Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00060




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 19. Dezember 2016

in Sachen


X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo

Feldeggstrasse 13, 8008 Zürich


gegen


Y.___


Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann

Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte

Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich







Sachverhalt:

1.

1.1    Z.___, geboren 1961, war bei der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Er verstarb am 19. Juli 2013 und hinterliess als gesetzliche Erben eine Tante und einen Onkel (Urk. 2/1 und Urk. 2/4)

    Am 14. Mai 2010 hatte Z.___ eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet mit folgendem Wortlaut (Urk. 2/2):

Testament

Ich, Z.___, […] verfüge als meinen letzten Willen, was folgt:

-    als Alleinerbe setze ich X.___ […] ein,

-    die Leistungen aus der Y.___ sollen ebenfalls X.___ […] zustehen.

[Ort und Datum sowie Unterschrift]

1.2    In der Folge gelangte X.___ an die Y.___ und ersuchte unter anderem um Ausrichtung des Todesfallkapitals der Sparversicherung von Z.___ sel. Die Y.___ lehnte die Auszahlung dieses Kapitals an X.___ ab mit der Begründung, dass der verstorbene Versicherte die notwendige Erklärung auf dem entsprechenden Formular der Pensionskasse nicht abgegeben habe. Deshalb werde das Todesfallkapital den gesetzlichen Erben ausbezahlt. In der Folge entwickelte sich zwischen der Rechtsvertreterin von X.___ und der Y.___ ein kontrovers geführter Briefwechsel, der zu keinem Ergebnis führte (vgl. Urk. 1 S. 6 f.).


2.    Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als Begünstigter das Todesfallkapital von Fr. 541‘170. ihrer Sparversicherung für Z.___ auszubezahlen, zuzüglich Zins ab 20.7.13; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Die Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 28. Januar 2016 (Urk. 9) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 16), was ihnen wechselseitig mitgeteilt wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).

1.2    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).

    Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 E. 5a, 119 II 373 E. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).

1.4    Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:

a.    natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:

1.    der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

2.    von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.

1.5    Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 62 ihres ab Januar 2013 gültigen Reglements (Urk. 10/13) folgende Regelungen statuiert:

Anspruch

1)    Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital ausbezahlt.

2)    Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge:

a.aa)der Ehegatte;

ab)die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf Waisenrente haben;

ac)natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt geführt hat;

b.beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a.

ba)die Kinder des Verstorbenen, die keinen Anspruch auf Waisenrente haben;

bb)die Eltern;

bc)die Geschwister;

c.beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a. und b. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

3)    Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner muss der Pensionskasse Anspruchsberechtigte gemäss Abs. 2 Bst. a. ac) in einer schriftlichen Erklärung mitteilen.

4)    Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner kann in einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Pensionskasse innerhalb einer Kaskadenstufe in Abs. 2 (Bst. a., b. oder c.)

a.eine andere als die vorgesehene Reihenfolge der Begünstigten beantragen

b.die Verteilung des Todesfallkapitals auf mehrere von ihm bezeichnete Anspruchsberechtigte beantragen, sofern es dem Vorsorgezweck besser Rechnung trägt.

5)    Die schriftliche Erklärung muss auf dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erfolgen und vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse eingegangen sein.


2.

2.1    Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass sie vom verstorbenen Versicherten ab August 2007 in erheblichem Masse unterstützt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). Es sei nicht rechtens, dass die Beklagte die Begünstigung der Klägerin im Testament des verstorbenen Versicherten nicht anerkenne. Für die von der Beklagten im Reglement 2011 eingeführten Formvorschriften gebe es keine plausible Begründung. Zudem seien vorliegend diejenigen reglementarischen Formvorschriften massgeblich, die zum Zeitpunkt gegolten hätten, in dem die testamentarische Begünstigung abgefasst worden sei. Damit finde das Reglement 2010 Anwendung, dass keinen Formularzwang gekannt habe. Überdies sei das Reglement 2013 unklar; es sei nämlich nicht klar, worauf sich die schriftliche Erklärung gemäss Art. 62 Abs. 5 des Reglements beziehe. Es sei davon auszugehen, dass die Formvorschriften von Abs. 5 lediglich für Erklärungen nach Abs. 4, nicht jedoch auch für solche nach Abs. 3 gelten sollten. Schliesslich werde im Reglement auch nicht darauf hingewiesen, welche Folgen die Nichteinhaltung der Formvorschriften habe. Das sei nicht zulässig; es hätte im Reglement selbst bestimmt werden müssen, dass die Nichteinhaltung von Formvorschriften zur Nichtigkeit der Begünstigung führe. Die Beklagte übersehe, dass es sich bei ihren Formvorschriften um blosse Ordnungsvorschriften handle. Das Verhalten der Beklagten sei als übermässig formalistisch zu qualifizieren. Für die praktischen Bedürfnisse sei ihr Formrigorismus mit lauter unheilbaren Nichtigkeitsfolgen im Unterlassungsfall absolut unangemessen und sachlich nicht geboten (S. 15 ff.). Entscheidend sei einzig der Begünstigungswillen des verstorbenen Versicherten. Dieser Wille sei unzweifelhaft vorhanden gewesen; ein Formularzwang könne vor diesem Hintergrund nicht konstitutiv sein. Auch dass die Erklärung zu Lebzeiten der Pensionskasse einzureichen sei, könne nicht gefordert werden. Schliesslich verstosse das Reglement gegen Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Formularzwang sei nicht nur unklar geregelt, sondern verstosse auch gegen die Ungewöhnlichkeitsregel (S. 30 ff.). Man habe es, wenn über die Vorschriften einer Erklärung zu Lebzeiten und der Schriftlichkeit hinaus mit einem zusätzlichen Formularzwang und einer Meldepflicht vor dem Tode operiert werde, mit viel zu rigorosen Formvorschriften zu tun, deren strenge Sanktionierung im Verletzungsfall sachlich nicht gerechtfertigt sei. Sie bedeuteten eine unangemessene Formstrenge und verstiessen gegen das Verbot des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Es sei zudem kein irgendwie legitimes Interesse der Beklagten an derartigen Formvorschriften erkennbar (S. 35; vgl. zum Ganzen auch Urk. 2/0 [von der Klägerin in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. Schlauri vom 25. September 2015, welches im Wesentlichen dieselben Argumente enthält wie die Klageschrift]).

    Replicando liess die Klägerin an den in der Klageschrift gemachten Ausführungen festhalten. Es bleibe dabei, dass die Begünstigung eine Erklärung zu Lebzeiten des Versicherten und Schriftlichkeit voraussetze. Ein zusätzlicher Formularzwang und eine Meldepflicht vor dem Tode mit rigorosen Nichtigkeitssanktionen im Verletzungsfall sprengten jedoch jeden Rahmen eines gerechtfertigten Formalismus (Urk. 13).

2.2    Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen ausführen, es sei nicht einmal ansatzweise belegt, dass die Klägerin vom Versicherten jahrelang in erheblichem Masse unterstützt worden sei. Die eingereichten Bankunterlagen belegten keine erhebliche Unterstützung. Ein Grossteil des Geldes sei nicht an die Klägerin geflossen, sondern nach Brasilien. Vieles sei für teure Geschenke, Luxustaschen und ausgedehnte Reisen verwendet worden, nicht hingegen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerin (Urk. 9 S. 3). Die Versicherten der Beklagten seien seinerzeit wiederholt und auf verschiedene Weise (Zusendung eines Merkblatts, Publikation auf der Website der Pensionskasse, Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Herausgabe von Broschüren) von der Änderung des Reglements informiert worden (S. 8). Die fraglichen Reglementsbestimmungen seien nicht unklar; es sei vielmehr offensichtlich, dass sich die Formularpflicht auf jede schriftliche Erklärung gemäss Art. 62 des Reglements erstrecke. Hätte sich Art. 62 Abs. 5 nur auf schriftliche Erklärungen gemäss Art. 62 Abs. 4 bezogen, hätte dies entweder klargestellt werden müssen oder Abs. 5 hätte in den Abs. 4 integriert werden müssen. Das Bundesgericht habe der auf reglementarischer Basis geforderten Einreichung von Unterlagen für eine Lebenspartnerrente bereits mehrfach konstitutive Wirkung beigemessen; das lasse sich mutatis mutandis auf den vorliegenden Fall übertragen. Formvorschriften seien im Vertragsrecht üblich. Das Erfordernis von Formvorschriften solle dem erheblichen Doppelzahlungsrisiko der Vorsorgeeinrichtungen entgegenwirken und stelle keine Schikane dar. Der Versicherte habe gewusst (oder hätte zumindest wissen müssen), dass die Beklagte für die Begünstigung der Klägerin eine entsprechende Begünstigungserklärung in einem Formular verlange. Er hätte die Zeit und die Gelegenheit gehabt, das entsprechende Formular einzureichen. Die Klägerin blende die berechtigten Interessen der Vorsorgeeinrichtung und der anderen Anspruchsberechtigten vollkommen aus. Ein Verstoss gegen Art. 8 UWG sei nicht gegeben. Das Reglement der Beklagten sei weder unklar noch ungewöhnlich (S. 13 ff.).

    Duplicando liess die Beklagte an den in der Klageantwort gemachten Ausführungen festhalten und bekräftigen, dass ihr Interesse an Rechtssicherheit und an einer korrekten Rechnungslegung sowie das Gleichbehandlungsgebot der Versicherten klare Formvorgaben mit Ungültigkeitsfolgen für den Fall der Nichtbeachtung rechtfertigten (Urk. 16).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf das Todesfallkapital von Z.___ sel. in der Höhe von Fr. 541‘170. hat.


3.

3.1    Vorweg ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu klären, welche Version des Reglements der Beklagten vorliegend zur Anwendung kommt. Während die Klägerin die Auffassung vertrat, dass diejenige Fassung zu berücksichtigen ist, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, dem 14. Mai 2010 (Urk. 2/2; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) gültig war und - abgesehen von der Schriftlichkeit - keine Formerfordernisse enthielt (vgl. Urk. 10/10), stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass das Reglement in derjenigen Fassung, die zum Todeszeitpunkt des Versicherten, dem 19. Juli 2013, gültig war, anzuwenden sei.

    Kommt es zu einem Leistungsfall und wird vorher eine Reglementsänderung durchgeführt, richtet sich der Anspruch nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs in Kraft steht (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1580; vgl. auch BGE 122 V 316 E. 3c, 121 V 97). Daraus folgt ohne Weiteres, dass vorliegend grundsätzlich das Reglement der Beklagten in der ab Januar 2013 gültigen Fassung (Urk. 10/13), mit den bereits ab Januar 2011 geänderten (vgl. Urk. 10/11) und oben in E. 1.5 wiedergegebenen Formvorschriften, anzuwenden ist.

3.2    Der Gesetzeswortlaut lässt zwar offen, ob zusätzliche formelle Voraussetzungen im Rahmen von Art. 20a BVG erlaubt sind, sie liegen aber in der überobligatorischen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Verhältnissen begründet, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungsrechte einräumen. Das Bundesgericht hat ihre Zulässigkeit denn auch sowohl vor als auch nach der 1. BVG-Revision mehrfach bestätigt. Formelle Zusatzvoraussetzungen sind - sofern sachgerecht, sinnvoll und zweckmässig - grundsätzlich erlaubt (Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 2014, S. 231 Rz. 624 mit Hinweisen). Namentlich ist das Erfordernis der Einreichung einer Begünstigtenerklärung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten gemäss höchstrichterlicher Praxis ein zulässiges konstitutives Element; eine testamentarische Begünstigung ist diesfalls nicht genügend (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht. Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53 mit Hinweisen auf SVR 2009 BVG Nr. 18 [9C_728/2007 richtig: 9C_710/2007], die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen 111/2009, Rz. 690 sowie BGE 136 V 127 E. 4.5). Begründet wird diese Zulässigkeit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vorsorgeeinrichtung aussetzt. Es dürfen deshalb zumutbare Anforderungen aufgestellt werden, die verlangen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge dokumentiert sein müssen (Amstutz, a.a.O., S. 233 N. 624).

    Es ist den Vorsorgeeinrichtungen demnach erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu binden. Formvorschriften sind im Vertragsrecht üblich. Bei vorgesehenen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, nach deren Ablauf die geforderte Handlung nicht mehr nachgeholt beziehungsweise der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (Amstutz, a.a.O., S. 234 f., Rz. 629 ff. mit Hinweisen). Von der versicherten Person wird in der Praxis häufig eine Anzeige gewisser Sachverhalte oder die Einreichung bestimmter Unterlagen „zu Lebzeiten“ verlangt. Die Frist dazu endet im Einzelfall individuell und zwar mit dem Tod der versicherten Person. Da nach deren Tod das Nachholen der Handlung unmöglich wird, haben lebzeitige Fristen stets verwirkungsrechtlichen Charakter und können nicht wiederhergestellt werden (Amstutz, a.a.O., S. 235, Rz. 632 mit Hinweisen).

    Bei formellen Zusatzvoraussetzungen stellen insbesondere die unangemessene Formstrenge und der überspitzte Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV die Grenzen dar. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Er äussert sich in rigorosen Formvorschriften, ohne dass deren Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, in der Handhabung formeller Vorschriften mit übertriebener Schärfe oder in übertriebenen Anforderungen an eine Rechtsnorm. Bei der Ansetzung von Fristen ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu wahren. Fristen sind demnach so anzusetzen, dass sie von den Versicherten und Begünstigten realistischerweise eingehalten werden können (Amstutz, a.a.O., S. 241 Rz. 648 f. mit Hinweisen).

3.3

3.3.1    Die Ausführungen in E. 3.2 machen deutlich, dass in der Praxis oft Zusatzvoraussetzungen formeller Natur in die Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen aufgenommen werden und dass diese Regelungen grundsätzlich zulässig sind. Dies gilt insbesondere für (zeitlich angemessene) Fristen und grundsätzlich auch für das Erfordernis der Schriftlichkeit. Auch dass eine Vorsorgeeinrichtung für die abzugebende Erklärung ein Formular vorsieht beziehungsweise vorschreibt, ist an sich nicht ungewöhnlich.

    Demzufolge ist der Rüge der Klägerin, dass die entsprechenden Reglementsbestimmungen der Beklagten (vgl. oben E. 1.5) ungewöhnlich seien, nicht stichhaltig. Sie sind vielmehr in der Praxis weit verbreitet.

3.3.2    Auch der Einwand, dass die von der Beklagten getroffenen Regelungen unklar seien, ist von der Hand zu weisen. Aufgrund der Systematik von Art. 62 des beklagtischen Reglements (Urk. 10/13; oben E. 1.5) ist offensichtlich, dass sich Abs. 5 nicht nur auf Erklärungen gemäss Abs. 4 (Abänderung der Reihenfolge der Begünstigten beziehungsweise Aufteilung des Kapitals) sondern auch auf Abs. 3 (Begünstigung von erheblich unterstützten Personen beziehungsweise von Lebenspartnern) bezieht. Wenn sich Abs. 5 - wie die Klägerin behaupten liess - ausschliesslich auf Abs. 4 beziehen würde, dann wäre die Regelung von Abs. 5 in Abs. 4 integriert worden oder es hätte diesbezüglich eines entsprechenden Hinweises bedürft. So wie das Reglement formuliert ist, kann nur gemeint sein, dass jede Erklärung, welche die Begünstigtenordnung tangiert, schriftlich und auf dem entsprechenden Formular erfolgen und vor dem Todeszeitpunkt des Versicherten bei der Pensionskasse eingehen muss. Die Regelung ist klar und eindeutig.

3.3.3    Zu prüfen bleibt, ob die reglementarisch vorgesehenen Zusatzvoraussetzungen formeller Natur, nämlich das Einreichen der Erklärung auf dem entsprechenden Formular der Beklagten (Formularzwang) sowie die zeitliche Befristung (Eingehen der Erklärung bei der Beklagten vor dem Todeszeitpunkt), überspitzt formalistisch sind oder ob sie den Rahmen des Zulässigen nicht überschreiten.

    Dass formelle Zusatzvoraussetzungen grundsätzlich zulässig sind, steht ausser Frage; es kann insoweit auf die Ausführungen in E. 3.2 verwiesen werden. Fraglich erscheint aber, ob der vorgesehene Zwang, ausschliesslich das Formular der Beklagten zu verwenden (Formularzwang), tatsächlich verhältnismässig ist. Die Beklagte hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, eine eindeutige schriftliche Erklärung zu erhalten, ob diese Erklärung aber auf ihrem Formular oder auf irgendeinem anderen Dokument abgegeben wird, erscheint jedoch, sofern dieselben relevanten Informationen und Erklärungsbestandteile enthalten sind, weitgehend irrelevant. Das Beharren auf dem Formularzwang könnte in einem solchen Fall tatsächlich als unverhältnismässig und durch keinen erkennbaren sachlichen Zweck zu rechtfertigen erachtet werden.

    Anders verhält es sich jedoch mit der ebenfalls in Art. 62 Abs. 5 des beklagtischen Reglements enthaltenen Befristung, wonach die schriftliche Erklärung vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensionskasse (der Beklagten) eingegangen sein muss. In E. 3.2 wurde dargelegt, dass in der Praxis häufig Reglementsbestimmungen vorkommen, die der versicherten Person die Anzeige gewisser Sachverhalte oder die Einreichung bestimmter Unterlagen „zu Lebzeiten“ verlangen. In Formulierungen wie „zu Lebzeiten“ oder „vor dem Todeszeitpunkt“ sind Fristen enthalten (dies certus, incertus quando). Bei solchen Fristen handelt es sich - wie ebenfalls in E. 3.2 ausgeführt - naturgemäss um Verwirkungsfristen. Diese Fristen lassen sich nicht wiederherstellen; das liegt in der Natur der Sache. Die Auffassung der Klägerin, dass es sich bei derartigen Fristen um blosse Ordnungsvorschriften handelt, geht ins Leere. Vielmehr ist die Einhaltung derartiger Verwirkungsfristen konstitutiv für die Begründung eines Anspruchs. Ansonsten ergäbe die Aufstellung dieser Fristen keinen Sinn. Lebzeitige Fristen haben demnach stets verwirkungsrechtlichen Charakter (Amstutz, a.a.O., S. 235, Rz. 632).

    Die Frist gemäss Art. 62 Abs. 5 des beklagtischen Reglements („vor dem Todeszeitpunkt“), die ab Januar 2011 gültig war (vgl. Urk. 10/11), war auch nicht unangemessen kurz. Dem Versicherten, der auf verschiedene Weise über die Reglementsänderung informiert worden war (vgl. Urk. 10/17-24), blieb bis zu seinem Ableben im Juli 2013 ausreichend Zeit, um die notwendige Erklärung einzureichen.

3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin bereits deswegen keinen Anspruch auf das Todesfallkapital des Z.___ hat, weil dieser der Klägerin zu Lebzeiten („vor dem Todeszeitpunkt“) keine entsprechende schriftliche Erklärung eingereicht hat, mithin die in Art. 62 Abs. 5 des beklagtischen Reglements enthaltene Frist nicht eingehalten hat. Die testamentarisch erfolgte Begünstigung der Klägerin kann diese Frist naturgemäss nicht erfüllen. Die testamentarische Begünstigung ist - da sie der Klägerin erst nach dem Tod des Versicherten eingereicht wurde - von vornherein nicht ausreichend, um den Anspruch der Klägerin auf das Todesfallkapital zu begründen (vgl. dazu Stauffer, Rechtsprechung, a.a.O., S. 53 mit Hinweisen). Demzufolge kann die weitere strittige Frage, ob die Klägerin als „vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt“ im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG beziehungsweise Art. 62 Abs. 2 lit. a/ac des Reglements zu betrachten ist, offen bleiben.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Cinthia Sedo

- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker