Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2015.00074 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 16. August 2017
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph
Streiff von Kaenel AG, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Sandra Umiker
Streiff von Kaenel AG
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. X.___ (geboren 1952) war vom 1. März 1989 bis 31. Mai 1999 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG, vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2006 bei der A.___ AG, vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 bei der B.___ GmbH und vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2013 bei der Einzelfirma C.___ jeweils als Fassadenisoleur angestellt (Urk. 2/2, Urk. 40 und Urk. 41/13). Im Juli 2013 ersuchte er die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) um Leistungen aus vorzeitigem Altersrücktritt ab 1. Februar 2014 (Urk. 2/2). Diese teilte ihm nach getätigten Abklärungen schliesslich mit, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine FAR-Rente zugesprochen werden könne. Die C.___ habe sich gegen eine Unterstellung unter den GAV FAR gewehrt und jegliche Auskunft über ihre Tätigkeiten verweigert. Die Stiftung FAR verfüge somit nicht über gesicherte Fakten, um eine Unterstellung zu bestätigen (Urk. 2/8).
2. Mit Eingabe vom 23. November 2015 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung FAR und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Leistungen gemäss dem Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung FAR auszurichten; die Leistungen seien zu verzinsen (Urk. 1 S. 2). Die Stiftung FAR schloss in der Klageantwort vom 4. April 2016 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. April 2016 wurde Y.___, Inhaber der (per 6. Februar 2014 gelöschten) Einzelfirma C.___ (Urk. 24/1), zum Verfahren beigeladen (Urk. 12). Nach mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht machte er Angaben zum Tätigkeitsbereich der Einzelfirma C.___ und reichte Belege ein (Urk. 14, 16, 17, 19, 20, 22, Urk. 23/1-7, 24/1). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 gab das Gericht dem Kläger und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Zugleich tat es den Parteien seine vorläufige Einschätzung zum Fall kund, was die Unterstellung der Einzelfirma C.___ unter den GAV FAR anbelangt (Urk. 25). Zur vorläufigen Einschätzung liessen sich der Kläger mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, der Beigeladene mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 und die Beklagte mit Eingabe vom 14. November 2016 vernehmen (Urk. 28, 30, 31). Mit Verfügung vom 30. November 2016 wurden der Kläger und die Beklagte aufgefordert, zu den weiteren Voraussetzungen für den Anspruch von reglementarischen Leistungen Stellung zu nehmen (Urk. 33). Dazu liessen sich die Beklagte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 und die Klägerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 vernehmen (Urk. 38, 40). Zur Eingabe der Gegenpartei äusserte sich die Beklagte mit Eingabe vom 9. Februar 2017 (Urk. 45). Nach Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 23. März 2017 nahm die Klägerin mit Eingaben vom 31. Mai und 2. Juni 2017 nochmals Stellung (Urk. 51, 53).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Leistungsansprüche zustehen. Namentlich geht es dabei um eine Überbrückungsrente sowie um Ersatz der BVG-Altersgutschriften (Urk. 1 S. 5). Letzter Anspruch ist akzessorisch und setzt das Bestehen eines Rentenanspruchs voraus (Art. 19 GAV FAR; Urk. 11/1).
2.
2.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). Der GAV FAR bezweckt, einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen. Zu dessen Durchführung gründeten die Vertragsparteien die "Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR)", eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung gemäss Art. 89bis ZGB. Der GAV FAR trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Beschluss wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015 und 14. Juni 2016 verlängert respektive angepasst.
2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR (Urk. 11/1) kann ein Arbeitnehmer eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er a) das 60. Altersjahr vollendet hat, b) das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat, c) während mindestens 15 Jahre innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und d) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 GAV FAR definitiv aufgibt.
Laut Art. 15 GAV FAR bleibt nach definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der unter der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Mit einer sonstigen, selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Art. 7 Abs. 1 BVG liegt, erlaubt (Abs. 1). Nebenverdienste, die vor Beginn der Überbrückungsrente seit mehr als drei Jahren erzielt wurden, dürfen weiterhin im bisherigen Umfang ohne Verlust der Leistungen erzielt werden. Der Stiftungsrat kann eine Obergrenze festlegen (Abs. 2).
2.3 Nach Art. 14 Abs. 2 GAV FAR kann ein Arbeitnehmer, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit. c) nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er a) innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen und / oder b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt.
3. Der Kläger wurde am 7. November 1952 geboren. Das Leistungsgesuch stellte er per 1. Februar 2014 (Urk. 2/2). Zum Zeitpunkt des geplanten Rücktritts war er somit etwas mehr als 61 Jahre alt. Mithin hatte er das 60. Altersjahr vollendet, aber das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht. Für den Anspruch auf eine Überbrückungsrente müsste er weiter eine beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre (also vom 1. Februar 1994 bis 31. Januar 2014) und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug (also vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2014) ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR vorweisen können. Daran fehlt es. Vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 war er bei der B.___ GmbH angestellt (Urk. 40, 40/13), welche unbestrittenermassen nicht dem GAV FAR untersteht (Urk. 38 S. 4, Urk. 51 und Urk. 53). Im Weiteren bezog der Kläger vom 1. August 2013 bis 31. März 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 47/1, 52/14). Diese bietet Ersatz für Erwerbsausfall. Damit fehlt es auch an der für den Leistungsanspruch vorausgesetzten definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 1. Februar 2014 (vgl. auch Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 162 E. 4.2). Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts, dass er neben Arbeitslosentaggeldern auch SUVA-Taggelder aufgrund eines erlittenen Unfalls bezog (vgl. Urk. 51 S. 4). Ebenso ist unerheblich, dass die Beklagte erst am 24. April 2015 über das Leistungsgesuch des Klägers definitiv entschied (Urk. 2/6, 51 S. 4). Mit dem Bezug von Arbeitslosentschädigung ab August 2013 und über den 1. Februar 2014 hinaus manifestierte der Kläger klar, dass er nicht die Absicht hatte, die Erwerbstätigkeit aufzugeben.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine volle oder gekürzte Überbrückungsrente der Beklagten zusteht. Dies führt zur Abweisung der Klage.
4. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent-lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts-pflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Ebenfalls besteht kein Anlass, dem unvertretenen Beigeladenen eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Rechtsanwältin Sandra Umiker unter Beilage eines Doppels von Urk. 51 und 53
- Y.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 51 und 53
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger