Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2015.00055 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 12. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, arbeitete bis zu ihrer Pensionierung per 30. April 2014 bzw. 31. August 2014 beim Y.___ bzw. bei der Z.___ (Urk. 7/3 und Urk. 7/4) und war dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 teilte die BVK der Versicherten mit, dass der Teilaltersrücktritt per 30. April 2014 Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge habe und sie - sofern sie einen Kapitalbezug der anteiligen Altersleistungen wünsche - im aufgeführten Merkblatt weitere Informationen finde (Urk. 7/5). Am 11. Juni 2014 stellte die BVK der Versicherten eine Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug zu (Urk. 7/6) und am 25. Juni 2014 teilte die BVK der Versicherten die voraussichtliche Altersleistungen mit Kapitalbezug mit, wobei sie darauf hinwies, dass ein Kapitalbezug spätestens einen Monat vor dem Altersrücktritt beantragt werden müsse (Urk. 7/7). Am 26. August 2014 teilte die Versicherte sinngemäss schriftlich mit, dass sie die BVK um Ausrichtung eines Kapitalbezugs von Fr. 150‘000.-- ersucht habe, woran sie festhalte (Urk. 7/8). Die BVK konstatierte mit Schreiben vom 8. September 2014, dass die Kapitalauszahlung nicht mehr möglich sei, da die reglementarisch vorgeschriebene Frist von einem Monat mittlerweile abgelaufen sei (Urk. 7/9). Nach Einsprache durch die Versicherte am 24. November 2014 (Urk. 7/11) hielt die BVK mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 an der Ablehnung des Antrags auf Kapitalbezug fest (Urk. 7/12).
2. Mit Eingabe vom 4. September 2015 erhob die Versicherte Klage gegen die BVK und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihr aus dem Sparguthaben der Betrag von Fr. 150‘000.-- in Kapitalform auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 9. Oktober 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-13). Mit Schreiben vom 19. November 2015 verzichtete die Klägerin auf eine Replik (Urk. 10), was der Beklagten am 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin brachte vor, dass die Berechnung vom 25. Juni 2014 bestätige, dass sie den gewünschten Kapitalbezug rechtzeitig angemeldet habe. Auch sei sie davon ausgegangen, dass der Altersrücktritt mit dem Beginn der Rente zusammenfalle, so dass eine Mitteilung am 1. August 2014, bzw. aufgrund von Feiertag und Wochenende auch am 4. August 2014 noch rechtzeitig gewesen sei - dies gelte umso mehr, als sie erstmals mit Schreiben vom 5. August 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass das Datum des Altersrücktritts der 31. August und nicht der 1. September 2014 sei. Zudem sei sie erstmals mit Mitteilung vom 5. August 2014 auf ein Merkblatt verwiesen worden, aus dem hervorgehe, dass ein Antrag auf Kapitalbezug als solcher - und nicht dessen Umfang - schriftlich bis spätestens 1 Monat vor Altersrücktritt zu erfolgen habe, was offensichtlich zu spät und damit ungenügend sei, so dass eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 86a BVG (richtig: Art. 86b BVG) vorliege. Das Reglement besage des Weiteren nur, dass die Anmeldung des Umfangs des beabsichtigten Leistungsbezugs schriftlich zu erfolgen habe, auch sei dies lediglich eine Ordnungsvorschrift, da ansonsten die Konsequenzen angedroht werden müssten. Im Fall der fehlenden Schriftform innert Frist hätte ihr eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden müssen, da die Mitteilung als solche bereits vor dem 25. Juni 2014 erfolgt sei - dies resultiere aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ansonsten müssten ihr die Rechte aufgrund eines Irrtums analog Art. 24 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) zu Teil werden, was der Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots und des Handelns nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr gebiete. Auch stünden die Fristen vom 15. Juli bis 15. August jeweils im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts still (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und es wäre stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot unverträglich, diese Bestimmung einzig im Bereich des BVG nicht anzuwenden (Urk. 1).
Die Beklagte brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie die Klägerin mehrmals telefonisch auf das Einhalten der Frist und der Formvorschrift für den Kapitalbezug hingewiesen habe und im Übrigen bereits im Schreiben vom 5. Mai 2014 auf das Merkblatt „Altersleistungen“ und das Formular „Antrag auf Kapitalbezug“ hingewiesen habe. Auch treffe sie keine Pflicht, bei der Klägerin explizit nach den Wünschen eines Kapitalbezuges nachzufragen und es handle sich bei der Frist von 1 Monat sowie dem Formerfordernis nach Art. 35 Abs. 2 VSR nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine Gültigkeitsvoraussetzung und bilde damit eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Genehmigung eines Kapitalbezugs (Urk. 6).
2.
2.1 Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann ausserdem in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und sie eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG).
2.2
2.2.1 Gestützt auf Art. 100 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 18. November 2013, gültig seit 1. September 2014 (VSR), ist das Vorsorgereglement anwendbar, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Gültigkeit hatte (Urk. 7/13). Der Altersrücktritt der Versicherten erfolgte per 31. August 2014 (Urk. 7/3), der Versicherungsfall trat somit per 1. September 2014 ein. Damit ist das Vorsorgereglement vom 18. November 2013 anwendbar, was auch seitens der Klägerin unbestritten blieb.
2.2.2 Nach Art. 35 Abs. 1 VSR kann die versicherte Person bei Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 oder bei vorzeitiger Entlassung altershalber im Sinne von Art. 8 verlangen, dass ihr anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt Art. 79b Abs. 3 BVG. Die versicherte Person hat der BVK den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht widerrufen werden (Art. 37 Abs. 2 VSR).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
3. In Art. 35 Abs. 2 VSR wird festgehalten, dass die versicherte Person der BVK den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen hat. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. Zu prüfen ist, wie ein vernünftiger und korrekter Mensch dies in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. E. 2.3).
3.1
3.1.1 Die Klägerin brachte vor, Art. 35 Abs. 2 VSR sei Ordnungsvorschrift und nicht Gültigkeitserfordernis.
Die Mitteilung kann gestützt auf die Reglementsbestimmung innert der einmonatigen Frist nicht mehr widerrufen werden (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 VSR). Dies macht deutlich, dass die Frist Gültigkeitserfordernis und nicht bloss Ordnungsvorschrift ist, da ansonsten jene Versicherten, welche erst nach Ablauf der Frist von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen würden, besser gestellt würden, als diejenigen, welche die Mitteilung fristgerecht vornahmen und - bei einer allfälligen späteren Änderung des Willens - auf ihre Willenserklärung behaftet würden.
Die Beklagte räumt den Versicherten in ihrem Reglement eine Möglichkeit ein, einen Kapitalbezug vorzunehmen, welcher über das in Art. 37 Abs. 2 BVG gesetzliche Minimum eines Viertels hinausgeht. In Art. 37 Abs. 4 BVG werden die Vorsorgeeinrichtungen diesbezüglich ermächtigt, in ihrem Reglement vorzusehen, dass die Versicherten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen - auch dies spricht klar dafür, dass das Einhalten der Frist nach Art. 35 Abs. 2 VSR nicht eine Ordnungsvorschrift, sondern Gültigkeitserfordernis ist.
Für die Annahme eines Gültigkeitserfordernisses spricht auch, dass die Vorsor-geeinrichtungen ein berechtigtes Interesse daran haben, zu wissen, welche Leistungen im Zeitpunkt des Altersrücktrittes auszuzahlen sind, da dies - gerade auch unter Berücksichtigung der allfälligen hohen Beträge bei gewählter Kapitalauszahlung - Einfluss auf ihre finanzielle Situation hat.
Insbesondere auch aufgrund des Hinweises, dass die einmal mitgeteilte Willenserklärung innert der einmonatigen Frist nicht mehr widerrufen werden kann, ist eine explizite Androhung der Rechtsfolgen bzw. der ausdrückliche Hinweis, dass die Einhaltung der Form und Frist ein Gültigkeitserfordernis sei, nicht notwendig, damit dies von einem vernünftigen Menschen in guten Treuen entsprechend verstanden wird.
3.1.2 Zu prüfen bleibt, ob ein allfälliger Kapitalbezug im Umfang eines Viertels des Altersguthabens nach Art. 37 Abs. 2 BVG möglich ist oder ob die reglementarische Form und Frist auch im Rahmen dieser Bestimmung zum Tragen kommen.
Das Gesetz sieht in Art. 37 Abs. 2 BVG keine weiteren Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechtes auf die gesetzlich reglementierte Kapitalabfindung vor. Für den abschliessenden Charakter spricht - nebst dem Wortlaut - auch die systematische Stellung zu Abs. 4, welcher explizit auf die von den Vorsorgeeinrichtungen zu erlassenden Reglemente verweist.
Allerdings enthält der zweite Teil des BVG lediglich Mindestvorschriften, welche von den Vorsorgeeinrichtungen weitergehend zu konkretisieren sind (vgl. Art. 6 und Art. 49 Abs. 1 BVG). Formelle Zusatzvoraussetzungen - sofern verhältnismässig und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Willkürverbotes - sind zulässig. Hierzu zu zählen sind u.a. das Vorschreiben der Schriftform oder das Verlangen einer angemessenen Frist (vgl. Kahil-Wolff in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 37 N 6). Damit liegt es im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung, in ihrem Reglement eine Frist zur Kapitaloption vorzusehen, wobei diese Frist auch für den Viertelsbezug gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG massgebend ist (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, 2. Aufl., N 784).
3.1.3 Zusammenfassend findet Art. 35 Abs. 2 VSR auf den Kapitalbezug nach Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG Anwendung. In guten Treuen muss dies aufgrund der ausdrücklichen Unwiderrufbarkeit der Willenserklärung während der Frist, der gesetzlichen Grundlage sowie des Interesses an der Planungssicherheit der Vorsorgeeinrichtungen als Gültigkeitsvorschrift verstanden werden.
3.2
3.2.1 In Art. 35 Abs. 2 VSR wird festgehalten, dass die Mitteilung einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat. Der Wortlaut „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ist hinreichend klar: Ausschlaggebend ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.
Der Altersrücktritt bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte auf den 31. August 2014, was der Klägerin bereits mit Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 15./16. Januar und 25. Februar 2014 mitgeteilt worden war (Urk. 7/3). Das Vorbringen der Klägerin, sie sei vom Zusammenfallen des Altersrücktritts mit dem Beginn der Rente und somit vom 1. September 2014 als massgeblichem Zeitpunkt ausgegangen, schlägt aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes entsprechend fehl.
Die einmonatige Frist lief damit am Donnerstag, den 31. Juli 2014 ab, womit sich weitere Ausführungen betreffend Feiertag und Wochenende erübrigen. Soweit die Klägerin vorbringt, dass der in Art. 38 Abs. 4 ATSG festgehaltene Fristenstillstand zur Anwendung kommen müsse ist dem entgegenzuhalten, dass die berufliche Vorsorge vom Geltungsbereich des ATSG ausgenommen ist.
3.2.2 Die Klägerin machte geltend, dass lediglich die Mitteilung des Umfanges, nicht aber die Willensäusserung, dass sie einen Kapitalbezug tätigen wolle, form- und fristgebunden sei (Urk. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Regelung von einer vernünftigen Person in guten Treuen dahingehend verstanden werden muss, dass nicht nur der grundsätzliche Bezugswille sondern auch der genaue Betrag vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen ist, da mit der Mitteilung des genauen Umfanges eines Kapitalbezuges auch der grundsätzliche Bezugswille kundgetan wird, und umgekehrt ohne Angabe der Höhe noch gar nicht von einem konkreten Bezugswillen gesprochen werden kann.
3.3 Zusammenfassend sind die formellen Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 2 VSR Gültigkeitserfordernis für den Bezug einer Kapitalauszahlung. Aus den im Recht liegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass die Klägerin vor Ablauf der Frist am 31. Juli 2014 einen schriftlichen Antrag auf Kapitalbezug eingereicht hätte, womit der Antrag nicht form- und fristgerecht eingereicht wurde, so dass die Verweigerung des Kapitalbezugs durch die Beklagte grundsätzlich rechtens ist.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob eine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 86b BVG vorliegt. Die Klägerin konstatierte diesbezüglich, dass sie erst am 5. August 2014 auf die Form- und Fristvoraussetzung auch in Bezug auf den Kapitalbezug als solchen und nicht nur bezüglich des Umfangs hingewiesen worden sei. Dies sei offensichtlich zu spät, so dass eine Verletzung der Informationspflicht erstellt sei, was nicht zu ihrem Nachteil gereichen könne (Urk. 1 S. 6).
4.1.1 Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b BVG geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG).
4.1.2 Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf, das Formular zum Altersrücktritt auszufüllen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass - sofern ein Kapitalbezug gewünscht sei - weiterführende Informationen im Merkblatt „Altersleistungen“ zu finden seien. Das entsprechende Antragsformular „Antrag auf Kapitalbezug“ als auch das Merkblatt könnten auf der Internetseite www.bvk.ch unter Downloads/Formulare heruntergeladen werden (Urk. 7/5). Sowohl im Merkblatt als auch dem Antragsformular wird darauf hingewiesen, dass der Kapitalbezug mindestens 1 Monat vor der Alterspensionierung bzw. der vorzeitigen Entlassung altershalber einzureichen ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2014 die voraussichtliche Altersleistung mit Kapitalbezug mitteilte und darauf hinwies, dass ein Kapitalbezug spätestens einen Monat vor Altersrücktritt beantragt werden muss (Urk. 7/7). Damit kam die Beklagte ihrer Informationspflicht ausreichend nach. Weder aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine weitergehende Pflicht, sich explizit nach den Wünschen hinsichtlich eines Kapitalbezugs zu erkundigen, abgeleitet werden.
4.2 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, welche Rechte der Klägerin aufgrund eines Irrtums analog Art. 24 OR zum Vorteil gereichen könnten bzw. was die Klägerin daraus ableiten möchte.
4.3 Zusammenfassend erweist sich einzig der fehlende fristgerechte schriftliche Antrag auf Kapitalbezug der Klägerin als entscheidend für die nunmehrige Ausrichtung der Altersleistungen in Rentenform, was zur Abweisung der Klage führt.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Ausgangsgemäss steht der Klägerin keine Prozessentschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler