Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00057 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 21. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 18. Januar 2012 und 16. Februar 2012 (Urk. 6/1 und Urk. 6/4) überwies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG namens und im Auftrag der Sammelstiftung Vita die Freizügigkeitsleistung des 1963 geborenen X.___ im Betrag von insgesamt Fr. 160'345.75 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung; Empfangsbestätigung vom 7. März 2012, Urk. 6/5). Die Überweisung erfolgte, weil der Versicherte nach dem Dienstaustritt per 30. September 2009 keine vollständigen Angaben betreffend die Verwendung der Freizügigkeitsleistung gemacht hatte.
Auf Antrag des Versicherten vom 12. Juni 2013 hin (Urk. 6/9) überwies die Stiftung das Freizügigkeitsguthaben am 25. Juni 2013 weiter an die Freizügigkeitsstiftung der Y.___ (Urk. 6/9-10).
1.2 Am 4. März 2015 gelangte der Versicherte an die Stiftung mit dem Ansinnen, er möchte mit Erreichen des Rentenalters statt des Kapitals eine Rente beziehen (Urk. 6/11). In der Folge lehnte die Stiftung die Aufnahme in die freiwillige Altersvorsorge ab. Eine Einigung ergab sich in der nachfolgenden Korrespondenz nicht (vgl. Urk. 6/12-20).
2. Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung mit dem sinngemässen Antrag, er sei in die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge aufzunehmen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 21. Oktober 2015 ersuchte die Stiftung um Abweisung der Klage (Urk. 5). Mit Zustellung der Klageantwort gab das Gericht dem Kläger Gelegenheit, die Klage zurückzuziehen (Verfügung vom 12. November 2015, Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. November 2015 beantragte der Kläger, eventualiter sei die Klage auf die Sammelstiftung Vita "umzupolen".
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger reichte dem Gericht zwar die unterschriebene Rückzugserklärung ein, äusserte sich aber gleichzeitig dahingehend, dass er auf keinen Fall auf die Rente verzichten möchte und die Klage deshalb eventuell gegen die Sammelstiftung Vita zu führen sei (Urk. 8). Eine Rückzugserklärung darf nicht mit Vorbehalten oder Bedingungen belastet sein (Leumann Liebster, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N.19 zu Art. 241 ZPO). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die Sache materiell zu beurteilen.
1.2 Der für den Fall einer erfolglosen Klage gegen die Beklagte eventualiter beantragte Parteiwechsel zur Sammelstiftung Vita ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 4 der Zivilprozessordnung [ZPO]; anwendbar gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, [GSVGer]) sind vorliegend nicht erfüllt. Für den eingeklagten Streitgegenstand (Aufnahme in die freiwillige Altersvorsorge der Beklagten) fehlte es der Sammelstiftung Vita an der Sachlegitimation. Abgesehen davon kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Sammelstiftung Vita einer Übernahme der Beklagtenrolle nicht zustimmen würde (vgl. zum Ganzen Schwander, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 36 zu Art. 83 Abs. 4 ZPO).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger die Aufnahme in die freiwillige Versicherung zu Recht verweigert hat.
2.1 Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).
2.2 Das Vorsorgereglement der Beklagten (Vorsorgeplan WO) sieht in Art. 1 vor, dass Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/21).
3.
3.1 Die Beklagte begründet ihre Ablehnung des klägerischen Antrages mit der verspäteten Anmeldung. Indem das Gesetz den Ausdruck "weiterführen" verwende, werde davon ausgegangen, dass nur eine nahtlose Weiterversicherung möglich sei, nicht aber ein Eintritt nach einem längeren Unterbruch. Kulanterweise gewähre sie zur Anmeldung eine Frist von 90 Tagen seit Austritt aus der obligatorischen Vorsorge. Diese Frist habe der Kläger bei Weitem verpasst.
Demgegenüber macht der Kläger geltend, er sei von keiner Seite über die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung informiert worden. Erst im April 2015 habe er von Dritter Seite davon erfahren und daraufhin den Antrag auf Aufnahme in die Versicherung gestellt (Urk. 1).
3.2 Der in Art. 47 Abs. 1 BVG verwendete Ausdruck "weiterführen" lässt grundsätzlich keinen Unterbruch des Versicherungsverhältnisses zu. Das ergibt sich auch daraus, dass in der Regel - falls die entsprechenden Reglemente dies vorsehen - die Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Nur für den Fall, dass dies bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nicht möglich ist, übernimmt die Beklagte die betroffenen Versicherten. Die in Art. 47 BVG statuierte Möglichkeit der Weiterversicherung ohne Erwerbstätigkeit stellt einen Ausnahmetatbestand zur Regel dar, wonach der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. für die Risiken Tod und Invalidität auch Arbeitslose unterstellt sind (Art. 2 BVG). Als Ausnahmetatbestand ist die Bestimmung restriktiv auszulegen. Der jederzeitige Eintritt in die freiwillige Versicherung bei der Beklagten wäre mit der Zweckbestimmung des Art. 47 BVG nicht vereinbar.
3.3 Die Frist von 90 Tagen, innert welcher gemäss Praxis der Beklagten die Anmeldung für die Weiterführung der Altersvorsorge zu erfolgen hat, findet sich weder im Gesetz noch im Reglement. Sie wird einzig auf der Internetseite der Beklagten sowie auf dem Anmeldefragebogen kommuniziert (Urk. 6/23-24). Da indes, wie vorstehend dargelegt, eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen hat, liegt es auf der Hand, dass die Anmeldung vorzunehmen ist, bevor ein Unterbruch eingetreten ist. Damit ist hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzunehmen ist. Dass die Beklagte eine 90tägige Frist gewährt, ist eine Kulanz und hat plausible praktische Gründe (Urk. 5 S. 4).
3.4 Der Kläger trat per 30. September 2009 aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung aus (Urk. 6/4). Da er seiner Obliegenheit, der Vorsorgeeinrichtung zu melden, wohin seine Freizügigkeitsleistung überwiesen werden soll (Art. 4 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes, FZG) offenbar nicht nachkam, überwies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Freizügigkeitsleistung nach zwei Jahren (Art. 4 Abs. 2 FZG) an die Beklagte. Es mutet in diesem Zusammenhang etwas seltsam an, dass sich der Kläger während zweier Jahre nicht um die Verwendung seiner Freizügigkeitsleistung kümmerte, wenn ihm doch die Möglichkeit des Rentenbezugs derart zentral war (vgl. Urk. 8).
3.5 Nach dem Gesagten ist die Anmeldung zur freiwilligen Weiterführung der Altersvorsorge bei der Beklagten vom April 2015 jedenfalls verspätet und von der Klägerin zu Recht abgewiesen worden.
4. Im Übrigen wirft der Kläger der Beklagten zu Unrecht vor, ihn anlässlich der Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung im Januar 2012 nicht über die freiwillige Altersvorsorge orientiert zu haben (vgl. Urk. 1). Als sie durch die Überweisung der Freizügigkeitsleistung Kenntnis vom Austritt des Klägers aus der obligatorischen Vorsorge erhielt, war die Frist zur Anmeldung längst abgelaufen.
Es mag zutreffen, dass der Kläger von seinem bisherigen Arbeitgeber bzw. der früheren Vorsorgeeinrichtung nicht über die Möglichkeit der Weiterversicherung bei der Beklagten informiert worden ist. Allfällige Ansprüche infolge unterlassener Auskunft gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bzw. der früheren Vorsorgeeinrichtung bilden indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli