondere wurde den Parteien bekannt gegeben (Urk. 6 S. 4):

- dass das Gericht zwar von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG die in vorstehender Erwägung 2.2.2 genannten Informationen erhalten habe, nicht jedoch, Angaben darüber, welche Unterlagen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 FZG der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG im Zusammenhang mit der Überweisung der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG übermittelt worden waren, bzw. welche Schritte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG gegebenenfalls unternommen hatte, um von der Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG die Angaben über die Herkunft und die Entwicklung des Vorsorgekapitals von X.___ zu erhalten, zu deren Weitergabe die Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der UBS AG von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei,

- dass die PAX Sammelstiftung BVG und X.___ innert der ihnen angesetzten Frist nicht reagiert hätten,

- dass deshalb androhungsgemäss davon auszugehen sei, dass sämtliche X.___ zustehenden Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Teilung ausschliesslich während der Dauer der Ehe erworben worden seien,

- dass demzufolge X.___ per Teilungstermin (30. November 2014) Anspruch auf Austritts- und Freizügigkeitsleistungen in der Gesamthöhe von Fr. 241‘429.55 (Fr. 235‘886.55 + Fr. 5‘543.--) gehabt habe, welchen eine Austrittsleistung von Y.___ in Höhe von Fr 57‘727.25 gegenüberstand,

- dass die Differenz der zu teilenden Leistungen somit Fr. 183‘702.30 betrage, wovon entsprechend der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung die Hälfte, nämlich Fr. 91‘851.15, vom Freizügigkeitskonto des X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der GEMINI Sammelstiftung überwiesen werden könne und

- dass, falls seitens der Parteien kein Widerspruch erfolge, von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung ausgegangen und die Teilung aufgrund dieser Unterlagen angeordnet werde.

2.2.4    Innert der den Parteien zur Stellungnahme angesetzten Frist liess sich die PAX Sammelstiftung BVG am 19. Januar 2016 mit den Hinweisen vernehmen, dass X.___ bei ihr erst seit dem 1. April 2014 vorsorgeversichert sei und dass ihr während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses keine Freizügigkeitsleistungen von früheren Vorsorgeeinrichtungen zu seinen Gunsten überwiesen worden seien (Urk. 8).

    Y.___ teilte dem Gericht am 26. Januar 2016 ihre neue Wohnadresse sowie den Namen ihres aktuellen Vorsorgeversicherers (Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe: Stump ForaTec AG ohne Landesmantelvertrag, vgl. Urk. 10/1-2) mit und ersuchte darum, den ihr zuzusprechenden Teilungsbetrag an Letzteren überweisen zu lassen (Urk. 9).

    Die übrigen Verfahrensbeteiligten erklärten durch Stillschweigen ihr Einverständnis mit der Vorgehensweise gemäss Darlegung in der Verfügung vom 18. Januar 2016.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Art. 122 bis 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) regeln die berufsvorsorgerechtlichen Scheidungsfolgen:

1.1.1    Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).

    Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.1.2    Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

    Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB).

1.1.3    Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

    Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 124 Abs. 2 ZGB).

1.2    Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 FZG).

    Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freigigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 280 ZPO und Art. 281 Abs. 1 ZPO fällt die Teilung der Austrittsleistungen als Scheidungsfolgeregelung (aus verfahrensökonomischen Gründen) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts. Um dem - nicht vorsorgerechtlich spezialisierten - Scheidungsgericht die Durchführung der Teilung zu erleichtern, wurden die Vorsorgeeinrichtungen bereits mit Art. 24 Abs. 2 und 3 FZG (in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000) verpflichtet, eine Dokumentation über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien zu führen, welche Auskunft über den Anspruch auf Austrittsleistungen im Zeitpunkt einer Heirat gibt (Art. 24 Abs. 2 FZG, ab 1. Januar 2007 auch im Falle des Registereintrags einer Partnerschaft). Im Falle der Scheidung (ab 1. Januar 2007 auch bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft) haben die Vorsorgeeinrichtungen auf Verlangen den Versicherten oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsbetrag massgebend sind (Art. 24 Abs. 3 FZG).

1.3.2    Wenn die für die Teilung massgeblichen Austrittsleistungen durch das Scheidungsgericht nicht ermittelt werden können oder wenn die Durchführbarkeit der Teilung fraglich erscheint, hat das Scheidungsgericht die Sache zur Beurteilung der vorsorgerechtlichen Aspekte und - gegebenenfalls - Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht zu überweisen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). In dessen Verfahren haben die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Parteistellung (Art. 25a Abs. 2 FZG).


2.

2.1    Da von keiner Partei Einwände gegen die in der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2016 dargelegte Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ erhoben worden sind, ist die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung entsprechend zu verpflichten, den unbestrittenen Betrag von Fr. 91‘851.15 (vgl. Urk. 6 S. 4) vom Freizügigkeitskonto des X.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe: Stump ForaTec AG ohne Landesmantelvertrag, vgl. Urk. 10/1-2) zu überweisen.

2.2

2.2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist der vom Bundesrat gestützt auf Art. 26 Abs. 2 FZG festgesetzte Verzugszins zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG), welcher gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht.

2.2.2    Beim scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich gibt es in der Regel keinen Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung und erhält die zur Überweisung Ausgleichsbetrags verpflichtete Vorsorgeeinrichtung die zur Durchführung des Transfers notwendigen Angaben normalerweise mit dem Auszug aus dem Scheidungsurteil, welcher sie zur Überweisung verpflichtet. Fällig wird die Verpflichtung mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und in Verzug gerät die verpflichtete Vorsorgeeinrichtung 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.

2.3    Wenn das Scheidungsgericht die Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen dem gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG zuständigen Gericht überweisen muss, ist für die Fälligkeit der Überweisung des Ausgleichsbetrags und den Beginn der Frist bis zum Einsetzen der Verzugszinspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG nicht in jedem Fall die Rechtskraft des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils massgebend. Zu beachten ist nämlich Folgendes:

2.3.1    Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 24 FZG hat der Gesetzgeber den Trägern der beruflichen Vorsorge eine Dokumentationspflicht über die Herkunft und die Entwicklung der von ihnen verwalteten Vorsorgekapitalien auferlegt, welche es den jeweils aktuellen Verwaltern der Altersvorsorgeguthaben von scheidungswilligen Paaren erlaubt, den Scheidungsgerichten rasch und umfassend die zur Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall erforderlichen Angaben zu liefern. Die Dokumentation soll gewährleisten, dass die Scheidungsgerichte - im Interesse der Scheidungswilligen an einer beförderlichen Erledigung - die Teilung der Austrittsleistungen weitestgehend in eigener Kompetenz durchführen können und die Sache nur ausnahmsweise nach dem Scheidungsprozess noch an die spezialisierten Sozialversicherungsgerichte weiterreichen müssen.

2.3.2    Im Lichte der gesetzlichen Dokumentationspflicht von Art. 24 FZG ist es nicht angängig, dass Verwalter von Vorsorgegeldern ein um einschlägige Auskunft ersuchendes Scheidungsgericht unter Hinweis auf die Unvollständigkeit der eigenen Dokumentation an einen Vorversicherer verweisen (wie dies die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG tat, vgl. Urk. 2/17).    

    Wenn ein Vorversicherer (nach Inkrafttreten von Art. 24 in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung) die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation zu einer Überweisung von Vorsorgegeldern nicht übermittelt, ist die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorgeeinrichtung unter berufsvorsorgerechtlichen Gesichtspunkten gehalten, diese Vordokumentation einzufordern. Denn nur so kann sie - gegebenenfalls - ihrer eigenen Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 24 Abs. 3 FZG nachkommen. Wenn sie ihre eigene Dokumentation nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme der Vorsorgegelder aktualisiert hat (und gegebenenfalls erst aufgrund eines Auskunftsersuchens der versicherten Person oder des Gerichts aktenkundig wird, dass die versicherte Person bei Begründung des Vorsorgeverhältnisses bereits verheiratet war), liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, welche aktuell die Guthaben verwaltet, die Nachforschungen bei allfälligen Vorversicherern durchzuführen.

2.3.3    Das Sozialversicherungsgericht hat daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Überweisung der Streitsache durch das Scheidungsgericht wegen einer die Ausgleichszahlung verzögernden Verletzung der Dokumentationspflicht durch eine am Verfahren beteiligte Vorsorgeeinrichtung erfolgte. Bejahendenfalls hat es die für die Vereitelung der Ausgleichszahlung innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils verantwortliche Vorsorgeeinrichtung zur Bezahlung des Verzugszinses auf dem Ausgleichsbetrag zu verpflichten.

2.4

2.4.1    Im vorliegenden Fall hat das Scheidungsgericht nach Erhalt des Schreibens der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG an X.___ vom 18. März 2015 (Urk. 2/17) mit seiner Verfügung vom 14. April 2015 die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG unter Hinweis auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 24 FZG aufgefordert, innert 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Angaben zu liefern, welche für die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsurteil erforderlich waren (Urk. 2/19). Diese Verfügung wurde der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG am 16. April 2015 zugestellt (Urk. 2/20). Demzufolge lief die damit angesetzte Frist vom 17. bis zum 30. April 2015. Der Eingang einer fristwahrenden Eingabe der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG ist nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass das Scheidungsgericht im Scheidungsurteil vom 6. Mai 2015 die Streitsache wegen der Säumnis der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht überweisen musste.

2.4.2    Da das Scheidungsurteil der Eheleute X.___ und Y.___ nach Angaben des Scheidungsgerichts am 27. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 1), wäre die 30-tägige Erfüllungsfrist für eine im Scheidungsurteil angeordnete Überweisung des Ausgleichsbetrags für Y.___ (vgl. vorstehende E. 2.1) vom 28. Mai bis zum 26. Juni 2015 gelaufen. Demzufolge ist die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG wegen ihrer Vereitelung einer entsprechenden Anordnung im Scheidungsurteil ab dem 27. Juni 2015 für den Überweisungsbetrag verzugszinspflichtig.

2.4.3    Im Jahr 2015 lag der BVG-Mindestzinssatz bei 1,75 %, weshalb der Überweisungsbetrag gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vom 27. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit 2,75 % zu verzinsen ist. Für das Jahr 2016 wurde der BVG-Mindestzinssatz vom Bundesrat auf 1,25 % gesenkt; der Verzugszins ab dem 1. Januar 2016 beträgt daher 2,25 %.


3.

3.1    Gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrieben ist. Das Verfahren in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ist in der Regel kostenlos (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG).

    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

    Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten ist einer Partei insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ihre prozessualen Mitwirkungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt und dadurch unnötige Weiterungen des Prozesses verursacht. Schwerwiegend ist nicht nur die Verweigerung der Mitwirkung (§ 23 Abs. 2 GSVGer), auch die nicht rechtzeitige Vornahme einer erforderlichen Mitwirkungshandlung kann schwer wiegen. Insbesondere dann, wenn es um die Mitwirkung eines Sozialversicherungsträgers geht und die säumige Prozesshandlung gleichzeitig auch eine Vernachlässigung einer vorprozessualen gesetzlichen Pflicht darstellt.

3.2    Auf die vorstehend dargelegten möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren wurden die Parteien bereits in der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 10. Juni 2015 hingewiesen (Urk. 3, unter Hinweis auf das Urteil BV.2014.00004 des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2014). Gleichwohl reichte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG innert der ihr angesetzten Frist am 12. Juni 2015 lediglich eine Kopie ihrer Zahlungseingangsbestätigung vom 19. Dezember 2013 an X.___ zu den Akten (Urk. 5). Um die Teilung der während der Dauer der Ehe von X.___ und Y.___ erworbenen Austrittsleistungen vornehmen zu können, musste sich das Gericht daher mit der Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 6) von X.___ vorab bestätigen lassen, dass seine Austrittsleistung per 30. November 2014 bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG vollumfänglich während der Dauer der Ehe erworben wurde.

    Dies bedeutet, dass die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit der Verletzung ihrer Dokumentationspflicht nach Art. 24 FZG nicht nur die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen durch das Sozialversicherungsgericht provozierte, sondern auch im vorliegenden Verfahren durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unnötige Weiterungen verursachte. Dies rechtfertigt es, ihr in Anwendung § 33 Abs. 2 GSVGer eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen.

3.3    Die Gerichtsgebühr ist im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, zu bemessen (§ 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

    In Berücksichtigung der genannten Umstände sowie der einschlägigen Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil BV.2014.00004) rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr im vorliegenden - weitaus gravierenderen - Fall auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 6. Mai 2015 wird die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG angewiesen, den Betrag von Fr. 91‘851.15 zulasten des Vorsorgekontos von X.___, zuzüglich 2,75 % Zins vom 27. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 sowie 2,25 % Zins ab dem 1. Januar 2016 zulasten nicht vorsorgegebundener Stiftungsmittel auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Vertrag Nr. A.___, Stump ForaTec AG, Bestandesgruppe: Stump ForaTec AG ohne Landesmantelvertrag) zu überweisen.

2.    Der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Freizügigkeitsstiftung der UBS AG

- GEMINI Sammelstiftung

- PAX, Sammelstiftung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst