Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00046




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. November 2016

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Pensionskasse der Schlatter-Gruppe

c/o H.A. Schlatter AG

Brandstrasse 24, 8952 Schlieren

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer

Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, war bei der Y.___ AG tätig und damit ab 31. Dezember 1998 bei der Pensionskasse der Schlatter-Gruppe vorsorgeversichert, als er im April 2014 das ordentliche Pensionierungsalter von 65 Jahren erreichte (Urk. 2/12). Ab Mai 2014 richtete die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe gestützt auf ein Altersguthaben von Fr. 505‘932.90 und einen reglementarischen Umwandlungssatz von 6.3 % monatliche Altersrentenleistungen von Fr. 2‘656.20 (jährlich Fr. 31‘874.40) aus (Urk. 2/15).


2.    Am 8. Juli 2015 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe mit dem Antrag, es sei ab Mai 2014 eine jährliche Altersrente von Fr. 39‘690.00 plus Zins zu 5 % ab Klageerhebung zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Klageantwort vom 4. September 2015 schloss die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge (Urk. 8). Mit Replik vom 9. Dezember 2015 (Urk. 14) beziehungsweise Duplik vom 15. Januar 2016 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

    Von Amtes wegen wurden die Reglemente der Beklagten, Ausgabe 1999 und Ausgabe 2005 als Urk. 21/1-2 zu den Akten genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Kläger begründete seine Klage damit, dass er 49 Jahre bei der Firma Y.___ tätig und davon 43 Jahre vorsorgeversichert gewesen sei. Die Arbeitgeberin habe ihre Angestellten anfänglich bei der "Z.___" vorsorgeversichert. Per Ende 1998 sei die Versicherungsdeckung aus beruflicher Vorsorge des Klägers in die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe überführt worden. Für die Mitarbeiter, welche unter den Verträgen der "Z.___" versichert gewesen seien, habe das Reglement der Beklagten von 1999 eine Übergangsregelung enthalten. Gemäss dieser Übergangsregelung habe die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe das projizierte Alterskapital bei der Z.___-Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) zum Stand 31. Januar 1998 garantiert. In der PK-Mitteilung No 2/99 sei die Besitzstandswahrung versprochen und die Differenz zum alten Betrag ohne zeitliche Limitierung garantiert worden. Überdies sei in der Mitteilung No 3/00 garantiert worden, dass die alten Versicherungsleistungen solange aufgeführt würden, bis diese kleiner seien als die Leistungen der Beklagten und es sei auch vermerkt worden, dass es sich hierbei um einen “echten Besitzstand“ handle. Dieses garantierte Alterskapital habe für den Kläger Ende 1998 Fr. 629'999.-- betragen. Dieser Besitzstand sei dem Kläger mehrfach (u.a. Leistungsausweis 2000, 2001, 2002) zugesicherte worden. Der Versicherungsausweis des Jahres 2006 habe dann keine Hinweise mehr auf irgendwelchen Besitzstand enthalten, weshalb sich der Kläger 2006 an den Stiftungsrat gewandt und die fehlenden Besitzstände moniert habe. Dieser habe erklärt, die Besitzstände seien aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates für alle Mitarbeiter gestrichen worden. Ein gerichtliches Vorgehen habe der Kläger damals aus Angst vor negativen Konsequenzen an seinem Arbeitsplatz verschoben. Seit Ende April 2014 sei er pensioniert und erhalte eine jährliche Altersrente von Fr. 31'874.40 gestützt auf ein Altersguthaben von Fr. 505'932.90 und einen Umwandlungssatz von 6.3 %. Dieser Umwandlungssatz sei in der Zwischenzeit gesenkt und nicht garantiert worden. Garantiert worden sei hingegen das Alterskapital von Fr. 629'999.--, was beim Umwandlungssatz von 6.3 % einen Rentenanspruch von Fr. 39'690.-- ergebe (Urk. 1 S. 3 ff.).

    Replicando führte der Kläger aus, er sei der einzige Versicherte mit einer individuellen Zusicherung gewesen. Ein Sanierungskonzept sei nicht ersichtlich, und es gehe einzig um eine Reglementsänderung, die nicht mitgeteilt worden sei und mit welcher der zugesicherte Besitzstand aufgehoben werden sollte, ohne dass die wirtschaftliche Notwendigkeit festgestanden habe oder feststehe und auch nicht kommuniziert und belegt worden sei. Dafür, dass die Opfersymmetrie verletzt sei, gebe es keine Anhaltspunkte oder Zahlen und für eine allfällige Unterdeckung seien die Geschäftsführung und Stiftungsräte verantwortlich. Dem Kläger sei zwar ein projiziertes Alterskapital zum Stand vom 31. Januar 1998 garantiert worden. Das heisse jedoch nicht, dass diese Garantie unter der Annahme gestanden habe, dass die übernehmende Pensionskasse (Beklagte) sein Alterskapital regelmässig zu 4 % hätte verzinsen müssen. In der Besitzstandswahrung sei ein Alterskapital in einem Betrag von Fr. 629'999.-- garantiert worden und nicht eine Verzinsung. Dies hange damit zusammen, dass der Kläger bei der "Z.___" besser versichert gewesen sei. Auch sei ihm später dieser Besitzstand individuell und nicht ein Zinsverlauf zugesichert worden. Der Kläger wolle für sich nicht einfach eine Besserstellung entgegen der Entwicklung seines Alterskapitals, sondern die Altersrente, welche sich aus dem individuell zugesicherten Besitzstand ergebe. Dazu habe er etwa auch Beiträge vor der Einführung des Obligatoriums 1985 geleistet. Dafür sei er bei der "Z.___" besser versichert gewesen. Diesen Besitzstand hätte die "Z.___" wohl auch erwirtschaftet. Er sei nicht verantwortlich dafür, dass es der Beklagten angeblich nicht wie anderen Pensionskassen gelungen sei, eine solche Performance zu erreichen. Die Beklagte könne sich somit nicht auf die "clausula rebus sic stantibus" berufen. Sie berufe sich lediglich rückwirkend auf eine Unterdeckung, mit welcher sie nie argumentiert habe und welche nicht belegt sei. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien deshalb die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Urk. 14).

1.2    Demgegenüber führte die Beklagte aus, um die Jahrtausendwende habe sie sich in einer signifikanten Unterdeckung befunden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reglementsänderung am 1. Januar 2005 habe die Vorsorgeeinrichtung noch einen Deckungsgrad von 93.8 % aufgewiesen. Vom Stiftungsrat seien deshalb Sanierungsmassnahmen ergriffen worden. Die Reglementsänderung sei somit nicht in einer Situation erfolgt, in welcher die Vorsorgeeinrichtung risikofähig gewesen wäre, sondern in einem Zeitpunkt, in dem sie über keinerlei Wertschwankungsreserven oder freie Mittel verfügt habe. Durch die Sanierungsmassnahmen mit einer Null- und Minderverzinsung des Alterskapitals und der Altersguthaben hätten sich auch die Altersguthaben des Klägers nicht mehr entsprechend der Annahme der 90iger Jahre entwickelt, in denen das projizierte Altersguthaben mit einem Zins von 4 % berechnet worden sei. Per Datum des Altersrücktritts habe das Altersguthaben des Klägers folglich auch nicht den projizierten Wert erreicht. In der Reglementsänderung wie in der PK-Mitteilung vom September 2006 sei den Destinatären die Aufhebung der Besitzstandsregelung mitgeteilt worden. Von der Aufhebung dieser Leistungsgarantie seien alle ab diesem Zeitpunkt berenteten ehemaligen Angestellten der Stifterfirma betroffen gewesen wie auch die Angestellten, die bereits im Jahr 2005 im Dienste der Stifterfirma gestanden hätten. Für sie alle sei aufgrund der Aufhebung der gegebenen Zusicherung eine Abweichung der Kapitalentwicklung gegenüber dem projizierten Altersguthaben 1999 eingetreten. Der Gleichbehandlung sei damit Rechnung getragen. Demgegenüber verlange der Kläger für sich eine Besserstellung gegenüber dem gesamten Versichertenbestand, namentlich den aktiven sowie den ab dem Jahr 2006 pensionierten Versicherten indem er verlange, dass ihm zu Lasten aller anderen Versicherten die durch die Sanierungsmassnahmen nicht gutgeschriebenen Zinserträge nachträglich über die Besitzstandsgarantie doch noch zu Gute kommen sollen. Wäre dies der Fall, hätte er überhaupt nichts zur Sanierung der Vorsorgeeinrichtung beigetragen. Auf die früher prognostizierten Werte, die als Besitzstand garantiert worden seien, könne sich der Kläger nicht mehr berufen (Urk. 8 S. 4 ff.).

    Duplicando führte die Beklagte aus, die Zusicherung eines projizierten Alterskapitals basiere immer auf der Annahme, dass das Alterskapital entsprechend bekannten Beiträgen weiter aufgebaut und ebenfalls mit entsprechend bekannten Zinssätzen jeweils verzinst werde. Bezüglich der Verzinsung seien Veränderungen eingetreten, die das oberste Organ veranlasst hätten, zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts auf die gegebenen Zusagen zurückzukommen und diese aufzuheben. Worauf die Unterdeckung der Beklagten zurückzuführen sei, interessiere hierbei nicht. Anhaltspunkte, dass die Unterdeckung auf Misswirtschaft zurückzuführen sei, würden sich keine ergeben, weshalb die Behauptung, die auch haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten impliziere, zurückzuweisen sei. Die Höhe der ausgerichteten Altersrente entspreche dem vorhandenen Altersguthaben. Dieses sei durch Beiträge und Vermögenserträge gebildet worden. Für ein höheres Altersguthaben bestehe weder ein Rechtsanspruch noch eine finanzielle Grundlage (Urk. 18).


2.

2.1    Zentraler Streitpunkt und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist die Frage, ob eine früher gegebene Zusicherung durch ein späteres Reglement aufgehoben werden kann oder nicht.

2.2

2.2.1    In der Mitteilung der Y.___ AG an alle Mitarbeitenden vom 23. Oktober 1998 wurde festgehalten, dass intensive Diskussionen und Beratungen im Zusammenhang mit einer Neuausrichtung der eigenen Personalvorsorge geführt worden seien. In diesem Zusammenhang hätten die Expertenberichte gezeigt, dass die bisherige gesplittete Vorsorge aufgehoben und eine umhüllende Lösung angestrebt werden sollte. Die Mitglieder des Kassavorstandes und des Stiftungsrates hätten sich deshalb für eine eigene autonome Pensionskasse im Sinne einer eigenen Stiftung mit Rückversicherung der Risikoleistungen entschieden. Hierzu gehöre auch die Erstellung eines neuen Vorsorgereglements, die genaue Überprüfung des bisherigen Risikoverlaufs und die Aufstellung eines neuen Leistungs- und Finanzierungsplans, wobei in diesem Punkt der Grundsatz gelte, dass das bisherige Leistungsniveau beibehalten werde und die Reglementsänderung die erworbenen Rechte der Versicherten nicht schmälern dürfe (Urk. 15/4).

2.2.2    In der Übergangsregelung zum Reglement vom 1. Januar 1999 (Urk. 2/2) wurde festgehalten, dass zusätzlich zu den Leistungen gemäss Reglement der Pensionskasse der Schlatter Gruppe vom 1. Januar 1999 für Versicherte, welche am 31. Dezember 1998 bei der Schlatter-Gruppe unter den Verträgen der Z.___ versichert gewesen seien, die folgende Rechte gelten:

1. Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Altersleistungen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsverhältnissen im Zeitpunkt der Pensionierung tiefer sein sollten als das projizierte Alterskapital bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 31. Januar 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz.

2.Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Invalidenleistungen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsverhältnissen im Zeitpunkt der Invalidisierung tiefer sein sollten als die Invalidenleistungen bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 31. Dezember 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz.

3.Falls bei der neuen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe die Todesfallleistungen bei gleichem Lohn und gleichen Beschäftigungsverhältnissen im Zeitpunkt der Pensionierung tiefer sein sollten als die Todesfallleistungen bei der Z.___ Versicherung (BVG- und Zusatzversicherung zusammen) Stand 31. Dezember 1998, so garantiert die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe diese Differenz.

Diese Übergangsregelung ist Bestandteil des Reglements vom 1. Januar 1999.

2.2.3    In der PK-Mitteilung vom 16. Februar 1999 wurde ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Übertritt von der alten Lösung in die neue Pensionskasse der Schlatter-Gruppe sei die Besitzstandwahrung versprochen worden. Es könne nun sein, dass bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der neuen Vorsorgelösung bei gleichem Lohn und bei gleichen Beschäftigungsverhältnissen entweder die aufgerechneten Altersleistungen oder die Invalidenleistungen gegenüber der bisherigen Variante tiefer seien. Aufgrund der Besitzstandwahrung bedeute dies, dass die Pensionskasse der Schlatter-Gruppe bei Eintreffen eines entsprechenden Ereignisses die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Betrag garantiere, sodass keine Leistungseinbusse bestehe (Urk. 2/4).

2.2.4    In der Zusammenstellung vom 10. Februar 1999 der Pensionskasse der Schlatter-Gruppe wurden tabellarisch die Versicherungsleistungen für den Kläger unter der alten Vorsorgeeinrichtung im Jahr 1998 den Leistungen aufgrund des neuen Reglements per 1999 gegenübergestellt. Zum Alterskapital, das unter der alten Vorsorgeeinrichtung mit Fr. 629‘999.-- und neu nur noch mit Fr. 620‘097.-- beziffert wurde, erfolgte der Vermerk, „Das alte Alterskapital wird garantiert“. Sodann erfolgte der Hinweis, die Angaben 1998 würden auf einer provisorischen Abrechnung der Z.___ Versicherungsgesellschaft basieren (Urk. 2/3).

2.2.5    Gemäss dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse der Schlatter-Gruppe wurden das Kapital der Freizügigkeitsleistungen für den Kläger per 1. Januar 2000 mit einem Total von Fr. 247‘109.--, das projizierten Kapital bei Pensionierung bei einem Zins von 4 % mit Fr. 621‘139.-- und der Besitzstand mit Fr. 629‘999.--aufgeführt (Urk. 2/7).

    Im Vorsorgeausweis per 1. Januar 2001 wurden das Alterskapital mit Fr. 265‘973.--, das projizierten Kapital bei einem Zins von 4 % mit Fr. 623‘409.-- und wiederum ein Besitzstand mit Fr. 629‘999.-- aufgeführt (Urk. 2/8).

    In einem weiteren Ausweis per 1. Januar 2002 wurden das Alterskapital mit Fr. 285‘697.--, das projizierten Kapital bei einem Zins von 4 % mit Fr. 625‘594.-- und der Besitzstand mit Fr. 629‘999.-- vermerkt (Urk. 2/9).

    Gemäss Ausweis per 1. Januar 2004 betrug das Alterskapital Fr. 315‘600.--. Unter „Voraussichtlicher Altersleistungen bei Pensionierung im Alter von 65“ wurde das Alterskapital mit Fr. 431‘283.-- (Besitzstand) angegeben (Urk. 2/10/2 und 2/11).

    Per 1. Januar 2005 wurde das aktuelle Alterskapital am 31. Dezember 2004 mit Fr. 326‘368.85, das voraussichtliche Altersguthaben bei Pensionierung im Alter 65 - jeweils mit dem Hinweis „Besitzstand“ - mit Fr. 443‘830.--, das voraussichtliche Guthaben bei einem Zinssatz von 2 % mit Fr. 512‘930.-- und bei einem Zinssatz von 3 % mit Fr. 551‘243.-- aufgeführt (Urk. 2/12).

2.2.6    In der am 8. September 2006 verfassten PK-Mitteilung an die Destinatäre der Pensionskasse der Schlatter-Gruppe wurde unter dem Titel Besitzstände auf die Einführung des Reglements 2005 per 1. Januar 2005 hingewiesen, mit dem sämtliche früheren Reglemente und Weisungen ersetzt worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch die im Jahr 1999 gewährte Besitzstandsregelung entfallen. Es wurde festgehalten, dass es aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich sei, die Unterdeckung allein mit Hilfe der Kapitalerträge zu beheben. Der Stiftungsrat habe deshalb Sanierungsmassnahme angeordnet, sollte sich die finanzielle Lage der Kasse nicht drastisch verbessern (Urk. 2/13 S. 2 f.).

2.2.7    Im Schreiben vom 15. Januar 2007 der Beklagten an den Kläger wurde auf eine Besprechung mit dem Kläger im Dezember 2006 und dessen Wunsch auf eine schriftliche Stellungnahme Bezug genommen. Festgehalten wurde, dass in den Gesprächen, wie auch im Informationsschreiben, welches an sämtliche Destinatäre gegangen sei, erläutert worden sei, dass die seinerzeitige Übergangsregelung als Bestandteil des Reglements vom 1. Januar 1999 deklariert wurde und diese mit der Einführung des neuen Reglements per 1. Januar 2005 ausser Kraft gesetzt worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das gültige Reglement jederzeit auch gegenüber Vorsorgeausweisen Vorrang habe. Gemäss Art. 51 des Reglements 2005 seien mit dem Inkrafttreten alle bisherigen Reglemente und Weisungen ersetzt worden und in den Vorsorgeausweisen sei der Hinweis erfolgt, dass die Angaben zur Orientierung dienten und betreffend die effektiven Leistungen sowie dem Kreis der Begünstigten das zum Zeitpunkt gültige Reglement massgebend sei. Auch sei im Ausweis (2004/2005) der Hinweis erfolgt, dass dieser alle früheren Ausweise ersetze und die Grundlage das gültige Reglement bilde und bei Abweichungen der auf dem Ausweis gemachten Angaben zum Reglement das aktuelle Reglement gelte (Urk. 9/2).


3.

3.1    Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren; eine Vorsorgeeinrichtung kann daher nicht (auf Dauer) Leistungen erbringen, die mit dem vorhandenen Kapital nicht finanzierbar sind (BGE 135 V 382 E. 10.5). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVG). Bei Unterdeckung sind sie daher verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65d Abs. 1 BVG). Eine Unterdeckung besteht, wenn das verfügbare Vorsorgevermögen das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht deckt (vgl. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

3.2    Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 65d Abs. 2 BVG; BGE 138 V 366 E. 3).

3.3    Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtsprechung den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur so weit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist. Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung kann im weitergehenden Bereich nur dann einseitig, ohne Einverständnis des Destinatärs, abgeändert werden, wenn sie sich diese Möglichkeit in einer Klausel vorbehält, die vom Destinatär bei Abschluss des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt worden ist (BGE 138 V 366 E. 4).

3.4    Eine Änderung von Statuten oder Reglement ist grundsätzlich zulässig, soweit die neue Regelung mit dem Gesetz vereinbar und nicht willkürlich ist, nicht zu einer ungleichen Behandlung der versicherten Personen führt sowie deren wohlerworbene Rechte nicht beeinträchtigt (BGE 138 V 366 E. 4, 137 V 105 E. 6.1 mit Hinweisen). Als erworbene Rechte sind laufende Leistungen anzusehen, welche von der Vorsorgeeinrichtung fest zugesagt worden sind (Thomas Geisser/Christoph Senti, in: Schneider/Geisser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 91 Ziff. 26). Nicht erworben sind demgegenüber Ansprüche auf künftige Leistungen vor Eintritt des rentenbegründenden Ereignisses, die etwa als blosse Anwartschaften von dem im gesamten Bereich des Privatrechts geltenden Grundsatz der Nichtrückwirkung nicht betroffen sind (Thomas Geisser/Christoph Senti, a.a.O., Ziff. 5 mit Hinweisen zu Art. 1 und Art. 4 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB).


4.    

4.1    

4.1.1    Aufgrund der von der Beklagten eingereichten Buchhaltungsunterlagen mit den Jahresabschlüssen 2002 bis 2007 und 2010 bis 2014 sind in Gegenüberstellung des vorhandenen Stiftungskapitals zum notwendigen Deckungskapital die folgenden Deckungsgrade aktenkundig:

    2002, 89.68 % (Urk. 9/3a S. 9); 2003, 93.89 % (Urk. 9/3b S. 9); 2004, 93.8 % (Urk. 9/3c S. 9); 2005, 97.5 % (Urk. 9/3d S. 16); 2006, 101.0 % (Urk. 9/3e S. 16); 2007, 101.2 % (Urk. 9/3f S. 16); 2009, 100.2 %; 2010, 99.4 % (Urk. 9/4a S. 19); 2011, 96.1 % (Urk. 9/4b S. 20); 2012, 95.0 % (Urk. 9/4c S. 20); 2013, 93.8 % (Urk. 9/4d S. 22); 2014, 101.8% (Urk. 9/4e S. 19).

4.1.2    Gemäss Art. 47 des Reglements der Beklagten vom 1. Januar 1999 kann der Stiftungsrat das Reglement jederzeit unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Versicherten, insbesondere an Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, anpassen (vgl. Urk. 21/1 S. 31). Dieselbe Bestimmung enthält das Reglement 2005 in Art. 50. Gemäss Art. 51 des Reglements 2005 tritt dieses per 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Reglemente und Weisungen (Urk. 21/2 S. 24 f.). Gemäss Art. 9 Ziff. 2 des Reglements 2005 ist bei einer Abweichung zwischen Vorsorgeausweis und dem Reglement das Reglement massgebend (Urk. 21/2 S. 8).

4.1.3    Damit ist erstellt, dass mit dem neuen Reglement 2005 nicht nur das vorgängige Reglement 1999, sondern auch die dazu gehörende Übergangsregelung zum Reglement vom 1. Januar 1999 (E. 2.2.2) aufgehoben wurden. Unbestritten ist, dass das an sämtliche Destinatäre gerichtete Reglement dem Kläger bekannt war. Im Weiteren ist auch erstellt, dass dem Kläger mit Schreiben vom 8. September 2006 (E. 2.2.6) einerseits die Tragweite des neuen Reglements in Bezug auf den bisherigen Besitzstand verdeutlicht wurde und er anderseits aufgrund der Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung auch darüber orientiert wurde, dass weitere Sanierungsmassnahmen durch den Stiftungsrat in Aussicht gestellt werden (vgl. Urk. 1 S. 5 und E. 2.2.6 hiervor).

4.1.4    Die Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Vorgeneinrichtung (Art. 65 Abs. 1 BVG) gehört zu den dauernden Aufgaben des Stiftungsrates und die Behebung von Unterdeckungen zu den vordringlichsten Massnahmen (vgl. Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge BBl 2004 6789 Ziff. 21). Nachdem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements 2005 die Beklagte gemäss ihren Buchhaltungsunterlagen eine erhebliche Unterdeckung bereits in den Vorjahren 2002 bis 2004 ausgewiesen hatte (vgl. E. 4.1.1 hiervor), waren Sanierungsmassnahmen nicht nur notwendig, sondern die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, weitergehende Massnahmen zu ergreifen, um die Unterdeckung zu beheben. Aufgrund der Abgabe der Informationsschreiben über die jeweiligen Jahresabschlüsse und der PK-Mitteilungen an die Destinatäre sowie aufgrund von Intranet Publikationen (vgl. Urk. 9/3b S. 12, Urk. 9/3c S. 12, Urk. 9/3d S. 3) musste die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung auch dem Kläger bekannt sein. Die von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Jahresabschlüsse sind nicht substantiiert (vgl. Urk. 14 S. 4). Anhaltspunkte, dass die geprüften und genehmigten Jahresabschlüsse nicht die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Zeitpunkt widerspiegeln, was, wie die Beklagte richtig ausführte, letztlich auf eine Verfälschung der Bilanz (vgl. Urk. 18 S. 3) mit entsprechenden rechtlichen – auch strafrechtlichen Konsequenzen hinausliefe, ergeben sich nicht. Eine Nachprüfung mittels Expertise rechtfertigt sich damit nicht.

4.2    Zusammenfassend ist damit der Sachverhalt insofern erstellt, dass den Destinatären und damit auch dem Kläger bekannt sein musste, dass mit dem neuen Reglement 2005 das alte Reglement 1999 ersetzt wurde und auch die Übergangsregelung zum Reglement vom 1. Januar 1999 (E. 2.2.2) betreffend den Besitzstand dahingefallen war. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglements ab 1. Januar 2005 war auch bekannt, dass das Vorsorgevermögen das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht deckte und die Beklagte aufgrund der erheblichen Unterdeckung in den Vorjahren trotz ergriffener Massnahmen verpflichtet war, weitere Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Die Sanierungsmassnahmen zeitigten mit Nullzins und Minderverzinsung des gesamten BVG-Altersguthabens (vgl. Urk. 9/3b S. 12, Urk. 9/3c S. 12 und Urk. 9/3d S. 4 und S. 11), aber auch aufgrund von Einschüssen der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 9/3c S. 7 und Urk. 9/3d S. 3), offensichtlich Wirkung, betrug doch die Unterdeckung per Ende 2005 noch 97.5 % und präsentierte sich die Rechnung ab 2006 bis 2010 bei einem Deckungsgrad von knapp über 100 % als ausgeglichen bis zu einem erneuten Einbruch in den Jahren 2011 bis 2013 (vgl. E. 4.1.1 hiervor).

4.3    Die sachlich begründeten grundlegenden und unverzichtbaren Sanierungsmassnahmen bewirkten aber auch, dass das projizierte Altersguthaben des Klägers, welches in den 90-iger Jahren aufgrund eines höheren Zins (4 %) festgelegt wurde, nicht mehr die erwartete Höhe erreichte und letztlich die Rentenleistungen auf dem tieferen Altersguthaben ausgerichtet wurden. Ob die Aufhebung des Besitzstandes vor diesem Hintergrund dem Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 1f BVV 2 stand hält, ist im Weiteren zu prüfen.

4.4    Vorliegend führt der vor Inkrafttreten des Reglements 2005 gewährte Besitzstand auf das projizierte Alterskapital zu einer deutlichen Besserstellung der unter dem alten Reglement eingetretenen Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die später hinzugekommen sind. Diese hätten im Falle einer Unterdeckung eine überproportionale Last zu derer Behebung zu tragen, da sich die Sanierungsmassnahmen mit einer Null- oder Minderverzinsung nur in ihrem BVG-Altersguthaben niederschlagen würden, und da die Destinatäre mit Besitzstand faktisch keinen Beitrag zur Sanierung leisten würden, hätten sie auch noch diesen Ausfall mitzutragen. Mit Blick auf die allgemeine Entwicklung der Leistungsgrundlagen in der beruflichen Vorsorge (kontinuierlich sinkende Umwandlungssätze ohne absehbares Ende, rückläufige Lohnentwicklungen, vgl. BGE 138 V 366 E. 6.3.1 mit Hinweisen), ist es in hohem Masse stossend, wenn nicht alle Destinatäre gleichermassen zu einer gesunden Vorsorgeeinrichtung beitragen und ein Teilkollektiv zu Lasten aller anderen Destinatäre übermässig profitiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine grundlegende Verschlechterung der Finanzierungsbasis dazu führt, dass eine andere Gruppe desselben Versichertenkollektivs im Ergebnis massgeblich zur Finanzierung von Privilegien beitragen muss, die ihr selber nicht zugutekommen. Das Bundesgericht erkannte, dass unter solchen Umständen selbst ein wohlerworbenes Recht in eine unzulässige Ungleichbehandlung umschlagen kann und das Prinzip der Opfersymmetrie verletzt ist, wenn bei der Finanzierung der Altersleistungen erhebliche Ungleichgewichte zwischen den noch längere Zeit aktiven und den bereits pensionierten Destinatären besteht (BGE 138 V 366 E. 6.3.2).

4.5    Gleich muss es sich auch vorliegend verhalten, entspricht doch die Aufhebung der Bestimmung Anfang 2005 sowohl dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre als auch gesamthaft betrachtet dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Demgegenüber verletzte eine Aufrechterhaltung des „Besitzstandes“ die Opfersymmetrie. Kommt hinzu, dass als wohlerworben und vertrauensgeschützt nur diejenigen Leistungen betrachtet werden können, welche die Versicherten mit ihren Beiträgen und denjenigen ihrer Arbeitgeber finanziert haben (vgl. E. 3.4 und BGE 134 I 23 E. 7.2), was vorliegend bei einem projizierten Alterskapital, welches im Jahr 1998 unter ganz anderen Rahmenbedingungen und verschiedenen ungewissen Parameter mit Blick auf eine Pensionierung im Jahr 2014 festgelegt wurde, nicht der Fall ist. Auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Änderung respektive die Aufhebung des „Besitzstandes“ erfolgte mit Inkrafttreten des neuen Reglements am 1. Januar 2005, die persönliche Besprechung mit dem Kläger per Ende 2006 und die schriftliche Erörterung über die Tragweite per Anfang 2007 (E. 2.2.7 hiervor). In der Folge wurden die Vorsorgeausweise mit Auskunft über die Höhe des angesammelten Altersguthabens jährlich zugestellt (vgl. Urk. 21/2 S. 9) und auf dieser Basis letztlich die Altersrente ab Mai 2014 ausgerichtet, bevor die Klage schliesslich am 8. Juli 2015 erhoben wurde. Dies obschon der Kläger bereits im Frühjahr 2004 Diskussionen betreffend den „Besitzstand“ und das hochprojizierte Altersguthaben mit der Beklagten führte und bereits damals auf die jährlichen Schwankungen aufgrund von Zinsanpassung mit Nullzinsrunden hingewiesen wurde (vgl. Email-Korrespondenz vom 25. März 2004, Urk. 2/10/4 und Urk. 2/10/1). Dass der Kläger, welcher gemäss der vorstehenden Korrespondenz verlangte, sein hochprojiziertes Altersguthaben sei mit dem aktuellen Zins von 2.25 % aufzuführen, trotzdem davon ausging, ihm stehe unabhängig von den Sanierungsmassnahmen nach wie vor ein garantiertes Alterskapital gemäss der Hochrechnung im Jahr 1999 von Fr. 629‘999.-- zu, leuchtet damit nicht ein. Jedenfalls verlangte er keine gerichtliche Klärung der Sachlage, die es der Beklagten je nach Ausgang des Verfahrens damals auch bzw. noch ermöglicht hätte, weitere Massnahmen, wie Rückstellungen in Betracht zu ziehen. Vertrauensrechtliche Erwartungen stellen sich in dieser Hinsicht, wenn überhaupt, auf Seiten der Beklagten, nachdem der Kläger über Jahre hin die Reglementsänderung, die Sanierungsmassnahmen wie auch die Vorsorgeausweise unwidersprochen gelten liess. Dies erklärt auch, weshalb sich die Beklagte erst in der Klageantwort einlässlich zum Rechtsbegehren des Klägers äusserte, respektive äussern konnte. Vor diesem Hintergrund ist aber auch der Antrag, die Kosten seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen mit der Begründung, diese berufe sich lediglich rückwirkend auf eine Unterdeckung, mit welcher sie nie argumentiert habe (vgl. Urk. 14 S. 10 f.), nicht stichhaltig. Bei Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich der Antrag ohnehin als obsolet. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und abzuweisen.

    Ausgangsgemäss steht dem Kläger keine Prozessentschädigung zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef