Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2015.00071




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 15. September 2017

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag

Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte



Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___, geboren 1955, arbeitete vom 1. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Z.___ und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 2/11, Urk. 15/11/2). Vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. März 2011) arbeitete er als Krankenpfleger beim A.___ (Urk. 15/22). Am 12. Mai 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 15/1). Die IV-Stelle Luzern sprach ihm mit Verfügung vom 14. November 2012 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2012 zu (Urk. 15/44). In Gutheissung der Beschwerde von Y.___ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern diesen Entscheid mit Urteil vom 5. März 2013 auf und sprach ihm die ganze Invalidenrente bereits mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zu (Urk. 2/9). Am 29. Juli 2013 verstarb Y.___ (Urk. 15/52).

1.2    Am 21. Juli 2014 erhob X.___, Witwe von Y.___, durch Rechtsanwalt Christian Haag gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Prozess BV.2014.00060, act. 1 S. 2):

    „Die Beklagte habe der Klägerin für den Tod von Y.___, verstorben am 29.7.2013, BVG-Leistungen (Witwenrente) auszurichten.

    Mit Eingabe vom 17. November 2014 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die Klage als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben (BV.2014.00060, Urk. 9 S. 2), wobei sie konkret folgende Ansprüche der Klägerin bzw. ihres verstorbenen Ehemannes anerkannte (BV.2014.00060, Urk. 9 S. 4 f.):

Weiterführung der Beitragsbefreiung für †Y.___ per 1. September 2007

reglementarische Invalidenrente für †Y.___ in der Höhe von Fr. 41‘048.-- pro Jahr vom 1. März 2008 bis zum 30. September 2013 für einen Invaliditätsgrad von 50 %

obligatorische Invalidenrente für †Y.___ gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Höhe von Fr. 8‘254.-- pro Jahr (bei Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) bzw. Fr. 2‘874.-- pro Jahr (ohne Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) für einen Invaliditätsgrad von 50 % vom 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 (Invaliditätsgrad 100 %; die anderen 50 % sind durch die ab dem 1. März 2008 erbrachte reglementarische Invalidenrente gedeckt)

reglementarische Witwenrente in der Höhe von 50 %, entsprechend dem Betrag von Fr. 27‘365.-- pro Jahr, ab 1. Oktober 2013

obligatorische Witwenrente gemäss BVG in der Höhe von 50 %, entsprechend dem Betrag von Fr. 4‘952.-- pro Jahr (bei Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) bzw. Fr. 1‘724.-- pro Jahr (ohne Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) ab 1. Oktober 2013 (gesamter obligatorischer Anspruch 100 %; 50 % durch die reglementarischen Leistungen gedeckt)

    In der Folge wurde der Prozess BV.2014.00060 mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben (BV.2014.00060, Urk. 11).


2.    Am 17. November 2015 erhob X.___ erneut Klage gegen die Sammelstiftung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle BVG-Invalidenrente zu bezahlen.

2.Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle reglementarische Invalidenrente zu bezahlen.

3.Die Beklagte habe der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen.

4.Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

    Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 11. März 2016 folgende Anträge (Urk. 8 S. 2):

„1.Auf die Klage sei wegen bereits abgeurteilter Sache nicht einzutreten.

2.Eventualiter (bei Eintreten auf die Klage): Die Klage sei abzuweisen, soweit sie über die von der Beklagten im Verfahren BV2014.00060 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anerkannten Leistungen hinausgeht.

3.Subeventualiter (falls Y.___ sel. und der Klägerin volle reglementarische Leistungen zugesprochen werden):

a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für Y.___, verstorben am 29. Juli 2013, eine ganze reglementarische Invalidenrente auszuzahlen.

b) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine reglementarische Witwenrente auszuzahlen.

c) Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

4.Für den Fall des Eintretens auf die Klage sei die Klägerin aufzufordern, zur Durchführung einer Überentschädigungsberechnung sämtliche Einkünfte (insbesondere von Y.___) bekanntzugeben.

5.Unter entsprechender Entschädigungsfolge.“

    Mit Replik vom 27. Juli 2016 (Urk. 19) bzw. Duplik vom 7. September 2016 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 16. September 2016 reichte Rechtsanwalt Haag seine Honorarnote ein (Urk. 24 + 25).

    Am 14. Juni 2017 holte das Sozialversicherungsgericht beim Teilungsamt der Gemeinde B.___ Auskünfte über die Frage ein, ob die Nachkommen von †Y.___ die Erbschaft im Sinne von Art. 566 Zivilgesetzbuch (ZGB) ausgeschlagen haben (Urk. 26). Diese Auskünfte erteilte die Gemeinde B.___ am 16. Juni 2017 (Urk. 27, Urk. 28/1-6). Die Beklagte verzichtete am 25. August 2017 auf Stellungnahme zu den Unterlagen (Urk. 31). Die Klägerin nahm am 1. September 2017 Stellung (Urk. 34, Urk. 35/1-3).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Vorab ist über die Frage zu befinden, ob mit dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 (Proz. Nr. BV.2014.00060) eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt und somit auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist. Die Beklagte macht hierzu geltend, sowohl die Invaliditätsleistungen für Y.___ als auch die Hinterlassenenleistungen für die Klägerin seien bereits im ersten Prozess Streitgegenstand gewesen. Wenn die Klägerin mit den von der Beklagten anerkannten Leistungen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie den Entscheid des hiesigen Gerichts anfechten müssen (Urk. 8 S. 3 f.). Die Klägerin lässt dagegen ausführen, im früheren Prozess sei es einzig um die Frage gegangen, ob die Beklagte Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auszurichten habe, dies vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte vorprozessual zur Ausrichtung von Leistungen im Sinne von Art. 18 lit. a BVG als unzuständig erklärt habe. Die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente nach BVG anerkannt. Weitergehende Leistungen seien nicht Streitgegenstand gewesen und es liege darüber somit keine abgeurteilte Sache vor (Urk. 19 S. 2 f.).

1.2    Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen. Insbesondere ist in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Die Klägerin hat im Verfahren BV.2014.00060 „BVG-Leistungen (Witwenrente)“ verlangt. Dies musste aber ohne Weiteres so verstanden werden und wurde von der Beklagten auch so verstanden, dass die Klägerin damit sämtliche aus dem Vorsorgeverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann gemäss Gesetz und Reglement zustehenden Hinterlassenenleistungen forderte. Die Beklagte ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Eine solche hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der auf Grund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; vgl. BGE 127 V 264 E. 4 S. 267; 114 V 239 E. 7 und 8 S. 248 ff. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 74/03 vom 29. März 2004 E. 3.3.3). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weiter-gehende Vorsorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende (BGE 114 V 239 E. 9b S. 254) und gleichartige (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; 121 V 104 E. 4 S. 106 f.), nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 71 mit Hinweis).

1.4    Es wurden sowohl der Zeitraum, für welchen die Witwenrente auszurichten ist, als auch deren betragsmässige Höhe im Verfahren BV.2014.00060 klar definiert, weshalb kein Raum bleibt für eine erneute Klage. Es liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, und eine erneute Klage ist ausgeschlossen. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erneut die Erbringung von Hinterlassenenleistungen fordert, ist demnach auf die Klage nicht einzutreten.


2.

2.1    Bezüglich der Invalidenleistungen liegt keine res iudicata vor, da die Beklagte im Verfahren BV.2014.00060 solche zwar ebenfalls anerkannt hat, sie indessen nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens waren. Es gilt in diesem Punkt jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen.

2.2    Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (notwendige Streitgenossenschaft; vgl. Art. 70 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die notwendige Streitgenossenschaft beruht auf materiellem Recht. Als Hauptfall sind die Gemeinschaften zur gesamten Hand zu nennen. Im Sozialversicherungsprozess ist vor allem an die Erbengemeinschaft oder die einfache Gesellschaft zu denken. Sind nicht alle Streitgenossen in den Prozess einbezogen, fehlt es an der Aktiv- oder Passivlegitimation, was zur Abweisung der Klage führt (ZR 62 [1963] Nr. 31, Basler Kommentar N19 zu Art. 602 ZGB).

2.3    Die Klägerin begründet ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung der ihrem verstorbenen Ehemann gegenüber der Beklagten zustehenden Invalidenleistungen damit, dass sie mit Y.___ am 15. Oktober 1984 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen habe. Gemäss diesem sollte sie im Todesfall von †Y.___ 2/3 des Gesamtgutes zu Eigentum und an 1/3 des Nachlasses die Nutzniessung erhalten. Gemäss Verfahrensprotokoll aus dem Erbschaftsfall hätten die Nachkommen von †Y.___ zu Gunsten ihrer Mutter (der Klägerin) auf eine Beteiligung am Nachlassfall verzichtet. Damit sei die Klägerin Alleinerbin der Ansprüche von †Y.___ auf eine IV-Rente geworden und sie sei vorliegend aktivlegitimiert (Urk. 1 S. 4). Nach Antritt sei der Nachlass privat geteilt worden und die Kinder des Verstorbenen hätten im Rahmen der privaten Erbteilung darauf verzichtet, Nachlasswerte zu übernehmen. Sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses, insbesondere auch der Anspruch gegenüber der Beklagten, seien von der Erbengemeinschaft im Rahmen einer Realteilung auf die Klägerin übertragen worden. Die Klägerin habe auch die Forderung ihres verstorbenen Ehemannes gegen die Beklagte übernommen. Die Erbengemeinschaft sei aufgelöst und die Klägerin alleine aktivlegitimiert (Urk. 34).

2.4    Es ergibt sich aus den von der Gemeinde B.___ beigezogenen Unterlagen, dass die Nachkommen von †Y.___, namentlich die Söhne C.___, geboren D.___ und E.___, geboren F.___ sowie die Tochter G.___ (vgl. Urk. 35/3), geboren H.___, zusammen mit der Klägerin gesetzliche Erben sind und sie die Erbschaft nicht im Sinne von Art. 566 ZGB ausgeschlagen haben (vgl. 28/2). Dass eine Ausschlagung stattgefunden hat, wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Es liegt sodann kein Erbverzichtsvertrag vor, insbesondere waren die drei Nachkommen nicht am Ehe- und Erbvertrag vom 15. Oktober 1984 beteiligt und haben dementsprechend in diesem Vertrag auf nichts verzichtet, vielmehr war der älteste Sohn zu diesem Zeitpunkt erst wenige Monate alt und die jüngeren beiden Kinder waren gar noch nicht auf der Welt. Die Erbenbescheinigung der Gemeinde B.___ vom 21. Mai 2015 (Urk. 28/2) führt somit zu Recht sowohl die Klägerin als auch die drei Kinder des Verstorbenen als Erben auf.

2.5    Es wird jedoch von der Klägerin geltend gemacht, die Nachkommen hätten im Rahmen der Erbteilung auf eine Beteiligung am Nachlass von †Y.___ verzichtet, was von den Nachkommen mit Schreiben vom 30. September 2017 schriftlich bestätigt wird (Urk. 35/1-3).

    Art. 634 ZGB regelt die rechtsgeschäftliche Teilung der Erbschaft. Danach wird die Teilung für die Erben verbindlich mit entweder der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder dem Abschluss eines Teilungsvertrages (Abs. 1), der zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf (Abs. 2). Unter "Losen" im Sinne von Art. 634 Abs. 1 ZGB versteht das Gesetz wertgleiche Komplexe von Erbschaftsaktiven und -passiven. Art. 634 ZGB stellt damit für den Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung zwei gleichwertige Teilungsmodi zur Verfügung: Die sog. Realteilung ("Aufstellung und Entgegennahme der Lose") und den schriftlichen Teilungsvertrag. Bei der Realteilung fällt der Teilungsvertrag mit seiner Durchführung zusammen. Die Realteilung ist Teilung von Hand zu Hand; sie ist Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugleich und verhält sich zum schriftlichen Teilungsvertrag wie die Handschenkung (Art. 242 OR) zum Schenkungsversprechen (Art. 243 OR; BGE 102 II 197 E. 3a S. 203). Nach dem Wortlaut von Art. 643 Abs. 1 ZGB tritt dabei die Bindung der Erben erst mit der Entgegennahme der Lose ein. Erforderlich für die Bindung ist somit, dass die Nachlassgegenstände aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre der einzelnen Erben überführt (BGE 102 II 197 E. 3a S. 203), d.h. nach den Vorschriften des Sachen- und des Obligationenrechts erworben worden sind. Im Einzelnen bedeutet dies, dass z.B. Forderungen mittels von allen Miterben unterzeichneter, schriftlicher Zession an den erwerbenden Erben abgetreten wurden (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Realteilung ist erst wirksam, wenn sie vollständig durchgeführt wurde. Solange die mündliche bzw. stillschweigende Einigung über die Realteilung bloss teilweise umgesetzt ist, besteht kein verbindliches Realgeschäft (Entscheid des Bundesgerichts 4A_649/2012 vom 13. Mai 2013, E. 3.1 mit diversen Hinweisen).

2.6    Ein Erbteilungsvertrag, welcher zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf (Art. 634 Abs. 2 ZGB), haben die Klägerin und ihre Kinder nicht abgeschlossen. Zur Umsetzung der Realteilung hätte bezüglich der Forderungen gegenüber der Beklagten eine Schuldabtretung (Zession) im Sinne von Art. 164 ff. OR vorgenommen werden müssen. Eine schriftliche Schuldabtretung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR liegt nicht vor. Dementsprechend steht der Klägerin nicht das alleinige Recht an der Forderung gegenüber der Beklagten zu, sondern es sind nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam zur Geltendmachung des Anspruches legitimiert (notwendige Streitgenossenschaft). Soweit die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der †Y.___ zustehenden Invalidenleistungen verlangt, ist somit die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen.


3.

3.1    Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Diese Konventionsbestimmung impliziert ein Recht auf eine mündliche Verhandlung und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47 Erw. 2c S. 51).

    Beim vorliegenden Prozess über Leistungen aus beruflicher Vorsorge handelt es sich um eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 125 V 499 E. 2a, 122 V 47 E. 2a mit Hinweisen). Ferner liegt auch ein rechtzeitig gestellter, unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor (BGE 122 V 47 E. 3b/bb).

3.2    Nach der Rechtsprechung (vgl. SVR 2006 IV Nr. 1 E. 3.6) stellen folgende Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten, hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmetatbestände und trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen abgesehen werden kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion, worunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber in der Regel andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente Themen wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten; das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein aufgrund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 47 E. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 E. 4c). Auch fällt nach der Rechtsprechung zugunsten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Gewicht, dass eine solche geeignet ist, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 47 E. 4c und Urteil H. vom 13. Februar 2001, I 264/99, E. 2b).


3.3    Vorliegend lassen sich die Rechtsfragen der Aktivlegitimation und der abgeurteilten Sache ohne weiteres entscheiden. Da die genannten Fragen weder besonders schwierig noch von allgemeiner Bedeutung sind, kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Rz 172 zu Art. 6 EMRK).


4.

4.1    Die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren. Dies führt dazu, dass sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung von der Beklagten hat.

4.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Haag unter Beilage des Doppels von Urk. 31

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage der Doppel von Urk. 34 und Urk. 35/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger