Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2015.00067 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 23. Mai 2017
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Pensionskasse Küsnacht
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH
Beklagte
vertreten durch Libera AG
Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, leidet seit Geburt an einer partiellen neuropsychologischen Teilleistungsschwäche infolge einer kindlichen Cerebralparese (Urk. 23/12/1). Nach dem Besuch der Sonderschule sowie der Realschule (Urk. 23/12/5) schloss er am 18. April 1986 die Lehre als Elektromonteur mit Erfolg ab (Urk. 23/5). Zuletzt arbeitete er in diesem Beruf vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. März 2004) beim Elektrizitätswerk der Gemeinde Y.___, wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistungen beendet wurde (Urk. 23/14). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse Küsnacht berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 23/14/8).
Darauf bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 23/9) und meldete sich am 25. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 23/6). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 23/16), woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. September 2004 festhielt (Urk. 23/21). Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Juli 2005 ab (Verfahrens-Nr. IV.2004.00700, Urk. 23/45). Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2006 (Prozess I 643/05) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch von X.___ neu entscheide (Urk. 23/48).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 26. Juli 2007, Urk. 23/69) und übernahm die Kosten eines Arbeitstrainings (Mitteilung vom 10. August 2007, Urk. 23/71). Nachdem es trotz Arbeitstraining und entsprechender Unterstützung bei der Stellensuche nicht gelungen war, dem Versicherten eine Arbeitsstelle zu vermitteln, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 2. April 2009 ab (Urk. 23/108) und liess das bidisziplinäre (neuropsychologisch/psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 15. Mai 2010 erstellen (Urk. 23/129).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle A.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 23/143; Verfügungsteil 2, Urk. 23/134). Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse Küsnacht am 15. November 2010 Beschwerde (Urk. 23/151/4 ff.) und beantragte die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Dezember 2011 ab (Verfahrens-Nr. IV.2010.01091; Urk. 23/158).
1.2 Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte die Pensionskasse Küsnacht X.___ mit, dass sie die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente festgesetzt und die Nachzahlung ab dem 1. Februar 2007 berechnet hätten. Die Invalidenleistungen für Januar 2007 und davor seien verjährt. Sie würden auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2012 verzichten, soweit diese nicht bereits eingetreten sei (Urk. 2/21). Die Pensionskasse verlängerte die Verjährungsverzichtserklärung bis am 31. Oktober 2014 (Urk. 2/22-27).
1.3 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 6. September 2013, Urk. 23/161) und teilte X.___ am 29. November 2013 mit, dass keine Änderung festgestellt worden sei und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 23/164).
1.4 Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (Urk. 2/3) teilte die Pensionskasse Küsnacht X.___ mit, dass es ihm aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei, ein Einkommen in Höhe von Fr. 26‘072.40 zu erzielen, welches für die Berechnung der Überversicherung anzurechnen sei. Damit seien die Leistungen der Pensionskasse jährlich um gesamthaft Fr. 18‘545.40 auf Fr. 19‘072.80 (Invalidenrente und Kinderrente) zu kürzen.
Am 15. Juli 2015 stellte die Pensionskasse Küsnacht X.___ erneut eine Berechnung der Überversicherung zu und rechnete ihm darin ein weiterhin zumutbares Einkommen in Höhe von Fr. 26‘464.80 an, so dass sie ihre Leistungen jährlich total um Fr. 17‘904.60 auf Fr. 19‘713.60 kürzte (Invalidenrente und Kinderrente; Urk. 2/4).
Am 30. Oktober 2014 leitete X.___ eine Betreibung gegen die Pensionskasse Küsnacht im Betrag von Fr. 499‘999.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2005 ein (Urk. 2/28).
2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 reichte X.___ Klage gegen die Pensionskasse Küsnacht ein und stellte folgende Anträge:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den nachfolgenden Erwägungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Januar 2007 eine Vollinvalidenrente zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen ab 1. August 2013;
2.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den nachfolgenden Erwägungen für die Zeit ab 1. Juni 2014 eine ungekürzte Vollinvalidenrente zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen seit Klageerhebung;
unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt von 8 %) zu Lasten der Beklagten.“
Mit Klageantwort vom 25. Januar 2016 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8). Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 17. Mai 2016, Urk. 14; Duplik vom 26. August 2016, Urk. 19), woraufhin die Akten der eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen wurden (Urk. 23/1-166; vgl. Verfügung vom 30. August 2016, Urk. 21). Am 12. September 2016 wurde der Kläger über die Duplik in Kenntnis gesetzt (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist, dass der Kläger mit Wirkung ab Mai 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Rentenbetreffnisse für Januar 2007 und davor verjährt sind. Des Weiteren ist strittig, ob die Beklagte die Invalidenrente ab dem 1. Juni 2014 zu Recht infolge Überentschädigung kürzte, da sie dem Kläger ein zumutbares Erwerbseinkommen anrechnete (vgl. Urk. 1, Urk. 8, Urk. 14, Urk. 19).
2.
2.1 Die Beklagte brachte vor, dass der Kläger eine unbezifferte Forderungsklage gestellt habe, welche lediglich möglich sei, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, die Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Zudem müsste er zumindest einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte. Gestützt auf die Ausführungen in der Klageschrift sei es dem Kläger möglich gewesen, das Rechtsbegehren zu beziffern, so dass nicht auf das Rechtsbegehren einzutreten sei (Urk. 8; vgl. Urk. 19).
Der Kläger führte diesbezüglich in seiner Replik aus, dass die Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip und unter Beizug der Klagebegründung auszulegen seien und unter Umständen das Gericht in Analogie zu Art. 56 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) nachzufragen habe (Urk. 14).
2.2 Die Klageschrift hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] i.V.m. § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]).
Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt (Art. 85 ZPO i.V.m. § 28 GSVGer).
2.3 Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, ihn zur Bezifferung aufzufordern oder eine Nachfrist einzuräumen. Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es vielmehr Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und, wo dies nicht möglich ist, aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 140 III 409 E. 4.3.2).
Grundsätzlich wäre es damit Pflicht des Klägers gewesen, seine Anträge entsprechend präzise zu formulieren. In casu geht allerdings aus der Beschwerdeschrift klar hervor, dass der Kläger Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Januar 2007 in Höhe von total Fr. 65‘831.85 zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen ab 1. August 2013 fordert (Urk. 1 S. 10 E. 2.3; Urk. 1 S. 3 E. 2.7). Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von total Fr. 26‘112.45 für die Rentenbetreffnisse von 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2015, zuzüglich Zins von 5% ab 30. Oktober 2015 (Klageerhebung; Urk. 1 S. 16) sowie eine ungekürzte Rente ab dem 1. November 2015 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Aus der Klageschrift geht das bezifferte Rechtsbegehren damit klar hervor und ist als Bestandteil des Parteibegehrens zu beachten. Auch war für die Beklagte aus der Klagebegründung klar ersichtlich, in welcher Höhe die Rechtsbegehren gestellt wurden und es war ihr entsprechend ohne Weiteres möglich, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, auf die Klage nicht einzutreten; zum Einen wäre es dem Kläger unbenommen, erneut eine Klage mit genau beziffertem Forderungsbegehren einzureichen, zum Anderen ist das Verfahren kostenlos.
3. Unbestritten ist, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Strittig ist hierbei, ob die Rentenbetreffnisse vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Januar 2007 verjährt sind oder nicht.
3.1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG).
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR).
3.2 Die einzelnen Rentenleistungen wurden jeweils monatlich nach Mai 2005 fällig (vgl. § 20 Abs. 3 des Reglements der Pensionskasse Küsnacht, Urk. 9/4). Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, welche den Beginn der Verjährung verhinderten oder die Verjährung still stehen liessen.
Die Verjährung beginnt - entgegen den Ausführungen des Klägers – unab-hängig davon zu laufen, ob der Kläger Kenntnis von der Existenz seines Rentenanspruchs hat, oder nicht. Die Leistung ist einklagbar, wenn der Anspruch auf diese Leistung gemäss den rechtlichen Bestimmungen und den diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Regelungen entsteht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 S. 26, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts B 9/99 vom 4. August 2000; vgl. auch BGE 130 III 222 E. 4.2).
Des Weiteren war es dem Kläger unbenommen, eine Klage auf Rentenleistung gegen die Beklagte einzureichen: Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR bezeichnet einen Stillstandsgrund, bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 134 III 294 E. 2.1).
Richtigerweise hatte der Kläger zwar erst mit Erlass der Verfügung der
IV-Stelle 14. Oktober 2010 bzw. der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2011 unzweifelhaft Kenntnis vom Rentenanspruch - es war ihm aber bereits zuvor unbenommen, gegen die Beklagte auf Leistung zu klagen.
Damit begann die Verjährung der einzelnen Rentenbetreffnisse jeweils in dem Monat, indem sie fällig wurden bzw. geschuldet waren - und nicht wie vom Kläger vorgebracht erst ab Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2010.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung für die Rentenbetreffnisse vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Januar 2007 gültig unterbrochen wurde. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Rentenbetreffnisse ab Februar 2007 nicht verjährt sind (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/21-29).
3.3.1 Der Kläger brachte vor, dass er mit der Eingabe vom 18. März 2011 als Beigeladener im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht auf Abweisung der Beschwerde der Beklagten geschlossen habe, was die Verjährung unterbrochen habe (Urk. 1).
Die Verjährung wird unterbrochen durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art 135 OR).
Nachdem die Beklagte am 15. November 2010 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Oktober 2010 (Urk. 23/151/4 ff.) erhoben hatte, wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 23/153). Mit Eingaben vom 18. März und 5. September 2011 nahm der Kläger Stellung im Verfahren und beantragte, es sei die Beschwerde der Klägerin vollumfänglich abzuweisen (Urk. 23/154/3 ff.; Urk. 23/157/2 ff.). Des Weiteren konstatierte er, dass sich die Frage stelle, ob die Beklagte überhaupt ein Rechtsschutzinteresse habe, da sie ihre Argumente immer noch dann vorbringen könne, wenn sie sich nicht an die Verfügung der IV-Stelle gebunden fühle und vom ihm eingeklagt werde (Urk. 23/154/22).
Im Interesse der Rechtssicherheit ist erforderlich, dass der Gläubiger zur Bekräftigung seines Interesses am Weiterbestand der Forderung ein Rechtsschutzgesuch stellt - jede mildere Massnahme reicht nicht aus. Die Liste in Art. 135 Abs. 2 OR wurde vom Bundesgericht als erschöpfend erachtet (mit weiteren Hinweisen: Däppen, in Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Basel 2015, 6. Aufl., N 5 zu Art. 135). In seiner Eingabe vom 18. März 2011 brachte der Kläger zwar zum Ausdruck, dass er - sofern die Beklagte sich auch nach Zusprache einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) weigern sollte, eine Rente auszurichten - diese einklagen werde. Ein eigenständiges Rechtsschutzgesuch ist darin allerdings nicht zu sehen, so dass die Verjährung dadurch nicht unterbrochen wurde.
3.3.2 Der Kläger brachte des Weiteren vor, das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich gewesen, da sie mit Schreiben vom 27. Oktober und 15. November 2010 zu verstehen gegeben habe, dass sie die Leistungen im Falle einer Leistungspflicht auf jeden Fall erbringen werde. Er sei damit dazu bewogen worden, verjährungsunterbrechende Handlungen zu unterlassen (Urk. 1).
Entgegen den klägerischen Ausführungen hielt die Beklagte im Schreiben vom 27. Oktober 2010 lediglich fest, dass sie die gestellten Leistungsansprüche prüfen und - sofern diese gegeben sei - eine Rentenberechnung zukommen lasse werde (Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte sie mit, dass sie Beschwerde erhoben habe und sie über das Bestehen einer Leistungspflicht, dem Grunde und der Höhe nach, nach rechtskräftigem Abschluss des IV-Verfahrens entscheiden werde (Urk. 2/16).
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte die Leistungen im Falle einer Leistungspflicht in jedem Falle erbringen werde - die Vorbringen des Klägers dazu schlagen fehl. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt damit nicht vor - woran auch die Überweisung des gesamten Freizügigkeitsguthaben zurück an die Beklagte nichts zu ändern vermag.
Damit liegt kein Rechtsmissbrauch seitens der Beklagten vor.
3.4 Zusammengefasst sind die Rentenbetreffnisse für die Monate Mai 2005 bis Ende Januar 2007 verjährt und die Klage ist diesbezüglich abzuweisen.
4. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Recht infolge der Anrechnung eines erzielbaren Invalideneinkommens die Rente aufgrund der Überentschädigung ab Juni 2014 kürzte (vgl. Urk. 2/3-4).
4.1
4.1.1 In der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (folgend: aBVV 2) wurde festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistungen auch das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird (Art. 24 Abs. 2 aBVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 aBVV 2). Dies entspricht inhaltlich auch der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 BVV 2) sowie weitestgehend auch § 25 des Reglements der Pensionskasse Küsnacht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 9/4).
4.1.2 Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 BVV 2 basiert demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen. Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt der Zumutbarkeitsgrundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (mit weiteren Hinweisen: BGE 134 V 64 E. 4.2.1).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2011 lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG zu beurteilen war. Das Gericht hielt fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und ein entsprechender Invaliditätsgrad von 70 % ausgewiesen seien, so dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 23/158).
Dem Kläger war es nicht möglich, diesen Invaliditätsgrad anzufechten, bzw. das Urteil weiterzuziehen, da das Bundesgericht bei Zusprache einer ganzen Rente infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht darauf eingetreten wäre. Auch musste das hiesige Gericht sich nicht eingehend damit befassen, ob allenfalls ein höherer Invaliditätsgrad als 70 % vorlag oder nicht: Ab einem Invaliditätsgrad von 70 % ist jeweils eine ganze Rente zuzusprechen. Demnach war invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, ob der Invaliditätsgrad 70 % oder mehr betrug - womit sich eine vertiefte Prüfung erübrigte.
Des Weiteren wird im IV-Verfahren das Invalideneinkommen auf Grundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt - bei der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung sind bei der Festsetzung des zumutbaren Erwerbseinkommens hingegen die gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1.2).
Damit ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit 70 % oder mehr beträgt.
4.3
4.3.1 Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2011 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 23/158; vgl. Urk. 23/158 E. 3.3 ff.).
Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2010 (Urk. 23/129) leidet der Kläger unter einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit Schwerpunkt bei den Exekutivfunktionen (Handlungsplanung, kognitive Flexibilität) und der Aufmerksamkeit (selbstgesteuerte, kontinuierliche Aufmerksamkeitszuwendung) sowie einer damit in Zusammenhang stehenden organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Antriebsminderung, gedrückter Stimmung und Apathie sowie zähflüssigem Denken (ICD 10 F07.8). Aus psychiatrischer wie neuropsychologischer Sicht müsse eine berufliche Wiedereingliederung des Beigeladenen in der freien Wirtschaft als unrealistisch bezeichnet werden, nicht nur im erlernten Beruf als Elektromonteur, sondern auch in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit wie die eines Lageristen oder Abwarts. Der Beigeladene sei für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage, wobei die diesbezüglichen Möglichkeiten einer spezifischen Eingliederung noch abzuklären seien. Eine Verbesserung werde realistisch betrachtet auch durch entsprechende Behandlung nicht möglich sein. Berufliche Massnahmen, welche darauf abzielten, dem Kläger einen Wiedereinstieg in die freie Wirtschaft zu ermöglichen, seien nicht durchführbar.
4.3.2 Den Ausführungen von Dr. Z.___ folgend ist der Kläger in der freien Wirtschaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig - und zwar nicht nur im erlernten Beruf, sondern auch in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit. Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass eine Anstellung im Rahmen einer Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft zwar nicht völlig ausgeschlossen sei, es aber besonders günstiger Umstände bedürfte, weswegen eine solche Möglichkeit als weitgehend unwahrscheinlich anzusehen sei. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage (Urk. 23/129/17). Gestützt auf diese Ausführungen ist aus medizinischer Sicht - entgegen den Ausführungen der Beklagten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vorhanden. Es ist entsprechend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft auszugehen.
4.3.3 Die Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 12. Juni 2010 (Urk. 23/132/5), und von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 1. Oktober 2013 (Urk. 23/163/2) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ändern an dieser Einschätzung nichts. Die
RAD-Ärzte als Fachärzte für Innere Medizin vermögen die gutachterlichen Ausführungen - wonach eine Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft als wei-testgehend unwahrscheinlich anzusehen ist - nicht in Zweifel zu ziehen.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Kläger auch bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände nicht möglich wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies geht deutlich aus den zahlreichen Bewerbungen bzw. deren Absagen aus den Jahren 2008 und 2009 hervor (vgl. Urk. 23/105 und Urk. 23/107). Hinzu kommt, dass der Kläger infolge der mittlerweile langjährigen Nichterwerbstätigkeit - welche als persönlicher Umstand zu berücksichtigen ist - heute noch schlechtere Aussichten auf die Erzielung eines Invalideneinkommens im ersten Arbeitsmarkt hat als dies noch in den Jahren 2008 und 2009 der Fall gewesen sein dürfte.
So geht auch aus den Vorbringen der Beklagten nicht hervor, warum der Kläger heute bessere Aussichten auf eine Anstellung haben sollte.
4.5 Zusammenfassend rechnete die Beklagte dem Kläger somit zu Unrecht ein zumutbares Invalideneinkommen in Höhe von jährlich Fr. 26‘072.40 (ab 1. Juni 2014) und Fr. 26‘464.80 (ab 1. August 2015) an (Urk. 2/3-4). Ob eine allfällige Verrechnung zulässig wäre, ist somit nicht weiter zu prüfen (vgl. Urk. 9 S. 18).
4.6 Die Überentschädigungsberechnungen vom 16. Mai 2014 und 15. Juli 2015 werden - bis auf die Kürzung infolge Anrechnung eines Erwerbseinkom-
mens - nicht in Frage gestellt und sind aufgrund der Aktenlage plausibel (Urk. 2/3-4; vgl. Urk. 1 S. 16). Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger einen Betrag von Fr. 21‘636.30 für die Monate Juni 2014 bis und mit Juli 2015 (Rentenkürzung für 14 Monate: Fr. 18‘545.40 : 12 x 14; vgl. Urk. 2/3-4) sowie einen Betrag von Fr. 4‘476.15 für die Monate August bis und mit Oktober 2015, total somit Fr. 26‘112.45 zu bezahlen (Rentenkürzung für 3 Monate: Fr. 17‘904.60 : 12 x 3; Urk. 2/4).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass dem Kläger auch ab November
2015 - vorbehalten einer Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen bzw. einer höheren Arbeitsfähigkeit - kein zumutbares Erwerbseinkommen anzurechnen ist, womit er weiterhin Anspruch auf eine ungekürzte Rente hat.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 30. Oktober 2015 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 30. Oktober 2015 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (Abs. 1). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Abs. 3). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (vgl. Abs. 2).
Der anwaltlich vertretene Kläger obsiegt nicht in vollem Umfang, weshalb ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zusteht. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2‘100.— (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2015 geschuldeten Rentenbetreffnisse Fr. 26‘112.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab 30. Oktober 2015 zu bezahlen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. November 2015 gemäss den obgenannten Erwägungen eine ungekürzte Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und insbesondere festgestellt, dass die Rentenbetreffnisse vom 1. Mai 2005 bis 31. Januar 2007 verjährt sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Libera AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler