Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00052




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian

ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte

Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten


gegen


Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz)

c/o Y.___ GmbH

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger

Advokaturbüro Maurer & Stäger

Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Januar 1990 als Labortechnologe bei der Y.___ GmbH und war damit bei der Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) vorsorgeversichert (Urk. 2/5). Am 7. November 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 28. Februar 2013 auf (Urk. 2/9). Mit E-Mail vom 4. Februar 2013 teilte X.___ seiner Arbeitgeberin mit, er möchte von der in Art. 29.2 des Personalvorsorgereglements vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, als externes Mitglied in der Stiftung zu verbleiben (Urk. 2/10). Die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin gab ihm in der Folge zur Antwort, dass Art. 29.2 des Personalvorsorgereglements auf Anweisung der kantonalen Aufsichtsbehörde per 1. Januar 2013 habe aufgehoben werden müssen und deshalb nicht mehr angewendet werden könne (Urk. 2/10). X.___ versuchte in der Folge nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Personalvorsorgestiftung dazu zu bewegen, ihn als externes Mitglied in die Versicherung aufzunehmen, was die Personalvorsorgestiftung jedoch ablehnte, da dies gemäss ihrem Reglement nicht möglich sei (Urk. 2/11-25).


2.    Am 12. August 2015 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.     Die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) sei zu verpflichten, den Kläger rückwirkend per 31. Dezember 2012 als externes Mitglied aufzunehmen.

2.    Eventualiter: Die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) sei zu verpflichten, den Kläger rückwirkend per 1. März 2013 als externes Mitglied aufzunehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

    Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 20. November 2015 um Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 5. Februar 2016 (Urk. 16) bzw. Duplik vom 29. April 2016 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2. Mai 2016 zugestellt (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).

    Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Als Freizügigkeitspolicen gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 FZV besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe (lit. a) oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) (lit. b). Als Freizügigkeitskonten geltend besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden (Art. 10 Abs. 3 FZV).

1.2    Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG).

1.3    Gemäss Art. 29.2 des Vorsorgereglements I der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung kann der Versicherte, wenn das Arbeitsverhältnis nach Alter 53 aufgelöst wird und der Versicherte weder ein neues Arbeitsverhältnis noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, auf einer beitragsfreien Basis in der Stiftung bleiben, bis er ein neues Arbeitsverhältnis hat bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, längstens jedoch bis zum Alter 58. Seine Freizügigkeitsleistung des Pensionsplans wird in den Sparplan transferiert. Die Versicherung der Todesfall- und Invaliditätsleistungen erlischt in Übereinstimmung mit Art. 29.1 (Urk. 2/3 S. 16). Im ab dem 1. Januar 2013 gültigen Vorsorgereglement Plan I ist diese Bestimmung ersatzlos gestrichen worden (Urk. 2/4 S. 17).


2.

2.1    Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ GmbH am 7. November 2012 habe die Beklagte in Art. 29.2 ihres Reglements einen Anspruch auf eine sogenannte externe Mitgliedschaft nach Art. 47 BVG gewährt. Aufgrund seines Alters von über 50 Jahren und der nicht vorhandenen Deutschkenntnisse sei er sich seiner geringen Aussichten auf eine neue Stelle bewusst gewesen und habe deshalb von der Möglichkeit der externen Versicherung Gebrauch machen wollen. Kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Kläger am 4. Februar 2013 mit dem Ersuchen, als externer Versicherter bei der Beklagten zu verbleiben, an die Personalverantwortliche gelangt. Er habe jedoch abschlägigen Bescheid erhalten, da diese Möglichkeit von der Beklagten per 1. Januar 2013 gestrichen worden sei. Der Kläger sei über die Reglementsänderung nie informiert worden. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Streichung sei auf Geheiss der kantonalen Aufsichtsbehörde erfolgt. Sie habe ihre Informationspflicht verletzt, indem sie den Kläger nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht über Art. 29.2 des Vorsorgereglements, geschweige denn über dessen Nichtanwendbarkeit und geplante Streichung in Kenntnis gesetzt habe. Damit habe die Beklagte nicht sichergestellt, dass ihre Versicherten in der Lage gewesen seien, zur Wahrung eines allfällig entstehenden Anspruchs auf eine externe Weiterversicherung bei Ausscheiden aus dem Versichertenkreis rechtzeitig tätig zu werden. Diese Verletzung der Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 BVG habe die gleichen Folgen wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes. Folglich sei die Beklagte anzuhalten, den Kläger rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Versichertenkreis als externes Mitglied aufzunehmen. Im Übrigen sei die Ansicht der Beklagten, die externe Versicherung nach Art. 29.2 des Reglements habe aufgehoben werden müssen, weil die kantonale Aufsichtsbehörde dessen weitere Anwendung untersagt habe, falsch, sei dieser doch vollständig mit Art. 47 BVG vereinbar gewesen. In einem solchen Fall liege gar kein Freizügigkeitsfall vor, weshalb eine allfällige Unvereinbarkeit der Bestimmung mit dem FZG keine Rolle spiele. Ein Verbleib des Klägers bei der Beklagten wäre damit durchaus gesetzeskonform (Urk. 1 und Urk. 16).

2.2    Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe den Kläger entgegen seiner Darstellung sehr wohl über seine Ansprüche informiert. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 28. Februar 2013 aufgelöst worden sei, gelange auf die Austrittsleistung und allfällige weitere Ansprüche das ab 1. Januar 2013 anwendbare Vorsorgereglement zu Anwendung. Der Kläger mache zu Recht nicht geltend, die Beklagte habe ihm gegenüber eine individuelle verbindliche Zusicherung mit Bezug auf Art. 29.2 des Vorsorgereglements gegeben. Somit berühre die Reglementsänderung per 1. Januar 2013 kein wohlerworbenes Recht des Klägers. Er sei auf seine Anfrage hin umgehend darüber informiert worden, dass Art. 29.2 des Reglements gestrichen worden sei. Die Beklagte sei aufgrund der Anweisung der Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, diese Bestimmung abzuändern oder zu streichen und bis zu diesem Zeitpunkt die materiell richtige Anwendung des Rechts ausnahmslos zu gewährleisten. Unter diesem Aspekt wäre eine externe Weiterversicherung auch nicht mehr möglich gewesen, wenn der Kläger bereits per Ende 2012 aus der Beklagten ausgetreten wäre. Die Aufsichtsbehörde habe eine materielle Verfügung erlassen, welche für die Beklagte verbindlich gewesen sei. Es habe somit bezüglich Art. 29.2 des Vorsorgereglements nur schon deshalb keine Informationspflicht der Beklagten bestanden, weil die Aufsichtsbehörde der Beklagten die Anwendung dieser Bestimmung untersagt habe. Selbst wenn ein Anspruch auf externe Mitgliedschaft bestanden hätte, sei dieser aber verjährt, da der Kläger sein Wahlrecht innerhalb von sechs Monaten auszuüben gehabt hätte. Schliesslich verkenne der Kläger, dass Art. 29.2 des Vorsorgereglements in der bis am 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung gar nicht die Möglichkeit einer externen Versicherung eröffnet habe. Vielmehr hätten die Versicherten lediglich die Austrittsleistung bei der Beklagten belassen können, wobei das Altersguthaben zwar verzinst, jedoch der Sparprozess nicht weitergeführt worden sei. Die externe Mitgliedschaft nach Art. 47 BVG bedinge die Fortführung der Beitragsfinanzierung, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei (Urk. 9 und Urk. 20).



3.

3.1    Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) des Kantons Zürich hat in seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. November 2011 (Urk. 2/6) unter anderem festgehalten, Art. 29.2 des Reglements der Beklagten stehe im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FZV und Art. 4 Abs. 2 FZG, wonach für den Erhalt des Vorsorgeschutzes nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung lediglich die Wahl zwischen einem Freizügigkeitskonto und einer Freizügigkeitspolice bestehe, ansonsten die Freizügigkeitsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen sei. Ein Verbleib der Austrittsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung sei nicht zulässig. Die Beklagte werde darum gebeten, die Bestimmung abzuändern oder zu streichen.

3.2    Aus dem Schreiben des BVS ergibt sich, dass es davon ausgegangen ist, dass es sich bei Art. 29.2 des bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Reglements der Beklagten nicht um die Einräumung der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bzw. der externen Mitgliedschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG handelt, sondern den aus der Beklagten ausscheidenden Versicherten lediglich die Möglichkeit geboten werden sollte, ihre Austrittsleistung bei der Beklagten zu belassen. Dies ist von der Aufsichtsbehörde zu Recht als unzulässig bezeichnet worden, da für den Erhalt des Vorsorgeschutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FZG lediglich die Wahl zwischen Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten besteht, zu deren Führung die Beklagte gemäss Art. 10 FZV nicht befugt ist.

3.3    Der Kläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Aufsichtsbehörde habe die Reglementsbestimmung der Beklagten zu Unrecht als nicht gesetzeskonform bezeichnet, da es sich dabei sehr wohl um eine freiwillige Weiterversicherung gemäss Art. 47 Abs. 1 BVG handle. Mit der Beklagten ist jedoch darauf zu verweisen, dass Art. 29.2 des Reglements explizit vorsah, dass der Verbleib in der Stiftung auf einer beitragsfreien Basis erfolgen sollte, was keine Weiterführung der Altersvorsorge im bisherigen Umfang gemäss Art. 47 Abs. 1 darstellt. Würde man die beitragslose Weiterführung der Versicherung als zulässig betrachten, liefe es effektiv auf eine Umgehung der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes hinaus, welche nicht vorsehen, dass die Austrittsleistungen bei den Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BVG belassen werden können, aus welchem Grund die Reglementsbestimmung der Beklagten von der Aufsichtsbehörde als unzulässig bezeichnet worden ist. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass Art. 47 Abs. 1 BVG namentlich jenen Versicherten die Möglichkeit der Weiterversicherung einräumen will, welche weiterhin erwerbstätig sind, aus irgend einem Grund aber nicht mehr unter das Versicherungsobligatorium fallen. Art. 29.2 des Reglements der Beklagten sah dagegen vor, dass der Verbleib bei der Beklagten mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit enden soll. Bei der Beklagten verbleiben können, sollten mithin lediglich Personen, welche gar nicht mehr erwerbstätig waren, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Beklagte mit Art. 29.2 des Reglements keinen Anwendungsfall von Art. 47 Abs. 1 BVG vorsah. Wie von der Aufsichtsbehörde festgehalten, durfte deshalb die Beklagte Art. 29.2 des Reglements bereits vor dessen Aufhebung nicht mehr anwenden, da dieser sich nicht als gesetzeskonform erwies.

3.4    Im Falle des Klägers verhält es sich ausserdem ohnehin so, dass die Reglementsbestimmung im massgeblichen Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2013 gar nicht mehr in Kraft stand. Darüber informiert wurde der Kläger von der Beklagten bzw. von der Personalverantwortlichen seiner Arbeitgeberin am 4. Februar 2013. Soweit der Kläger diesbezüglich eine Verletzung der Informationspflicht geltend macht, ist festzuhalten, dass er noch rechtzeitig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten darüber informiert worden ist, dass die Möglichkeit des Verbleibs bei der Beklagten nicht besteht. Er hätte somit durchaus Gelegenheit gehabt, entsprechende Dispositionen zu treffen, z.B. sich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG freiwillig bei der Auffangeinrichtung zu versichern. Der Kläger war entgegen seiner Behauptung in der Lage, im Hinblick auf sein Ausscheiden bei der Beklagten bezüglich einer allfälligen Weiterversicherung rechtzeitig tätig zu werden.

3.5    Soweit der Kläger darin eine Verletzung der Informationspflicht sieht, dass er nicht bereits im Zeitpunkt der Aussprechung der Kündigung bzw. der vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 7. November 2012 (Urk. 2/9, Urk. 10/2) über die Nichtanwendbarkeit und bevorstehende Aufhebung von Art. 29.2 des Vorsorgereglements informiert worden ist, ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt und unter anderem bedeutet, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

5.wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen).

    Der Kläger führt aus, er hätte zweifelsohne von der Möglichkeit der externen Versicherung Gebrauch gemacht, wenn er von der Beklagten darüber informiert worden wäre (Urk. 1 S. 8). Dazu gilt es nach dem Gesagten aber festzuhalten, dass die Verletzung der Informationspflicht nur dann Folgen zeitigt, wenn der Kläger aufgrund der unterlassenen Information durch die Beklagte Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Dass der Kläger aufgrund dieser fehlenden Information im November 2012 anderweitig eine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen hätte, wird von ihm nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen Dispositionen der Kläger hätte treffen können, wenn er bereits im November 2012 von der Nichtanwendbarkeit bzw. der bevorstehenden Aufhebung von Art. 29.2 des Reglements gewusst hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bestimmung bis zu deren formellen Aufhebung per 1. Januar 2013 hätte angewendet werden müssen, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger dafür hätte sorgen können, dass das Arbeitsverhältnis und das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten bis spätestens zum 31. Dezember 2012 hätten aufgelöst und die Reglementsbestimmung somit noch hätte Anwendung finden sollen.

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger mangels entsprechender reglementarischer Grundlage gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Aufnahme als externes Mitglied im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG hat, weshalb die Klage abzuweisen ist.



4.

4.1    Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagtenwird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Lorenz Fivian

- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger