Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00048 damit vereinigt BV.2015.00049 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. März 2017
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war vom 12. April 1999 bis 31. Juli 2007 als Reinigungsmitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Pensum von 100 %) und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert. Zusätzlich war er ab 22. März 2004 bis Ende Oktober 2006 als Reinigungsmitarbeiter (Gruppenleiter) der Abendschicht bei der Z.___ (rund 20 Wochenstunden) beschäftigt; dabei wurden ihm von seinem Lohn bis Ende 2004 Versicherungsprämien zugunsten der Personalvorsorgestiftung der A.___ und ab 1. Januar 2005 zugunsten der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, welche die vorgenannte Personalvorsorgestiftung an diesem Zeitpunkt übernommen hatte, abgezogen. Am 11. März 2006 war der Versicherte als Lenker eines Personenwagens in eine Auffahrkollision verwickelt, in deren Folge ihm die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 5/1 S. 3, Urk. 12 S. 3 und S. 6, Urk. 15 S. 2; zur Arbeitsunfähigkeit: Urk. 30/14/135).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zwar zunächst das Rentenbegehren des Versicherten ab, hob diesen Entscheid jedoch im Rahmen eines dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens wieder auf. Schliesslich sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 30/102) mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu, basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. zum gesamten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Urk. 30/186).
Im Rahmen einer durchgeführten Rentenrevision stellte die IVStelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 11. März 2013 ein. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde des Versicherten hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 11. März 2013 mit Urteil vom 8. September 2014 auf (Prozess Nr. IV.2013.00375; Urk. 30/186) auf und stellte fest, dass der Versicherte auch über den 30. April 2013 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.
1.3 Im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzung wandte sich der Versicherte sowohl an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als auch an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Beide Vorsorgeeinrichtungen lehnten die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit erst am 8. April 2008 eingetreten und der Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Deshalb entfalle ihre Leistungspflicht (Urk. 5/2/4-5).
Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich verneinte ihre Leistungspflicht zunächst ebenfalls mit dem Argument, dass die Invalidenversicherung den Beginn der Wartezeit auf den 8. April 2008 festgesetzt habe und dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/7). Nach erfolgter Einsprache des Versicherten kam die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich allerdings zum Schluss, dass die Festlegung des Beginns der Wartezeit durch die Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar sei. Aus den medizinischen Akten sowie den Arbeitgeberberichten gehe nämlich hervor, dass der Versicherte nach dem Unfall vom 11. März 2006 nicht mehr gearbeitet habe. Die Sache wurde an den Leistungsdienst überwiesen, damit dieser über den Rentenanspruch des Versicherten neu entscheide (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 [Urk. 2/9]). Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich kam diesbezüglich allerdings zum Schluss, dass der Versicherte, der in seiner Hauptanstellung obligatorisch versichert und lediglich nebenberuflich bei der Z.___ angestellt gewesen sei, bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich gar nicht habe berufsvorsorgeversichert werden können. Mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen entfalle somit ihre Leistungspflicht (Urk. 2/10 und 2/12).
2. Mit Eingaben vom 20. Juli 2015 (Urk. 1 und Urk. 5/1) liess der Versicherte Klagen gegen die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life erheben mit folgenden (jeweils gleichlautenden) Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte [1 beziehungsweise 2] sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2007 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Rechtshängigkeit der Klage.
2. Dem Kläger sei […] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der [Beklagten 1 beziehungsweise 2].
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 4) wurden die beiden Klageverfahren vereinigt. In den Klageantworten vom 8. Oktober 2015 (Urk. 12) und 13. November 2015 (Urk. 15) schlossen die die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf Abweisung der jeweiligen, gegen sie gerichteten Klagen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 19, 24 und 25), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5 a).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
2.1.1 Der Kläger liess seine gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage im Wesentlichen damit begründen, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur späteren Invalidisierung geführt habe, am 11. März 2006 eingetreten sei, als er bei einem Autounfall zu Schaden gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er sowohl bei der Beklagten 1 als auch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen; es habe einerseits ein 100%iges Arbeitspensum bei der Y.___ und andererseits noch ein zusätzliches rund 50%iges Pensum bei der Z.___ bestanden. Die Beklagte 1 verneine nunmehr unzutreffenderweise ihre Leistungspflicht mit dem Argument, dass der Kläger gar nie bei ihr versichert gewesen sei beziehungsweise gar nie hätte aufgenommen werden dürfen, da er bei der Z.___ lediglich eine Nebentätigkeit ausgeübt habe und hinsichtlich seiner Haupttätigkeit bei der Y.___ bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Unrichtig sei zudem auch, dass das vom Kläger bei der Z.___ erzielte Einkommen nicht ausgereicht hätte, um ihn der Versicherung zu unterstellen. Selbst wenn die entsprechenden Bestimmungen der Beklagten 1 grundsätzlich einer Versicherung des Klägers entgegenstünden, ergäbe sich die Leistungspflicht der Beklagten 1 daraus, dass sie den Kläger tatsächlich in die Versicherung auf und die entsprechenden Beiträge entgegengenommen habe. Die Beklagte 1 habe das Versicherungsverhältnis jahrelang anerkannt und auch nach Eingabe des Leistungsgesuchs (zunächst) nicht in Frage gestellt. Daran sei die Beklagte nach Treu und Glauben gebunden (Urk. 1; vgl. auch Urk. 19).
2.1.2 Zur Begründung der gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage liess der Kläger im Wesentlichen ausführen, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit am 11. März 2006 eingetreten sei, als er einen Verkehrsunfall erlitten habe. Damals sei er (auch) bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Die zuständige Unfallversicherung habe ausgehend von einer unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit entsprechende Taggeldleistungen ausgerichtet. Per Ende April 2008 habe die Unfallversicherung ihre Leistungen eingestellt mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr gegeben sei. Diese Einstellung sei nicht rechtskräftig geworden; das Einspracheverfahren sei noch pendent. Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 sei die relevante Arbeitsunfähigkeit nicht erst am 8. April 2009 eingetreten, auf welchen Zeitpunkt die Eidgenössische Invalidenversicherung den Beginn der Wartezeit festgelegt habe. Insbesondere auch aus dem B.___-Gutachten vom 3. Dezember 2009 ergebe sich vielmehr ein viel früherer Zeitpunkt, nämlich der 5. April 2006. Die invalidenversicherungsrechtliche Festlegung des Beginns der Wartezeit sei offensichtlich falsch. Die gesundheitlichen Probleme des Klägers, welche zur Arbeitsunfähigkeit in der Zeit nach dem Unfall vom 11. März 2006 bis zur gesundheitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2007 geführt hätten, seien ohne Zweifel im Wesentlichen dieselben, die letztlich zur anerkannten Invalidität geführt hätten. Damit seien sowohl der enge zeitliche als der enge sachliche Zusammenhang zwischen der nach dem Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität gegeben. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten 2 (Urk. 5/1; vgl. auch Urk. 19 S. 3).
2.2
2.2.1 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung nicht der obligatorischen Versicherung unterstanden habe. Das ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Gemäss § 2 Abs. 2 lit. b des vorliegend zur Anwendung kommenden Versicherungsvertrages (Version 2005; nachfolgend: VV) seien Angestellte, die beim Arbeitgeber nur eine Nebenbeschäftigung ausübten und im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbständig erwerbstätig seien, nicht versichert. Da der Kläger aufgrund seiner Haupttätigkeit bei der Y.___ bei der Beklagten 2 obligatorisch versichert gewesen sei, habe gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Beklagten 2 keine Versicherung für die Nebentätigkeit bei der Z.___ bestanden. Auch durch die Ausstellung des Vorsorgeausweises durch die Beklagte 1 sei kein Versicherungs- beziehungsweise Vertragsverhältnis entstanden. Die Bestimmungen im VV 2005 würden klar dagegen sprechen. Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen, weil die getroffenen Dispositionen ohne Weiteres und ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Deshalb habe ihm die Beklagte 1 bereits eine entsprechende Rückabwicklung angeboten. Der Kläger hätte zudem bei Aufwendung der notwendigen Aufmerksamkeit erkennen können, dass er gemäss VV 2005 im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung gar nicht bei der Beklagten 1 aufgenommen hätte werden können. Aus dem zu Unrecht bei der Beklagten 1 eingegangenen Versicherungsverhältnis könne der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Invalidenleistungen herleiten. Des Weiteren brachte die Beklagte 1 vor, dass der Kläger aufgrund seines zu niedrigen Einkommens bei der Z.___ auch bereits bei deren Personalvorsorgestiftung (die per Anfang 2005 von der Beklagten 1 übernommen worden sei) nicht hätte versichert werden dürfen, weshalb die Besitzstandsgarantie gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Übernahmevereinbarung nicht zum Tragen komme. Schliesslich machte die Beklagte 1 geltend, dass ihre Leistungspflicht entfalle, weil gemäss den Feststellungen der Invalidenversicherung die relevante Arbeitsunfähigkeit erst am 8. April 2008 eingetreten sei. Nach dem Unfall vom 11. März 2006 sei der Kläger zwar vorübergehend arbeitsunfähig gewesen; ab dem 28. September 2006 sei er aber wieder voll arbeitsfähig gewesen, und zwar in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Beklagte 1 treffe somit aus den dargelegten Gründen keine Leistungspflicht (Urk. 12; vgl. auch Urk. 25).
2.2.2 Die Beklagte 2 hielt fest, dass der Sachverhalt weitgehend unbestritten sei. Der einzige Streitpunkt sei der Beginn der invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit. Das B.___-Gutachten halte in Ziff. 7.4 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) fest, dass die dem Kläger attestierte Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. April 2008 bestehe. Die Invalidenversicherung habe dementsprechend die Wartefrist per 8. April 2008 eröffnet. Dabei sei sie nicht von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen. Das B.___-Gutachten halte weiter fest, dass aus neurologischer und psychiatrischer Sicht seit dem 8. April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus orthopädischer Sicht liege demgegenüber überhaupt keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Der Kläger habe den durch die Invalidenversicherung festgelegten Beginn der Arbeitsunfähigkeit im IV-Verfahren nie in Zweifel gezogen. Dabei sei er zu behaften. Somit sei die Leistungspflicht der Beklagten 2 zu verneinen (Urk. 15; vgl. auch Urk. 24).
2.3
2.3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten 1 und 2 hat. Streitentscheidend ist dabei die Frage, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist, als der Kläger bei den Beklagten versichert war. Es ist dabei zu prüfen, ob zwischen der bestehenden Invalidität und einer während der Vorsorgeverhältnisse eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 11. März 2006 (zum Zeitpunkt des erlittenen Unfalls) oder erst per 8. April 2008 eingetreten ist (was die Beklagten im Anschluss an die Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung geltend machten). Im letzteren Fall entfiele die Leistungspflicht der Beklagten ohne Weiteres, da der Kläger am 8. April 2008 bei keiner der beiden Vorsorgeeinrichtungen mehr versichert war.
Da die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. März 2011 (Urk. 30/102), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basierende Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen wurde und die Feststellungen für den Beginn des Rentenanspruches relevant waren (Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 12. Februar 2006, Urk. 30/1), sowohl der Beklagten 1 als auch der Beklagten 2 zugestellt wurde, ist das hiesige Gericht grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden (vgl. dazu oben E. 1.5). Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich geprüft werden kann, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn des Wartejahres auf den 8. April 2008 festzulegen (Feststellungsblatt vom 1. März 2010 [Urk. 30/64]), offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, N 12 f. zu Art. 24 BVG mit Hinweisen).
2.3.2 In Bezug auf die Beklagte 1 stellt sich vorweg die Frage, ob zwischen ihr (beziehungsweise der von ihr übernommenen Personalvorsorgestiftung der A.___) und dem Kläger überhaupt jemals ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat.
3.
3.1 Nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständig Erwerbstätigkeit ausüben, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
Da der Kläger - gemäss eigenen Ausführungen (vgl. etwa Urk. 1 S. 3; vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1) - mit einem Pensum von 100 % bei der Y.___ angestellt und bei der Beklagten 2 obligatorisch berufsvorsorgeversichert war, untersteht er nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 hinsichtlich seines Nebenerwerbs (rund 20 Wochenstunden bei der Z.___) nicht der Versicherungspflicht.
3.2
3.2.1 Eine entsprechende Regelung enthält der Versicherungsvertrag (Version 2005) der Finanzdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: VV 2005; Urk. 13/15). Nach § 2 Abs. 2 lit. b VV 2005 sind Angestellte, die beim Arbeitgeber nur eine Nebenbeschäftigung ausüben und im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbständig erwerbstätig sind, nicht versichert.
Damit steht fest, dass der Kläger grundsätzlich nicht bei der Beklagten 1 berufsvorsorge versichert war. Die genannte Bestimmung des VV 2005 schliesst die Versicherung des Klägers aus.
3.2.2 Zu beachten ist allerdings, dass die Übernahmevereinbarung zwischen der Z.___, der Personalvorsorgestiftung der A.___ und der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vom 6./9. Juli 2004 (Urk. 13/14) in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 eine Besitzstandsgarantie enthält:
Sind in der Personalvorsorgestiftung Personen versichert, die nach dem Anschlussvertrag mit der BVK nicht versichert werden könnten, werden sie im Sinne der Besitzstandsgarantie bei der BVK weiterversichert.
Voraussetzung dieser Besitzstandsgarantie ist jedoch naturgemäss, dass für die fraglichen Personen bereits eine Versicherungsdeckung bei der Personalvorsorgestiftung der A.___ bestand, was die Beklagte 1 bezüglich des Klägers in Abrede stellte, weil er nach ihrem Dafürhalten durch seine Anstellung bei der Z.___ weniger als jährlich Fr. 25‘320. verdient hatte. Diese Limite ergebe sich aus Ziff. 2.1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung (Urk. 12 S. 8 Ziff. 22).
Ziff. 2.1 des genannten Reglements trägt den Titel „Aufnahmepflichtige Arbeitnehmer“ und lautet folgendermassen (Urk. 13/16):
In die Personalvorsorge werden alle Angestellten ohne Unterstützungspflichten vom 18.-29. Altersjahr aufgenommen, die einen AHV-Jahreslohn von mehr als der maximalen AHV-Altersrente beziehen, sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 3 Monate befristet ist. […]
Die maximale AHV-Altersrente betrug im Jahr 2004, dem letzten Jahr bevor die Personalvorsorgestiftung von der Beklagten 1 per 1. Januar 2005 übernommen wurde (vgl. Urk. 13/14), monatlich Fr. 2‘110. (Urk. 13/17), mithin jährlich Fr. 25‘320..
Aus dem IK-Auszug des Klägers (Urk. 30/5) ergibt sich, dass er in den Monaten März bis Dezember 2004 bei der Z.___ ein Einkommen von insgesamt Fr. 18‘940. erzielt hat. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt sich ein jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 22‘728.. Da dies unter der reglementarischen Limite von Fr. 25‘320.—liegt, konnte er gemäss Ziff. 2.1 des Reglements der Personalvorsorgestiftung der A.___ nicht der Versicherung unterstellt werden. Der Einwand des Klägers, dass der IK-Auszug als Beweis für die Höhe des Einkommens nicht genüge (Urk. 19 S. 2), ist nicht nachvollziehbar. Es ist kein Indiz ersichtlich, das gegen die Korrektheit des IK-Auszuges und die Höhe der darin verbuchten Einkommen spricht. Auch die Umwandlung eines während zehn Monaten erzielten Verdienstes (von März bis Dezember 2004) auf zwölf Monate (einen Jahresverdienst) ist mit keinen besonderen Schwierigkeiten oder Unwägbarkeiten verbunden.
Festzuhalten ist demzufolge, dass sich der Kläger nicht auf die oben genannte Besitzstandsgarantie berufen kann, da er auch bei der von der Beklagten 1 übernommenen Personalvorsorgestiftung der A.___ nicht berufsvorsorgeversichert war.
3.3 Soweit sich der Kläger auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, weil ihm stets BVG-Beiträge zugunsten der Personalvorsorgestiftung der A.___ beziehungsweise der Beklagten 1 abgezogen und ihm auch entsprechende Versicherungsausweise ausgestellt worden waren, ist ihm zuzugestehen, dass die Situation für ihn unübersichtlich war. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich darauf vertraute, bei der Personalvorsorgestiftung der A.___ beziehungsweise der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen zu sein (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes Urk. 12 S. 6 Ziff. 18).
Die Berufung des Klägers auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes scheitert aber dennoch daran, dass die Dispositionen, die der Kläger im Vertrauen auf den - letztlich nicht bestehenden - Versicherungsschutz getroffen hat (nämlich die stillschweigende Genehmigung der entsprechenden Lohnabzüge zur Beitragsentrichtung), im vorliegenden Fall ohne Nachteil für ihn rückgängig gemacht werden können. So hat denn auch die Beklagte 1 die Rückabwicklung des „Versicherungsverhältnisses“ in Aussicht gestellt. Dass der Kläger bei dieser Rückabwicklung so zu stellen ist, wie wenn ihm niemals die entsprechenden Beiträge abgezogen worden wären, versteht sich von selbst.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 zu keinem Zeitpunkt ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht. Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Aus den umfangreichen medizinischen Akten sind nachfolgend nur diejenigen Berichte auszugsweise wiederzugeben, die entscheidend zur Klärung der Frage nach dem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit beitragen können. So wird insbesondere auch das Gutachten des C.___ vom 22. Februar 2008 (Urk. 30/21/2-54) nachfolgend nicht aufgeführt, da es in einem unfallversicherungsrechtlichen Kontext erstellt wurde, die geklagten Schulterbeschwerden als nicht unfallbedingt qualifiziert wurden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers demzufolge nicht weiter thematisiert wurden. Entscheidend kommt hinzu, dass dieses Gutachten bei der Zusprache der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung letztlich keine Rolle spielte. Es wurde vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als widersprüchlich und unzureichend eingestuft (Urk. 30/47). Deshalb wurde anschliessend die ursprüngliche leistungsabweisende Verfügung pendente lite in Wiedererwägung gezogen (vgl. Urk. 30/48 und Sachverhalt Ziff. 1.2) und hernach ein neues Gutachten eingeholt (vgl. dazu unten E. 4.5).
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 30/14/176-178) aus, dass beim Kläger unmittelbar nach dem Unfall vom 11. März 2006 Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen an der linken Schulter und am Thorax links aufgetreten seien. Im weiteren Verlauf hätten die Schmerzen zugenommen.
4.3 Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der F.___ bestätigte in seinem Bericht vom 6. März 2007 (Urk. 30/26-27), dass der Kläger seit dem 11. März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
4.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte am 22. Mai 2007 chronische Schulterschmerzen links bei Status nach Schulterverletzung am 11. März 2006. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich allerdings Hinweise für eine Symptomausweitung ergeben; sie sei sich nicht sicher, ob sich das gesamte Beschwerdebild auf ein einziges organisches Korrelat zurückführen lasse (Urk. 30/20/6-7).
4.5 Die Zusprache einer Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 17. März 2011 [Urk. 30/102]) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären (internistisch-neurologisch-orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten des B.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 30/62). Darin hatten die verantwortlichen Fachärzte, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädie, aufgrund ihrer Untersuchungen des Klägers vom 4. August 2009 die folgenden Diagnosen - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - gestellt (S. 22):
- 1. Mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen cervicocephalen Beschwerden mit cervicogen getriggerten Kopfschmerzen
- 2. Mässig ausgeprägtes Cervicovertebralsyndrom (gemeint wohl: Thorakovertebralsyndrom; vgl. Urk. 30/62/38) bei paramedian linksseitiger mittelgrosser Diskushernie Th6/Th7 sowie kleiner Diskushernie auf Höhe Th7/Th8 (MR-Untersuchung vom 28.11.2007)
- 3. Leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Schmerzinterferenz
- 4. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4
- 5. Leichte schmerzabhängige rezidivierende depressive Verstimmung ICD-10 F33.0
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:
- 1. Status nach Arthroskopie Schulter links mit Débridement und Beseitigung des subacromialen Impingements und AC-Gelenksresektion (01/07)
- 2. Status nach multiplen Mittelfussfrakturen 1992
- 3. Status nach Ablederung der Haut im Bereiche des linken Fussrückens 1992
- 4. Operation eines infizierten Sacraldermoids (Sinus pilonidalis) 2006
- 5. Übergewicht (BMI 28,2)
Aufgrund ihrer Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, die zumindest zum Teil schwere Arbeit beinhalte, aus neurologischer Sicht nicht mehr einsatzfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er aus neurologischer Sicht zu 30 % in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (infolge der chronischen Schmerzsituation mit auch Beeinträchtigung des Nachtschlafes sowie vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit; wobei auch die neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchungsbefunde berücksichtigt seien). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20 %; insgesamt bestehe eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % (S. 28 f.).
Zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit äusserten sich die Gutachter folgendermassen (S. 29): Der Kläger sei am 5. April 2006 in der Orthopädischen F.___ untersucht worden; dabei sei ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert worden. Am 30. Mai 2006 sei eine AC-Gelenksarthropathie der Schulter links, wahrscheinlich posttraumatisch, festgehalten worden. Im MRI der linken Schulter vom 2. Juni 2006 habe sich eine posttraumatische AC-Gelenkskapselschwellung ohne Einengung des subacromialen Raumes gezeigt. Die Beschwerden seien als im Rahmen des HWS-Distorsionstraumas und einer am ehesten posttraumatischen AC-Gelenksarthropathie erklärbar bezeichnet worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin bestätigt worden; es sei aber langfristig mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet worden. Daraus zogen die B.___-Gutachter folgenden Schluss: „Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss auf Grund der vorliegenden Akten auf den 05.04.06 zurückdatiert werden.“ Aus dem Bericht der Orthopädischen F.___ vom 25. Februar 2008 gehe hervor, dass sich beim Kläger trotz intensiver Physiotherapie und trotz durchgeführter Infiltrationen keine Verbesserung der Beschwerden und keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Eine schulterbelastende Tätigkeit sei als unmöglich erachtet worden; grundsätzlich aber, strukturell, sei der Kläger seitens der Schulter für arbeitsfähig erklärt worden. Dennoch sei eine weitere 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen attestiert worden. „Die von den Referenten oben festgelegte Arbeitsunfähigkeit besteht demnach seit dem 08.04.08.“
Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass aufgrund des Zervikalsyndroms, des Thorakovertebralsyndroms, der zervikozephalen Symptomatik und der Schmerzinterferenz sowie leichten kognitiven Störungen in einer den Schultergürtel oder die Körperachse belastenden Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 30/62/39). Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass seit dem Unfall vor (damals) knapp dreieinhalb Jahren ein chronisches Schmerzsyndrom in der linken Schulter, im Nacken und in der Brustwirbelsäule bestehe. Diese Beschwerden hätten dazu geführt, dass der Kläger den linken Arm stark schone. Durch die operative Intervention vom Januar 2007 hätten die Schulterbeschwerden links nicht beeinflusst werden können. Subjektiv sei es zu einer Verschlimmerung gekommen. Auch die Rückenbeschwerden hätten nicht auf die mannigfaltige Physiotherapie reagiert. Seit dem Unfall arbeite der Kläger wegen der bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen in der Schulter-Arm-Region links nicht mehr (Urk. 30/62/53).
4.6 PD Dr. med. univ. L.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hielt in seinem Bericht vom 25. Januar 2010 (Urk. 30/64/2-3) fest, dass auf das B.___-Gutachten abgestellt werden könne. Gestützt auf die im B.___-Gutachten gestellten Diagnosen sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nachvollziehbar bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. April 2008. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 8. April 2008 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.7 Dr. H.___ erklärte in seinem Bericht vom 7. September 2010 (Urk. 30/78), dass im B.___-Gutachten, das von ihm als fallverantwortlichem Arzt mitverfasst worden war, aus orthopädischer Sicht in erster Linie chronische Schulterschmerzen links und ein chronisches cervico-thorako-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Zustand nach Auffahrunfall im März 2006 diagnostiziert worden sei. Aus neurologischer Sicht würden ein mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen cervicocephalen Beschwerden und cervicogen getriggerten Kopfschmerzen sowie ein mässiges Thorakovertebralsyndrom bei Diskushernien wie auch leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Schmerzinterferenz aufgeführt. Diese beiden Fachrichtungen kämen entsprechend zu ähnlichen Diagnosen, die sich in der Sprachlichkeit der Neurologie und der Orthopädie diagnostisch wiederfänden.
4.8 Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. O.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. P.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Q.___ kamen in ihrem Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 30/135), dass das linke Schultergelenk des Klägers aufgrund des chronischen Schmerzsyndrom der linken Schulter mit langjährigem Verlauf mit auch muskulärer Dysbalance bei pathologisch-anatomisch nur geringgradigen degenerativen Veränderungen nur vermindert belastbar sei. Der Kläger könne somit keine körperlich schweren Tätigkeiten mit besonderer Belastung des linken Armes über der Horizontalen mehr ausführen. In seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei er nicht mehr einsetzbar (S. 57).
5.
5.1 Wie bereits ausgeführt wurde, legte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit gestützt auf das B.___-Gutachten vom 23. Dezember 2009 fest (vgl. oben E. 4.4). PD Dr. L.___ bestätigte denn auch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 8. April 2008 (vgl. oben E. 4.5).
Dabei handelt es sich indes um eine offenkundige Fehlinterpretation der gutachterlichen Angaben. Die Experten brachten klar zum Ausdruck (Urk. 30/62/29), dass die Arbeitsunfähigkeit am 5. April 2006 eingetreten sei (Zeitpunkt der Untersuchung in der F.___). Die Nennung des Datums des 8. Aprils 2008 - mithin zwei Jahre nach dem Unfall - erfolgte vielmehr im Zusammenhang mit der Rückgewinnung der (teilweisen) Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 %. Dies erhellt dadurch, dass die B.___-Ärzte unter Hinweis auf die Einschätzung der Orthopäden der F.___ vom 25. Februar 2008 von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 100 % noch für sechs Wochen ausgingen und hernach - mithin ab 8. April 2008 - eine Besserung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im gutachterlich befundenen Ausmass annahmen.
Die vorliegenden Akten lassen damit einzig den Schluss zu, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls vom 11. März 2006 eingetreten ist. Das geht ausdrücklich aus den Berichten von Dr. D.___ (vgl. E. 4.2) und von Dr. E.___ (vgl. E. 4.3) hervor. Auch die Ausführungen von Dr. G.___ gehen in diese Richtung (vgl. E. 4.4). Schliesslich wurde auch im orthopädischen B.___-Teilgutachten festgehalten, dass seit dem Unfall vom 11. März 2006 ein chronisches Schmerzsyndrom in der linken Schulter, im Nacken und in der Brustwirbelsäule bestehe (vgl. E. 4.5 a.E.). Selbst der B.___-Gutachter Dr. H.___ sprach in seiner Stellungnahme vom 7. September 2010 (vgl. E. 4.7) von einem Zustand nach Auffahrunfall im März 2006. Bei der Nennung des 5. Aprils 2006 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch die B.___-Ärzte in ihrer Gesamtbeurteilung ging offensichtlich vergessen, dass der Kläger schon vorher (nach dem Unfall vom 11. März 2006) vollumfänglich arbeitsunfähig war. Es handelt sich dabei um ein offenkundiges Missverständnis.
5.2 Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Beginn der Wartezeit von der IV-Stelle (in unkritischer Übernahme eines der widersprüchlichen Daten im B.___-Gutachten) offensichtlich unrichtig festgesetzt wurde. Dass die invalidenversicherungsrechtliche Wartezeitfestlegung offensichtlich unhaltbar ist, der Kläger nach dem Unfall vom 11. März 2006 nie mehr gearbeitet hat und die Unfallversicherung ab dem 14. März 2006 Taggeldleistungen erbracht hat, hat im Übrigen zutreffenderweise auch die Beklagte 1 in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (Urk. 2/9 S. 6 f.) festgehalten.
Zufolge offensichtlicher Unrichtigkeit der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeitfestsetzung besteht im Sinne des oben in E. 1.5 und E. 2.3.1 Ausgeführten im vorliegenden Prozess keine Bindung an diese Feststellung. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der oben genannten medizinischen Einschätzungen auf den 11. März 2006 (dem Zeitpunkt des Unfalls) festzulegen. Dieser Zeitpunkt ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten der Unfallversicherung, insbesondere aus der Schadenmeldung UVG (Urk. 30/14/134) und dem Unfallschein UVG (Urk. 30/14/135), die eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit belegen.
5.3 Angesichts dessen, dass die sachliche Konnexität aufgrund der Akten ohne weiteres ausgewiesen ist (vgl. E. 4.2-4.8) und im Übrigen auch nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen wurde, steht die Leistungspflicht der Beklagten 2 ohne Weiteres fest.
6.
6.1 Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Klägers auf den 1. März 2007 festzulegen.
6.2 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 41 % (Verfügung vom 17. März 2011 [Urk. 30/102]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger ab 1. März 2007 Anspruch auf gesetzliche und reglementarische Invaliden- leistungen, die auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basieren.
6.3 Da sich die Leistungsansprüche, namentlich der Rentenanspruch des Klägers, im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lassen und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. März 2007 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
7. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger erhob am 21. Juli 2015 (Datum des Poststempels) Klage gegen die Beklagte 2 (Urk. 5/1), womit ihm ab 21. Juli 2015 Verzugszinsen von 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR) für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
8.
8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger dringt mit seiner gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage vollends durch. Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist hingegen - wie ausgeführt - abzuweisen.
8.2 Mit Honorarnote vom 8. Februar 2016 (Urk. 20) machte Rechtsanwalt Bolzli, Zürich, einen Gesamtaufwand von 13 Stunden und 40 Minuten zu Fr. 250. (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 133.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Der Aufwand erscheint angemessen; zu beachten ist aber einerseits, dass der gerichtsübliche Stundenansatz lediglich Fr. 220. (inklusive Mehrwertsteuer) beträgt und andererseits auch, dass der Kläger lediglich gegenüber der Beklagten 2 obsiegt, jedoch gegenüber der Beklagten 1 (Klageerhebung mit separater Eingabe) unterliegt. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Kläger lediglich die Hälfte des geltend gemachten Gesamtaufwandes (zum gerichtsüblichen Ansatz) als Entschädigung zuzusprechen. Der von der Beklagten 2 zu tragende Entschädigungsanspruch des Klägers beläuft sich somit auf Fr. 1‘570.40 (= [13,67 x Fr. 220. + Fr. 133.40] / 2) bzw. Fr. 1‘696.05 inklusive Mehrwertsteuer.
Die Beklagte 2 ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘696.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.3 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der Beklagten 2 steht ein Anspruch auf Prozessentschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu.
9.
9.1 Da die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 8/1), ist ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juli 2017 Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam zu machen.
9.2 Da dem Kläger - wie oben in E. 8.2 dargelegt - lediglich die Hälfte des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs (zum gerichtsüblichen Tarif) als Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist im Übrigen, mithin soweit der Kläger mit seiner Klage gegen die Beklagte 1 unterliegt, sein unentgeltlicher Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, mit Fr. 1‘696.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Juli 2017 wird dem Kläger Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Kläger wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht.
Das Gericht erkennt sodann:
1. In Gutheissung der gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. März 2007 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 %, auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. ab 21. Juli für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klagewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Klägereine Prozessentschädigung (50 %) von Fr. 1‘696.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Den Beklagten werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Peter Bolzli, Zürich, wird mit Fr. 1‘696.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt (50 %). Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker