Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00053 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 20. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Procap Schweiz
Advokat Stephan Müller
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
1. Swiss Life Sammelstiftung BASIS
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
2. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
3. Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
4. BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___, welcher 1995 an der Universität Y.___ ein Biologiestudium abgeschlossen hatte (vgl. Diplom, Urk. 22/42), arbeitete seit dem 1. Januar 1999 als Betreuer geistig behinderter Erwachsener in einer Institution des Trägervereins der Z.___ und war dadurch bei der damaligen BVG-Sammelstiftung der Coop Leben (heute: Swiss Life Sammelstiftung BASIS) berufsvorsorgeversichert (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Januar 2002, Urk. 22/29-31, und Vorsorgeausweis, Urk. 2/3), als er sich am 28. Dezember 2001 (Eingangsdatum) beim Office de l’assurance-invalidité du canton de Neuchâtel (IV-Stelle) zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 22/9-15). Die IV-Stelle erteilte X.___ in der Folge Kostengutsprache für eine Umschulung zum Chemielaboranten (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2003, Urk. 22/99-103), welche er Ende Juni 2005 abschloss (vgl. Bericht des Centre de formation professionell Pomy vom 12. Juli 2005, Urk. 22/161-162). Ab März 2006 arbeitete X.___ als Laborant für die A.___ (vgl. Arbeitgeberberichte vom 17. Juni 2010, Urk. 22/299-302, und vom 11. März 2013, Urk. 22/483-486). Die zuständige Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge der A.___ war bei Stellenantritt von X.___ die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (vgl. Urk. 22/302 und Schreiben vom 11. Juni 2013, Urk. 2/6), ab 1. Januar 2010 die Sammelstiftung Vita (vgl. Urk. 22/302 und Schreiben vom 7. Mai 2013, Urk. 2/8) und ab 1. Februar 2013 die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (vgl. Schreiben vom 22. Juli 2013, Urk. 2/10). Mit Verfügung vom 17. April 2009 sprach die IV-Stelle X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. August 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/16; Verfügungsteil 2, Urk. 22/204-205).
Im Dezember 2009 machte X.___ bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 22/235-243). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IVStelle mit Verfügungen vom 7. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. Januar 2010, von 59 % ab 1. Juli 2010 und von 54 % ab 1. September 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine halbe Rente zu (Urk. 7/470-482). Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 22/589-600).
1.2 X.___ wandte sich in der Folge an die Swiss Life Sammelstiftung BASIS, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, die Sammelstiftung Vita und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Sämtliche Vorsorgeeinrichtungen stellten eine Leistungspflicht in Abrede (vgl. Urk. 2/23, Urk. 2/24 und Urk. 2/25) bzw. gaben keine Stellungnahme ab.
2. Mit Eingabe vom 21. August 2015 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life Sammelstiftung BASIS (Beklagte 1), die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 2), die Sammelstiftung Vita (Beklagte 3) und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Beklagte 4) und stellte folgende Anträge:
„1. a) Es sei die Beklagte 1 zu verurteilen, dem Kläger aus beruflicher Vorsorge eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, dies
- ab 1. August 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 %
- ab 1. Januar 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 %
- ab 1. Juli 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 %
- ab 1. Dezember 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 % sowie
- ab 1. März 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %.
b) Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verurteilen, dem Kläger aus beruflicher Vorsorge eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, dies
- ab 1. Januar 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 %
- ab 1. Juli 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 %
- ab 1. Dezember 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 % sowie
- ab 1. März 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %.
c) Subeventualiter sei die Beklagte 3 bzw. die Beklagte 4 zu verurteilen, dem Kläger aus beruflicher Vorsorge eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten, dies
- ab 10. Dezember 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 65 % sowie
- ab 1. März 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %.
2. Es sei die gemäss Rechtsbegehren 1 leistungspflichtige Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
3. Es sei die gemäss Rechtsbegehren 1 leistungspflichtige Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der gemäss Rechtsbegehren 1 leistungspflichtigen Beklagten.“
Die Beklagten 2 (Urk. 8), 3 (Urk. 11) und 4 (Urk. 17) beantragten, soweit ihre Leistungspflicht betroffen sei, sei die Klage abzuweisen. Die Beklagte 1 beantragte demgegenüber mit Klageantwort vom 7. Dezember 2015 (Urk. 15):
„1. Aufgrund einer teilweisen Klageanerkennung im nachfolgend umschriebenen Umfang sei das Verfahren als erledigt abzuschreiben:
- ab 1. August 2010: reglementarische Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 %; für die Erhöhung auf 50 % werden nur BVG-Mindestleistungen erbracht;
- ab 1. März 2013: reglementarische Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 %: für die Erhöhung auf 100 % werden nur BVG-Mindestleistungen erbracht;
- Beitragsbefreiung ab 1. Oktober 2001.
2. Für die weitergehenden - über die gemäss obiger Ziff. 1 anerkannten Invalidenrenten hinausgehenden – Leistungen sei die Klage abzuweisen.
3. Bezüglich der vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2010 geltend gemachten Invalidenrenten sei die Klage wegen eingetretener Verjährung abzuweisen.
4. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 22/1613).
Mit Replik vom 8. Februar 2016 (Urk. 25) modifizierte der Kläger sein Rechtsbegehren Ziffer 1 und beantragte neu:
„1. Es sei die Beklagte 1 zu verurteilen, dem Kläger aus beruflicher Vorsorge eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten,
- ab 1. April 2010 eine Invalidenrente entsprechend einem Invalidiätsgrad von 65 % gemäss Reglement und eine Dreiviertelsrente gemäss BVG,
- ab 1. Juli 2010 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 59 % gemäss Reglement und eine halbe Rente gemäss BVG,
- ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65 % gemäss Reglement und eine Dreiviertelsrente gemäss BVG,
- ab 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente gemäss Reglement und gemäss BVG.
Während die Beklagten 2, 3 (Eingabe vom 19. Februar 2016, Urk. 29) und 4 (Eingabe vom 15. März 2016, Urk. 30) auf eine Duplik verzichteten, ergänzte bzw. berichtigte die Beklagte 1 ihre Anträge wie folgt (Urk. 32):
„1. Aufgrund einer teilweisen Klageanerkennung im nachfolgend umschriebenen Umfang sei das Verfahren als erledigt abzuschreiben:
- ab 1. August 2010: reglementarische Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 %; für die Erhöhung auf 50 % werden nur BVG-Mindestleistungen erbracht;
- ab 1. Dezember 2012: reglementarische Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 %: für die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 65 % werden nur BVG-Mindestleistungen erbracht;
- ab 1. März 2013: reglementarische Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 %; für die Erhöhung auf 100 % werden nur BVG-Mindestleistungen erbracht;
- Beitragsbefreiung ab 12. Oktober 2001 entsprechend dem Arbeitsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsgrad.
2. Für die weitergehenden – über die gemäss obiger Ziff. 1 anerkannten Invalidenrenten hinausgehenden - Leistungen sei die Klage abzuweisen.“
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 wurde die Duplik der Beklagten 1 und der Verzicht der Beklagten 2, 3 und 4 auf eine Duplik den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 33).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Gegenüber der Beklagten 2 ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG keine örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtungen strittig ist, jedoch ein einheitlicher Gerichtsstand festzulegen (vgl. insbesondere Urteil 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist damit gegenüber allen Beklagten zu bejahen, was im Übrigen unbestritten geblieben ist.
2.
2.1 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit. a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision abzustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). Bei der Ermittlung der Leistungszuständigkeit spielt die intertemporalrechtliche Abgrenzung allerdings keine wesentliche Rolle.
2.2 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a).
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
3.
3.1 Die Beklagte 1 anerkannte mit Klageantwort vom 7. Dezember 2015 (Urk. 15) bzw. Duplik vom 3. Mai 2016 (Urk. 32) grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Betreffend Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen schränkte sie jedoch ein, im massgebenden Vorsorgereglement werde nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko umschrieben. Damit sei im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen. Da die – ab März 2013 vollständig invalidisierende – gesundheitliche Verschlechterung erst mehrere Jahre nach Ablauf der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eingetreten sei, könne der Kläger für seine den Invaliditätsgrad von 42 % übersteigende Invalidität keine reglementarischen Leistungen beanspruchen, sondern habe nur Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Sie habe aufgrund Verjährung zudem erst ab August 2010 Rentenleistungen auszurichten.
3.2 Der Kläger führte mit Replik vom 8. Februar 2015 (Urk. 25) dagegen an, in Art. 5.10 des massgebenden Reglements werde der Begriff Erwerbsunfähigkeit verwendet. Allerdings werde in Art. 5.10.3 bestimmt, dass der Grad der Erwerbsunfähigkeit mindestens dem Invaliditätsgrad im Sinne des IVG entspreche und gemäss Art. 5.10.9 werde bei einer Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit auch die Invalidenrente entsprechend angepasst. Insbesondere letztere Bestimmung spreche klar dafür, dass nicht nur bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses ein reglementarischer Leistungsanspruch bestehe, sondern – analog zur Regelung nach BVG – auch bei einer späteren Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit. Nur so mache die Regelung von Art. 5.10.9 überhaupt einen Sinn. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung von anspruchsumschreibenden Reglementsbestimmungen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung von Bedeutung sei und deshalb die fragliche Regelung im Sinne der invalidenversicherungsrechtlichen Umschreibung der Invalidität zu verstehen sei.
Die Einrede der Verjährung sei grundsätzlich berechtigt. Es gelte jedoch zu beachten, dass er die Beklagte 1 mit Schreiben vom 2. April und 5. Mai 2015 neben der Prüfung ihrer Leistungspflicht ausdrücklich auch um Zustellung einer Verjährungsverzichtserklärung gebeten habe. Die Beklagte 1 habe jedoch nicht auf diese Schreiben reagiert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies im Wissen um die laufende Verjährung geschehen sei. Ein solches Verhalten widerspreche Treu und Glauben, weshalb die Einrede der Verjährung für den Zeitraum ab 1. April 2010 treuwidrig sei und nicht geschützt werden dürfe.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen der Invalidenversicherung relevanten Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten 1 versichert war und diese dementsprechend leistungspflichtig ist. Weiter ist unbestritten, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers nach der ursprünglichen Rentenzusprache verschlechterte, anerkannte die Beklage doch für die obligatorischen Leistungen eine Erhöhung der Rentenleistungen (vgl. Urk. 15 und Urk. 32). Strittig und zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte 1 Leistungen zu erbringen hat und ob auch die Leistungen der weitergehenden Vorsorge dem verschlechterten Gesundheitszustand des Klägers anzupassen sind.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Laut Art. 41 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Nach Abs. 2 der Bestimmung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129142 OR sind anwendbar. Mangels einer Übergangsbestimmung gilt die Änderung des Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (BGE 140 V 213 E. 4.).
4.2.2 Der Kläger erhob am 21. August 2015 Klage gegen die Beklagten (Urk. 1). Es ist zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 unstrittig, dass mit der Klageerhebung die Verjährung unterbrochen und somit die in den fünf Jahren vor Klageerhebung fällig gewordenen Leistungen, mithin die Leistungen ab August 2010 nicht verjährt sind. Zu prüfen bleibt betreffend Leistungsbeginn, ob das Erheben der Einrede der Verjährung für die von April bis Juli 2010 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse durch die Beklagte 1 rechtsmissbräuchlich ist (vgl. E. 3.2).
4.2.3 Die Einrede der Verjährung kann rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sein, wenn der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt (vgl. BGE 113 II 264 E. 2e).
4.2.4 Die Beklagte 1 gab dem Kläger weder Hinweise, dass sie tatsächlich eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben noch, dass sie für sämtliche Leistungen aufkommen werde. Aus dem Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 2/27) ist denn auch ersichtlich, dass das Verhalten der Beklagten 1 den Kläger nicht dazu bewog, rechtliche Schritte zu unterlassen. Vielmehr wies er die Beklagte 1 in diesem Schreiben darauf hin, das er bei Nichtabgabe einer Verjährungsverzichtserklärung rechtliche Schritte einleiten werde. Der Kläger vertraute somit offensichtlich nicht darauf, dass die Beklagte eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben wird.
4.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Einrede der Verjährung für die von April bis Juli 2010 grundsätzlich geschuldeten Leistungen nicht als rechtsmissbräuchlich, weshalb die Beklagte 1 erst ab 1. August 2010 Rentenleistungen zu erbringen hat.
4.3
4.3.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren. Dementsprechend kann der Anspruch auf eine Invalidenrente im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit abhängig gemacht werden (vgl. SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127 E. 4). Dies hat zur Folge, dass Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge befugt sind, eine revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch Bezeichnung (und Umschreibung) der Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko statutarisch auszuschliessen (Urteile des EVG B 121/04 vom 16. August 2005 E. 7.2 und B 72/00 vom 20. November 2001 E. 3b).
4.3.2 Massgebend für die von der Beklagten 1 zu erbringenden Leistungen der weitergehenden Vorsorge ist das Reglement gültig ab 1. Juli 1998 (Urk. 16/4; vgl. Urk. 15 S. 6 und Urk. 25 S. 3 sinngemäss).
Unter dem Titel „5.10: Invalidenrente“ enthält das massgebende Reglement folgende Bestimmungen:
„5.10.1
Erwerbunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person als Folge von Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder Unfall durch ärztlichen Befund nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit voraussichtlich dauernd nicht mehr ausüben kann, oder wenn die versicherte Person im Sinne des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Invalidenversicherung invalid ist.
5.10.2
Bei Erwerbsunfähigkeit meldet sich die versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (z.Zt. 12 Monate) bei der Eidg. Invalidenversicherung an.
5.10.3
Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den die versicherte Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch die IV) bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch zu erzielen fähig ist, und dem Verdienst, den die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat.
Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht jedoch mindestens dem von der Eidg. Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad. Wurde dieser für Teilzeitangestellte unter Anrechnung eines erwerbslosen Anteils ermittelt, ist nur der aus Erwerbstätigkeit resultierende Grad massgebend.
5.10.4
Für die dem BVG unterstellen versicherten Personen hat der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung abgeschlossen, die ohne Deckungseinschränkung für vorbestandene Krankheiten ihre Leistungen in Höhe von mindestens 80 % des entgangenen Lohns während 720 Tagen (inkl. Wartefrist) erbringt und zu mindestens 50 % vom Arbeitgeber mitfinanziert wird. Demzufolge entsteht der Anspruch auf Invalidenrenten der Stiftung nach einer Wartefrist von 24 Monaten ununterbrochener Erwerbsunfähigkeit vor Erreichen des Pensionierungsalters. Bei ununterbrochener Erwerbsunfähigkeit werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache zusammengezählt, sofern ein Unterbruch jeweils ein Jahr nicht übersteigt.
5.10.5
Der Anspruch auf die Invalidenrente besteht solange, als die Erwerbsunfähigkeit dauert, längstens aber bis zum Erreichen des Pensionierungsalters bzw. bis zum Tod.
5.10.6
Die Höhe der vollen Invalidenrente beträgt 30 % des mutmasslichen AHV-Jahreslohnes.
5.10.7
Zu beachten sind die Bestimmungen des Artikels über die Koordination mit anderen Versicherungen.
5.10.8
Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit besteht Anspruch auf eine dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente. Liegt der Grad unter 25 %, entsteht kein Anspruch, während ein Grad von mindestens 66 2/3 % Anspruch auf eine volle Rente begründet.
5.10.9
Bei einer Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung eine entsprechende Anpassung der Rente. Die Änderung ist der Stiftung zuhanden der Coop Versicherung sofort mitzuteilen.
5.10.10
Sowohl die versicherte Person als auch die Stiftung oder die Coop Versicherung haben jederzeit das Recht, den Grad der Erwerbsunfähigkeit auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.
Die Coop Versicherung ist berechtigt, auf ihre Kosten die versicherte Person durch einen von ihr bezeichneten Arzt untersuchen zu lassen.“
4.3.3 Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass das anwendbare Vorsorgereglement die Berechtigung auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der Arbeits-, sondern vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko abhängig macht. Für die Frage der Versicherteneigenschaft ist mithin in der weitergehenden Vorsorge vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Damit ist im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ausgeschlossen (Urteil des EVG B 72/00 vom 20. November 2001 E. 3b).
4.3.4 Gemäss Art. 331a Abs. 1 OR beginnt in der weitergehenden Vorsorge der Vorsorgeschutz mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt. Das anwendbare Reglement (Urk. 16/4) der Beklagten sieht betreffend Beendigung des Vorsorgeverhältnisses vor:
„2.3.2
Die Versicherungspflicht endet mit dem Datum, auf welches das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird, mit dem Tod der versicherten Person oder wenn der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht. Beginnt eine vollzeitig angestellte versicherte Person rechtsgültig ein neues Arbeitsverhältnis, bevor das bisherige rechtlich beendet ist, endet die Versicherungspflicht mit dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.“
(2.3.3 Regelung betreffend Saison-Angestellte)
„2.3.4
Ist die versicherte Person bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu mindestens 25 % erwerbsunfähig, verbleibt sie weiterhin im Vorsorgewerk.“
4.3.5 Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Trägerverein der Z.___, gestützt auf welches er bei der Beklagten 1 versichert war, endete am 31. März 2002 (Urk. 22/29). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger unbestrittenermassen zu mindestens 25 % erwerbsunfähig, anerkennt doch die Beklagte 1 grundsätzlich ihre Leistungspflicht für eine 42%ige Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger blieb daher gestützt auf Art. 2.3.4 des anwendbaren Reglements auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Trägerverein der Z.___ bei der Beklagten 1 überobligatorisch versichert (zur Zulässigkeit, vgl. Brechbühl in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2010, Art. 10 N 31 e contrario). Dies bedeutet, dass die Beklagte 1 auch für die Verschlechterung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers Leistungen zu erbringen hat.
4.4 Die Invalidenversicherung setzte den Invaliditätsgrad des Klägers ab 1. Juli 2010 auf 59 % und ab 1. September 2010 auf 54 % fest (Urk. 22/474; zur invalidenversicherungsrechtlichen Rentenberechnung bei Teilzeiterwerbstätigen vgl. BGE 141 V 290). Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht konkret in Frage gestellt. Ab 1. Dezember 2012 gehen die Parteien übereinstimmend und basierend auf dem Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 22/589-600) von einem Invaliditätsgrad von 65 % aus. Ab 1. März 2013 erachten der Kläger und die Beklagte 1 übereinstimmend grundsätzlich einen Invaliditätsgrad von 100 % als massgebend (vgl. Urk. 25 und Urk. 30). In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass gemäss dem anwendbaren Reglement (Urk. 16/4) der Grad der Erwerbsunfähigkeit mindestens dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad entspricht (Art. 5.10.3, vgl. E. 4.2), ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 59 % ab 1. August 2010, von 54 % ab 1. September 2010, von 65 % ab 1. Dezember 2012 und von 100 % ab 1. März 2013 auszurichten.
5. Auf den Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 21. August 2015 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 21. August 2015 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Von der Anerkennung der Beitragsbefreiung des Klägers durch die Beklagte 1 ab Oktober 2001 wird Vormerk genommen (vgl. Art. 5.11.1 des Reglements, Urk. 16/4).
7. Nach dem Gesagten ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger Rentenleistungen der obligatorischen und der weitergehenden Vorsorge zu erbringen, welche ab 1. August 2010 auf einer Erwerbsunfähigkeit von 59 %, ab 1. September 2010 auf einer Erwerbsunfähigkeit von 54 %, ab 1. Dezember 2012 auf einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % und ab 1. März 2013 auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % basieren. Auf den geschuldeten Rentenleistungen sind Verzugszinsen von 5 % für die bis zum 21. August 2015 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. Von der Beitragsbefreiung des Klägers ab Oktober 2001 wird Vormerk genommen.
Die gegen die Beklagte 2, die Beklagte 3 und die Beklagte 4 gerichteten Eventualklagen sind damit abzuweisen.
8. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beklagte 1 ist demzufolge zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den vorstehend dargelegten Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten 2, der Beklagten 3 und der Beklagten 4 keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Von der teilweisen Klageanerkennung wird Vormerk genommen und die Beklagte 1 wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger Rentenleistungen der obligatorischen und weitergehenden Vorsorge basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 59 % ab 1. August 2010, von 54 % ab 1. September 2010, von 65 % ab 1. Dezember 2012 und von 100 % ab 1. März 2013, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 21. August 2015 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die Klagen gegen die Beklagte 2, die Beklagte 3 und die Beklagte 4 werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Swiss Life Sammelstiftung BASIS
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Sammelstiftung Vita
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler