Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00058




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen


1.    X.___



2.    Y.___



Klagende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lampert

Lampert Rechtsanwälte

Claridenstrasse 40, Postfach, 8002 Zürich


gegen


Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Eigerstrasse 57, 3000 Bern 23


Beklagte





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 geborene Z.___ war bei der A.___ angestellt und damit bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 2/4, Urk. 2/8). Im Jahr 2009 erkrankte sie an Krebs (vgl. Urk. 1/1 S. 3). Nachdem ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 17. und 28. April 2014 (Urk. 2/5 f.) mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % (100%ige Einschränkung im mit 70 % gewichteten Erwerbs- und volle Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich) beruhende ganze Rente zugesprochen hatte, beantragte die Versicherte im Juni 2014 Invalidenleistungen der PUBLICA (Urk. 2/7). Am 13. November 2014 verstarb Z.___ (Urk. 2/3); sie war ledig und kinderlos (Urk. 2/9).

1.2    In der Folge ersuchten Z.___ Eltern, X.___ und Y.___, die PUBLICA am 4. Dezember 2014 um Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen (Urk. 2/10; vgl. auch Urk. 1 S. 3), was diese mit Schreiben vom 18. Februar 2015 (Urk. 2/11) – unter Hinweis darauf, dass Z.___ im Zeitpunkt ihres Ablebens als rentenbeziehende Person gegolten habe, was gemäss Reglement die Ausrichtung eines Todesfallkapitals ausschliesse – ablehnte. Nachdem die Eltern der Verstorbenen am 8. April 2015 hiegegen opponiert hatten (Urk. 2/12), hielt die PUBLICA mit Schreiben vom 15. April 2015 (Urk. 2/13) an der Leistungsverweigerung fest.


2.    Am 16. September 2015 liessen die Eltern von Z.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die PUBLICA erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern ein reglementarisches Todesfallkapital auszurichten, zuzüglich Verzugszins ab 9. Mai 2015;

 2.    die Beklagte sei zu verpflichten, bei der Berechnung des Todesfallkapitals die bis zum Tode der Versicherungsnehmerin erfolgten Beitragszahlungen zu berücksichtigen und den Klägern gegenüber über die Berechnung des Todesfallkapitals Rechenschaft abzulegen;

 3.    alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

    Die PUBLICA schloss am 26. November 2015 auf – kostenpflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 13) und duplicando (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest; Letzteres wurde den Klagenden am 11. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen hat nach Art. 51 Abs. 2 lit. a des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks A.___-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des A.___-Bereichs (VR-A.___ 1, SR.B.___) – unter anderem – die versicherte Person, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]).

1.1.2    Nach Art. 52 Abs. 1 VR-A.___ 1 in der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen der Beklagten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt nach Ablauf des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Abs. 2).

    Gemäss Art. 52a VR-A.___ 1, in Kraft seit 1. Januar 2013, erlischt der Anspruch der rentenbeziehenden Person auf Invalidenleistungen:

a.    mit dem Tod; oder

b.    im Umfang, in dem sie die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt, unter Vorbehalt von Art. 52b Abs. 1 und 2 VR-A.___ 1.

1.1.3    Laut Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Abs. 2).

1.2

1.2.1    Anspruch auf eine Rente der IV haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.2.2    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

1.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorge- rechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.4

1.4.1    Nach Art. 43 Abs. 1 VR-A.___ 1 besteht unter anderem ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG; lita) oder wenn sie von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG; lit. d).

1.4.2    Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente nach Art. 44 beziehungsweise Art. 45 VR-A.___ 1, so zahlt PUBLICA nach Art. 49 Abs. 1 VR-A.___ 1 ein Todesfallkapital aus. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reichenfolge:

a.natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;

b.die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;

c.die Kinder der versicherten Person;

d.die Eltern.

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Abs. 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen (Abs. 2). Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu (Abs. 3). Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, verfällt das Todesfallkapital an PUBLICA (Abs. 4).


2.

2.1    Die Klagenden führten zur Klagebegründung aus, den Rentenverfügungen der IV komme gegenüber der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge keine anspruchsbegründende Wirkung zu. Die Beklagte habe vor dem Eintritt des Todes von Z.___ noch nicht rechtswirksam über deren Rentenanspruch verfügt. Insofern sei es bei Letzterer auch zu keinem Statuswechsel von versichert zu rentenbeziehend gekommen (Urk. 13 S. 2 ff.). Da Z.___ demnach im Zeitpunkt ihres Versterbens als versicherte Person im Sinne von Art. 49 Abs. 1 VR-A.___ 1 zu qualifizieren gewesen sei und weil auch die weiteren entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien, hätten sie – die KlagendenAnspruch auf die Ausrichtung des reglementarischen Todesfallkapitals (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Z.___ habe, nachdem ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente der IV zugesprochen worden sei, ab dem nämlichen Datum auch Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gehabt und folglich ab 1. Februar 2014 als „rentenbeziehende Person“ im Sinne des Reglements gegolten. Dass die Auszahlung der Invalidenleistungen aufgrund der noch laufenden Lohnfortzahlung noch nicht begonnen habe, als die Z.___ verstorben sei, ändere am Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin am Eintritt der Invalidität, am 1. Februar 2014 nichts (Urk. 7 S. 4 ff., Urk. 17 S. 1 f.) Nach Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität sei systembedingt kein (aktives) Altersguthaben mehr vorhanden, das für die Auszahlung eines Todesfallkapitals verwendet werden könnte (Urk. 7 S. 8). Da beim Tod einer rentenbeziehenden Person in keinem Fall Anspruch auf ein Todesfallkapital entstehe, sei die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt (Urk. 7 S. 7, Urk. 17 S. 2).



3.

3.1    Z.___ hinterliess weder einen Ehegatten noch Kinder und nach Lage der Akten auch keinen Lebenspartner. Hinterlassenenleistungen in Form einer Rente hat die Beklagte daher keine zu leisten. Strittig und zu prüfen ist indes, ob die PUBLICA gestützt auf Art. 49 VR-A.___ 1 zur Auszahlung eines Todesfallkapitals – mangels Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 lit. a-c der fraglichen Bestimmung – an die Klagenden als Eltern der Verstorbenen (Abs. 1 lit. d) verpflichtet ist.

3.2    Beim VR-A.___ 1 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erlass. Dessen Bestimmungen sind daher nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Deutungen möglich, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen, neben der Entstehungsgeschichte der Norm, wie sich namentlich aus den Materialien ergibt, deren Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Lediglich dann kann allein auf den Wortlaut abgestellt werden, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1    Voraussetzung für einen Anspruch auf Todesfallkapital ist, dass die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes nach VR-A.___ 1 als „versichert“ und nicht als „rentenbeziehend“ zu qualifizieren war.     Fest steht diesbezüglich, dass Z.___ im April 2014 mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine ganze Rente der IV zugesprochen worden war (Urk. 2/5 f.) und ihre Arbeitgeberin ihr in der Folge – noch bis zum Tod – weiterhin den (um den Betrag der Rente der IV gekürzten) Lohn auszahlte (Urk. 2/8). Eine Invalidenrente der Beklagten wurde Z.___ unbestrittenermassen nicht ausgerichtet.

3.3.2    Der Vorsorgefall Invalidität tritt mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (Art. 26 Abs. 1 BVG) ein (BGE 134 V 28 E. 3.4.2). Art. 52 Abs. 1 VR-A.___ 1 ist identisch mit Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG beginnt. Die Vorsorgeeinrichtung kann - und konnte seit jeher - in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Dabei hat ein allfälliger Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, wie ihn in Art. 52 Abs. 2 Satz 2 VR-A.___ 1 auch die Beklagte vorgesehen hat, nicht die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Art. 26 Abs. 2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser gestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre. Mit anderen Worten stellt Art. 26 Abs. 2 BVG eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar, wie sie Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) als allgemeine Bestimmung bildet. Die gleiche Qualifikation im Sinne eines blossen Rentenaufschubs, losgelöst vom Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente, ist schon auf Grund der identischen Zielsetzung der beiden Bestimmungen - der Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorteils (Art. 34a Abs. 1 BVG) - naheliegend. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente fällt bei einer solchen Konstellation nicht dahin, sondern die versicherte Person bleibt "Rentenbezügerin", obschon aufgrund der Überentschädigung keine Auszahlung erfolgt. Als logische Konsequenz dieser - inter- und intra-sozialversicherungsrechtlichen - einheitlichen Betrachtungsweise ergibt sich, dass auch der Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nicht der allgemeinen Überentschädigungsregelung folgt, sondern sich nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente richtet (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 f. mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich zu diesem Punkt reglementarisch nichts Abweichendes findet. Im Gegenteil unterscheidet Art. 52 VR-A.___ 1 in der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Fassung gar klar zwischen dem Beginn einerseits des Anspruchs und andererseits der Auszahlung der Invalidenleistungen, wobei die Rentenzahlung nach Abs. 2 der fraglichen Bestimmung faktisch wohl ausnahmslos nicht mit, sondern erst nach dem Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität einsetzt (nämlich erst wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt und die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen ist).

    Die vollständige Kürzung des BVG-Invalidenrentenanspruchs (ab dessen Entstehung) zufolge Überschreitens des mutmasslich entgangenen Verdienstes ändert demnach nichts am Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der ersten Säule, vorliegend mithin am 1. Februar 2014 (vgl. Verfügungen der IV vom 17. und 28. April 2014, Urk. 2/5 f.). Dass Z.___ noch vor dem Ende des Anspruchs auf Lohnfortzahlung und damit noch vor Beginn der Auszahlung der Invalidenleistungen der Beklagten (Art. 52 Abs. 2 VR-A.___ 1) verstarb, führt zu keinem anderen Ergebnis (BGE 142 V 419 E. 4.4).

    Nämliches gilt für den Umstand, dass die Beklagte, die über Leistungsansprüche – mangels Anwendbarkeit des ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge – nicht in Verfügungsform zu entscheiden hat (Urk. 13 S. 2), noch nicht über den Anspruch auf Invalidenleistungen befunden hatte, als Z.___ verstarb. Dass die – der Beklagten formgültig eröffneten – Rentenverfügungen der IV (Urk. 2/5 f.), auf deren Richtigkeit sich die Beklagte beruft, offensichtlich unhaltbar seien, ist mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht anzunehmen und wurde von den Klagenden auch nicht geltend gemacht. Anzumerken ist, dass eine allfällig verspätete Anmeldung bei der IV vorliegend insofern nicht bedeutsam wäre, als diese jedenfalls nichts am Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität noch vor dem Tod änderte.

3.3.3    Zu prüfen bleibt, ob Z.___ trotz ihres Rentenanspruchs „versicherte Person“ im Sinne von Art. 49 VR-A.___ 1 war, als sie verstarb. Aus dembei der Auslegung des Reglements der Beklagten in erster Linie massgebenden (BGE 129 II 118 E. 3.1, BGE 129 V 103 E. 3.2, je mit Hinweisen) Wortlaut der reglementarischen Bestimmungen ergibt sich, das zwischen „versicherter“ und „rentenbeziehender“ Person zu unterscheiden ist. Auf die in Art. 44-48 VR-A.___1 geregelten Todesfallleistungen (Ehegatten-, Lebenspartner- und Waisenrente) besteht Anspruch beim Tod sowohl einer versicherten als auch einer Alters- oder Invalidenrente beziehenden Person. Anders als in diesen Bestimmungen werden Bezüger einer Alters- und Invalidenrente in Art. 49 VR-A.___1 nicht genannt; vielmehr setzt ein Anspruch auf ein Todesfallkapital nach Art. 49 Abs. 1 VR-A.___1 voraus, dass es sich bei der verstorbenen um eine versicherte Person, mithin eine solche, die noch keinen Rentenanspruch hat, handelt.

3.4    Da Z.___ nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihres Todes Rentenbezügerin war und ein Todesfallkapital nach Art. 49 VR-A.___ 1 nur ausgerichtet wird, wenn die verstorbene Person noch keine Rente bezog (vgl. hiezu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen), erweist sich die Leistungsverweigerung als rechtens. Die Klage ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Lampert

- Pensionskasse des Bundes PUBLICA

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer