Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2015.00056
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2016
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 29. Juli 1944, war über ihre Arbeitgeberin, Y.___, bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, für die berufliche Vorsorge versichert. Im Februar 2008 suchte sie das Büro der Z.___auf, um sich hinsichtlich der Steuererklärung be-raten zu lassen. Der dort tätige A.___ bot ihr an, sich im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung um ihre Ansprüche gegenüber der Sozial-versicherungsanstalt und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu kümmern und liess sie die entsprechenden Vollmachten unterschreiben, wobei die zweite (betreffend Vorsorge) das Datum vom 7. Februar 2008 trägt und bei der Unter-schrift noch blanko gewesen sein soll.
In der Folge reichte A.___ der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, die Vollmacht vom 7. Februar 2008 ein (Urk. 2/2/3). Im Begleitschreiben vom 7. Februar 2008 führte A.___ aus, X.___ werde am 29. Juli 2008 das AHV-Alter erreichen. Sie wünsche zu wissen, welche Leistungen im Alter von der beruflichen Vorsorge vorgesehen seien (einmalige Kapitalauszahlung oder Altersrente). Weiter bat er um entsprechende Information und um Zustellung der Antragsformulare (Urk. 2/2/4).
1.2 Mit einem weiteren Schreiben vom 8. April 2008 reichte A.___ der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - neben einer Wohnsitzbestätigung und einer Kopie der Niederlassungsbewilligung - erneut eine Vollmacht ein, welche vom 8. April 2008 datierte. Als Betreff aufgeführt war: „Ankündigung Altersleistun-gen; Kapitalzahlung und Überweisung Guthaben an B.___, BC Nr. C.___; Kto. D.___, laut. auf E.___“ (Urk. 2/2/8). Zudem legte er ein ausge-fülltes Auszahlungsformular bei. Dieses enthielt das Datum vom 8. April 2008 und eine Unterschrift, welche auf X.___ lautete. Gewünscht wurde eine Kapitalauszahlung (Urk. 2/2/9).
1.3 Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge überwies in der Folge das Alterskapital in der Höhe von Fr. 163‘676.80 auf das angegebene Konto. Indessen handelte es sich dabei um ein privates Konto von A.___. Dieser veruntreute das überwiesene Kapital, richtete aber X.___ von August 2008 bis Juni 2009 monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 966.-- (total Fr. 10‘626.--) aus (Urk. 2/7 S. 5 f. und 16, Urk. 2/15 S. 7 und 11; Urk. 2/8/2 S. 1).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 6. November 2012 liess X.___ gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Klage einreichen (Urk. 2/1). Mit Urteil vom 26. Juni 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage gut. Es verpflichtete die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, X.___ eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘589.-- unter Anrechnung der Verrechnungsforderung von Fr. 10‘626.-- auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 6. November 2012 geschuldeten Betreffnisse (soweit nicht durch die Verrechnung getilgt) ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum (Prozess Nr. 2012.00094, Urk. 2/40).
2.2 Die dagegen von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 31. August 2015 (9C_634/2014) teilweise gut. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urk. 1).
3. Nach erfolgter Rückweisung zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 17. September 2015 die Steuerakten von X.___ bei (Urk. 3, 6/1-109). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 gab sie den Parteien Gelegenheit, zu den beigezogenen Akten sowie zur Frage der Rechtsscheinhaftung Stellung zu nehmen (Urk. 7). Davon machten die Parteien mit Eingaben vom 10. und 24. November 2016 Gebrauch (Urk. 10, 13). Mit weiteren Stellungnahmen äusserten sie sich zur jeweiligen Eingabe der Gegenpartei (Urk. 16, 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3; 116 V 218 E. 2; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).
1.2 Der Schuldner hat dem Gläubiger zu leisten. Leistet er an einen Dritten, erfüllt er nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht, selbst wenn er gutgläubig ist, es sei denn, die Leistung an den Dritten sei vertraglich vereinbart, entspreche einer Weisung oder Ermächtigung des Gläubigers, werde von diesem nachträglich genehmigt oder erfolge aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung, kraft Gesetzes oder in Befolgung einer behördlichen Anordnung (BGE 112 II 450 E. 3a; 111 II 263 E. 1b mit Hinweisen). Der Grundsatz erleidet Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen zeitigt die Leistung an einen Nichtberechtigten ebenfalls befreiende Wirkung. Diese Tilgungswirkung kann sich insbesondere aus einer Rechtsscheinhaftung des Gläubigers ergeben. Erforderlich ist dazu einerseits, dass der Schuldner im Vertrauen auf einen objektiv beachtlichen Rechtsschein den Empfänger als zur Entgegennahme der Leistung berechtigt halten durfte, mithin gutgläubig an ihn leistete, und anderseits, dass dieser Rechtsschein dem Gläubiger zurechenbar ist. Dabei hat der Gläubiger das Risiko zu vertreten, dass er einem Dritten eine Scheinposition einräumt und damit die Gefahr eines Missbrauchs schürt (sogenanntes Missbrauchsrisiko).
1.3 Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stellvertreter ausgeübt werden (Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR]; Bundesgerichtsurteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Bundesgerichtsurteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Bundesgerichtsurteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 26. Juni 2014 im Wesentlichen fest, die Auszahlung an A.___ sei nicht gestützt auf die Vollmacht vom 7. Februar 2008, sondern gestützt auf die der Beklagten im April 2008 eingereichten Dokumente - Vollmacht und Auszahlungsformular, beide vom 8. April 2008 - erfolgt. Zur Klärung der strittigen Frage, ob die Unterschriften auf der Vollmacht und dem Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 von der Klägerin stammen oder von A.___ gefälscht wurden, erachtete es die Einholung eines Schriftgutachtens für unabdingbar. Nachdem die Beklagte auf die gerichtliche Aufforderung hin, die Originale der Vollmacht vom 7. Februar 2008, der Vollmacht vom 8. April 2008 und des Auszahlungsauftrags vom 8. April 2008 einzureichen, erklärt hatte, die gewünschten Originale seien nicht mehr vorhanden, weil sie die Akten seit geraumer Zeit elektronisch aufbewahre, ging das Gericht davon aus, dass der Beweis der Echtheit der Unterschriften nicht mehr zu erbringen sei. Deren Folge habe als beweisbelastete Partei die Beklagte zu tragen. Der Überweisung der Beklagten vom 22. Oktober 2008 komme damit keine befreiende Wirkung zu und sie bleibe gegenüber der Beschwerdegegnerin leistungspflichtig (Urk. 2/40).
2.2 Das Bundesgericht pflichtete im Urteil vom 31. August 2015 (Urk. 1) der Auffassung bei, wonach die Beklagte die Beweislast für die Echtheit der Unterschriften auf der Vollmacht und dem Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 trage, weil sie sich auf diese für die befreiende Wirkung ihrer Auszahlung berufe. Könne sie diesen Beweis nicht erbringen, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 6.3).
Das Bundesgericht wies weiter darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass die Klägerin während elf Monaten (August 2008 bis Juli 2009) vom F.___ beziehungsweise von A.___ monatliche Zahlungen von Fr. 966.-- entgegengenommen habe, die Vorinstanz die Frage hätte prüfen müssen, ob eine nachträgliche Genehmigung der Kapitalleistung vorliege (E. 7). Es führte dazu aus, nach ihren eigenen, gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 1. Juli 2009 gemachten Aussagen habe sich die Klägerin bei A.___ erkundigt, als sie aufgrund des Kontoauszuges feststellt habe, dass die Rentenzahlungen ihr nicht von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zugekommen seien, sondern vermeintlich vom F.___. A.___ habe die Beklagte damit vertröstet, dass dies nur vorübergehend so sei und alles in Ordnung komme (Befragung der Klägerin durch die Stadtpolizei Zürich vom 1. Juli 2009). Wie A.___ anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2009 zu Protokoll gegeben habe, habe er der Klägerin zudem die Dokumente "Rentenbescheinigung 2008 AXA Winterthur" vom 9. Januar 2009 und "Avviso prestazioni die vecchiaia al 01.08.2008" vom 14. Juli 2008 (nach seinen Angaben "im Herbst", obwohl mit Juli datiert) ausgestellt (E. 7.1).
Das Bundesgericht erwog zudem, dass in den Akten ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben der damaligen Winterthur-Columna vom 17. Juli 2008 liege, in welchem die Kapitalauszahlung der Altersrente zu Gunsten des F.___ (per 1. August 2008: Fr. 163'676.80) bestätigt werde. Die Klägerin habe bereits in der beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereichten Klageschrift geltend gemacht, dieses Schreiben nie erhalten zu haben, weil A.___ am 21. Juli 2008 für die Zeit vom 28. Juli bis 8. August 2008 einen Postrückbehaltungsauftrag veranlasst habe. Wie es sich damit verhalte, könne vorliegend offen bleiben. Denn wie auf dem Schreiben vom 17. Juli 2008 unten vermerkt sei, habe die damalige Winterthur-Columna die Kapitalleistung der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in der Folge von den Steuerbehörden diesbezüglich eine Einschätzung und eine Rechnung erhalten habe, weil auf Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge getrennt von den übrigen Einkünften eine separate Jahressteuer erhoben werde. Abschliessend wies es darauf hin, dass die entsprechenden Unterlagen sich nicht in den Akten fänden. Diese hätten aber vom Sozialversicherungsgericht beigezogen werden müssen. Denn falls die Klägerin auf diesem Weg Kenntnis von der erfolgten Kapitalauszahlung erhalten und trotzdem stillschweigend und widerspruchslos während elf Monaten die erwähnten "Rentenzahlungen" entgegengenommen habe, müsse unter Umständen eine Genehmigung der vollmachtlosen Stellvertretung und mithin der Drittauszahlung des Altersguthabens durch konkludentes Verhalten angenommen werden (E. 7.2).
Das Bundesgericht wies die Sache daher an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es die Steuerakten der Klägerin ab 2008 beiziehe und anschliessend neu entscheide. Zudem führte es aus, dass für den Fall, dass eine Genehmigung zu verneinen sein sollte, sich das Sozialversicherungsgericht auch mit der von der Beklagten weiter thematisierten Frage der Rechtsscheinhaftung zu befassen habe (E. 7.3).
3.
3.1 Aus den vom Sozialversicherungsgericht in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils beigezogenen Steuerakten der Klägerin (Einschätzungsakten 2008-2012) ist ersichtlich, dass das kantonale Steueramt mit Einschätzungsentscheid vom 31. Juli 2009 die Kapitalleistung aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 163‘676.-- für das Jahr 2008 veranlagte. Mit Schreiben gleichen Datums stellte das kantonale Steueramt eine (Sonder-)Veranlagung der Kapitalleistung auch für die direkte Bundessteuer 2008 in Aussicht. Adressat des Entscheids und des Schreibens war die F.___, neu firmierend unter G.___, respektive A.___ (Urk. 6/20-28). Nachdem das kantonale Steueramt daraufhin vom Direktor des G.___ darüber informiert worden war, dass A.___ nicht mehr bei ihnen arbeite (Urk. 6/19), versandte es am 22. September 2009 den Einschätzungsentscheid und das Schreiben direkt der Klägerin (Urk. 6/15-18).
3.2 Die Klägerin erfuhr von den betrügerischen Machenschaften von A.___, nachdem er die Zahlungen eingestellt hatte und sie deshalb am 29. Juni 2009 mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hatte (Urk. 2/8/2). Den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörden aufgrund der Kapitalauszahlung erhielt sie wie ausgeführt erst im September 2009. Der Zugang der Steuereinschätzung war folglich nicht kausal für die Kenntnisnahme der Kapitalauszahlung.
3.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichte die Beklagte die Meldung der Winterthur-Columna vom 15. September 2008 an die Eidgenössische Steuerverwaltung über die Kapitalleistung ein (Urk. 6/29). Entgegen der Behauptung der Beklagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür (Urk. 13 S. 3), dass diese in Kopie an die Klägerin ging. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe auf diesem Weg von der erfolgten Kapitalauszahlung Kenntnis erhalten. Gleich verhält es sich hinsichtlich des an die Klägerin gerichteten Schreibens der Winterthur-Columna vom 17. Juli 2008, in welchem die Kapitalauszahlung der Altersrente zu Gunsten des F.___ (per 1. August 2008: Fr. 163‘678.60) bestätigt wird (Urk. 2/2/13). Bereits im Vorverfahren (BV.2012.00094) war strittig, ob die Klägerin dieses Schreiben erhalten hatte. Sie machte geltend, dieses nie erhalten zu haben, weil A.___ am 21. Juli 2008 für die Zeit vom 28. Juli bis 8. August 2008 einen Postrückbehaltungsauftrag veranlasst habe (Urk. 2/2/1 S. 5). Auf diesen Standpunkt stellt sie sich nach wie vor (Urk. 16). Dass für die genannte Dauer die Post der Klägerin im Auftrag von A.___ zurückbehalten respektive an das G.___ umgeleitet wurde, ist belegt (Urk. 2/14). Entscheidend ist jedoch, dass dieses Schreiben uneingeschrieben versandt wurde. Ein Empfang durch die Klägerin lässt sich deshalb nicht beweisen.
3.4 Die Steuerakten lassen somit nicht den Schluss zu, dass die Klägerin während der Dauer, in welcher sie die Rentenzahlungen von A.___ entgegen genommen hatte, von der erfolgten Kapitalauszahlung gewusst hatte. Solches lässt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die im Jahr 2008 ausbezahlten Renten von insgesamt Fr. 4‘830.-- (5 x Fr. 966.--) in der Steuererklärung des nämlichen Jahres, welche von A.___ ausgefüllt (und am 29. Februar 2009 durch die Klägerin unterschrieben) worden war, nicht aufgeführt waren (Urk. 6/6-8).
4.
4.1 In der Beschwerde an das Bundesgericht hatte die Beklagte zur Genehmigung der vollmachtlosen Stellvertretung und zur Rechtsscheinhaftung ausgeführt, sie überprüfe die Unterschriften äusserst sorgfältig. Es hätten ihr neben der Generalvollmacht vom 7. Februar 2008, die Vollmacht vom 8. April 2008, das Auszahlungsformular vom 8. April 2008 sowie weitere Dokumente zur Identität der Klägerin vorgelegen. Darüber hinaus sei die Unterschrift der Klägerin auf dem Auszahlungsantrag durch das italienische Generalkonsulat beglaubigt gewesen. Darauf habe sich die Beklagte verlassen dürfen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte diese Beglaubigung nicht als Zeugnis einer echten Unterschrift hätte anerkennen sollen. Bei den vorliegenden Umständen sei offenkundig, dass die Beklagte die Leistung an den - lediglich im Falle einer Fälschung der klägerischen Unterschrift - Unberechtigten nicht zu vertreten habe. Eine weitere Prüfungspflicht hätte nur bestanden, wenn sich Unregelmässigkeiten hätten vermuten lassen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. 2/44 S. 25-28).
Da die Beklagte die Leistung an den (im Falle einer Fälschung der klägerischen Unterschrift) Unberechtigten nicht zu vertreten habe, habe sie auch dann befreiend geleistet, wenn die Unterschriften der Klägerin auf der Vollmacht vom 8. April 2008 und des Auszahlungsantrags vom 8. April 2008 gefälscht gewesen wären. Dies entspreche einer den Umständen angemessenen Risikoverteilung. Die Klägerin habe das F.___ respektive A.___ mit dieser bedeutsamen Angelegenheit betraut. Sie habe A.___ blind vertraut und habe auf sein Ersuchen die Dokumente blanko und ohne sie zu lesen unterschrieben. Selbst nach der Angabe einer Rentenauszahlung aus dem Konto von A.___ habe die Klägerin nichts unternommen und sich beispielsweise auch nicht bei der Beklagten erkundigt. Die Klägerin habe während der gesamten Rentenbezugsdauer Zahlungen aus dem Konto des F.___ akzeptiert. Trotz aller Warnsignale habe die Klägerin kein einziges Mal bei der Beklagten oder beim F.___ nachgefragt, wie es mit ihren Rentenzahlungen stehe. Dies belege, dass die Klägerin mit der Kapitalauszahlung einverstanden gewesen sei und jegliches Verhalten von A.___ gebilligt habe (Urk. 2/44 S. 29).
Obwohl die Beklagte die Klägerin mit dem Auszahlungsantrag direkt kontaktiert habe, habe die Klägerin jeglichen Kontakt mit der Beklagten unterlassen und habe sich ausschliesslich von A.___ betreuen lassen, welcher habe verfahren können, wie er gewollt habe. Es habe sich um Vorgänge gehandelt, die nicht im Einflussbereich der Beklagten gelegen hätten und welche sie auch nicht habe erkennen können. Bereits beim Ersuchen nach einer Blankovollmacht hätte die Klägerin hellhörig werden müssen. Hätte sie sich an die Beklagte oder an eine andere Stelle des F.___ gewandt, wäre der Betrug zu einem früheren Zeitpunkt aufgedeckt worden und der Schaden hätte wohl vermieden werden können (Urk. 2/44 S. 30 f.)
4.2 In den Stellungnahmen im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beklagte, der Klägerin sei aufgrund des Kontoauszugs von Anfang an klar gewesen, dass die monatlichen Zuwendungen vom F.___ beziehungsweise von A.___ und nicht von der Beklagten ausgerichtet worden seien (Urk. 13 S. 3).
Die Klägerin habe am 7. Februar 2008 eine Generalvollmacht unterzeichnet. Gemäss eigenen Angaben habe die Klägerin später noch eine zweite Vollmacht und wohl auch das Auszahlungsformular blanko unterzeichnet. Eine Blankovollmacht führe zu einer gültigen Vertretung. Zugleich stelle ein solches Verhalten ein Verschulden dar, welches nach der Rechtsscheinhaftung zur Risikotragung durch die Klägerin führe (Urk. 13 S. 4 und 6).
Für den Fall, dass das Gericht Zweifel am Umstand haben sollte, dass die Klägerin beide Vollmachten selbst unterzeichnet habe, beantragte die Beklagte den Beizug der Akten der Zivilverfahren sowie der Strafakten (Urk. 13 S. 4). Sie wies im Übrigen darauf hin, dass auch die Strafbehörden in der Anklageschrift davon ausgegangen seien, dass A.___ keine Unterschriften gefälscht habe, sondern lediglich die Textfelder der Vollmacht und des Zahlungsantrages (Urk. 19).
4.3 Die Klägerin stellte sich in den Eingaben im Rahmen dieses Prozesses auf den Standpunkt, eine Genehmigung der Kapitalauszahlung ihrerseits liege nicht vor. Insbesondere reiche die Kenntnis der Bankbelege beziehungsweise der erfolgten Rentenzahlungen allein für die Annahme einer Genehmigung nicht aus. Das ergebe sich daraus, dass das Bundesgericht weitere Abklärungen für erforderlich gehalten habe (Urk. 10 S. 4 ff.). Sie sei aber stets davon ausgegangen, dass die Rentenzahlungen von der Beklagten gekommen seien (Urk. 10 S. 10). Die eigentliche Vertrauensgrundlage für die Vermögensdisposition sei nicht von ihr, sondern von A.___ geschaffen worden. Mithin sei der Rechtsschein nicht von ihr gesetzt worden, sondern sei vielmehr ihrem Tun und Wissen entzogen worden (Urk. 10 S. 14 f.). Eine Pflicht, sich an die Beklagte zu wenden, habe nicht bestanden, weshalb der Klägerin auch kein entsprechender Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 10 S. 15). Eine Rechtsscheinhaftung entfalle auch deshalb, weil sie Gutgläubigkeit voraussetze. Die Beklagte könne aber nicht als gutgläubig gelten, nachdem sie ihre Sorgfaltspflichten nicht wahrgenommen habe (Urk. 10 S. 17). Im Übrigen fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang. Zwischen der Vermögensdisposition und dem Vertrauen auf den Rechtsschein bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang, wie bereits eine rein zeitliche Betrachtung erhelle. Selbst wenn sich die Klägerin nach Erhalt der ersten Rentenzahlung bei der Beklagten gemeldet hätte, so hätte dies am Schaden nichts geändert, da das Geld beim Betrüger nicht mehr einbringbar gewesen wäre (Urk. 10 S. 18). Im Übrigen wies die Klägerin darauf hin, dass A.___ zwei Mal (das erste Mal im Juli 2008 und das zweite Mal im Januar 2009) eine Rentenbescheinigung der Beklagten gefälscht habe, um ihr vorzutäuschen, sie erhalte eine Rente von der Beklagten (Urk. 16 S. 3).
5.
5.1 Im Vorverfahren hat das Sozialversicherungsgericht festgestellt, dass die Generalvollmacht vom 7. Februar 2008 für eine gültige Überweisung des Altersguthabens nicht ausgereicht hätte. Da die Beweislast für die Echtheit der Unterschriften auf der Vollmacht und dem Auszahlungsformular vom 8. April 2008 bei der Beklagten liege, trage sie die Folge der Beweislosigkeit. Dieser Auffassung ist wie erwähnt auch das Bundesgericht gefolgt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einer Fälschung der beiden Unterschriften auszugehen ist. Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren diese Punkte wieder aufgreift und behauptet, die Klägerin habe die Vollmacht und das Auszahlungsformular vom 8. April 2008 blanko unterzeichnet (Urk. 13 S. 3), ist daher nicht näher darauf einzugehen.
5.2 Auch ist auf den beantragten Beizug der Zivil- und Strafakten (Urk. 13 S. 1, Urk. 19) zu verzichten. Bereits das Bundesgerichts hat zu diesem Antrag festgehalten, dass davon keine weiteren Kenntnisse zu erwarten sind (Urk. 1 E. 6.3.3). Überdies gilt im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zwar der Untersuchungsgrundsatz, der seinerseits jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien zurückgedrängt wird (Bundesgerichtsurteil 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1, vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). Im Zivilverfahren war die Beklagte Nebenintervenietin und im Strafverfahren Privatklägerin (Urk. 2/23/ 1-2). Damit hatte sie in beiden Verfahren Akteneinsicht (vgl. Art. 76 der Zivilprozessordnung, ZPO; Art. 115 der Strafprozessordnung, StPO). Ihr sind demzufolge die Zivil- und Strafakten bekannt. Es stand ihr mithin offen, zusätzlich zu den bereits eingereichten Akten aus diesen Verfahren weitere einzureichen.
5.3 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beklagte sodann aus dem Umstand abzuleiten, dass im Strafverfahren A.___ im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Anklageschrift nicht vorgeworfen wurde, er habe die Unterschrift der Klägerin gefälscht, sondern er habe die Textfelder der Vollmacht und des Zahlungsantrages entgegen dem Willen der geschädigten Person ausgefüllt (Urk. 17). Diese Sachverhaltsdarstellung basiert auf den Aussagen von A.___ (Urk. 21). Die Klägerin selber hatte eine Blankounterschrift stets bestritten und geltend gemacht, A.___ habe die Unterschriften auf der Vollmacht und dem Auszahlungsformular vom 8. April 2008 gefälscht. Hierzu kann auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Juni 2014 (BV.2012.00094) verwiesen werden. Aus strafrechtlicher Sicht ist der Tatbestand der Urkundenfälschung indes so oder anders erfüllt, weshalb der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt kein Präjudiz für das vorliegende Verfahren darstellt.
6.
6.1 Von August 2008 bis Juni 2009 wurden der Klägerin monatlich Fr. 966.-- auf ihr Konto bei der H.___ überwiesen. Die Überweisung erfolgte laut Kontoauszug im Auftrag der I.___. Inhaber des Kontos war A.___ (Urk. 2/8/2, Urk. 2/27/3). Die Rentenzahlungen entsprachen insofern dem Willen der Klägerin, als sie die Altersleistungen in Rentenform beziehen wollte (vgl. Urk. 2/1 S. 9, Urk. 2/8/3). Laut eigenen Angaben realisierte die Klägerin aufgrund der Angaben im Kontoauszug nach der ersten Überweisung, dass die Zahlung nicht von der Beklagten stammte. Anlässlich der polizeilichen Befragung führte sie dazu aus, sie habe gesehen, dass die Rente von Fr. 966.-- von der I.___ überwiesen worden sei. Sie habe sofort bei der I.___ respektive bei A.___ nachgefragt, warum dem so sei. Sie habe gewollt, dass ihr Geld bei der Beklagten bleibe und diese die Rente ausbezahle. A.___ habe geantwortet, dass dies nur vorübergehend der Fall sei. Das komme alles in Ordnung (Urk. 2/8/2).
6.2 Für die Klägerin war also relevant, dass sie eine Altersrente der Beklagten erhielt. Ihr war wichtig, dass die Beklagte ihr Alterskapital verwaltete und dass daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausgerichtet wurden. Auf ihr Verlangen stellte A.___ zweimal eine vermeintliche Rentenbescheinigung der Beklagten aus, die er zuvor gefälscht hatte (Urk. 8/3). Die erste datiert vom 14. Juli 2008, wurde aber laut A.___ im Herbst 2008 ausgestellt (Urk. 2/8/3). Aufgrund der zeitlichen Abfolge liegt die Vermutung nahe, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgte, nachdem die Klägerin sich angesichts der Angaben auf dem Kontoauszug an A.___ gewandt hatte. Die zweite Rentenbescheinigung ist vom 9. Januar 2009 (Urk. 2/8/3). Zwar unterliess es die Klägerin, sich an die Beklagte zu wenden, um sich nach den genauen Umständen der Transaktion zu erkundigen. Indessen hielt sie die vermeintlichen Rentenbescheinigungen der Beklagten in der Hand. Dass diese gefälscht waren, hatte sie nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei der Klägerin um eine administrativ und geschäftlich unerfahrene Person handelt. Gerade für den Verkehr mit der Beklagten hatte sie die Dienste des F.___ respektive von A.___ in Anspruch genommen. Angesichts dieser Umstände kann der Klägerin jedenfalls nicht unterstellt werden, sie hätte die Drittauszahlung durch konkludentes Verhalten genehmigt.
7.
7.1 Die Beklagte begründet die von ihr postulierte Rechtscheinhaftung primär damit, dass die Klägerin eine Blankovollmacht unterschrieben habe (Urk. 13 S. 6). Davon kann, wie ausgeführt, nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus machte die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe sich entschieden, die Angelegenheit über einen selbstgewählten Rechtsvertreter zu regeln und habe diesen umfassend bevollmächtigt. Sie habe jegliches Verhalten von A.___ gebilligt (Urk. 13 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass eine Rechtsscheinhaftung nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 124 III 297 E. 6a, 120 II 197 E. 2b/bb). Die Inanspruchnahme eines Rechtsvertreters zur Vertragsabwicklung genügt hierfür nicht. Auch kann nicht gesagt werden, die Klägerin habe jedes Verhalten von A.___ gebilligt. Vielmehr wurde sie Opfer von dessen betrügerischen Machenschaften. Der Tatbestand des Betrugs, wofür A.___ strafrechtlich verurteilt wurde, erfasst nicht jede Täuschung, nicht jede List, sondern nur Arglist. In dieser Einschränkung kommt die Opferselbstverantwortung zum Ausdruck. Dem gilt es vorliegend Rechnung zu tragen. Es kann der Klägerin daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Verhalten von A.___ durchschauen und verhindern müssen. Sodann vermag die Ausstellung der Generalvollmacht vom 7. Februar 2008 keinen Rechtsschein oder gar die Genehmigung des Handelns von A.___ zu begründen (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 4C_206/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2.2 und 2.6).
7.2 Die Rechtsscheinhaftung setzt Gutgläubigkeit des Schuldners voraus. In diesem Zusammenhang hat sich die Beklagte vorwerfen zu lassen, dass sie die Mängel der Beglaubigung der Unterschriften auf dem Auszahlungsformular vom 8. April 2008 nicht erkannte. Das Auszahlungsformular enthält den Stempel des italienischen Generalkonsulats. Dieser wurde unbestrittenermassen missbräuchlich verwendet. Doch stellt diese konsularische (italienische) Beglaubigung (selbst wenn sie gültig zustande gekommen wäre) jedenfalls keine amtliche (d.h. schweizerische) Beglaubigung dar. Denn eine amtliche Beglaubigung kann in der Schweiz nur von den dazu gemäss kantonalrechtlichen Vorschriften ermächtigten Personen vorgenommen werden, im Kanton Zürich sind dies beispielsweise die Notariate. Diesen offensichtlichen Mangel hätte die Beklagte erkennen müssen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4).
8.
8.1 Nach dem Gesagten führen die Weiterungen nach der erfolgten Rückweisung zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere sind eine Genehmigung der Drittauszahlung respektive eine Rechtsscheinhaftung der Klägerin zu verneinen.
8.2 Die Klägerin verlangt ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.-- im Rahmen der Vertragserfüllung. Dieser Betrag entspricht dem Äquivalent des geäufneten Pensionskassenguthabens (vgl. Schreiben der Be-klagten vom 6. März 2008; Urk. 2/9/10), was im vorliegenden Verfahren unbe-stritten blieb. Hingegen erhebt die Beklagte Verrechnungseinrede für die von A.___ der Klägerin von August 2008 und bis und mit Juni 2009 ausgerichteten Zahlungen von monatlich Fr. 966.-- (Urk. 2/7 S. 5 f. und 16, Urk. 2/15 S. 7 und 11; Urk. 2/8/2 S. 1), mithin im Betrag von Fr. 10‘626.--.
8.3 Die Rechtsprechung lässt die Verrechnung zwischen einer erfolgten Barauszah-lung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zu, da die Er-haltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist (Bundesgerichts-urteil 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008 E. 2.2) und überdies Art. 39 Abs. 2 und 3 BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich) anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung findet (vgl. BGE 132 V 140 E. 6.3.2; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 402 N. 1093). Ebenfalls zulässig ist die Verrechnung einer Rückforderung durch die Vorsorgeeinrichtung - in jenem Fall zufolge unrechtmässigen Leistungsbezugs des Versicherten - mit der Austrittsleistung (Bundesgerichtsurteil 9C_65/2008 vom 29. Oktober 2008).
8.4 Die Zulässigkeit der Verrechnung ist auch vorliegend zu bejahen. Andernfalls wäre die Klägerin im Umfang der von A.___ erhaltenen Zuwen-dungen bereichert. Gleichzeitig würde das Risiko der Uneinbringlichkeit dieser Summe auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzt, was nicht als sachgerecht erscheint. Die Begründung für ein Verrechnungsverbot, soweit gesetzlich beziehungsweise rechtsprechungsgemäss vorgesehen, liegt im Vorsorgeschutz (vgl. hierzu BGE 132 V 137 E. 6.1-6.2). Dieser bleibt im Falle der Klägerin gewahrt. Da die Leistungen von A.___ der Vorsorge dienten, führt die durch die Anrechnung der Fr. 10‘626.-- an die ab 1. August 2008 zu leistende Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.-- zu keiner Zweckentfremdung der Vorsorgemittel.
9. Auf Rentenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an ge-schuldet. Die Klägerin liess am 6. November 2012 Klage erheben (vgl. Urk. 2/1), womit ihr ab 6. November 2012 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse (soweit nicht durch die Ver-rechnung getilgt) und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu-zusprechen sind.
10. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Klägerin zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (BV.2012.00009 und BV.2015.00056) zu bemessen und auf Fr. 5‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.-- - unter Anrechnung der Verrech-nungsforderung von Fr. 10‘626.-- - auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 6. November 2012 geschuldeten Betreffnisse (soweit nicht durch die Ver-rechnung getilgt) ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fällig-keitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger